Rechtsprechung
   BAG, 01.06.2017 - 6 AZR 495/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,17396
BAG, 01.06.2017 - 6 AZR 495/16 (https://dejure.org/2017,17396)
BAG, Entscheidung vom 01.06.2017 - 6 AZR 495/16 (https://dejure.org/2017,17396)
BAG, Entscheidung vom 01. Juni 2017 - 6 AZR 495/16 (https://dejure.org/2017,17396)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,17396) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Anspruch eines teilzeitbeschäftigten Mitglieds der Mitarbeitervertretung auf Freizeitausgleich

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Anspruch eines teilzeitbeschäftigten Mitglieds der Mitarbeitervertretung auf Freizeitausgleich

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 611 BGB, § 4 Abs 1 S 1 TzBfG, § 19 Abs 3 S 1 EvKiMAVertrG ND, § 19 Abs 2 S 5 EvKiMAVertrG ND
    Anspruch eines teilzeitbeschäftigten Mitglieds der Mitarbeitervertretung auf Freizeitausgleich

  • IWW

    Art. 137 Abs. 3 WRV, Art. 140 GG, § 16 Abs. 1 MAVO, § 611 BGB, § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG, § 37 Abs. 6 BetrVG, § 16 Abs. 1 Satz 3 MAVO, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO

  • Wolters Kluwer
  • bag-urteil.com

    Anspruch eines teilzeitbeschäftigten Mitglieds der Mitarbeitervertretung auf Freizeitausgleich

  • rewis.io

    Anspruch eines teilzeitbeschäftigten Mitglieds der Mitarbeitervertretung auf Freizeitausgleich

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mitarbeitervertretungsrecht; Gleichbehandlung - Anspruch eines teilzeitbeschäftigten Mitglieds der Mitarbeitervertretung auf Freizeitausgleich; Beschränkung des Freizeitausgleichs auf die individuelle regelmäßige Arbeitszeit des Mitglieds der Mitarbeitervertretung bei ...

  • datenbank.nwb.de

    Anspruch eines teilzeitbeschäftigten Mitglieds der Mitarbeitervertretung auf Freizeitausgleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2017, 1212
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 11.11.2008 - 1 AZR 646/07

    Freizeitausgleich teilzeitbeschäftigter Mitarbeitervertreter

    Auszug aus BAG, 01.06.2017 - 6 AZR 495/16
    Der Beklagte hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11. November 2008 (- 1 AZR 646/07 -) vorgetragen, das Ehrenamtsprinzip wahre die innere Unabhängigkeit der Mitglieder einer Mitarbeitervertretung.

    Insoweit sind sie zu einer eigenen Auslegung befugt, es sei denn, die Kirchen hätten sich eine Vorfragenkompetenz vorbehalten (BAG 30. April 2014 - 7 ABR 30/12 - Rn. 19 ff., BAGE 148, 97; 11. November 2008 - 1 AZR 646/07 - Rn. 9) .

    Nach diesen Grundsätzen sind die Gerichte für Arbeitssachen im vorliegenden Rechtsstreit zur Entscheidung berufen (vgl. BAG 11. November 2008 - 1 AZR 646/07 - Rn. 10 f.) .

    Die Arbeitsbefreiung für die Teilnahme an Tagungen und Lehrgängen ist nach der Systematik des MVG-K ausschließlich Gegenstand von § 19 Abs. 3 MVG-K (BAG 11. November 2008 - 1 AZR 646/07 - Rn. 13 ff.) .

    Dabei kann dahinstehen, inwieweit kirchliche Regelungen über die Rechte von Mitgliedern der Mitarbeitervertretung einer uneingeschränkten Kontrolle am Maßstab des TzBfG unterliegen (offengelassen auch von BAG 11. November 2008 - 1 AZR 646/07 - Rn. 18; gegen eine Anwendung des TzBfG Eichstätter Kommentar/Eder § 16 MAVO Rn. 58) .

