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   BAG, 01.12.2020 - 9 AZR 192/20   

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https://dejure.org/2020,38478
BAG, 01.12.2020 - 9 AZR 192/20 (https://dejure.org/2020,38478)
BAG, Entscheidung vom 01.12.2020 - 9 AZR 192/20 (https://dejure.org/2020,38478)
BAG, Entscheidung vom 01. Dezember 2020 - 9 AZR 192/20 (https://dejure.org/2020,38478)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzanspruch eines übergangenen Stellenbewerbers im öffentlichen Dienst; Vorrang des Primärrechtsschutzes vor dem Sekundärrechtsschutz im Schadensersatzrecht nach § 839 BGB; Obliegenheit des Arbeitgebers zur Information der Bewerber über den Stand ihrer ...

  • bag-urteil.com
  • rewis.io

    Bewerbungsverfahrensanspruch - Schadensersatz wegen Nichtberücksichtigung - öffentlicher Dienst

  • Betriebs-Berater

    Bewerbungsverfahrensanspruch - Schadensersatz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 254 ; BGB § 612a
    Schadensersatzanspruch eines übergangenen Stellenbewerbers im öffentlichen Dienst

  • datenbank.nwb.de

    Bewerbungsverfahrensanspruch - Schadensersatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftiger Schäden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bewerbungsverfahrensanspruch im öffentlichen Dienst - und kein "Dulde und liquidiere"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 1180
  • NZA 2021, 497
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 15.06.2018 - 2 C 19.17

    Kein Schadensersatz wegen Nichtbeförderung bei Verstoß des Beamten gegen

    Auszug aus BAG, 01.12.2020 - 9 AZR 192/20
    Vielmehr soll nach der Wertung des § 839 Abs. 3 BGB nur derjenige Schadensersatz erhalten, der sich in gehörigem und ihm zumutbarem Maß für seine eigenen Belange eingesetzt und damit den Schaden abzuwenden versucht hat (vgl. BVerwG 15. Juni 2018 - 2 C 19/17 - Rn. 24, BVerwGE 162, 253) .

    Als Rechtsmittel iSv. § 839 Abs. 3 BGB kommen alle Rechtsbehelfe in Betracht, die sich gegen die Pflichtverletzung des Arbeitgebers richten und sowohl deren Beseitigung oder Berichtigung als auch die Abwendung oder Verringerung des Schadens zum Ziel haben und herbeizuführen geeignet sind (vgl. BVerwG 15. Juni 2018 - 2 C 19/17 - Rn. 26, aaO) .

    Der zu Unrecht nicht einbezogene und nicht ausgewählte Bewerber kann Schadensersatz für die Verletzung seines Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG nur dann beanspruchen, wenn er sich bemüht hat, den eingetretenen Schaden dadurch abzuwenden, dass er rechtliche Schritte im Vorfeld der absehbaren Auswahlentscheidung eingeleitet hat (vgl. BVerwG 15. Juni 2018 - 2 C 19/17 - Rn. 25 f., BVerwGE 162, 253) .

    Ob es der Verletzte schuldhaft unterlassen hat, ein Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB einzulegen, hängt davon ab, welches Maß an Umsicht und Sorgfalt von Angehörigen des Verkehrskreises verlangt werden muss, dem der in seinen Rechten Verletzte angehört (vgl. BVerwG 15. Juni 2018 - 2 C 19/17 - Rn. 33, BVerwGE 162, 253) .

  • BAG, 28.01.2020 - 9 AZR 91/19

    Stellenbesetzung - Schadensersatzanspruch des zurückgewiesenenBewerbers

    Auszug aus BAG, 01.12.2020 - 9 AZR 192/20
    Eine Partei ist nicht gehalten, ihre Klage in eine Leistungs- und eine Feststellungsklage aufzuspalten, wenn ein Teil des Schadens schon entstanden ist und - wie im Streitfall - mit der Entstehung eines weiteren Schadens zu rechnen ist (vgl. BAG 28. Januar 2020 - 9 AZR 91/19 - Rn. 24) .

    Öffentliche Ämter im Sinne dieser Vorschrift sind nicht nur Beamtenstellen, sondern auch - wie im Streitfall - solche Stellen, die ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes - wie die Beklagte - mit Arbeitnehmern zu besetzen beabsichtigt (vgl. BAG 28. Januar 2020 - 9 AZR 91/19 - Rn. 26) .

    Er richtet sich gemäß § 249 Abs. 1, § 251 Abs. 1 BGB auf Geldersatz (vgl. BAG 28. Januar 2020 - 9 AZR 91/19 - Rn. 28) .

