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   BAG, 01.04.1998 - 10 ABR 17/97   

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BAG, 01.04.1998 - 10 ABR 17/97 (https://dejure.org/1998,992)
BAG, Entscheidung vom 01.04.1998 - 10 ABR 17/97 (https://dejure.org/1998,992)
BAG, Entscheidung vom 01. April 1998 - 10 ABR 17/97 (https://dejure.org/1998,992)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    BetrVG § 111; ; BetrVG § 112 Abs. 5; ; BetrVG § 76 Abs. 5; ; BGB § 613 a; ; EWG-Richtlinie Nr. 77/187

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialplan bei möglichem Betriebsübergang, Vorsorglicher Sozialplan bei Ungewißheit über einen Betriebsübergang; Restmandat des Betriebsrats

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG § 111, § 112 Abs. 5, § 76 Abs. 5; BGB § 613a; EWG-Richtlinie Nr. 77/187
    Zulässigkeit eines vorsorglichen Sozialplans bei Uneinigkeit über Vorliegen eines Betriebsübergangs oder alternativ einer Betriebsstillegung - Restmandat des Betriebsrats

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 88, 247
  • NJW 1999, 382 (Ls.)
  • ZIP 1998, 1199
  • NZA 1998, 768
  • BB 1998, 1372
  • BB 1998, 1588
  • DB 1998, 1471
  • JR 1999, 44
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (8)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.10.1996 - 2 TaBV 45/95

    Beisitzer der Einigungsstelle; Betriebsrat; Sozialplan

    Auszug aus BAG, 01.04.1998 - 10 ABR 17/97
    Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz - 2 TaBV 45/95 - Beschluß vom 23. Oktober 1996.

    Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluß des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. Oktober 1996 - 2 TaBV 45/95 - aufgehoben.

  • BAG, 11.12.1997 - 8 AZR 729/96

    Betriebsübergang bei erneuter Fremdvergabe eines Reinigungsauftrags

    Auszug aus BAG, 01.04.1998 - 10 ABR 17/97
    Die Arbeitgeberin als frühere Auftragnehmerin konnte daher ihren Arbeitnehmern betriebsbedingt kündigen, für die sie infolge des Verlustes des Auftrages keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr hatte (BAG Urteil vom 13. November 1997 - 8 AZR 295/95 - und vom 11. Dezember 1997 - 8 AZR 729/96 - beide zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).
  • EuGH, 11.03.1997 - C-13/95

    EINE PUTZFRAU, DIE ENTLASSEN WIRD, NACHDEM IHR UNTERNEHMEN EINEN

    Auszug aus BAG, 01.04.1998 - 10 ABR 17/97
    Die Richtlinie 77/187/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben und Betriebsteilen gilt nicht für den Fall, daß ein Auftraggeber - hier die US-Streitkräfte -, der die Reinigung von Räumlichkeiten - hier von Wäsche - einem Unternehmer - hier der Arbeitgeberin - übertragen hat, den Vertrag mit diesem kündigt und zur Durchführung ähnlicher Arbeiten einen neuen Vertrag mit einem anderen Unternehmer - hier der P -GmbH - schließt, sofern dieser Vorgang weder mit einer Übertragung relevanter materieller oder immaterieller Betriebsmittel von dem einen auf den anderen Unternehmer noch mit der Übernahme eines nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils des von dem einen Unternehmer zur Durchführung des Vertrages eingesetzten Personals durch den anderen Unternehmer verbunden ist (Urteil des EuGH vom 11. März 1997 - RS C-13/95 - Ayse Süzen - AP Nr. 14 zu EWG-Richtlinie Nr. 77/187).
  • BAG, 11.10.1995 - 7 ABR 17/95

    Zum Rechtsschutzinteresse für die Feststellung eines

    Auszug aus BAG, 01.04.1998 - 10 ABR 17/97
    Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrates wies das Bundesarbeitsgericht den Antrag als unzulässig ab, weil jedenfalls über das Ende der regulären Amtszeit, den 31. Mai 1994, hinaus der Betriebsrat auch gegenüber der Firma P -GmbH nicht mehr im Amt sei (Beschluß vom 11. Oktober 1995 - 7 ABR 17/95 - AP Nr. 2 zu § 21 BetrVG 1972).
  • BAG, 16.06.1987 - 1 ABR 41/85

    Betriebsänderung und Betriebsübergang

    Auszug aus BAG, 01.04.1998 - 10 ABR 17/97
    Es ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannt, daß ein Betriebsrat, besonders in den Fällen einer Betriebsstillegung im Sinne von § 111 BetrVG, auch nach Kündigung aller Arbeitsverhältnisse mit Ablauf seiner Amtszeit ein Restmandat behält, das ihn berechtigt, alle mit dieser Betriebsänderung zusammenhängenden Beteiligungsrechte wahrzunehmen (BAG Beschluß vom 30. Oktober 1979 - 1 ABR 112/77 - AP Nr. 9 zu § 112 BetrVG 1972; Beschluß vom 16. Juni 1987 - 1 ABR 41/85 - BAGE 55, 356 = AP Nr. 19 zu § 111 BetrVG 1972).
  • BAG, 30.10.1979 - 1 ABR 112/77

