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   BAG, 01.10.2020 - 2 AZR 214/20   

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https://dejure.org/2020,28674
BAG, 01.10.2020 - 2 AZR 214/20 (https://dejure.org/2020,28674)
BAG, Entscheidung vom 01.10.2020 - 2 AZR 214/20 (https://dejure.org/2020,28674)
BAG, Entscheidung vom 01. Oktober 2020 - 2 AZR 214/20 (https://dejure.org/2020,28674)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Fehlendes Feststellungsinteresse bei vergangenheitsbezogenem Sachverhalt; Keine Geltung des § 4 Satz 1 KSchG bei Klage des Arbeitgebers gegen Eigenkündigung des Arbeitnehmers

  • bag-urteil.com
  • rewis.io

    Eigenkündigung - Feststellungsklage des Arbeitgebers

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Feststellungsklage des Arbeitgebers bei einer Eigenkündigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eigenkündigung; Feststellungsklage des Arbeitgebers

  • rechtsportal.de

    Fehlendes Feststellungsinteresse bei vergangenheitsbezogenem Sachverhalt

  • datenbank.nwb.de

    Eigenkündigung - Feststellungsklage des Arbeitgebers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Eigenkündigung des Arbeitnehmers - und die Feststellungsklage des Arbeitgebers

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zum Feststellungsinteresse des Arbeitgebers bei Eigenkündigung des Arbeitnehmers

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Fehlendes Feststellungsinteresse bei vergangenheitsbezogenem Sachverhalt

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation und Auszüge)

    § 4 KSchG gilt nicht für die Klage eines Arbeitgebers gegen eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Gilt § 4 KSchG für die Klage eines Arbeitgebers gegen eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 3675
  • MDR 2021, 173
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 17.06.2016 - V ZR 272/15

    Feststellungsklage: Rechtliches Interesse an der Feststellung der

    Auszug aus BAG, 01.10.2020 - 2 AZR 214/20
    Dabei muss das rechtliche Interesse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses selbst bestehen; ein Interesse an der Klärung streitiger Vorfragen genügt nicht (vgl. BAG 20. Januar 2015 - 1 ABR 1/14 - Rn. 18 zu einem Feststellungsantrag im Beschlussverfahren; BGH 17. Juni 2016 - V ZR 272/15 - Rn. 13 ff.) .

    Jedenfalls ist im Streitfall eine fortwirkende, rehabilitierungsbedürftige Herabsetzung des Klägers in Bezug auf den vom Beklagten angeführten Kündigungsgrund weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (zu den Anforderungen an ein Feststellungsinteresse aufgrund eines Rehabilitierungsinteresses vgl. BGH 17. Juni 2016 - V ZR 272/15 - Rn. 17 ff.) .

    Dazu wäre der gewählte Antrag auch untauglich, weil auf ihn lediglich eine Vorfrage bzw. ein Element des Rechtsverhältnisses "Schadensersatzanspruch", nämlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien erst mit Ablauf des 30. Juni 2018, festgestellt (vgl. BGH 17. Juni 2016 - V ZR 272/15 - Rn. 15) und damit keine abschließende Klärung über das Bestehen von Schadensersatzansprüchen des Klägers gegen den Beklagten bewirkt würde.

  • BAG, 24.10.1996 - 2 AZR 845/95

    Vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitnehmerkündigung

    Auszug aus BAG, 01.10.2020 - 2 AZR 214/20
    Der Antrag ist daher gemäß dem vom Kläger nicht beanstandeten Verständnis beider Vorinstanzen insgesamt - nur - als Feststellungsklage (§ 256 ZPO) auszulegen, mit der der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses der Parteien bis zum 30. Juni 2018 festgestellt werden soll (vgl. BAG 24. Oktober 1996 - 2 AZR 845/95 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 84, 255) .

    f) Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses in anderer Hinsicht zwischen den Parteien im Streit wäre (vgl. dazu BAG 24. Oktober 1996 - 2 AZR 845/95 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 84, 255; 9. September 1992 - 2 AZR 142/92 - zu II 1 b der Gründe) und deshalb ein rechtliches Interesse des Klägers an einer alsbaldigen Feststellung bestünde.

  • BAG, 07.02.2019 - 6 AZR 84/18

    Feststellungsinteresse - Zwischenfeststellungsklage

    Auszug aus BAG, 01.10.2020 - 2 AZR 214/20
    Die begehrte Feststellung schüfe keinen Rechtsfrieden (vgl. BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 208/19 - Rn. 24 ff.; 7. Februar 2019 - 6 AZR 84/18 - Rn. 15 f.) .

    Der Kläger hat trotz eines Hinweises des Senats gemäß § 139 Abs. 3 ZPO schon nicht vorgetragen, dass zwischen den Parteien weitere Klage- oder Widerklageanträge aus dem vormals einheitlichen Verfahren noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren (vgl. BAG 7. Februar 2019 - 6 AZR 84/18 - Rn. 18 f.) in erster oder zweiter Instanz rechtshängig gewesen seien.

  • BAG, 20.01.2015 - 1 ABR 1/14

    Feststellungsanträge im Beschlussverfahren - Feststellungsinteresse -

    Auszug aus BAG, 01.10.2020 - 2 AZR 214/20
    Dabei muss das rechtliche Interesse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses selbst bestehen; ein Interesse an der Klärung streitiger Vorfragen genügt nicht (vgl. BAG 20. Januar 2015 - 1 ABR 1/14 - Rn. 18 zu einem Feststellungsantrag im Beschlussverfahren; BGH 17. Juni 2016 - V ZR 272/15 - Rn. 13 ff.) .
  • LAG Thüringen, 18.02.2020 - 1 Sa 387/18

    Außerordentliche Arbeitnehmerkündigung wegen erheblicher Gehaltskürzungen

    Auszug aus BAG, 01.10.2020 - 2 AZR 214/20
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 18. Februar 2020 - 1 Sa 387/18 - wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage unzulässig ist.
  • BAG, 21.09.2017 - 2 AZR 57/17

    Eigenkündigung des Arbeitnehmers - Klagefrist

    Auszug aus BAG, 01.10.2020 - 2 AZR 214/20
    Diese Vorschrift ist für eine Klage - zumal des Arbeitgebers - gegen eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers nicht einschlägig (für eine Klage des kündigenden Arbeitnehmers vgl. BAG 21. September 2017 - 2 AZR 57/17 - Rn. 13 ff., BAGE 160, 221) .
  • BAG, 09.09.1992 - 2 AZR 142/92

    Feststellungsklage des Arbeitgebers bei außerordentlicher Arbeitnehmerkündigung -

    Auszug aus BAG, 01.10.2020 - 2 AZR 214/20
    f) Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses in anderer Hinsicht zwischen den Parteien im Streit wäre (vgl. dazu BAG 24. Oktober 1996 - 2 AZR 845/95 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 84, 255; 9. September 1992 - 2 AZR 142/92 - zu II 1 b der Gründe) und deshalb ein rechtliches Interesse des Klägers an einer alsbaldigen Feststellung bestünde.
  • BAG, 21.05.2019 - 9 AZR 260/18

    Urlaubsanspruch - vergangenheitsbezogene Feststellungsklage - unzulässige

    Auszug aus BAG, 01.10.2020 - 2 AZR 214/20
    Dazu müsste der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum 30. Juni 2018 für die Entscheidung über einen Hauptantrag vorgreiflich sein (vgl. BAG 21. Mai 2019 - 9 AZR 260/18 - Rn. 20) .
  • BAG, 13.02.2020 - 6 AZR 208/19

    Kündigung - fehlerhafte Massenentlassungsanzeige

    Auszug aus BAG, 01.10.2020 - 2 AZR 214/20
    Die begehrte Feststellung schüfe keinen Rechtsfrieden (vgl. BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 208/19 - Rn. 24 ff.; 7. Februar 2019 - 6 AZR 84/18 - Rn. 15 f.) .
  • BAG, 20.03.1986 - 2 AZR 296/85

    Fristlose Kündigung - Feststellungsklage - Feststellungsinteresse - Anspruch auf

    Auszug aus BAG, 01.10.2020 - 2 AZR 214/20
    b) Es kann dahinstehen, ob die Feststellung, ein Arbeitsverhältnis habe bis zu einem bestimmten Termin fortbestanden, geeignet sein kann, den Arbeitgeber hinsichtlich der zur Grundlage einer außerordentlichen Eigenkündigung des Arbeitnehmers gemachten Vorwürfe zu rehabilitieren (vgl. BAG 20. März 1986 - 2 AZR 296/85 - zu B I 3 b und c der Gründe) .
  • BAG, 21.06.2000 - 5 AZR 782/98

    Feststellungsinteresse für vergangenheitsbezogene Statusklage

  • BAG, 19.01.2010 - 1 ABR 55/08

    Versetzung - Unterlassungsantrag - Streitgegenstand

  • LAG Rheinland-Pfalz, 02.02.2022 - 7 Sa 195/21

    Rechtmäßigkeit Direktionsrecht - Weisung zur Ausbildung von Anwärtern

    Dabei muss das rechtliche Interesse im Sinn von § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses selbst bestehen; ein Interesse an der Klärung streitiger Vorfragen genügt nicht (BAG 1. Oktober 2020 - 2 AZR 214/20 - Rn. 11 f.).
  • LAG Köln, 12.05.2021 - 11 Sa 465/20

    Festlegung; Arbeitszeit

    Die Erstattung eines Rechtsgutachtens gehört nicht zu den Aufgaben der Gerichte (BAG, Beschl. v. 18.01.2012 - 7 ABR 73/10 - BAG, Urt. v. 01.10.2020 - 2 AZR 214/20 - m. w. N.).
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