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   BAG, 01.07.2009 - 4 ABR 17/08   

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https://dejure.org/2009,4321
BAG, 01.07.2009 - 4 ABR 17/08 (https://dejure.org/2009,4321)
BAG, Entscheidung vom 01.07.2009 - 4 ABR 17/08 (https://dejure.org/2009,4321)
BAG, Entscheidung vom 01. Juli 2009 - 4 ABR 17/08 (https://dejure.org/2009,4321)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Eingruppierung - einfachste Tätigkeit nach dem TVöD

  • openjur.de

    Kein erneutes Zustimmungsersuchen zur Eingruppierung bei der Aufeinanderfolge von zwei Arbeitsverhältnissen bei unveränderter Tätigkeit und Vergütungsordnung; Eingruppierung einer Wäschereimitarbeiterin; einfachste Tätigkeit nach dem TVöD

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Weiteres Zustimmungsverfahren durch den Arbeitgeber; Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 1 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) [einfachste Tätigkeit]

  • Judicialis

    ArbGG § 83 Abs. 1; ; BetrVG § ... 99; ; ZPO § 286; ; ZPO § 314; ; ZPO § 559; ; ZPO § 563 Abs. 1; ; RahmenTV zu § 20 Abs. 1 BMT-G II § 2 Abs. 2; ; RahmenTV zu § 20 Abs. 1 BMT-G II § 2 Abs. 3; ; TVÜ-VKA § 1; ; TVÜ-VKA § 17; ; Anlage 3 zum TVÜ-VKA Entgeltgruppe 1; ; Bezirkslohntarifvertrag Nr. 5 G für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (vom 5. April 1991) § 3; ; Lohngruppenverzeichnis Lohngruppe 1 Nr. 1; ; Lohngruppenverzeichnis Lohngruppe 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Weiteres Zustimmungsverfahren durch den Arbeitgeber; Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 1 TVöD [einfachste Tätigkeit]

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (32)

  • BAG, 28.01.2009 - 4 ABR 92/07

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds -

    Auszug aus BAG, 01.07.2009 - 4 ABR 17/08
    Diese Abweichung von § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA bezieht sich nur auf die Vergütungsordnungen und Lohngruppenverzeichnisse, allerdings nicht auf die Eingruppierungsgrundsätze (ausf. Senat 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 17 ff.; 20. Mai 2009 - 4 ABR 99/08 -).

    Das ergibt eine Auslegung der tariflichen Eingruppierungsmerkmale der Entgeltgruppe 1 TVöD (zu den Maßstäben der Tarifauslegung s. nur Senat 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 28; 26. Januar 2005 - 4 AZR 6/04 - zu I 2 a aa [1] [c] [bb] der Gründe, BAGE 113, 291, 299, jew. mwN).

    (1) Das Tätigkeitsmerkmal einer Vergütungsgruppe ist grundsätzlich dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer eine Tätigkeit ausübt, die als Regel-, Richt- oder Tätigkeitsbeispiel zu diesem genannt ist (st. Rspr., ausf. Senat 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 27 mwN).

    (3) Unter "Hausarbeit" wird die Arbeit im Haushalt verstanden, wobei zu den Hausarbeiten ieS neben dem Einkaufen und Putzen auch das Waschen gezählt wird (Senat 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 32, mwN; Hock/Hock ZTR 2009, 243, 248).

    Hiergegen spricht zunächst, dass nach dem allgemeinen Sprachgebrauch mit dem Begriff der "Hausarbeit" gerade verschiedenartige Tätigkeiten im Haushalt erfasst werden, ohne dass ein fest umrissenes oder auf einen Aufgabenbereich begrenztes Tätigkeitsfeld besteht, für das die betreffende Person eingestellt wurde (Senat 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 32).

    Durch die Bildung eines Beispiels, welches umfassend die gesamte Gruppe von Tätigkeiten innerhalb eines Hauses erfasst, würde dieser Zweck nicht erreicht (ausf. Senat 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 33).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ergeben sich aus dem Begriff "einfachst" und den genannten Beispielstätigkeiten Kriterien, die jedenfalls regelmäßig eine "einfachste Tätigkeit" kennzeichnen (dazu im Einzelnen Senat 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 47 ff.; 20. Mai 2009 - 4 AZR 315/08 - Rn. 26 ff.).