    Folgen eines rechtswidrigen Spruchs der Einigungsstelle

    Auszug aus BAG, 01.04.1998 - 10 ABR 17/97
    Es ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannt, daß ein Betriebsrat, besonders in den Fällen einer Betriebsstillegung im Sinne von § 111 BetrVG, auch nach Kündigung aller Arbeitsverhältnisse mit Ablauf seiner Amtszeit ein Restmandat behält, das ihn berechtigt, alle mit dieser Betriebsänderung zusammenhängenden Beteiligungsrechte wahrzunehmen (BAG Beschluß vom 30. Oktober 1979 - 1 ABR 112/77 - AP Nr. 9 zu § 112 BetrVG 1972; Beschluß vom 16. Juni 1987 - 1 ABR 41/85 - BAGE 55, 356 = AP Nr. 19 zu § 111 BetrVG 1972).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.09.1994 - 4 TaBV 16/94

    Zugehörigkeit eines Betriebsrates; Betrieb; Betriebsübergang

    Auszug aus BAG, 01.04.1998 - 10 ABR 17/97
    Dieser Antrag wurde in erster und zweiter Instanz abgewiesen (Arbeitsgericht Mainz, Beschluß vom 17. Dezember 1993 - 6 BV 20/93 -, LAG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 14. September 1994 - 4 TaBV 16/94 -).
  • BAG, 13.11.1997 - 8 AZR 295/95

    Betriebsübergang bei erneuter Fremdvergabe eines Reinigungsauftrags

    Auszug aus BAG, 01.04.1998 - 10 ABR 17/97
    Die Arbeitgeberin als frühere Auftragnehmerin konnte daher ihren Arbeitnehmern betriebsbedingt kündigen, für die sie infolge des Verlustes des Auftrages keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr hatte (BAG Urteil vom 13. November 1997 - 8 AZR 295/95 - und vom 11. Dezember 1997 - 8 AZR 729/96 - beide zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).
  • BAG, 05.05.2010 - 7 AZR 728/08

    Vergütungsansprüche im restmandatierten Betriebsrat

    Das Restmandat kann deshalb über das Ende der regelmäßigen Amtszeit hinausgehen (BAG 1. April 1998 - 10 ABR 17/97 - zu B II 2 der Gründe mwN, BAGE 88, 247).
  • BAG, 12.01.2000 - 7 ABR 61/98

    Restmandat des Betriebsrats - Niederlegung des Betriebsratsamts

    d) Einigkeit besteht jedoch darüber, daß der Betriebsrat zur Wahrnehmung seiner Beteiligungsrechte anläßlich der Betriebsstillegung ein Restmandat behält (BAG 16. Juni 1987 - 1 AZR 528/85 - BAGE 55, 344 zu II 2 b und c der Gründe; BAG 23. November 1988 - 7 AZR 121/88 - BAGE 60, 192 zu I 2 b bb der Gründe; BAG 1. April 1998 - 10 ABR 17/97 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 123 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 99 zu B II 2 der Gründe).

    Dazu gehören zB der Abschluß eines Sozialplans gemäß § 112 BetrVG (BAG 1. April 1998 - 10 ABR 17/97 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 123 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 88 zu B II 2 der Gründe) und die betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben, die sich daraus ergeben, daß trotz tatsächlicher Stillegung des Betriebs noch nicht alle Arbeitsverhältnisse rechtlich beendet sind und einzelne Arbeitnehmer mit Abwicklungsarbeiten beschäftigt werden (BAG 23. November 1988 - 7 AZR 121/88 - BAGE 60, 192 zu I 2 b bb der Gründe; BAG 14. Oktober 1982 - 2 AZR 568/80 - BAGE 41, 72 zu B I 3 der Gründe).

  • BAG, 06.12.2006 - 7 ABR 62/05

    Beschlussverfahren - Zulässigkeit des Antrags - Beschlussfassung des Betriebsrats

    Dazu gehört auch der Abschluss eines Sozialplans gemäß § 112 BetrVG (BAG 1. April 1998 - 10 ABR 17/97 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 123 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 99, zu B II 2 der Gründe).
  • BAG, 24.05.2023 - 7 ABR 21/21

    Restmandatierter Betriebsrat - Auflösung

    Vorliegend ist der Betriebsrat hingegen unabhängig von der Dauer der Amtszeit iSd. § 21 BetrVG (vgl. BAG 1. April 1998 - 10 ABR 17/97 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 88, 247; DKW/Buschmann 18. Aufl. § 21b Rn. 27 mwN) nach § 21b BetrVG im Amt geblieben.
  • BAG, 05.10.2000 - 1 AZR 48/00

