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   BAG, 01.08.1968 - 2 AZR 382/67   

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BAG, 01.08.1968 - 2 AZR 382/67 (https://dejure.org/1968,1109)
BAG, Entscheidung vom 01.08.1968 - 2 AZR 382/67 (https://dejure.org/1968,1109)
BAG, Entscheidung vom 01. August 1968 - 2 AZR 382/67 (https://dejure.org/1968,1109)
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Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 21, 124
  • NJW 1969, 76
  • MDR 1968, 1045
  • DB 1968, 1406
  • DB 1968, 1818
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 29.07.1958 - 3 AZR 49/56

    Probearbeitszeit

    Auszug aus BAG, 01.08.1968 - 2 AZR 382/67
    In Übereinstimmung hiermit hat bereits der Dritte Senat des Bundesarboitsgerichts im Urteil BAG 6, 228 = AP Nr, 3 zu § 620 BGB Probearbeitsverhältnis entschieden, daß allein aus dem Sinn dei' Erprobung ein Recht zux fristlosen Entlassung nicht abgeleitet worden könne (so auch Schlcgelbergei'-Schröder, HGB, 4, Aufl», § 66 Anm, 6 unter cc).
  • BAG, 15.12.1955 - 2 AZR 228/54

    Arbeitsgerichtsverfahren: Aufklärungsrüge; Arbeitsverhältnis: Kündigung aus

    Auszug aus BAG, 01.08.1968 - 2 AZR 382/67
    auch, für den Ablauf der Prist ein (nach dem Ablauf der Probezeit liegender) Kündigungstermin vom 28» Februar 1967 rechtlich möglich gewesen wäre» Das braucht im vorliegenden Fall deshalb nicht entschieden zu werden, weil die Kündigungserklärung vom 19o Januar 1967, um die es nach dem Vorbringen der Parteien in diesem Rechtsstreit allein geht, für eine Kündigung zum 28» Februar 1967 verspätet wäre» Auch beruft sich die Revision zu Unrecht auf die Entscheidung des Zweiten Senats in BAG 2, 245 = AP Nr» 1 zu § 67 HGB, die sich mit der außerordentlichen Kündigung eines befristeten Probearbeitsverhältnisses' befaßt» Diese Entscheidung besagt zu der hier streitigen Frage nichts» Für diesen Rechtsstreit ist allein entscheidend, daß die von der Beklagton ausgesprochene Kündigung nicht zum 28» Februar 1967, sondern frühestens erst, zum 51= März 1967 gewirkt hat» Deshalb stehen dem Kläger der geltend gemachte Gehaltsansjpruch für März 1967 und die zusätzliche Urlaubs-' abgeltung zu» Gegen die rechnerische Richtigkeit der von Landesarb"eitsgericht zuerkannten Summe hat die Revision nichts vorgetragen» - Das Zeugnis des Klägers ist, wie das Landesarbeitsgericht richtig erkannt hat, dahin zu berichtigen, daß Endigungszeitpunkt für das Arbeitsverhältnis der 51ö März 1967 war».
  • BSG, 13.03.1997 - 11 RAr 25/96

    Wichtiger Grund für die Ablehnung des Arbeitsangebotes, besondere Härte bei

    Mit der Begründung eines Probearbeitsverhältnisses verfolgen die Arbeitsvertragsparteien in erster Linie den Zweck, sich gegenseitig kennenzulernen (BAG AP Nr. 10 zu § 620 BGB Probearbeitsverhältnis).
  • BAG, 22.07.1971 - 2 AZR 344/70

    Kündigung in der Probezeit

    Der Senat geht für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Ersten Arbeitsrechtsbereinigungsgesetzes von der bisherigen Rechtsprechung zum Probearbeits verhältnis (BAG 6, 228 = AP Nr. 3 zu § 620 BGB Probearbeitsverhältnis und BAG 21, 124 = AP Nr. 10 zu § 620 BGB Probearbeitsverhältnis) ab und sieht nunmehr in der Vereinbarung eines Probearbeits verhältnisses in der Regel auch die stillschweigende Vereinbarung der gesetzlich zulässigen Mindest kündigungsfrist .

    Das zwingt den Senat zur Überprüfung seiner Rechtsprechung (vgl. BAG 21, 124 = AP Nr. 10 zu § 620 BGB Probearbeitsverhältnis), die der gleichlautenden Rechtsprechung des Dritten Senats (vgl. BAG 6, 228 = AP Nr, 3 zu § 620 BGB Probearbeitsverhältnis) gefolgt ist.