    Die durch das Ehrenamtsprinzip gesicherte innere und äußere Unabhängigkeit der Mitglieder der Mitarbeitervertretung ist maßgebliche Voraussetzung für die sachgerechte Durchführung von Mitwirkung und Mitbestimmung nach dem MVG-K. Die ausnahmslose Einhaltung des Ehrenamtsprinzips und der daraus folgende Ausschluss der Freizeitausgleichsansprüche teilzeitbeschäftigter Mitglieder der Mitarbeitervertretung ist geeignet und erforderlich zur Erreichung dieses Ziels (vgl. für § 19 Abs. 3 Satz 1 MVG-EKD aF BAG 11. November 2008 - 1 AZR 646/07 - Rn. 18 ff.; für § 37 Abs. 6 BetrVG aF BAG 5. März 1997 - 7 AZR 581/92 - zu II 4 b und c der Gründe, BAGE 85, 224) .

  • BAG, 05.03.1997 - 7 AZR 581/92

    Kein Freizeitausgleich für teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder nach dem

    Auszug aus BAG, 01.06.2017 - 6 AZR 495/16
    Die durch das Ehrenamtsprinzip gesicherte innere und äußere Unabhängigkeit der Mitglieder der Mitarbeitervertretung ist maßgebliche Voraussetzung für die sachgerechte Durchführung von Mitwirkung und Mitbestimmung nach dem MVG-K. Die ausnahmslose Einhaltung des Ehrenamtsprinzips und der daraus folgende Ausschluss der Freizeitausgleichsansprüche teilzeitbeschäftigter Mitglieder der Mitarbeitervertretung ist geeignet und erforderlich zur Erreichung dieses Ziels (vgl. für § 19 Abs. 3 Satz 1 MVG-EKD aF BAG 11. November 2008 - 1 AZR 646/07 - Rn. 18 ff.; für § 37 Abs. 6 BetrVG aF BAG 5. März 1997 - 7 AZR 581/92 - zu II 4 b und c der Gründe, BAGE 85, 224) .
  • BAG, 11.03.1986 - 1 ABR 26/84

    Kirchliche Mitarbeitervertretung

    Auszug aus BAG, 01.06.2017 - 6 AZR 495/16
    Dies gilt umso mehr, als die Mitarbeitervertretung von dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland und damit auch von den ihm angeschlossenen Arbeitgebern als Teil der Organisation, die ihrem Sendungsauftrag dient, und damit als kirchliches Amt verstanden wird (vgl. BAG 11. März 1986 - 1 ABR 26/84 - zu B 4 a der Gründe, BAGE 51, 238; ErfK/Schmidt aaO) , so dass es an der Selbstverwaltungsgarantie in Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV teilhat (vgl. Reichold ZTR 2016, 295 unter 4.1) .
  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus BAG, 01.06.2017 - 6 AZR 495/16
    (2) Der Einschätzungsprärogative des kirchlichen Normgebers, die sich auch auf die Geeignetheit und Erforderlichkeit der zur Erreichung des gesetzten Ziels verwendeten Mittel bezieht (vgl. BVerfG 29. September 2010 - 1 BvR 1789/10 - Rn. 21, BVerfGK 18, 116; 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - Rn. 116, BVerfGE 115, 276) , unterliegt jedoch auch die Entscheidung, ob er am strikten Ehrenamtsprinzip festhalten will, weil er nur so die Unabhängigkeit der Mitglieder der Mitarbeitervertretung als gewahrt ansieht.
  • BAG, 26.01.2017 - 6 AZR 450/15

    Höhe der persönlichen Zulage gemäß § 23 Abs. 5 TV-N Hessen bei Rückkehr zur

    Auszug aus BAG, 01.06.2017 - 6 AZR 495/16
    Sie ist Konsequenz der Ausgestaltung des Amtes eines Mitarbeitervertreters als unentgeltliches Ehrenamt in §§ 19 ff. MVG-K und ist zur Erreichung dieses Zwecks geeignet und erforderlich (zu diesen Rechtfertigungsanforderungen: EuGH 1. März 2012 - C-393/10 - [O"Brien] Rn. 64, 66; BAG 26. Januar 2017 - 6 AZR 450/15 - Rn. 35) .
  • BVerfG, 29.09.2010 - 1 BvR 1789/10

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Tankstellenpächterin gegen das nächtliche