    Änderung eines Sozialplans - Restmandat des Betriebsrats

    Dieses betrifft alle sich im Zusammenhang mit der Betriebsstillegung ergebenden betriebsverfassungsrechtlichen Beteiligungsrechte und dauert ggf. über den Ablauf der regulären Amtszeit und die tatsächliche Stillegung des Betriebes hinaus bis zur abschließenden Regelung der mit der Betriebsstillegung verbundenen Beteiligungsrechte an; etwa bis zum Abschluß eines Sozialplans (BAG 10. August 1994 - 10 ABR 61/93 - BAGE 77, 313, zu B II 3 cc der Gründe; 1. April 1998 - 10 ABR 17/97 - BAGE 88, 247, zu B II 2 der Gründe; 12. Januar 2000 - 7 ABR 61/98 - aaO, zu B II 2 d aa der Gründe).
  • BAG, 19.01.1999 - 1 AZR 342/98

    Nachteilsausgleich bei Teilbetriebsübertragung

    Deshalb kann es dahingestellt bleiben, ob eine Betriebsstillegung auch dann vorliegen kann, wenn alle Arbeitnehmer bei einer Betriebsveräußerung von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen und mangels Vorhandenseins anderer Betriebsmittel anschließend entlassen werden müssen (so etwa Däubler in Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 6. Aufl., § 111 Rz 105; offensichtlich auch BAG Beschluß vom 1. April 1998 - 10 ABR 17/97 - AP Nr. 123 zu § 112 BetrVG 1972, unter B III 2 der Gründe; einschränkend Richardi, BetrVG, 7. Aufl., § 111 Rz 131 - Betriebsänderung komme nur bei Veräußerung eines Betriebsteils in Betracht).
  • BAG, 22.07.2003 - 1 AZR 575/02

    Unwirksamkeit einer Ausschlußklausel in einem Sozialplan

    Ebenso können die Betriebsparteien einen Sozialplan vorsorglich für den Fall vereinbaren, daß entgegen ihrer beiderseitigen Annahme kein Betriebsübergang auf einen neuen Arbeitgeber vorliegt und daher in den vorsorglich ausgesprochenen Kündigungen eine Betriebsänderung zu sehen ist (BAG 1. April 1998 - 10 ABR 17/97 - BAGE 88, 247, 256 = AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 123 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 99, zu B III 2 der Gründe).
  • BAG, 11.10.2016 - 1 ABR 51/14

    Restmandat des Betriebsrats - funktionaler Aufgabenbezug

    Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass die Amtszeit des Betriebsrats vorzeitig endet, wenn die betriebliche Organisation, für die er gebildet ist, wegfällt und er deshalb außerstande ist, die mit der Änderung der betrieblichen Organisation einhergehenden Beteiligungsrechte wahrzunehmen (BAG 1. April 1998 - 10 ABR 17/97 - zu B II 2 der Gründe mwN, BAGE 88, 247) .
  • LAG Hamm, 18.06.2021 - 13 TaBV 12/20

    Wahrnehmung von Betriebsratstätigkeiten in stillgelegtem Betrieb; Auswirkungen

    Um dem genannten gesetzgeberischen Ziel gerecht zu werden, gewährt das Bundesarbeitsgericht einem Betriebsrat sogar noch nach Ablauf von dessen regelmäßiger Amtszeit ein Restmandat ( BAG, 05.05.2010 - 7 AZR 728/08 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 147; 01.04.1998 - 10 ABR 17/97 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 123).
  • LAG Hessen, 14.10.2008 - 4 TaBV 68/08

    Ermessensfehlerfreie Sozialplandotierung durch Einigungsstelle -

    Dies betrifft insbesondere die mit dem Abschluss eines Sozialplans zusammenhängenden Regelungsfragen (vgl. BAG 01. April 1998 - 10 ABR 17/97 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 123, zu B II 2; 05. Oktober 2000 - 1 AZR 48/00 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 141, zu II 1 a), und gilt auch, soweit es um die Abänderung eines Sozialplans geht (BAG 05. Oktober 2000 a. a. O., zu II 1 b), und damit insbesondere auch für die Führung eines Beschlussverfahrens, in dem die Anfechtung eines durch einen Einigungsstellenspruch gemäß § 76 Abs. 5 BetrVG zustande gekommenen Sozialplans Gegenstand ist (HaKo-BetrVG-Düwell 2. Aufl. § 21 b Rn 16).
  • LAG Hamm, 15.07.2002 - 19 (11) Sa 730/01

    Verstoß gegen den Sinn und Zweck einer Sozialplanvereinbarung durch

  • LAG Bremen, 09.12.2004 - 3 TaBV 15/04

    Restmandat des Betriebsrates bei Eingliederung oder Zusammenlegung von Betrieben

  • LAG Köln, 14.08.2007 - 9 TaBV 27/07

    Einigungsstelle - Bestellungsverfahren - Restmandat des Betriebsrats

  • LAG Köln, 21.08.1998 - 12 Sa 536/98

    Urlaubsabgeltung bei Betriebsübergang

  • LAG Hamm, 12.07.2000 - 2 Sa 1859/99

    Wirksamkeit einer Kündigung in Bezug auf ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats

  • KAG Hamburg, 21.02.2007 - I MAVO 30/06

    Zustimmung zur Eingruppierung; Zur-Verfügung-Stellung erforderlicher

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