    Zur Auslegung eines Tarifvertrages können andere Tarifverträge nicht ohne weiteres herangezogen werden (Senat 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 41; 31. Oktober 1984 - 4 AZR 604/82 - AP TVAL II § 42 Nr. 3).

    Zudem würde auch eine Einweisungszeit von ein bis zwei Tagen regelmäßig der Annahme entgegenstehen, bei der Tätigkeit handele es sich um eine einfachste iSd. Entgeltgruppe 1 TVöD (Senat 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 50).

    Letztgenannte Aufgabe führt auch dazu, dass dem Beschäftigten ein nicht gänzlich unbedeutender Verantwortungs- und Entscheidungsspielraum eingeräumt ist (dazu Senat 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 50).

  • BAG, 20.05.2009 - 4 ABR 99/08

    Eingruppierung einer Küchenhilfe - einfachste Tätigkeit nach dem TVöD

    Auszug aus BAG, 01.07.2009 - 4 ABR 17/08
    Diese Abweichung von § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA bezieht sich nur auf die Vergütungsordnungen und Lohngruppenverzeichnisse, allerdings nicht auf die Eingruppierungsgrundsätze (ausf. Senat 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 17 ff.; 20. Mai 2009 - 4 ABR 99/08 -).

    Der Beschäftigte ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 iVm. Satz 2 BZLT Nr. 5 G in die höchste Entgeltgruppe eingruppiert, bei der unter Einbeziehung der Anteile der Teiltätigkeiten aus dieser und gegebenenfalls den Anteilen aus höheren Entgeltgruppen ein Gesamtzeitanteil von mindestens der Hälfte der auszuübenden Tätigkeit oder mehr erreicht ist (s. auch BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 36; 20. Mai 2009 - 4 ABR 99/08 -).

  • BAG, 27.08.2008 - 4 AZR 484/07

    Eingruppierung eines Landschaftsgärtners

    Auszug aus BAG, 01.07.2009 - 4 ABR 17/08
    Dafür gelten vergleichbare Regeln und Kriterien wie bei der Bestimmung des Arbeitsvorgangs, lediglich die anzuwendenden Maßstäbe sind weniger streng (st. Rspr., Senat 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 17 mwN, AP TVG § 1 Auslegung Nr. 210).

    (a) Bei seiner Begründung, es handele sich bei den bedien Teiltätigkeiten der Beschäftigen nach dem tariflichen Oberbegriff der Entgeltgruppe 1 TVöD nicht um "einfachste Tätigkeiten", wendet das Landesarbeitsgericht einen unbestimmten Rechtsbegriff an, der in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt überprüft werden kann (st. Rspr., zB Senat 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 22, AP TVG § 1 Auslegung Nr. 210; 8. November 2006 - 4 AZR 620/05 - Rn. 22, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 304).

  • BAG, 28.01.2009 - 4 AZR 13/08

    Eingruppierung - Zustimmungsersetzungsverfahren - Umgruppierung des Arbeitnehmers

    Auszug aus BAG, 01.07.2009 - 4 ABR 17/08
    Der Beschäftigte ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 iVm. Satz 2 BZLT Nr. 5 G in die höchste Entgeltgruppe eingruppiert, bei der unter Einbeziehung der Anteile der Teiltätigkeiten aus dieser und gegebenenfalls den Anteilen aus höheren Entgeltgruppen ein Gesamtzeitanteil von mindestens der Hälfte der auszuübenden Tätigkeit oder mehr erreicht ist (s. auch BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 36; 20. Mai 2009 - 4 ABR 99/08 -).

    Dann ist der Beschäftigte in die Entgeltgruppe eingruppiert, bei der unter Einbeziehung der Anteile der Teiltätigkeiten aus dieser und gegebenenfalls den Anteilen aus höheren Entgeltgruppen ein Gesamtzeitanteil von mindestens der Hälfte der auszuübenden Tätigkeit erreicht ist (BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 36; 20. Mai 2009 - 4 AZR 99/08 -).

