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   BAG, 01.06.2011 - 7 ABR 138/09   

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BAG, 01.06.2011 - 7 ABR 138/09 (https://dejure.org/2011,21978)
BAG, Entscheidung vom 01.06.2011 - 7 ABR 138/09 (https://dejure.org/2011,21978)
BAG, Entscheidung vom 01. Juni 2011 - 7 ABR 138/09 (https://dejure.org/2011,21978)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Arbeitsplatzbewertung und personelle Einzelmaßnahme - Textform nach § 126b BGB

  • openjur.de

    Mitbestimmung bei Umgruppierung; abstrakte Arbeitsplatzbewertung und personelle Einzelmaßnahme; Schriftlichkeit nach § 99 Abs 3 S 1 BGB

  • Bundesarbeitsgericht

    Mitbestimmung bei Umgruppierung - abstrakte Arbeitsplatzbewertung und personelle Einzelmaßnahme - Schriftlichkeit nach § 99 Abs 3 S 1 BGB

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 99 Abs 1 S 1 BetrVG, § 99 Abs 2 Nr 1 BetrVG, § 99 Abs 3 S 1 BetrVG, § 99 Abs 3 S 2 BetrVG, § 126 Abs 1 BGB
    Mitbestimmung bei Umgruppierung - abstrakte Arbeitsplatzbewertung und personelle Einzelmaßnahme - Schriftlichkeit nach § 99 Abs 3 S 1 BGB

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abstrakte Bewertung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit stellt keine personelle Einzelmaßnahme i.S.v. § 99 BetrVG dar; Abstrakte Bewertung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit als personelle Einzelmaßnahme i.S.v. § 99 BetrVG; Mitbestimmung des Betriebsrats bei ...

  • rewis.io

    Mitbestimmung bei Umgruppierung - abstrakte Arbeitsplatzbewertung und personelle Einzelmaßnahme - Schriftlichkeit nach § 99 Abs 3 S 1 BGB

  • ra.de
  • rewis.io

    Mitbestimmung bei Umgruppierung - abstrakte Arbeitsplatzbewertung und personelle Einzelmaßnahme - Schriftlichkeit nach § 99 Abs 3 S 1 BGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Arbeitsplatzbewertung; Erfüllung des Formerfordernisses nach § 126b BGB

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Umgruppierung: Änderung des Vergütungsschemas als Anlass für eine neue Eingruppierung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2012, 1184
  • DB 2012, 355
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 12.01.2011 - 7 ABR 15/09

    Mitbestimmung bei Umgruppierung - Arbeitsplatzbewertung und personelle

    Auszug aus BAG, 01.06.2011 - 7 ABR 138/09
    Ausnahmen sind aber aus verfahrensökonomischen Gründen möglich, wenn sich der geänderte Sachantrag auf einen in der Beschwerdeinstanz festgestellten oder von den Beteiligten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt stützen kann, sich das rechtliche Prüfprogramm nicht wesentlich ändert und die Verfahrensrechte der Beteiligten durch eine Sachentscheidung nicht verkürzt werden (vgl. BAG 17. November 2010 - 7 ABR 123/09 - Rn. 17 mwN , EzA BetrVG 2001 § 99 Eingruppierung Nr. 7; 12. Januar 2011 - 7 ABR 15/09 - Rn. 19) .

    Die Tarifänderung allein verlangt keine Neueingruppierung in eine unverändert gebliebene Vergütungsgruppe (vgl. BAG 12. Januar 2011 - 7 ABR 15/09 - Rn. 20) .

    Das Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats bei Ein- und Umgruppierungen setzt allerdings voraus, dass der Arbeitgeber überhaupt eine Ein- oder Umgruppierung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vornehmen will (vgl. für die st. Rspr. BAG 12. Januar 2011 - 7 ABR 15/09 - Rn. 22) .

    Anlass für eine Änderung der bisherigen Einreihung kann auch - wie hier - die Änderung des bisher geltenden Vergütungsschemas bei unveränderter Tätigkeit des Arbeitnehmers sein (vgl. BAG 12. Januar 2011 - 7 ABR 15/09 - Rn. 23) .

    Gegenstand der Beurteilung ist nicht - wie bei der Eingruppierung - der Arbeitnehmer, sondern der Arbeitsplatz (vgl. BAG 12. Januar 2011 - 7 ABR 15/09 - Rn. 24) .

    Zu prüfen bleibt, ob die den abstrakten Stellenbezeichnungen zugrunde liegenden Tätigkeitsmerkmale von den umzugruppierenden Arbeitnehmern tatsächlich auszufüllen sind (so im Parallelverfahren zum VTV 2007 BAG 12. Januar 2011 - 7 ABR 15/09 - Rn. 26 ff.) .

    Wie schon im Parallelfall zum VTV 2007 ( BAG 12. Januar 2011 - 7 ABR 15/09 -) entschieden und vom Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt, steht der Feststellung, dass die Zustimmung des Betriebsrats zu den Umgruppierungen der im Antrag genannten Arbeitnehmer nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt gilt, nicht entgegen, dass eine Eingruppierung nach § 2 Nr. 2 Satz 3 VTV 2010 "nur im Einvernehmen mit dem Betriebsrat" erfolgen kann.

    Insbesondere dieser fehlende Konfliktlösungsmechanismus zeigt, dass die gesetzliche Konzeption des § 99 Abs. 1 bis Abs. 4 BetrVG durch den einfachen Hinweis auf das "Einvernehmen mit dem Betriebsrat" nicht geändert werden soll (vgl. zum VTV 2007 BAG 12. Januar 2011 - 7 ABR 15/09 - Rn. 32) .

    Durfte der Arbeitgeber davon ausgehen, den Betriebsrat vollständig informiert zu haben, kann es Sache des Betriebsrats sein, innerhalb der Frist um Vervollständigung der erteilten Auskünfte zu bitten (vgl. BAG 12. Januar 2011 - 7 ABR 15/09 - Rn. 34 mwN) .

    Dieser setzt voraus, dass die beabsichtigte personelle Maßnahme selbst gesetzwidrig ist (vgl. BAG 12. Januar 2011 - 7 ABR 15/09 - Rn. 43) .

  • BAG, 10.03.2009 - 1 ABR 93/07

    Zustimmungsverweigerung per E-Mail

    Auszug aus BAG, 01.06.2011 - 7 ABR 138/09
    Die Arbeitgeberin hat daher ein berechtigtes Interesse daran, gerichtlich feststellen zu lassen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zu den Umgruppierungen als erteilt gilt (vgl. auch BAG 10. März 2009 - 1 ABR 93/07 - Rn. 25, BAGE 130, 1) .

    Auf rechtsgeschäftsähnliche Erklärungen findet die Bestimmung keine Anwendung (vgl. BAG 10. März 2009 - 1 ABR 93/07 - Rn. 32 und 34 mwN, BAGE 130, 1) .

    Die Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ist keine Willenserklärung, sondern eine rechtsgeschäftsähnliche, auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtete Handlung, die den Arbeitgeber veranlassen soll, von der beabsichtigten Maßnahme Abstand zu nehmen (vgl. BAG 10. März 2009 - 1 ABR 93/07 - Rn. 33 mwN, aaO) .

    Vollständigkeit und inhaltlicher Abschluss der Erklärung lassen sich durch eine Grußformel, die maschinenschriftliche Namenswiedergabe oder Ähnliches unmissverständlich kenntlich machen (vgl. BAG 10. März 2009 - 1 ABR 93/07 - Rn. 34 mwN, aaO) .

    Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Identitäts- und Vollständigkeitsfunktionen einer schriftlichen Erklärung neben der ohnehin gegebenen Dokumentationsfunktion gewahrt sind (vgl. BAG 10. März 2009 - 1 ABR 93/07 - Rn. 35 mwN, BAGE 130, 1) .

    Der Informations- und Klarstellungszweck, dass der Arbeitgeber auf sichere Weise Kenntnis von den Gründen erhält, die den Betriebsrat zur Verweigerung seiner Zustimmung bewogen haben, und er sich auf dieser Grundlage Klarheit über die Erfolgsaussicht des Ersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG verschaffen kann ( vgl. BAG 10. März 2009 - 1 ABR 93/07 - Rn. 34, aaO) , ist erfüllt, wenn die Vollständigkeit der Stellungnahmen für den Arbeitgeber keinem Zweifel unterliegen.

    51 Neben den beispielhaft genannten üblichen Kennzeichnungen hat das Bundesarbeitsgericht eine Datierung oder Grußformel am Textende oder eine einfache maschinenschriftliche Namenswiedergabe ausreichen lassen (vgl. BAG 9. Dezember 2008 - 1 ABR 79/07 - Rn. 40, BAGE 128, 364; 10. März 2009 - 1 ABR 93/07 - Rn. 34, BAGE 130, 1) .