  • BAG, 12.12.2017 - 9 AZR 152/17

    Bewerbungsverfahrensanspruch - Schadensersatzanspruch des nicht berücksichtigten

    Auszug aus BAG, 01.12.2020 - 9 AZR 192/20
    Das gilt auch im Revisionsverfahren (vgl. BAG 12. Dezember 2017 - 9 AZR 152/17 - Rn. 14, BAGE 161, 157) .

    Daraus folgt angesichts der Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in Art. 33 Abs. 2 GG ein subjektives Recht jedes Bewerbers auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren (vgl. BAG 12. Dezember 2017 - 9 AZR 152/17 - Rn. 33, BAGE 161, 157) .

    Der Verfügungsgrund für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ergibt sich aus dem Rechtsschutzbegehren, das auf eine sofortige Verpflichtung des öffentlichen Arbeitgebers gerichtet ist und daher bereits aus strukturellen Gründen nur im Wege des Eilrechtsschutzes verwirklicht werden kann (vgl. zum Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens BAG 12. Dezember 2017 - 9 AZR 152/17 - Rn. 39, BAGE 161, 157) .

  • BVerwG, 20.10.2016 - 2 C 30.15

    Keine Verpflichtung zur fortlaufenden Kontrolle der wissenschaftlichen Arbeiten

    Auszug aus BAG, 01.12.2020 - 9 AZR 192/20
    Ein Wahlrecht des Bewerbers zwischen alsbaldigem Primärrechtsschutz gegen eine seiner Auffassung nach rechtswidrige, seinen Bewerbungsverfahrensanspruch verletzende Auswahlentscheidung und einem späteren Schadensersatzbegehren besteht nicht (vgl. BVerwG 20. Oktober 2016 - 2 C 30/15 - Rn. 27) .

    Die Mitteilung soll den unterlegenen Bewerber in die Lage versetzen, sachgerecht darüber zu befinden, ob er die Entscheidung des öffentlichen Arbeitgebers hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen (vgl. BVerwG 20. Oktober 2016 - 2 C 30/15 - Rn. 32; siehe ferner BVerfG 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - Rn. 20 ff.) .

  • BVerwG, 30.08.2018 - 2 C 10.17

    Verwirkung des Anfechtungsrechts bei Konkurrentenklagen

    Auszug aus BAG, 01.12.2020 - 9 AZR 192/20
    So greift die in § 839 Abs. 3 BGB geregelte Obliegenheit nicht zu Lasten des Stellenbewerbers ein, wenn es der öffentliche Arbeitgeber unterlässt, den Stellenbewerber über die Behandlung seiner Bewerbung und für den Fall, dass er ihn in den Bewerberkreis einbezieht, über den Ausgang des Bewerbungsverfahrens in Kenntnis zu setzen (vgl. BVerwG 30. August 2018 - 2 C 10/17 - Rn. 11, BVerwGE 163, 36) .
  • BAG, 14.02.2007 - 7 AZR 95/06

    Befristeter Arbeitsvertrag - Vorbehalt - Maßregelung

    Auszug aus BAG, 01.12.2020 - 9 AZR 192/20
    Die verbotene Benachteiligung umfasst auch einseitige Maßnahme des Arbeitgebers (vgl. BAG 14. Februar 2007 - 7 AZR 95/06 - Rn. 21, BAGE 121, 247) wie etwa die Entscheidung über die Vergabe einer ausgeschriebenen Stelle.
  • BAG, 15.02.2005 - 9 AZR 116/04

    Gleichbehandlung - Maßregelungsverbot - Abfindung

    Auszug aus BAG, 01.12.2020 - 9 AZR 192/20
    Eine Rechtsausübung in diesem Sinne kann nicht nur in der Geltendmachung von Ansprüchen bestehen, sondern auch in der Führung eines Rechtsstreits (vgl. BAG 15. Februar 2005 - 9 AZR 116/04 - zu B II 2 b cc der Gründe, BAGE 113, 327) .
  • BVerwG, 06.06.2014 - 2 B 75.13

    Freigestelltes Personalratsmitglied; Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs;

    Auszug aus BAG, 01.12.2020 - 9 AZR 192/20
    (a) § 839 Abs. 3 BGB, dem zufolge die in § 839 Abs. 1 BGB normierte Ersatzpflicht nicht eingreift, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden, ist eine besondere Ausprägung des Mitverschuldensprinzips, das in allgemeiner Form in § 254 BGB niedergelegt ist und für das gesamte private und öffentliche Haftungsrecht gilt (vgl. BVerwG 6. Juni 2014 - 2 B 75/13 - Rn. 12) .
  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvR 206/07

    Schaffung "vollendeter Tatsachen" im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit durch