    Auszug aus BAG, 01.06.2017 - 6 AZR 495/16
    (2) Der Einschätzungsprärogative des kirchlichen Normgebers, die sich auch auf die Geeignetheit und Erforderlichkeit der zur Erreichung des gesetzten Ziels verwendeten Mittel bezieht (vgl. BVerfG 29. September 2010 - 1 BvR 1789/10 - Rn. 21, BVerfGK 18, 116; 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - Rn. 116, BVerfGE 115, 276) , unterliegt jedoch auch die Entscheidung, ob er am strikten Ehrenamtsprinzip festhalten will, weil er nur so die Unabhängigkeit der Mitglieder der Mitarbeitervertretung als gewahrt ansieht.
  • EuGH, 01.03.2012 - C-393/10

    'O''Brien' - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit - Begriff

    Auszug aus BAG, 01.06.2017 - 6 AZR 495/16
    Sie ist Konsequenz der Ausgestaltung des Amtes eines Mitarbeitervertreters als unentgeltliches Ehrenamt in §§ 19 ff. MVG-K und ist zur Erreichung dieses Zwecks geeignet und erforderlich (zu diesen Rechtfertigungsanforderungen: EuGH 1. März 2012 - C-393/10 - [O"Brien] Rn. 64, 66; BAG 26. Januar 2017 - 6 AZR 450/15 - Rn. 35) .
  • BVerfG, 22.10.2014 - 2 BvR 661/12

    Vertraglich vereinbarte Loyalitätsobliegenheiten in kirchlichen

    Auszug aus BAG, 01.06.2017 - 6 AZR 495/16
    Deswegen ist dem Selbstverständnis des kirchlichen Gesetzgebers besonderes Gewicht beizumessen (vgl. BVerfG 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - Rn. 110 f., BVerfGE 137, 273) .
  • EuGH, 04.06.1992 - C-360/90

    Arbeiterwohlfahrt der Stadt Berlin / Bötel

    Auszug aus BAG, 01.06.2017 - 6 AZR 495/16
    Sie erhalten für die gleiche für eine erforderliche Schulung aufgewandte Zeit eine geringere Gesamtvergütung, weil sie kein Entgelt für die außerhalb ihrer individuellen Arbeitszeit aufgewandte Zeit bekommen (EuGH 6. Februar 1996 - C-457/93 - [Lewark] Rn. 26, Slg. 1996, I-245; 4. Juni 1992 - C-360/90 - [Bötel] Rn. 5 f., Slg. 1992, I-3589; kritisch zu diesem Ansatz: EUArbR/Kietaibl RL 97/81/EG Anh. § 4 Rn. 22; EUArbR/Mohr RL 2000/78/EG Art. 3 Rn. 27).
  • EuGH, 06.02.1996 - C-457/93

    Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation / Lewark

    Auszug aus BAG, 01.06.2017 - 6 AZR 495/16
    Sie erhalten für die gleiche für eine erforderliche Schulung aufgewandte Zeit eine geringere Gesamtvergütung, weil sie kein Entgelt für die außerhalb ihrer individuellen Arbeitszeit aufgewandte Zeit bekommen (EuGH 6. Februar 1996 - C-457/93 - [Lewark] Rn. 26, Slg. 1996, I-245; 4. Juni 1992 - C-360/90 - [Bötel] Rn. 5 f., Slg. 1992, I-3589; kritisch zu diesem Ansatz: EUArbR/Kietaibl RL 97/81/EG Anh. § 4 Rn. 22; EUArbR/Mohr RL 2000/78/EG Art. 3 Rn. 27).
  • BAG, 30.04.2014 - 7 ABR 30/12

    Schwerbehindertenvertretung bei kirchlichem Arbeitgeber

  • LAG Niedersachsen, 04.07.2016 - 8 Sa 364/16

    Schulungsbedingter Freizeitausgleich für teilzeitbeschäftigtes Mitglied einer

  • ArbG Braunschweig, 23.02.2016 - 8 Ca 216/15
  • LAG Niedersachsen, 29.10.2014 - 17 Sa 392/14

    Freizeitausgleich für teilzeitbeschäftigtes Mitglied der Mitarbeitervertretung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht