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   BAG, 01.06.2022 - 5 AZR 407/21   

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BAG, 01.06.2022 - 5 AZR 407/21 (https://dejure.org/2022,12705)
BAG, Entscheidung vom 01.06.2022 - 5 AZR 407/21 (https://dejure.org/2022,12705)
BAG, Entscheidung vom 01. Juni 2022 - 5 AZR 407/21 (https://dejure.org/2022,12705)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers; Verbot des "venire contra factum propium" des Arbeitgebers beim Beschäftigungsverlangen des Arbeitnehmers

  • rewis.io

    Beschäftigungsanspruch - rechtliche Unmöglichkeit - widersprüchliches Verhalten

  • Betriebs-Berater

    Beschäftigungsanspruch - Unmöglichkeit - widersprüchliches Verhalten des Arbeitgebers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschäftigungsanspruch; rechtliche Unmöglichkeit; widersprüchliches Verhalten des Arbeitgebers

  • rechtsportal.de

    Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers; Verbot des "venire contra factum propium" des Arbeitgebers beim Beschäftigungsverlangen des Arbeitnehmers

  • datenbank.nwb.de

    Beschäftigungsanspruch - rechtliche Unmöglichkeit - widersprüchliches Verhalten

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beschäftigungsanspruch - und seine rechtliche Unmöglichkeit

  • bag-urteil.com (Tenor)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2023, 175
  • NZA 2022, 1407
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (19)

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus BAG, 01.06.2022 - 5 AZR 407/21
    Das Landesarbeitsgericht hat das beklagte Land zeitlich uneingeschränkt zur Weiterbeschäftigung des Klägers verurteilt, obwohl im Zeitpunkt seiner Entscheidung über die weiteren Kündigungen vom 11. und 29. Juni 2020 noch nicht rechtskräftig entschieden war und - aus damaliger Sicht - dem Kläger ein Weiterbeschäftigungsanspruch zunächst nur bis zum rechtskräftigen Abschluss des zweiten Kündigungsschutzprozesses zustehen konnte (vgl. dazu BAG 27. Februar 1985 - GS 1/84 - zu C II der Gründe, BAGE 48, 122) .

    Rechtsgrundlage hierfür ist § 611a Abs. 1 Satz 1, § 613 BGB iVm. der Generalklausel des § 242 BGB, die durch die Wertentscheidungen der Art. 1 und 2 GG ausgefüllt wird (grundlegend BAG 27. Februar 1985 - GS 1/84 - zu C I 2 der Gründe, BAGE 48, 122; seither st. Rspr., vgl. nur BAG 24. Juni 2015 - 5 AZR 462/14 ua. - Rn. 34, BAGE 152, 65; 21. Februar 2017 - 1 AZR 367/15 - Rn. 19, BAGE 158, 148; 24. März 2021 - 10 AZR 16/20 - Rn. 33 - jeweils mwN; im Ergebnis ganz hM, vgl. - statt vieler - ErfK/Preis 22. Aufl. BGB § 611a Rn. 563 ff.; HWK/Thüsing 9. Aufl. § 611a BGB Rn. 321 ff.; MHdB ArbR/Reichold 5. Aufl. § 92 Rn. 4 ff.; Schaub ArbR-HdB/Ahrendt 19. Aufl. § 109 Rn. 5) .

    Gegen die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der (Weiter-)Beschäftigung des Klägers stünde kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des beklagten Landes an der Nichtbeschäftigung des Klägers entgegen (zur Interessenabwägung beim Weiterbeschäftigungsanspruch während des Kündigungsschutzprozesses vgl. grundlegend BAG 27. Februar 1985 - GS 1/84 - zu C II 3 c der Gründe, BAGE 48, 122; sh.

  • BAG, 24.03.2021 - 10 AZR 16/20

    Bestimmtheit einer Beschäftigungsklage

    Auszug aus BAG, 01.06.2022 - 5 AZR 407/21
    Damit ist für das beklagte Land erkennbar, in welchen Fällen es mit einem Zwangsmittel zu rechnen hat, wenn es die ausgeurteilte Verpflichtung nicht erfüllt (zur Bestimmtheit einer Beschäftigungsklage sh. BAG 24. März 2021 - 10 AZR 16/20 - Rn. 25 ff. mwN) .