    Auszug aus BAG, 01.12.2020 - 9 AZR 192/20
    Die Mitteilung soll den unterlegenen Bewerber in die Lage versetzen, sachgerecht darüber zu befinden, ob er die Entscheidung des öffentlichen Arbeitgebers hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen (vgl. BVerwG 20. Oktober 2016 - 2 C 30/15 - Rn. 32; siehe ferner BVerfG 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - Rn. 20 ff.) .
  • BVerwG, 01.04.2004 - 2 C 26.03

    Schadensersatzanspruch wegen zu später Beförderung; Auswahlverfahren;

    Auszug aus BAG, 01.12.2020 - 9 AZR 192/20
    Die Mitteilung hat dabei so rechtzeitig vor Ernennung des Mitbewerbers zu erfolgen, dass der unterlegene Bewerber die Möglichkeit hat, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verhindern, dass die besetzbare Stelle mit einem anderen Bewerber endgültig besetzt wird und infolgedessen für ihn nicht mehr zur Verfügung steht (vgl. BVerwG 1. April 2004 - 2 C 26/03 - Rn. 15) .
  • BGH, 09.11.1989 - IX ZR 261/88

    Vereinbarung der verzögerten Einreichung beurkundeter Willenserklärungen bei

  • BAG, 28.11.2019 - 8 AZR 35/19

    Ersatz eines Personenschadens - Haftungsprivileg des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII

  • BAG, 23.09.2014 - 9 AZR 827/12

    Auslegung einer Vorruhestandsvereinbarung - Verhinderung des Bedingungseintritts

  • BAG, 18.02.2020 - 3 AZR 206/18

    Hinweis- und Informationspflichten des Arbeitgebers - Schadensersatz

  • LAG Rheinland-Pfalz, 01.08.2019 - 5 Sa 420/18

    Schadensersatzanspruch des nicht berücksichtigten Bewerbers - öffentlicher

  • BAG, 12.10.2010 - 9 AZR 554/09

    Konkurrentenklage - kirchliche Hochschule

  • BAG, 21.05.2019 - 9 AZR 260/18

    Urlaubsanspruch - vergangenheitsbezogene Feststellungsklage - unzulässige

  • LAG Niedersachsen, 22.10.2021 - 16 Sa 761/20

    Inhalt und Reichweite des Herausgabeanspruchs nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO;

    Das rechtliche Interesse an einer alsbaldigen Feststellung ist dann gegeben, wenn eine nicht eben entfernt liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht besteht (vgl. BAG 15. September 2016 - 8 AZR 351/15 - Rn. 25) und die Schadensfolgen in der Zukunft wahrscheinlich sind, auch wenn ihre Art, ihr Umfang und sogar ihr Eintritt noch ungewiss sind (BAG 1. Dezember 2020 - 9 AZR 192/20 - Rn. 18) .
  • BAG, 27.07.2021 - 9 AZR 326/20

    Bewerbungsverfahrensanspruch - Verhältnis von Primär- und Sekundärrechtsschutz

    Daraus folgt angesichts der Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in Art. 33 Abs. 2 GG ein subjektives Recht jedes Bewerbers auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren (BAG 1. Dezember 2020 - 9 AZR 192/20 - Rn. 27) .

    Der Schadensersatzanspruch folgt - unabhängig vom Amtshaftungsanspruch (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG)  - aus § 280 Abs. 1 BGB sowie § 823 Abs. 2 BGB iVm. Art. 33 Abs. 2 GG als Schutzgesetz (BAG 1. Dezember 2020 - 9 AZR 192/20 - Rn. 28) .

    Vielmehr soll nach der Wertung des § 839 Abs. 3 BGB nur derjenige Schadensersatz erhalten, der sich in gehörigem und ihm zumutbarem Maß für seine eigenen Belange eingesetzt und damit den Schaden abzuwenden versucht hat (BAG 1. Dezember 2020 -  9 AZR 192/20  - Rn. 30) .

    Ein Wahlrecht des Bewerbers zwischen alsbaldigem Primärrechtsschutz gegen eine seiner Auffassung nach rechtswidrige, seinen Bewerbungsverfahrensanspruch verletzende Auswahlentscheidung und einem späteren Schadensersatzbegehren besteht nicht (BAG 1. Dezember 2020 - 9 AZR 192/20 - Rn. 31) .

    Dem weit zu verstehende Begriff des Rechtsmittels iSv. § 839 Abs. 3 BGB (vgl. BGH 4. Juli 2013 - III ZR 201/12 - Rn. 18, BGHZ 197, 375) unterfallen die in den einschlägigen Verfahrensvorschriften vorgesehenen Behelfe (vgl. BAG 1. Dezember 2020 - 9 AZR 192/20 - Rn. 30) .