  • BAG, 09.05.2007 - 4 AZR 757/06

    Eingruppierung - einfachste Tätigkeit nach dem TVöD

    Auszug aus BAG, 01.07.2009 - 4 ABR 17/08
    Ergeben sie mindestens die Hälfte der auszuübenden Gesamttätigkeit, ist der Beschäftigte in die entsprechende Entgeltgruppe eingruppiert (s. bereits Senat 20. Februar 1963 - 4 AZR 13/62 - AP TOA § 3 Nr. 97; weiterhin Senat 9. Mai 2007 - 4 AZR 757/06 - Rn. 36, BAGE 122, 244, 255 f.).

    Fallen bei einer bestimmten (Teil-)Tätigkeit erhöhte fachliche Anforderungen in einem mehr als unerheblichen Ausmaß an, betrifft das entgegen der Rechtsauffassung der Arbeitgeberin die gesamte (Teil-)Tätigkeit, da die erhöhten Qualifikationen während des Ausübens der gesamten (Teil-)Tätigkeit vorgehalten werden müssen (st. Rspr., etwa Senat 9. Mai 2007 - 4 AZR 757/06 - Rn. 36, BAGE 122, 244, 256).

  • BAG, 11.11.1997 - 1 ABR 29/97

    Eingruppierung bei Verlängerung des Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus BAG, 01.07.2009 - 4 ABR 17/08
    Hinsichtlich der Frage, ob der betroffene Arbeitnehmer tarifgerecht eingruppiert ist, unterscheidet sich die Lage nicht von derjenigen während eines unverändert fortbestehenden Arbeitsverhältnisses (BAG 11. November 1997 - 1 ABR 29/97 - zu B III 2 a der Gründe, AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 17 = EzA BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 1).

    Die gerichtliche Zustimmungsersetzung gilt solange, wie keine neue Eingruppierung erforderlich wird, die selbst das Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG auslösen würde (BAG 11. November 1997 - 1 ABR 29/97 - zu B II 1 b der Gründe, AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 17 = EzA BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 1).

  • BAG, 01.07.2009 - 4 ABR 18/08

    Eingruppierung bei Mischtätigkeiten - Spezialitätsgrundsatz

    Auszug aus BAG, 01.07.2009 - 4 ABR 17/08
    Hinweise des Senats: Entscheidungen des Senats vom 1. Juli 2009 - 4 ABR 16/08 -, - 4 ABR 18/08 -.

    In Anbetracht des Umstands, dass von der Beschäftigten keine neue Tätigkeit aufgenommen wurde, die Entgeltordnung unverändert geblieben ist und der Betriebsrat seine Zustimmungsverweigerung mitgeteilt hat, kann es dahinstehen, ob die Arbeitgeberin mit ihrem Zustimmungsersuchen vom 11. Juni 2007 neben der Zustimmung zur Weiterbeschäftigung überhaupt ein weiteres Zustimmungsverfahren in Bezug auf die Eingruppierung der Beschäftigten in Gang setzen konnte (dazu Senat 1. Juli 2009 - 4 ABR 18/08 -).

  • BAG, 10.02.1999 - 10 ABR 49/98

    Aufgabenkreis eines Angestellten - Zusammensetzung aus mehreren Tätigkeiten -

    Auszug aus BAG, 01.07.2009 - 4 ABR 17/08
    Deshalb ist die Zustimmung des Betriebsrats für die Betriebsparteien nur solange von Bedeutung, wie der von der Eingruppierung betroffene Arbeitnehmer noch im Betrieb beschäftigt oder die streitige Eingruppierung nicht dadurch beendet worden ist, dass der Arbeitnehmer nunmehr anders eingruppiert ist (BAG 26. April 1990 - 1 ABR 79/89 - zu B I 4 b der Gründe, BAGE 65, 105; 10. Februar 1999 - 10 ABR 49/98 - zu B II 3 der Gründe, AP ArbGG 1979 § 83a Nr. 6 = EzA ArbGG 1979 § 83a Nr. 5).

