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   BAG, 01.07.2021 - 8 AZR 297/20   

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https://dejure.org/2021,19465
BAG, 01.07.2021 - 8 AZR 297/20 (https://dejure.org/2021,19465)
BAG, Entscheidung vom 01.07.2021 - 8 AZR 297/20 (https://dejure.org/2021,19465)
BAG, Entscheidung vom 01. Juli 2021 - 8 AZR 297/20 (https://dejure.org/2021,19465)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 165 Satz 3 SGB IX - Einladung zum Vorstellungsgespräch

  • IWW

    § 128 Abs. 2 ZPO, § ... 15 Abs. 2 AGG, § 7 Abs. 1 AGG, § 3 Abs. 1, Abs. 2 AGG, § 1 AGG, § 164 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, § 151 Abs. 1 SGB IX, § 164 Abs. 2 Satz 2 SGB IX, § 3 Abs. 1 AGG, § 22 AGG, § 165 Satz 3 SGB IX, § 165 Satz 1 SGB IX, § 165 Satz 4 SGB IX, § 130 BGB, Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG, § 138 Abs. 1, Abs. 2 ZPO

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Einladung zum Vorstellungsgespräch - Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung wegen der (Schwer)Behinderung

  • bag-urteil.com
  • Bundesarbeitsgericht

    § 165 Satz 3 SGB IX - Einladung zum Vorstellungsgespräch

  • rewis.io

    § 165 Satz 3 SGB IX - Einladung zum Vorstellungsgespräch

  • Betriebs-Berater

    Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG - erfolgloser Bewerber - Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung - Einladung zum Vorstellungsgespräch - Vermutung der Benachteiligung wegen der (Schwer-)Behinderung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    § 165 Satz 3 SGB IX sieht für die Einladung zum Vorstellungsgespräch weder eine bestimmte Form noch eine bestimmte Art der Übermittlung vor

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 165 Satz 3 SGB IX ; Einladung zum Vorstellungsgespräch; Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG ; erfolgloser Bewerber; Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung; Vermutung der Benachteiligung wegen der (Schwer-)Behinderung

  • rechtsportal.de

    § 165 Satz 3 SGB IX ; Einladung zum Vorstellungsgespräch; Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG ; erfolgloser Bewerber; Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung; Vermutung der Benachteiligung wegen der (Schwer-)Behinderung

  • datenbank.nwb.de

    § 165 Satz 3 SGB IX - Einladung zum Vorstellungsgespräch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesarbeitsgericht (Pressemitteilung)

    (Entschädigung (AGG) - Einladung zu einem Vorstellungsgespräch)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Einladungspflicht öffentlicher Arbeitgeber gegenüber schwerbehinderten Bewerbern

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der schwerbehinderte Stellenbewerber - und die Einladung zum Vorstellungsgespräch

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Fehlende Einladung zu einem Vorstellungsgespräch: Entschädigungsanspruch?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Fehlender Zugang der Einladung zum Vorstellungsgespräch ist nicht zwingend Diskriminierung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 263
  • MDR 2022, 252
  • NZA 2021, 1770
  • DB 2022, 65
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BAG, 02.06.2022 - 8 AZR 191/21

    Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung

    aa) Soweit es - wie hier - um eine unmittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG geht, ist hierfür nicht erforderlich, dass der betreffende Grund iSv. § 1 AGG das ausschließliche oder auch nur ein wesentliches Motiv für das Handeln des Benachteiligenden ist; vielmehr ist der Kausalzusammenhang bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG an einen Grund iSv. § 1 AGG anknüpft oder durch diesen motiviert ist, wobei die bloße Mitursächlichkeit genügt (vgl. etwa BAG 1. Juli 2021 - 8 AZR 297/20 - Rn. 18; 23. November 2017 - 8 AZR 372/16 - Rn. 20 mwN) .

    Dabei sind alle Umstände des Rechtsstreits in einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts zu berücksichtigen (BAG 1. Juli 2021 - 8 AZR 297/20 - Rn. 20; 17. Dezember 2020 - 8 AZR 171/20 - Rn. 26 mwN, BAGE 173, 288) .