  • BAG, 09.12.2008 - 1 ABR 79/07

    Zustimmungsverweigerung durch Schreiben ohne Unterschrift

    Auszug aus BAG, 01.06.2011 - 7 ABR 138/09
    51 Neben den beispielhaft genannten üblichen Kennzeichnungen hat das Bundesarbeitsgericht eine Datierung oder Grußformel am Textende oder eine einfache maschinenschriftliche Namenswiedergabe ausreichen lassen (vgl. BAG 9. Dezember 2008 - 1 ABR 79/07 - Rn. 40, BAGE 128, 364; 10. März 2009 - 1 ABR 93/07 - Rn. 34, BAGE 130, 1) .

    Letzteres spricht dafür, die rechtsbeschwerderechtliche Überprüfung der Entscheidung, soweit sie Gestaltung und Inhalt der Erklärung betrifft, darauf zu überprüfen, ob der Tatsachenstoff vollständig verwertet und bei der Beurteilung gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen worden ist (vgl. allgemein zum eingeschränkten revisions- und rechtsbeschwerderechtlichen Überprüfungsmaßstab BAG 23. März 2011 - 10 AZR 701/09 - Rn. 25; GMP/Müller-Glöge 7. Aufl. § 73 Rn. 24; ohne Einschränkung des Prüfungsmaßstabs aber BAG 9. Dezember 2008 - 1 ABR 79/07 - Rn. 46, BAGE 128, 364) .

  • BAG, 03.05.2006 - 1 ABR 2/05

    Umfang der Mitbestimmung bei Umgruppierung

    Auszug aus BAG, 01.06.2011 - 7 ABR 138/09
    Es hat angenommen, die Tarifvertragsparteien hätten die neuen Jobtitel konkret den neuen Tarifgruppen zugeordnet, so dass der Betriebsrat bei der Ausübung des Mitbestimmungsrechts auf die Kontrolle der zutreffenden Umsetzung der Zuordnungsnorm und auf die Prüfung beschränkt ist, ob die Arbeitnehmer die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausüben (vgl. bereits BAG 3. Mai 2006 - 1 ABR 2/05 - Rn. 44, BAGE 118, 141) .
  • BAG, 12.01.2011 - 7 ABR 25/09

    Mitbestimmung bei Umgruppierung - Bestimmtheit der Entscheidungsformel und des

    Auszug aus BAG, 01.06.2011 - 7 ABR 138/09
    Die Beteiligten waren berechtigt, die gesetzliche Widerspruchsfrist von einer Woche einvernehmlich zu verlängern (vgl. BAG 6. Oktober 2010 - 7 ABR 80/09 - Rn. 34, AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 45 = EzA BetrVG 2001 § 99 Nr. 19; 12. Januar 2011 - 7 ABR 25/09 - Rn. 40) .
  • BAG, 06.10.2010 - 7 ABR 80/09

    Mitbestimmung bei Umgruppierung - ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats

    Auszug aus BAG, 01.06.2011 - 7 ABR 138/09
    Die Beteiligten waren berechtigt, die gesetzliche Widerspruchsfrist von einer Woche einvernehmlich zu verlängern (vgl. BAG 6. Oktober 2010 - 7 ABR 80/09 - Rn. 34, AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 45 = EzA BetrVG 2001 § 99 Nr. 19; 12. Januar 2011 - 7 ABR 25/09 - Rn. 40) .
  • BAG, 21.07.2009 - 1 ABR 35/08

    Mitbestimmung bei Übernahme von Leiharbeitnehmern - Verstoß gegen das

    Auszug aus BAG, 01.06.2011 - 7 ABR 138/09
    Konkrete Tatsachen müssen nur für die auf § 99 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 6 BetrVG gestützte Verweigerung angegeben werden (vgl. für die st. Rspr. BAG 21. Juli 2009 - 1 ABR 35/08 - Rn. 12, BAGE 131, 250) .
  • BAG, 19.03.2003 - 7 ABR 15/02

    Rechtsanwaltskosten des Betriebsrats

    Auszug aus BAG, 01.06.2011 - 7 ABR 138/09
    Lediglich im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden obliegt diese Aufgabe nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG seinem Stellvertreter (vgl. BAG 19. März 2003 - 7 ABR 15/02 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 105, 311) .
  • BAG, 17.11.2010 - 7 ABR 120/09