    In entsprechender Anwendung des § 268 ZPO ist in der Revisionsinstanz nicht mehr zu prüfen, ob eine Klageänderung gegeben und ggf. zulässig ist (st. Rspr., vgl. zB BAG 22. August 2018 - 5 AZR 592/17 - Rn. 14; 24. März 2021 - 10 AZR 16/20 - Rn. 21 mwN) .

    Rechtsgrundlage hierfür ist § 611a Abs. 1 Satz 1, § 613 BGB iVm. der Generalklausel des § 242 BGB, die durch die Wertentscheidungen der Art. 1 und 2 GG ausgefüllt wird (grundlegend BAG 27. Februar 1985 - GS 1/84 - zu C I 2 der Gründe, BAGE 48, 122; seither st. Rspr., vgl. nur BAG 24. Juni 2015 - 5 AZR 462/14 ua. - Rn. 34, BAGE 152, 65; 21. Februar 2017 - 1 AZR 367/15 - Rn. 19, BAGE 158, 148; 24. März 2021 - 10 AZR 16/20 - Rn. 33 - jeweils mwN; im Ergebnis ganz hM, vgl. - statt vieler - ErfK/Preis 22. Aufl. BGB § 611a Rn. 563 ff.; HWK/Thüsing 9. Aufl. § 611a BGB Rn. 321 ff.; MHdB ArbR/Reichold 5. Aufl. § 92 Rn. 4 ff.; Schaub ArbR-HdB/Ahrendt 19. Aufl. § 109 Rn. 5) .

  • BAG, 27.05.2020 - 5 AZR 247/19

    Prozessbeschäftigung - Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

    Auszug aus BAG, 01.06.2022 - 5 AZR 407/21
    Der Arbeitnehmer soll - als Ausdruck und in Achtung seiner Persönlichkeit und seines Entfaltungsrechts - tatsächlich arbeiten können (zum ideellen Beschäftigungsinteresse sh. auch BAG 27. Mai 2020 - 5 AZR 247/19 - Rn. 44, BAGE 170, 311) .

    a) Bei der Frage eines "rechtlichen Unvermögens" zur Ausübung der geschuldeten Tätigkeit ist zu differenzieren, ob es um das materielle, auf die Erlangung von Arbeitsentgelt gerichtete oder um das ideelle, auf tatsächliche Beschäftigung gerichtete Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers geht (zu diesen Interessen vgl. BAG 27. Mai 2020 - 5 AZR 247/19 - Rn. 23, 26 - jeweils mwN, BAGE 170, 311) .

    aa) Für die finanzielle Absicherung bei Nichtbeschäftigung sorgt § 615 Satz 1 BGB, der dem Arbeitnehmer unter den Voraussetzungen der §§ 293 ff. BGB den Entgeltanspruch trotz Nichtarbeit aufrechterhält (BAG 24. Juni 2015 - 5 AZR 462/14 ua. - Rn. 35, BAGE 152, 65; 27. Mai 2020 - 5 AZR 247/19 - Rn. 26, BAGE 170, 311 - jeweils mwN) .

  • BAG, 18.03.2009 - 5 AZR 192/08

    Annahmeverzug - Fortbildungsverpflichtung

    Auszug aus BAG, 01.06.2022 - 5 AZR 407/21
    In diesem Zusammenhang hat der Senat auch erkannt, dass ein zur Unmöglichkeit der Arbeitsleistung führendes gesetzliches oder behördliches Beschäftigungsverbot diese Rechtsfolge klar und deutlich zum Ausdruck bringen muss (BAG 18. März 2009 - 5 AZR 192/08 - Rn. 15, BAGE 130, 29; 21. Oktober 2015 - 5 AZR 843/14 - Rn. 31, aaO) .

    cc) Die von der Revision angenommene Rechtsfolge des § 71 SchulG hätte zudem wegen ihrer einschneidenden Auswirkung auf die Freiheit der Berufsausübung nach dem verfassungsrechtlichen Gebot der Normenklarheit klar und deutlich zum Ausdruck gebracht werden müssen (vgl. BVerfG 9. April 2003 - 1 BvL 1/01, 1 BvR 1749/01 - zu B I 4 der Gründe, BVerfGE 108, 52; BAG 18. März 2009 - 5 AZR 192/08 - Rn. 15, BAGE 130, 29) .