  • ArbG Koblenz, 09.02.2022 - 7 Ca 2291/21

    Benachteiligende Stellenausschreibung - Entschädigung einer abgelehnten

    Wird eine Bewerbung abgelehnt, ohne dass der Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wird, stellt bereits diese Versagung der Chance auf Einstellung eine ungünstigere Behandlung im Vergleich zu tatsächlichen oder potenziellen anderen Bewerbern dar; es kommt nicht darauf an, ob ohne diese Behandlung eine Einstellung erfolgt wäre (BAG 28.05.2009 NZA 2009, 1016, 1018; 19.08.2010 NZA 2011, 203 Rn. 33; 23.08.2012 NZA 2013, 37 Rn. 22 ff.; 20.01.2016 NZA 2016, 681 Rn. 23), ebenso wenig darauf, ob es überhaupt andere Bewerber gegeben hat, ob deren Bewerbungen Erfolg hatten und ob ein von der Beklagten ausgewählter Bewerber die Stelle letztlich angetreten hat (BAG 19.12.2019 NZA 2020, 707 Rn. 28 ff.; 01.07.2021 NZA 2021, 1770 Rn. 15).

    aaa) Für den an dieser Stelle vom Gesetz geforderten Kausalzusammenhang zwischen der benachteiligenden Behandlung und einem der in § 1 AGG genannten Gründe ist nicht erforderlich, dass der Grund das ausschließliche oder auch nur ein wesentliches Motiv für das Handeln des Benachteiligenden ist, vielmehr genügt eine bloße Mitursächlichkeit (BAG 26.06.2014 NJOZ 2015, 1065 Rn. 34; 17.12.2015 NZA 2016, 888 Rn. 22; 19.05.2016 NZA 2016, 1394 Rn. 53; 23.11.2017 NZA-RR 2018, 287 Rn. 20; 20.03.2019 NZA 2019, 1492 Rn. 21; 25.06.2020 NZA 2020, 1626 Rn. 24; 01.07.2021 NZA 2021, 1770 Rn. 18).

    Bei der Prüfung des Kausalzusammenhangs sind alle Umstände des Rechtsstreits im Sinne einer Gesamtbetrachtung und -würdigung des Sachverhalts zu berücksichtigen (BAG 26.06.2014 NJOZ 2015, 1065 Rn. 31; 17.12.2015 NZA 2016, 888 Rn. 22; 20.01.2016 NZA 2016, 681 Rn. 24; 20.03.2019 NZA 2019, 1492 Rn. 22; 23.01.2020 NZA 2020, 851 Rn. 35; 27.08.2020 NZA 2021, 200 Rn. 28; 01.07.2021 NZA 2021, 1770 Rn. 20).

    40 bbb) Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (hierzu und zum Folgenden BAG 15.03.2012 NZA 2012, 910 Rn. 65; 21.06.2012 NZA 2012, 1345 Rn. 33; 17.12.2015 NZA 2016, 888 Rn. 24 f.; 19.05.2016 NZA 2016, 1394 Rn. 54; 23.11.2017 NZA-RR 2018, 287 Rn. 21 f.; 20.03.2019 NZA 2019, 1492 Rn. 22; 25.06.2020 NZA 2020, 1626 Rn. 25 f.; 26.11.2020 NZA 2021, 635 Rn. 23 ff.; 01.07.2021 NZA 2021, 1770 Rn. 19 ff.) sieht § 22 AGG für den Rechtsschutz bei Diskriminierungen eine Erleichterung der Darlegungslast, eine Absenkung des Beweismaßes und eine Umkehr der Beweislast vor.

  • LAG München, 10.10.2022 - 4 Sa 290/22

    Diskriminierung, Schwerbehinderter Mensch, Darlegungslast

    Im Falle unmittelbarer Benachteiligung genügt dafür, dass der betreffende Grund ein Motiv für das Handeln des Benachteiligenden im Sinne von Mitursächlichkeit ist; es muss nicht das ausschließliche oder auch nur ein wesentliches Motiv sein (BAG v. 01.07.2021, 8 AZR 297/20 Rn.18 - zitiert nach juris; BAG v. 23.11.2017, 8 AZR 372/16 Rn. 20- zitiert nach juris); im Fall der mittelbaren Benachteiligung ist der Kausalzusammenhang dann gegeben, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 AGG erfüllt sind, ohne dass es einer direkten Anknüpfung an einen Grund im Sinne von § 1 AGG oder eines darauf bezogenen Motivs bedarf (BAG v. 23.11.2017, 8 AZR 372/16 Rn. 20 - zitiert nach juris).