    Mitbestimmung bei Versetzung - Nachschieben von Zustimmungsverweigerungsgründen -

    Auszug aus BAG, 01.06.2011 - 7 ABR 138/09
    Eine erneute Erklärung des zuständigen Vorsitzenden oder Stellvertreters im Verhinderungsfall schafft erst für die Zukunft eine Rechtsgrundlage für die Handlungen und Erklärungen des Betriebsrats zu diesem Beschlussgegenstand (vgl. für einen rückwirkenden Genehmigungsbeschluss bezogen auf eine schwebend unwirksame Auswahlrichtlinie BAG 17. November 2010 - 7 ABR 120/09 - Rn. 38, EzA BetrVG 2001 § 99 Nr. 20) .
  • BAG, 23.03.2011 - 10 AZR 701/09

    Tarifvertrag für die Nahverkehrsbetriebe in Bayern - persönliche

    Auszug aus BAG, 01.06.2011 - 7 ABR 138/09
    Letzteres spricht dafür, die rechtsbeschwerderechtliche Überprüfung der Entscheidung, soweit sie Gestaltung und Inhalt der Erklärung betrifft, darauf zu überprüfen, ob der Tatsachenstoff vollständig verwertet und bei der Beurteilung gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen worden ist (vgl. allgemein zum eingeschränkten revisions- und rechtsbeschwerderechtlichen Überprüfungsmaßstab BAG 23. März 2011 - 10 AZR 701/09 - Rn. 25; GMP/Müller-Glöge 7. Aufl. § 73 Rn. 24; ohne Einschränkung des Prüfungsmaßstabs aber BAG 9. Dezember 2008 - 1 ABR 79/07 - Rn. 46, BAGE 128, 364) .
  • BAG, 17.11.2010 - 7 ABR 123/09

    Arbeitsplatzbewertung und Eingruppierung

  • LAG Hessen, 07.07.2009 - 4 TaBV 232/08

    Betriebsratsbeteiligung bei Umgruppierung - Firmenvergütungstarifvertrag des

  • BAG, 19.04.2012 - 7 ABR 52/10

    Mitbestimmung bei Umgruppierung

    Der Prüfung, ob eine Antragsänderung im Rechtsbeschwerdeverfahren ausnahmsweise zulässig wäre, bedarf es nicht (vgl. dazu BAG 1. Juni 2011 - 7 ABR 138/09 - Rn. 24 ff.) .

    Das Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats bei Ein- und Umgruppierungen setzt allerdings voraus, dass der Arbeitgeber überhaupt eine Ein- oder Umgruppierung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vornehmen will (vgl. für die st. Rspr. BAG 1. Juni 2011 - 7 ABR 138/09 - Rn. 30; 12. Januar 2011 - 7 ABR 15/09 - Rn. 22, AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 50 = EzA BetrVG 2001 § 99 Umgruppierung Nr. 7) .

    Anlass für eine Änderung der bisherigen Einreihung kann auch - wie hier - die Änderung des bisher geltenden Vergütungsschemas bei unveränderter Tätigkeit des Arbeitnehmers sein (vgl. BAG 1. Juni 2011 - 7 ABR 138/09 - Rn. 31; 12. Januar 2011 - 7 ABR 15/09 - Rn. 23, AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 50 = EzA BetrVG 2001 § 99 Umgruppierung Nr. 7) .

    Gegenstand der Beurteilung ist nicht - wie bei der Eingruppierung - der Arbeitnehmer, sondern der Arbeitsplatz (vgl. BAG 1. Juni 2011 - 7 ABR 138/09 - Rn. 32; 12. Januar 2011 - 7 ABR 15/09 - Rn. 24, AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 50 = EzA BetrVG 2001 § 99 Umgruppierung Nr. 7) .

    Zu prüfen bleibt, ob die den abstrakten Stellenbezeichnungen zugrunde liegenden Tätigkeitsmerkmale von den umzugruppierenden Arbeitnehmern tatsächlich auszufüllen sind (so bereits in den beiden Vorverfahren zum VTV 2007 bzw. 2010 BAG 1. Juni 2011 - 7 ABR 138/09 - Rn. 34; 12. Januar 2011 - 7 ABR 15/09 - Rn. 26 ff., AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 50 = EzA BetrVG 2001 § 99 Umgruppierung Nr. 7) .