  • BAG, 05.02.2020 - 10 AZB 31/19

    Beschäftigungsanspruch - Zwangsvollstreckung

    Auszug aus BAG, 01.06.2022 - 5 AZR 407/21
    Die titulierte Beschäftigung ist dem beklagten Land nicht unmöglich (geworden) iSd. § 275 Abs. 1 BGB (vgl. zu einem solchen Einwand BAG 5. Februar 2020 - 10 AZB 31/19 - Rn. 18; 21. März 2018 - 10 AZR 560/16 - Rn. 20 ff., BAGE 162, 221) .

    Der von der Rechtsprechung entwickelte Beschäftigungsanspruch ist vielmehr gemäß § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, wenn die Beschäftigung dem Arbeitgeber unmöglich ist (vgl. - zur tatsächlichen Unmöglichkeit der Beschäftigung - BAG 5. Februar 2020 - 10 AZB 31/19 - Rn. 17 f. mwN) .

  • BAG, 24.06.2015 - 5 AZR 462/14

    Annahmeverzug - Beschäftigungspflicht - Schadensersatz

    Auszug aus BAG, 01.06.2022 - 5 AZR 407/21
    Rechtsgrundlage hierfür ist § 611a Abs. 1 Satz 1, § 613 BGB iVm. der Generalklausel des § 242 BGB, die durch die Wertentscheidungen der Art. 1 und 2 GG ausgefüllt wird (grundlegend BAG 27. Februar 1985 - GS 1/84 - zu C I 2 der Gründe, BAGE 48, 122; seither st. Rspr., vgl. nur BAG 24. Juni 2015 - 5 AZR 462/14 ua. - Rn. 34, BAGE 152, 65; 21. Februar 2017 - 1 AZR 367/15 - Rn. 19, BAGE 158, 148; 24. März 2021 - 10 AZR 16/20 - Rn. 33 - jeweils mwN; im Ergebnis ganz hM, vgl. - statt vieler - ErfK/Preis 22. Aufl. BGB § 611a Rn. 563 ff.; HWK/Thüsing 9. Aufl. § 611a BGB Rn. 321 ff.; MHdB ArbR/Reichold 5. Aufl. § 92 Rn. 4 ff.; Schaub ArbR-HdB/Ahrendt 19. Aufl. § 109 Rn. 5) .

    aa) Für die finanzielle Absicherung bei Nichtbeschäftigung sorgt § 615 Satz 1 BGB, der dem Arbeitnehmer unter den Voraussetzungen der §§ 293 ff. BGB den Entgeltanspruch trotz Nichtarbeit aufrechterhält (BAG 24. Juni 2015 - 5 AZR 462/14 ua. - Rn. 35, BAGE 152, 65; 27. Mai 2020 - 5 AZR 247/19 - Rn. 26, BAGE 170, 311 - jeweils mwN) .

  • BAG, 21.10.2015 - 5 AZR 843/14

    Annahmeverzug - Unvermögen

    Auszug aus BAG, 01.06.2022 - 5 AZR 407/21
    Das Unvermögen kann auf tatsächlichen Umständen (wie zB Arbeitsunfähigkeit) beruhen oder ihre Ursache im Rechtlichen haben, etwa wenn ein gesetzliches Beschäftigungsverbot besteht oder eine erforderliche Erlaubnis für das Ausüben der geschuldeten Tätigkeit fehlt (st. Rspr., vgl. nur - mit zahlreichen Beispielsfällen - BAG 21. Oktober 2015 - 5 AZR 843/14 - Rn. 23, BAGE 153, 85) .

