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   BAG, 01.10.2020 - 2 AZR 247/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,28695
BAG, 01.10.2020 - 2 AZR 247/20 (https://dejure.org/2020,28695)
BAG, Entscheidung vom 01.10.2020 - 2 AZR 247/20 (https://dejure.org/2020,28695)
BAG, Entscheidung vom 01. Januar 2020 - 2 AZR 247/20 (https://dejure.org/2020,28695)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Kündigungsschutzklage "aus dem Verborgenen"

  • bag-urteil.com
  • rewis.io

    Kündigungsschutzklage "aus dem Verborgenen"

  • Betriebs-Berater

    Keine Präklusion nach § 4 S. 1 KSchG trotz fehlender Angabe zum Wohnort des Arbeitnehmers

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Kündigungsschutzklage "aus dem Verborgenen"

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kündigungsschutzklage "aus dem Verborgenen"; Klagefrist; Angabe des Wohnorts in der Klageschrift; anderweitige Rechtshängigkeit und allgemeine Feststellungsklage; Vollzugsfrist des § 88 Abs. 3 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung (seit dem 01.01.2018: § 171 Abs. ...

  • rechtsportal.de

    Kündigungsschutzklage "aus dem Verborgenen"; Klagefrist; Angabe des Wohnorts in der Klageschrift; anderweitige Rechtshängigkeit und allgemeine Feststellungsklage; Vollzugsfrist des § 88 Abs. 3 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung (seit dem 01.01.2018: § 171 Abs. ...

  • datenbank.nwb.de

    Kündigungsschutzklage "aus dem Verborgenen"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Wirksame Klageeerhebung ohne Anschrift?

  • anwalt.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Wahrung der Frist bei einer Kündigungsschutzklage bei Nichtangabe Wohnsitz

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Wirksame Einreichung einer Kündigungsschutzklage trotz fehlender Angabe des Wohnortes des Klägers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2021, 304
  • NZA 2021, 75
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BAG, 01.12.2020 - 9 AZR 102/20

    Arbeitnehmereigenschaft von "Crowdworkern"

    Bei der Abgabe einer Kündigungserklärung, die im Fall ihrer Wirksamkeit die gemäß § 256 Abs. 1 ZPO vom Arbeitnehmer erstrebte Feststellung des Fortbestands eines Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen hinderte und deshalb zur Abwehr seines Feststellungsbegehrens durch den Arbeitgeber dient, handelt es sich um eine solche "Prozesshandlung" (st.   Rspr., vgl. zuletzt BAG 1. Oktober 2020 - 2 AZR 247/20 - Rn. 48 mwN) .
  • BAG, 16.12.2021 - 6 AZR 154/21

    Kündigungsschutzklage - Berufungsinstanz - Klageänderung

    Der Streitgegenstand eines Antrags gemäß § 4 Satz 1 KSchG wird damit im Ausgangspunkt durch die jeweils angegriffene Kündigung bestimmt (BAG 1. Oktober 2020 - 2 AZR 247/20 - Rn. 22) .

    Wählt der Arbeitnehmer diesen Weg des sog. Schleppnetzantrags (vgl. BAG 1. Oktober 2020 - 2 AZR 247/20 - Rn. 35; 9. April 2019 - 9 AZB 2/19 - Rn. 13) , ist ausgehend vom dargestellten sog. erweiterten punktuellen Streitgegenstand der Kündigungsschutzklage Gegenstand des allgemeinen Feststellungsantrags der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den in der daneben angegriffenen Kündigung avisierten Beendigungstermin hinaus bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (vgl. BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 163/14 - Rn. 24, BAGE 150, 234; 20. März 2014 - 2 AZR 1071/12 - Rn. 18, BAGE 147, 358; 26. September 2013 - 2 AZR 682/12 - Rn. 31, BAGE 146, 161) .

    Hat der Arbeitnehmer eine allgemeine Feststellungsklage erhoben und punktualisiert er im Hinblick auf eine nachfolgend erklärte weitere Kündigung, deren Wirkungen vom allgemeinen Feststellungsantrag erfasst sind, einen Teil dieses Feststellungsantrags, ist dies gemäß § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen (vgl. BAG 1. Oktober 2020 - 2 AZR 247/20 - Rn. 35; 7. Dezember 1995 - 2 AZR 772/94 - zu III 2 b der Gründe, BAGE 81, 371) .

  • LAG Baden-Württemberg, 28.10.2020 - 10 Sa 41/20

    Probezeitbefristung - AGB-Kontrolle - Fettdruck kein Gebot der Transparenz

    Auch eine unzulässige Klage wahrt im Übrigen die dreiwöchige Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG (vgl. zu § 4 KSchG zuletzt BAG 1. Oktober 2020 - 2 AZR 247/20 - Rn. 31 m.w.N.) .
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