    Die Regelung behandelt die Folgen einer vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung dagegen nicht (BAG 1. Juni 2011 - 7 ABR 138/09 - Rn. 37) .

    Insbesondere dieser fehlende Konfliktlösungsmechanismus zeigt, dass die gesetzliche Konzeption des § 99 Abs. 1 bis Abs. 4 BetrVG durch den einfachen Hinweis auf das "Einvernehmen mit dem Betriebsrat" nicht geändert werden soll (BAG 1. Juni 2011 - 7 ABR 138/09 - Rn. 38 mwN) .

    Durfte der Arbeitgeber davon ausgehen, den Betriebsrat vollständig informiert zu haben, kann es Sache des Betriebsrats sein, innerhalb der Frist um Vervollständigung der erteilten Auskünfte zu bitten (BAG 1. Juni 2011 - 7 ABR 138/09 - Rn. 40; 12. Januar 2011 - 7 ABR 15/09 - Rn. 34 mwN, AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 50 = EzA BetrVG 2001 § 99 Umgruppierung Nr. 7) .

    Zur Erfüllung des Schriftlichkeitserfordernisses ist die Wahrung der Textform von § 126b BGB ausreichend (BAG 1. Juni 2011 - 7 ABR 138/09 - Rn. 48 mwN) .

    Zu prüfen bleibt aber, ob die den abstrakten Stellenbezeichnungen zugrunde liegenden Tätigkeitsmerkmale von den umzugruppierenden Arbeitnehmern tatsächlich ausgefüllt werden (BAG 1. Juni 2011 - 7 ABR 138/09 - Rn. 34; 12. Januar 2011 - 7 ABR 15/09 - Rn. 28, AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 50 = EzA BetrVG 2001 § 99 Umgruppierung Nr. 7) .

  • BAG, 19.04.2012 - 7 ABR 53/10

    Mitbestimmung bei Umgruppierung

    Der Prüfung, ob eine Antragsänderung im Rechtsbeschwerdeverfahren ausnahmsweise zulässig wäre, bedarf es nicht (vgl. dazu BAG 1. Juni 2011 - 7 ABR 138/09 - Rn. 24 ff.) .

    Das Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats bei Ein- und Umgruppierungen setzt allerdings voraus, dass der Arbeitgeber überhaupt eine Ein- oder Umgruppierung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vornehmen will (vgl. für die st. Rspr. BAG 1. Juni 2011 - 7 ABR 138/09 - Rn. 30; 12. Januar 2011 - 7 ABR 15/09 - Rn. 22, AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 50 = EzA BetrVG 2001 § 99 Umgruppierung Nr. 7) .

    Anlass für eine Änderung der bisherigen Einreihung kann auch - wie hier - die Änderung des bisher geltenden Vergütungsschemas bei unveränderter Tätigkeit des Arbeitnehmers sein (vgl. BAG 1. Juni 2011 - 7 ABR 138/09 - Rn. 31; 12. Januar 2011 - 7 ABR 15/09 - Rn. 23, AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 50 = EzA BetrVG 2001 § 99 Umgruppierung Nr. 7) .

    Gegenstand der Beurteilung ist nicht - wie bei der Eingruppierung - der Arbeitnehmer, sondern der Arbeitsplatz (vgl. BAG 1. Juni 2011 - 7 ABR 138/09 - Rn. 32; 12. Januar 2011 - 7 ABR 15/09 - Rn. 24, AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 50 = EzA BetrVG 2001 § 99 Umgruppierung Nr. 7) .

    Zu prüfen bleibt, ob die den abstrakten Stellenbezeichnungen zugrunde liegenden Tätigkeitsmerkmale von den umzugruppierenden Arbeitnehmern tatsächlich auszufüllen sind (so bereits in den beiden Vorverfahren zum VTV 2007 bzw. 2010 BAG 1. Juni 2011 - 7 ABR 138/09 - Rn. 34; 12. Januar 2011 - 7 ABR 15/09 - Rn. 26 ff., AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 50 = EzA BetrVG 2001 § 99 Umgruppierung Nr. 7) .

    Die Regelung behandelt die Folgen einer vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung dagegen nicht (BAG 1. Juni 2011 - 7 ABR 138/09 - Rn. 37) .