    Dem ist der Zweite Senat in seiner - von der Rechtslehre bekämpften - Rechtsprechung gefolgt (vgl. BAG 21, 124 = AP Nr. 10 zu § 620 BGB Probearbeitsverhältnis mit kritischer Anmerkung von Hueck).

  • BAG, 17.11.1998 - 1 AZR 221/98

    Auslegung eines Sozialplans - Begriff des Kündigungstermins

    Auch im Zusammenhang mit der Beurteilung von Kündigungsfristen wird stets unterschieden zwischen dem Zeitraum nach Ausspruch einer Kündigung und dem "Kündigungstermin als dem für den Ablauf der Frist maßgeblichen Endtermin" (BAG Urteil vom 22. Mai 1986 - 2 AZR 392/85 - AP Nr. 23 zu § 622 BGB; in diesem Sinne auch BAG Urteil vom 1. August 1968 - 2 AZR 382/67 - BAGE 21, 124 = AP Nr. 10 zu § 620 BGB Probearbeitsverhältnis; BAG Urteil vom 25. November 1982 - 2 AZR 21/81 - AP Nr. 10 zu § 9 KSchG 1969).
  • LAG Düsseldorf, 26.10.2010 - 9 Sa 1193/09

    Eingruppierung eines regionalen Einsatzleiters bei der Deutschen Bahn AG

    Technische Tätigkeiten bauen hingegen eher auf den Kenntnissen und Erfahrungen von Ingenieuren auf (BAG vom 03.06.1981 - 4 AZR 1118/78, AP Nr. 45 zu §§ 22, 23 BAT 1975 Rn. 26; vgl. a. BAG vom 01.08.1968 - 2 AZR 382/67, DB 1968, 1818 Patentingenieur als technischer Angestellter i.S.v. § 133a GewO).
  • LAG Schleswig-Holstein, 29.05.2001 - 3 Sa 99/01

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Befristung; Tätigkeit als Verkäuferin

    Dabei ist auch bei einer fest bestimmten Probezeit nur dann ein befristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist (BAG Urteil vom 29.7.1958 - 3 AZR 49/56 - EzA § 620 BGB Nr. 1 = AP Nr. 3 § 620 BGB Probearbeitsverhältnis = DB 1959, 147; BAG Urteil vom 1.8.1968 - 2 AZR 382/67 - EzA § 133 a GewO Nr. 5; LAG Düsseldorf Urteil vom 18.6.1975 - 8 Sa 594/74 - EzA § 611 BGB Probearbeitsverhältnis Nr. 3).
  • LAG Hamburg, 01.11.2012 - 7 Sa 13/12

    Eingruppierung eines regionalen Einsatzleiters nach dem ERTV DB Services

    Technische Tätigkeiten bauen hingegen eher auf den Kenntnissen und Erfahrungen von Ingenieuren auf (BAG, Urteil vom 3. Juni 1981 - 4 AZR 1118/78 -, AP Nr. 45 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 1. August 1968 - 2 AZR 382/67 -, DB 1968, 1818: Patent Ingenieur als technischer Angestellter im Sinne von § 133a GewO).
  • LAG Düsseldorf, 04.09.1996 - 12 (5) Sa 881/96

    Kündigungsfrist: eintägige Kündigungsfrist gemäß § 14 Nr. 1 Abs. 2 MTV -Arb

    Stellt danach das befristete Probearbeitsverhältnis die Ausnahme dar, muß sich aus der vereinbarten Regelung ausdrücklich und eindeutig ergeben, daß das Arbeitsverhältnis befristet sein soll (BAG, Urteil vom 01.08.1968, 2 AZR 382/67, AP Nr. 10 zu.
  • BAG, 26.07.1984 - 2 AZR 318/83
    Sie steht mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in Einklang (vgl. Ur teile vom 29. Juli 1958 - 3 AZR H9/56 - AP Nr. ? zu 620 BGB Probearbeitsverhältnis, zu II der Gründe, sowie vom 1. August 1968 - 2 AZR 382/67 - AP Nr. 10 zu $ 620 BGB Probearbeitsver- hältnis) und wird auch von dem Beklagten in der Revisionsinstanz nicht mehr beanstandet.
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