    Ist eine Eingruppierung nach § 99 Abs. 1 BetrVG mit Zustimmung des Betriebsrats erfolgt, spielt die Frage, ob der Arbeitnehmer früher zutreffend eingruppiert war, für das Verhältnis der Betriebsparteien zueinander keine Rolle mehr (BAG 30. Oktober 2001 - 1 ABR 8/01 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 99, 258, 265; 10. Februar 1999 - 10 ABR 49/98 - zu B II 4 der Gründe, aaO.; 26. April 1990 - 1 ABR 79/98 - aaO.; 10. Februar 1999 - 10 ABR 49/98 - zu B II 4 der Gründe, aaO.).

  • BAG, 31.10.1984 - 4 AZR 604/82

    Tarifliches Überbrückungsgeld - Anrechnung von Beamtenpensionen - Tarifauslegung

    Auszug aus BAG, 01.07.2009 - 4 ABR 17/08
    Zur Auslegung eines Tarifvertrages können andere Tarifverträge nicht ohne weiteres herangezogen werden (Senat 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 41; 31. Oktober 1984 - 4 AZR 604/82 - AP TVAL II § 42 Nr. 3).
  • BAG, 06.01.2004 - 9 AZR 680/02

    Anforderungen an Revisionsbegründung

    Auszug aus BAG, 01.07.2009 - 4 ABR 17/08
    Ferner muss dargelegt werden, dass die Unterlassung der Beweiserhebung kausal für die Entscheidung gewesen ist (st. Rspr., etwa BAG 6. Januar 2004 - 9 AZR 680/02 - zu II 3 d aa der Gründe, BAGE 109, 145, 150).
  • BAG, 28.01.1987 - 4 AZR 258/86

    Anspruch einer Gebäudereinigerin auf Erschwerniszuschlag für die Reinigung von

  • BAG, 26.01.2005 - 4 AZR 6/04

    Eingruppierung der Leiterin einer Referategruppe

  • BAG, 28.06.1989 - 4 AZR 287/89

    Eingruppierung: Sozialpädagoge - Bewertung des Arbeitsvorgangs

  • BAG, 20.02.1963 - 4 AZR 13/62

    Eingruppierung eines Mitarbeiters im Versuchslabor einer Universität

  • BAG, 08.11.2006 - 4 AZR 620/05

    Eingruppierung eines Kraftfahrzeugelektrikers bei den Stationierungsstreitkräften

  • BAG, 23.08.2006 - 4 AZR 410/05

    Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung - Verlängerung der Arbeitszeit ohne

  • BAG, 10.08.1993 - 1 ABR 22/93

    Tarifliche Entlassungsentschädigung - Druckindustrie

  • BAG, 10.12.1992 - 2 ABR 32/92

    Eingruppierung eines Werktherapeuten bei einem kirchlichen Träger -

  • BAG, 23.02.2005 - 4 AZR 139/04

    Tarifliche Mindestvergütung - Eingruppierung - Höhergruppierung -

  • BAG, 25.08.1993 - 4 AZR 577/92

    Einseitige Erledigungserklärung im Beschlußverfahren

  • BAG, 22.11.1977 - 4 AZR 395/76

    Eingruppierung im Gebäudereinigerhandwerk

  • BAG, 20.05.2009 - 4 AZR 315/08

    Berichtigung von Tatbestandsberichtigungsbeschlüssen; Leistungsfreiheit des

  • BGH, 09.12.1987 - IVa ZR 155/86
  • BAG, 07.08.1990 - 1 ABR 68/89

    Mitbestimmung nach befristeter Probezeit

  • BAG, 16.01.2007 - 1 ABR 16/06

    Versetzung - Gegenstand des Zustimmungsersetzungsverfahrens

  • BAG, 01.07.2009 - 4 ABR 16/08

    Eingruppierung - einfachste Tätigkeit nach dem TVöD

  • BAG, 12.12.2006 - 1 ABR 13/06

    Mitbestimmung bei Eingruppierung

  • BAG, 13.05.1998 - 7 ABR 45/97

    Anfechtung der Wahl der Delegierten zur Wahl der Arbeitnehmervertreter im

  • BAG, 30.10.2001 - 1 ABR 8/01

    Betriebsrat: Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers - Wochenfrist - Verweigerung