    Insbesondere dieser fehlende Konfliktlösungsmechanismus zeigt, dass die gesetzliche Konzeption des § 99 Abs. 1 bis Abs. 4 BetrVG durch den einfachen Hinweis auf das "Einvernehmen mit dem Betriebsrat" nicht geändert werden soll (BAG 1. Juni 2011 - 7 ABR 138/09 - Rn. 38 mwN) .

    Durfte der Arbeitgeber davon ausgehen, den Betriebsrat vollständig informiert zu haben, kann es Sache des Betriebsrats sein, innerhalb der Frist um Vervollständigung der erteilten Auskünfte zu bitten (BAG 1. Juni 2011 - 7 ABR 138/09 - Rn. 40; 12. Januar 2011 - 7 ABR 15/09 - Rn. 34, AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 50 = EzA BetrVG 2001 § 99 Umgruppierung Nr. 7 mwN) .

    Zur Erfüllung des Schriftlichkeitserfordernisses ist die Wahrung der Textform von § 126b BGB ausreichend (BAG 1. Juni 2011 - 7 ABR 138/09 - Rn. 48 mwN) .

    Zu prüfen bleibt aber, ob die den abstrakten Stellenbezeichnungen zugrunde liegenden Tätigkeitsmerkmale von den umzugruppierenden Arbeitnehmern tatsächlich ausgefüllt werden (BAG 1. Juni 2011 - 7 ABR 138/09 - Rn. 34; 12. Januar 2011 - 7 ABR 15/09 - Rn. 28, AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 50 = EzA BetrVG 2001 § 99 Umgruppierung Nr. 7) .

  • BAG, 13.12.2012 - 6 AZR 348/11

    Keine Zurückweisung der Betriebsratsanhörung

    Regelmäßig ermöglichen oder verhindern sie den Eintritt gesetzlich angeordneter Folgen des Tätigwerdens oder Untätigbleibens (vgl. BAG 11. Juni 2002 - 1 ABR 43/01 - zu B IV 1 b cc der Gründe, BAGE 101, 298; siehe zB auch 1. Juni 2011 - 7 ABR 138/09 - Rn. 48, AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 139; 10. März 2009 - 1 ABR 93/07 - Rn. 33, BAGE 130, 1) .
  • BAG, 25.04.2013 - 6 AZR 49/12

    Sonderliquidationsverfahren für öffentliche Unternehmen nach griechischem Recht -

    Regelmäßig ermöglichen oder verhindern sie den Eintritt gesetzlich angeordneter Folgen des Tätigwerdens oder Untätigbleibens (vgl. BAG 11. Juni 2002 - 1 ABR 43/01 - zu B IV 1 b cc der Gründe, BAGE 101, 298; s. zB auch 1. Juni 2011 - 7 ABR 138/09 - Rn. 48; 10. März 2009 - 1 ABR 93/07 - Rn. 33, BAGE 130, 1) .
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.09.2015 - 20 A 1868/14

    Mitbestimmung; Personalrat; Zustimmung; Verweigerung; schriftlich; Schriftform;

    vgl. BAG, Beschlüsse vom 1. Juni 2011 - 7 ABR 138/09 -, AP Nr. 139 zu § 99 BetrVG 1972, vom 10. März 2009 - 1 ABR 93/07 -, BAGE 130, 1 = DB 2009, 1301 = ZTR 2009, 389, und vom 9. Dezember 2008 - 1 ABR 79/07 -, BAGE 128, 364 = DB 2009, 1357 = PersR 2009, 314, jeweils m. w. N.; ebenso Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 74. Aufl. 2015, § 126 RdNr. 1; Altvater u. a., BPersVG, 8. Aufl. 2013, § 69 RdNr. 27 a; Anschütz/Kothe, JR 2001, 263; Gragert/Wiehe, NZA 2001, 311; Ulrici, NJW 2003, 2053.

    Ebenso zur vergleichbaren Rechtslage im Betriebsverfassungsrecht: BAG, Beschlüsse vom 1. Juni 2011 - 7 ABR 138/09 -, a. a. O., vom 10. März 2009 - 1 ABR 93/07 -, a. a. O., vom 9. Dezember 2008 - 1 ABR 79/07 -, a. a. O., und vom 11. Juni 2002 - 1 ABR 43/01 -, BAGE 101, 298 = BB 2003, 310 = DB 2003, 160 = NJW 2003, 843; Hess u. a., BetrVG, 9. Aufl. 2014, § 99 RdNr. 141.