    In diesem Zusammenhang hat der Senat auch erkannt, dass ein zur Unmöglichkeit der Arbeitsleistung führendes gesetzliches oder behördliches Beschäftigungsverbot diese Rechtsfolge klar und deutlich zum Ausdruck bringen muss (BAG 18. März 2009 - 5 AZR 192/08 - Rn. 15, BAGE 130, 29; 21. Oktober 2015 - 5 AZR 843/14 - Rn. 31, aaO) .

  • BAG, 29.04.2021 - 8 AZR 279/20

    Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung

    Auszug aus BAG, 01.06.2022 - 5 AZR 407/21
    Mit einem solchen Anforderungsprofil, das für den öffentlichen Arbeitgeber grundsätzlich während des gesamten Auswahlverfahrens verbindlich ist (vgl. dazu BAG 29. April 2021 - 8 AZR 279/20 - Rn. 34 mwN) , eröffnet § 71 SchulG unterlegenen Bewerbern zugleich die Möglichkeit, bei einem - vermeintlichen - Verstoß gegen die Anforderungen des § 71 SchulG gegen die beabsichtigte Besetzung der Stelle im Wege der Konkurrentenklage vorzugehen.
  • BAG, 08.03.2022 - 3 AZR 420/21

    Betriebliche Altersversorgung - Übergangszuschuss - Verjährung

    Auszug aus BAG, 01.06.2022 - 5 AZR 407/21
    a) Das in dieser Norm enthaltene Verbot widersprüchlichen Verhaltens ("venire contra factum proprium") bildet eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (st. Rspr., zB BAG 8. März 2022 - 3 AZR 420/21 - Rn. 46 mwN) .
  • BAG, 16.04.2014 - 5 AZR 739/11

    Unzumutbarkeit der tatsächlichen Beschäftigung

    Auszug aus BAG, 01.06.2022 - 5 AZR 407/21
    Ob und unter welchen Voraussetzungen der Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung in extremen Ausnahmesituationen, etwa bei ungewöhnlich schweren Verstößen des Arbeitnehmers gegen allgemeine Verhaltenspflichten (zu einer solchen Einschränkung beim Annahmeverzug des Arbeitgebers BAG 16. April 2014 - 5 AZR 739/11 - Rn. 17 mwN) entfallen kann, bedarf keiner Entscheidung.
  • BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvL 1/01

    Nichtanrechnung von Kindergeld auf den Kindesunterhalt nach § 1612 b Abs. 5 BGB

  • BAG, 27.01.2016 - 5 AZR 9/15

    Rückkehrzusage - Verlangen eines Vertragsangebots - Annahmeverzug

  • BAG, 17.03.2015 - 9 AZR 702/13

    Wiedereinstellungszusage - Klageantrag - Eröffnung des Insolvenzverfahrens über

  • BAG, 28.09.2016 - 5 AZR 224/16

    Annahmeverzug - Hausverbot

  • BAG, 21.02.2017 - 1 AZR 367/15

    Zustimmungsersetzungsverfahren - Anspruch auf Durchführung

  • BAG, 19.08.2015 - 5 AZR 975/13

    Rückwirkend begründetes Arbeitsverhältnis - Annahmeverzug

  • BAG, 21.03.2018 - 10 AZR 560/16

    Vollstreckungsabwehrklage - Beschäftigungstitel - Unmöglichkeit

  • BAG, 22.08.2018 - 5 AZR 592/17

    Annahmeverzugslohn - Vergütung als Schadensersatz - tatrichterliche Würdigung des

  • LAG Berlin-Brandenburg, 10.06.2021 - 21 Sa 1374/20

    Kündigung aus wichtigem Grund - Kündigungserklärungsfrist - Bestellung einer

  • BAG, 11.05.2023 - 6 AZR 157/22

    "in der Regel" beschäftigte Arbeitnehmer iSv. § 17 KSchG

    Bei dem nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmten (vgl. hierzu BAG 1. Juni 2022 - 5 AZR 407/21 - Rn. 12; zur Bestimmtheit eines Beschäftigungsantrags vgl. zB BAG 24. März 2021 - 10 AZR 16/20 - Rn. 25 ff. mwN, BAGE 174, 294) Antrag zu 2.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.12.2023 - 5 Sa 67/23