    Dabei sind alle Umstände des Rechtsstreits in der Gesamtwürdigung des Sachverhalts zu berücksichtigen (BAG v. 01.07.2021, 8 AZR 297/20 Rn. 20 - zitiert nach juris; BAG v. 23.11.2017, 8 AZR 372/16 Rn. 21 f - zitiert nach juris; EuGH v. 25.04.2013, C-81/12 [Asociatia Accept] Rn. 50 - zitiert nach juris).

  • LAG Hessen, 05.11.2021 - 3 Sa 840/20
    aa) Soweit es - wie hier - um eine - unmittelbare Benachteiligung i.S.v. § 3 Abs. 1 AGG geht, ist für die Annahme eines Kausalzusammenhanges nicht erforderlich, dass der betreffende Grund das ausschließliche oder auch nur ein wesentliches Motiv für das Handeln des Benachteiligenden ist, vielmehr ist der Kausalzusammenhang bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung an einen Grund i.S.v. § 1 AGG anknüpft oder durch diesen motiviert ist, wobei eine bloße Mitursächlichkeit genügt (vgl. z. B.: BAG 01. Juli 2021 -8 AZR 297/20- Rn. 18, NZA 2021, 1770 m.w.N.).

    Beweist in einem Streitfall eine Partei Indizien, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz der Benachteiligung vorgelegen hat (so z. B.: BAG 01. Juli 2021 -8 AZR 297/20- Rn. 20, NZA 2021, 1770; BAG 23. Januar 2020 -8 AZR 484/18- Rn. 34, NZA 2020, 851, jeweils m.w.N.).

    Hinsichtlich des Kausalzusammenhangs sind alle Umstände des Rechtsstreits in einer Gesamtbetrachtung und -würdigung des Sachverhalts zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung vgl. z.B. BAG 01. Juli 2021 -8 AZR 297/20- Rn. 20, NZA 2021, 1770; BAG 26. November 2020 -8 AZR 59/20- Rn. 24, NZA 2021, 635; BAG 23. November 2017 -8 AZR 372/16- Rn. 22, NZA-RR 2018, 287; BAG 29. Juni 2017 -8 AZR 402/15- Rn. 46f, BAGE 159, 334 jeweils m.w.N.).

    Hierfür gilt jedoch das Beweismaß des sogenannten Vollbeweises und der Arbeitgeber muss Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, aus denen sich ergibt, dass ausschließlich andere als die in § 1 AGG genannten Gründe zu einer ungünstigeren Behandlung geführt haben (vgl. z.B. BAG 01. Juli 2021 -8 AZR 297/20- Rn. 22, NZA 2021, 1770; BAG 27. August 2020 -8 AZR 62/19- Rn. 32, NZA 2021, 189; BAG 23. Januar 2020 -8 AZR 484/18- Rn. 36, NZA 2020, 851 f, m.w.N.).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2022 - 5 Sa 10/22

    Bewerbungsverfahren - Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung - Evangelische

    18 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts begründet der Verstoß des öffentlichen Arbeitgebers gegen die in § 165 Satz 3 SGB IX geregelte Pflicht, einen schwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, regelmäßig die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung (vgl. BAG 01.07.2021 - 8 AZR 297/20 - Rn. 19-21 mwN).
  • BAG, 25.05.2022 - 4 AZR 331/20

    Höhergruppierung einer Lehrkraft

    Insoweit trifft das beklagte Land eine sekundäre Darlegungslast (vgl. etwa BAG 1. Juli 2021 - 8 AZR 297/20 - Rn. 35) .
  • ArbG Paderborn, 06.12.2021 - 2 Ca 765/21
    Der Kläger hat auch keine Indizien iSd. § 22 AGG vorgetragen, die eine Benachteiligung wegen seiner Religion oder Behinderung vermuten ließen (vgl. zu den Anforderungen hierzu jüngst BAG 1. Juli 2021 - 8 AZR 297/20 - Rn. 19 ff.).
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