    Ebenso zur vergleichbaren Rechtslage im Betriebsverfassungsrecht: BAG, Beschlüsse vom 1. Juni 2011 - 7 ABR 138/09 -, a. a. O., vom 10. März 2009 - 1 ABR 93/07 -, a. a. O., vom 9. Dezember 2008 - 1 ABR 79/07 -, a. a. O., und vom 11. Juni 2002 - 1 ABR 43/01 -, a. a. O.; vgl. auch Däubler/Kittner/ Klebe/Wedde, BetrVG, 14. Aufl. 2014, § 99 RdNr. 181; Fitting u. a., Betriebsverfassungsgesetz, 27. Aufl. 2014, § 99 RdNr. 260 a; Richardi, Betriebsverfassungsgesetz, 14. Aufl 2014, § 99 RdNr. 262 f.

    Ebenso zur vergleichbaren Rechtslage im Betriebsverfassungsrecht: BAG, Beschlüsse vom 1. Juni 2011 - 7 ABR 138/09 -, a. a. O., vom 10. März 2009 - 1 ABR 93/07 -, a. a. O., und vom 9. Dezember 2008 - 1 ABR 79/07 -, a. a. O.; für eine Übertragung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht auf das Bundespersonalvertretungsrecht: Altvater u. a., a. a. O., § 69 RdNr. 27 a; Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, § 69 RdNr. 14 a; Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 4. Aufl. 2012, § 69 RdNr. 46; Matthiessen, ZfPR 2010, 73; Thannheiser, PersR 2009, 280.

  • BAG, 20.02.2019 - 7 ABR 40/17

    Betriebsratswahl - Wahlvorstand - Bestellung durch Arbeitsgericht

    Der Schluss der Anhörung in zweiter Instanz bildet nicht nur hinsichtlich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch im Hinblick auf die Anträge der Beteiligten die Entscheidungsgrundlage für das Rechtsbeschwerdegericht (BAG 1. Juni 2011 - 7 ABR 138/09 - Rn. 26) .

    Auch dann, wenn eine Beteiligtenerweiterung auf Seiten der Antragsteller entsprechend den Grundsätzen zur Zulässigkeit von Antragsänderungen im Rechtsbeschwerdeverfahren ausnahmsweise möglich sein sollte (zu den Voraussetzungen im Einzelnen etwa BAG 1. Juni 2011 - 7 ABR 138/09 - Rn. 26 f.; 17. November 2010 - 7 ABR 123/09 - Rn. 17 mwN, BAGE 136, 200) , wäre diese vorliegend unzulässig.

  • BVerwG, 15.12.2016 - 5 P 9.15

    Abschluss- und Vollständigkeitsfunktion; Anhang zu einer E-Mail; Beweisfunktion;

    Wie in der parallelen Regelung des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG (vgl. BAG, Beschlüsse vom 9. Dezember 2008 - 1 ABR 79/07 - BAGE 128, 364 Rn. 38, vom 10. März 2009 - 1 ABR 93/07 - BAGE 130, 1 Rn. 34 und vom 1. Juni 2011 - 7 ABR 138/09 - AP Nr. 139, zu § 99 BetrVG 1972 Rn. 48) soll das Schriftlichkeitsgebot des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG gewährleisten, dass der Dienststellenleiter auf sichere Weise Kenntnis von den Gründen erhält, die den Personalrat zur Verweigerung seiner Zustimmung bewogen haben.

    Für die Feststellung von Person und Identität des Erklärenden ist es vielmehr ausreichend, wenn dessen Name angegeben wird (vgl. BAG, Beschlüsse vom 9. Dezember 2008 - 1 ABR 79/07 - BAGE 128, 364 Rn. 40 m.w.N., vom 10. März 2009 - 1 ABR 93/07 - BAGE 130, 1 Rn. 34 und vom 1. Juni 2011 - 7 ABR 138/09 - AP Nr. 139 zu § 99 BetrVG 1972 Rn. 48, jeweils zu § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG).

  • BAG, 20.10.2021 - 7 ABR 36/20

    Betriebsratswahl - Zustimmung zur Aufnahme in Vorschlagsliste - Schriftform -

    (dd) Die objektive Sach- und Interessenlage bei der Zustimmungserklärung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 WO ist nicht vergleichbar mit der Situation der Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, bei der nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Erfüllung des Schriftlichkeitserfordernisses die Wahrung der Textform von § 126b BGB ausreicht (BAG 1.   Juni 2011 - 7 ABR 138/09 - Rn. 48; 9. Dezember 2008 - 1 ABR 79/07 - Rn. 40, BAGE 128, 364) .