    Annahmeverzug - Verjährung - Schadensersatz

    (1) Zwar kann nach der Rechtsprechung des BAG ein Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung in extremen Ausnahmesituationen, etwa bei ungewöhnlich schweren Verstößen des Arbeitnehmers gegen allgemeine Verhaltenspflichten, entfallen (vgl. BAG 16.04.2014 - 5 AZR 739/11 - Rn. 17 mwN; 01.07.1993 - 2 AZR 88/93 - Rn. 16 mwN; 29.10.1987 - 2 AZR 144/87 - Rn. 17 mwN; offen gelassen von BAG 01.06.2022 - 5 AZR 407/21 - Rn. 30).
  • ArbG Stuttgart, 12.10.2022 - 15 Ca 2557/22

    Einrichtungsbezogene Impfpflicht - Tätigkeitsverbot - unbezahlte Freistellung -

    Das Tätigkeitsverbot muss wegen seiner einschneidenden Auswirkung auf die Freiheit der Berufsausübung nach dem verfassungsrechtlichen Gebot der Normenklarheit in der Gesetzesnorm klar und deutlich zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BAG 18. März 2009 - 5 AZR 192/08 - Rn. 15; 1. Juni 2022 - 5 AZR 407/21 - Rn. 20, 25).

    Das ist ua. dann der Fall, wenn die Rechtsordnung dem Arbeitgeber verbietet, den Arbeitnehmer mit der vereinbarten Tätigkeit (weiterhin) zu beschäftigen (vgl. etwa BAG 1. Juni 2022 - 5 AZR 407/21 - Rn. 19 ff.).

  • BAG, 28.02.2023 - 8 AZB 17/22

    Weiterbeschäftigungsanspruch - Zwangsvollstreckung - Unmöglichkeit der

    Der Weiterbeschäftigungsanspruch selbst ist ebenfalls grundrechtlich determiniert, denn er findet seine Rechtsgrundlage in § 611 Abs. 1, § 613 BGB iVm. der Generalklausel des § 242 BGB, die durch die Wertentscheidungen der Art. 1 und Art. 2 GG ausgefüllt wird (grundlegend BAG 27. Februar 1985 - GS 1/84 - zu C I 2 der Gründe, BAGE 48, 122; seither st. Rspr., vgl. nur BAG 1. Juni 2022 - 5 AZR 407/21 - Rn. 17; 24. Juni 2015 - 5 AZR 462/14 ua. - Rn. 34, BAGE 152, 65) .
  • LAG Düsseldorf, 19.04.2023 - 12 Sa 621/22

    Anforderungen an die Berufungsbegründung; Kein Arbeitsangebot bei einseitiger

    Vielmehr muss der Betroffene eine derart einschneidend wirkende Rechtslage erkennen und sein Verhalten danach einrichten können (BAG 18.03.2009 - 5 AZR 192/08, juris Rn. 15; BAG 01.06.2022 - 5 AZR 407/21, juris Rn. 25).
  • LAG Düsseldorf, 19.04.2023 - 12 Sa 439/22

    Sozialplanabfindung; Schadensersatz; Nachteilsausgleich

    a)Das in § 242 BGB enthaltene Verbot widersprüchlichen Verhaltens ("venire contra factum proprium") bildet eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BAG 01.06.2022 - 5 AZR 407/21, juris Rn. 28).
  • LAG Hessen, 06.01.2023 - 3 Sa 1677/21

    Hinreichende Bestimmtheit des Klageantrags; Bestimmtheit des Streitgegenstands;

    BAG 01. Juni 2022 - 5 AZR 407/21 - Rn. 17, NZA 2022, 1407, mwN.; vgl. zum ideellen Beschäftigungsinteresse auch BAG 27. MAI 2020 - 5 AZR 247/19 - Rn. 44, BAGE 170, 311).
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