  • BAG, 26.04.1990 - 1 ABR 79/89

    Mitbestimmung bei Schaltertests durch Drittunternehmen

  • BAG, 18.04.2000 - 1 ABR 22/99
  • LAG Baden-Württemberg, 11.10.2007 - 19 TaBV 9/06
  • BAG, 01.07.2009 - 4 ABR 16/08

    Eingruppierung - einfachste Tätigkeit nach dem TVöD

    Hinweise des Senats: Entscheidungen des Senats vom 1. Juli 2009 - 4 ABR 17/08 -, - 4 ABR 18/08 -.
  • BAG, 13.08.2019 - 1 ABR 10/18

    Regelungsabrede - Nachwirkung

    Nach dem Vortrag der Arbeitgeberin ist ihr Antrag abweichend von seiner sprachlichen Fassung nicht auf eine Zustimmungsersetzung zu einer in der Vergangenheit liegenden Eingruppierung, sondern - entsprechend dem zulässigen Gegenstand eines Zustimmungsersetzungsverfahrens  (vgl. BAG 17. März 2015 - 1 ABR 59/13 - Rn. 18; 1. Juli 2009 - 4 ABR 17/08 - Rn. 19)  - auf die Klärung gerichtet, ob die Eingruppierung der inzwischen unbefristet weiterbeschäftigten Arbeitnehmerin in LG IV LRTV gegenwärtig und zukünftig als Maßnahme iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zutreffend ist.

    Denn eine Einstellung, zu der auch die Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses gehört (vgl. BAG 7. August 1990 - 1 ABR 68/89 - zu B I 2 a bb der Gründe, BAGE 65, 329, 334) , ist nicht mit einer Eingruppierung verbunden, wenn sich - wie bei der Weiterbeschäftigung der Mitarbeiterin R über den 30. Juni 2016 hinaus - weder die Tätigkeit des Arbeitnehmers noch die maßgebende Vergütungsordnung ändert (vgl. BAG 1. Juli 2009 - 4 ABR 17/08 - Rn. 15 mwN) .

    Eine Neueinstellung ist nur dann nicht mit einer Eingruppierung verbunden, wenn keine neue Tätigkeit aufgenommen wird und die maßgebende Vergütungsordnung unverändert geblieben ist (vgl. BAG 1. Juli 2009 - 4 ABR 17/08 - Rn. 15 mwN) .

  • BAG, 11.09.2013 - 7 ABR 29/12

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Ein- und Umgruppierung

    Ist eine Ein- oder Umgruppierung nach § 99 Abs. 1 BetrVG mit Zustimmung des Betriebsrats erfolgt, spielt die Frage, ob der Arbeitnehmer früher zutreffend eingruppiert war, für das Verhältnis der Betriebsparteien zueinander keine Rolle mehr (BAG 1. Juli 2009 - 4 ABR 17/08 - Rn. 19 mwN; 30. Oktober 2001 - 1 ABR 8/01 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 99, 258) .
  • BAG, 01.07.2009 - 4 ABR 18/08

    Eingruppierung - einfachste Tätigkeit nach dem TVöD

    Hinweise des Senats: Weitgehend parallel zu Senat 1. Juli 2009 - 4 ABR 16/08 -, - 4 ABR 17/08 -.
  • LAG Köln, 22.07.2022 - 9 TaBV 14/21

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Eingruppierung Auslegung des

    Ob die früher beabsichtigte Eingruppierung oder Einstufung richtig war, spielt für das Verhältnis der Betriebsparteien zueinander keine Rolle mehr (vgl. BAG, Beschluss vom 11. September 2013 - 7 ABR 29/12 -, Rn. 25, juris; BAG, Beschluss vom 1. Juli 2009 - 4 ABR 17/08 -, Rn. 19, juris; BAG, Beschluss vom 10. Februar 1999 - 10 ABR 49/98 -, Rn. 30 - 31, juris).
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