    Das Schriftlichkeitsgebot nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG verfolgt - anders als bei § 6 Abs. 3 Satz 2 WO - nur Informations- und Klarstellungszwecke, für deren Erreichung eine dem Arbeitgeber zugegangene schriftliche Erklärung auch ohne eigenhändige Namensunterschrift der für den Betriebsrat handelnden Person, welche die Anforderungen der Textform nach § 126b BGB erfüllt, genügt (vgl. BAG 1.   Juni 2011 - 7 ABR 138/09 - aaO) .

  • BAG, 13.05.2014 - 1 ABR 9/12

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Versetzungen - unbeachtliche

    Bezieht sich die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats auf mehrere personelle Einzelmaßnahmen, muss er seine Verweigerung in Bezug auf jede einzelne Maßnahme begründen (vgl. zu einer solchen Konstellation BAG 1. Juni 2011 - 7 ABR 138/09 - Rn. 63 f.) .
  • BAG, 13.12.2012 - 6 AZR 608/11

    Sonderliquidationsverfahren für öffentliche Unternehmen nach griechischem Recht -

    Regelmäßig ermöglichen oder verhindern sie den Eintritt gesetzlich angeordneter Folgen des Tätigwerdens oder Untätigbleibens (vgl. BAG 11. Juni 2002 - 1 ABR 43/01 - zu B IV 1 b cc der Gründe, BAGE 101, 298; siehe zB auch 1. Juni 2011 - 7 ABR 138/09 - Rn. 48, AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 139; 10. März 2009 - 1 ABR 93/07 - Rn. 33, BAGE 130, 1) .
  • LAG Schleswig-Holstein, 30.01.2018 - 2 TaBV 19/17

    Eingruppierung, Umgruppierung, Pflegekraft, Leitungskraft, Tätigkeit,

  • OVG Niedersachsen, 12.11.2019 - 18 LP 4/18

    Ablehnung; aktualisierte Einreihung; Beibehaltung; Beschäftigte; Bestätigung;

  • BAG, 27.09.2017 - 7 ABR 8/16

    Zustimmungsersetzung - Ein- und Umgruppierung

  • VGH Hessen, 06.11.2012 - 22 A 2203/11

    Mitbestimmung bei der Eingruppierung der Beschäftigten; Mitbestimmung bei der

  • BAG, 27.05.2015 - 7 ABR 24/13

    Beschlussverfahren - Feststellungsinteresse

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.02.2019 - 20 A 3100/17

    Schriftformerfordernis der Mitteilung der Tatsache der Zustimmungsverweigerung

  • LAG Baden-Württemberg, 10.07.2013 - 13 TaBV 2/13

    Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung

  • LAG Berlin-Brandenburg, 14.12.2021 - 21 TaBVGa 1658/21

    Betriebsratswahl - Beanstandung und Berichtigung eines Wahlvorschlages -

  • LAG Hessen, 01.10.2019 - 15 TaBV 123/18

    Zustimmungsfiktion nur bei ordnungsgemäßer Information des Betriebsrats zur

  • LAG Hessen, 29.10.2019 - 15 TaBV 122/18

    Nachholen der erforderlichen Informationen zur beabsichtigten Eingruppierung im

  • LAG Hessen, 30.07.2019 - 15 TaBV 120/18

    Eingruppierung; Zustimmungsersetzung

  • LAG Hessen, 30.07.2019 - 15 TaBV 121/18

    Eingruppierung; Zustimmungsersetzungsverfahren

  • LAG Hessen, 30.07.2019 - 15 TaBV 119/18

    Eingruppierung; Zustimmungsersetzungsverfahren

  • VG Düsseldorf, 24.11.2017 - 39 K 5920/15

    Einfache E-Mail; schriftlich ; Zustimmung; Verweigern; E-Mail-Account

  • LAG Hessen, 07.03.2022 - 16 TaBV 108/21

    Wahlvorschlag und Unterstützungsunterschriften als einheitliche Urkunde;

  • LAG Hamm, 04.02.2022 - 13 TaBV 30/21

    Umfang der Unterrichtung des Betriebsrats bei Eingruppierung nach TVöD ;

  • ArbG Braunschweig, 24.06.2016 - 1 BV 13/15

    Eingruppierung; Zustimmungsersetzung

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