    Nur wenn es diesem unzumutbar ist, den Eintritt des Schadens durch die Einlegung eines Rechtsmittels zu verhindern oder zu mildern, handelt er nicht vorwerfbar (vgl. BAG 1. Dezember 2020 -  9 AZR 192/20  - Rn. 39) .

    Eine Aufhebung des Berufungsurteils darf nur erfolgen, wenn eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums durch den Tatsachenrichter festzustellen ist (vgl. BAG 1. Dezember 2020 - 9 AZR 192/20 - Rn. 39 f.) .

    Die Mitteilung hat dabei so rechtzeitig vor Ernennung des Mitbewerbers zu erfolgen, dass der unterlegene Bewerber die Möglichkeit hat, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verhindern, dass die besetzbare Stelle mit einem anderen Bewerber endgültig besetzt wird und infolgedessen für ihn nicht mehr zur Verfügung steht (BAG 1. Dezember 2020 - 9 AZR 192/20 - Rn. 35) .

  • BAG, 27.07.2021 - 9 AZR 448/20

    Anspruch eines schwerbehinderten Arbeitnehmers auf Freistellung von als

    a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss der Antrag die Maßnahme, für die ein Recht bejaht oder verneint wird, so genau bezeichnen, dass die eigentliche Streitfrage zwischen den Beteiligten mit Rechtskraftwirkung entschieden werden kann (st. Rspr., vgl. BAG 20. Januar 2021 - 7 AZR 193/20 - Rn. 46 mwN; 1. Dezember 2020 - 9 AZR 192/20 - Rn. 16 mwN) .
  • LAG Berlin-Brandenburg, 30.06.2023 - 12 Sa 331/23

    Umsetzung - Direktionsrecht - Berücksichtigung behinderungsgerechter

    Daraus folgt angesichts der Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in Art. 33 Abs. 2 GG ein subjektives Recht jedes Bewerbers auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren (BAG, 1. Dezember 2020 - 9 AZR 192/20, juris Rn 26f).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.03.2023 - 2 Sa 132/22

    Öffentlicher Dienst - Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens - Fortsetzung -

    Vielmehr soll nach der Wertung des § 839 Abs. 3 BGB nur derjenige Schadensersatz erhalten, der sich in gehörigem und ihm zumutbarem Maß für seine eigenen Belange eingesetzt und damit den Schaden abzuwenden versucht hat (BAG, Urteil vom 01.12.2020 - 9 AZR 192/20 - Rn. 30, juris).

    Der Arbeitgeber hat dabei den erfolglosen Bewerber - jedenfalls auf sein Verlangen hin - über die für seine Entscheidung wesentlichen Erwägungen zu informieren (BAG, Urteil vom 01.12.2020 - 9 AZR 192/20 - Rn. 35, juris).

    Gleichzeitig hat der Bewerber ein rechtliches Interesse daran, seinen grundrechtsgleichen Anspruch auf Teilnahme am Auswahlverfahren gerichtlich durchzusetzen, bevor der Arbeitgeber eine Entscheidung getroffen und das Amt an einen Mitbewerber vergeben hat (BAG, Urteil vom 01.12.2020 - 9 AZR 192/20 - Rn. 33, 34, juris).

    Er richtet sich gemäß § 249 Abs. 1, § 251 Abs. 1 BGB auf Geldersatz (BAG, Urteil vom 01.12.2020 - 9 AZR 192/20 - Rn. 28, juris; BVerwG, Urteil vom 10.12.2020 - 2 C 12/20 - Rn. 24 ff, juris).

  • BAG, 15.10.2021 - 6 AZR 254/20

    Anerkennung förderlicher Tätigkeitszeiten

    Zudem wäre es einem Arbeitgeber, der in der Vergangenheit für den Bereich, in dem die Stelle besetzt werden soll, keine (geeigneten) Bewerber ohne Anerkennung von Zeiten förderlicher Tätigkeiten gefunden hat, verwehrt, die Berücksichtigung solcher Zeiten von vornherein bei der zu besetzenden Stelle vorzusehen und damit den Bewerberpool - auch unter dem Gesichtspunkt der Bestenauslese (zum Prinzip der Bestenauslese vgl. BAG 1. Dezember 2020 - 9 AZR 192/20 - Rn. 26 f. mwN)  - zu erweitern.
  • ArbG Düsseldorf, 16.05.2022 - 14 Ca 219/22
    b) Der Kläger wird hierdurch auch nicht rechtsschutzlos gestellt, da auch bei bezifferten Anträgen, die erst künftig entstehende Schadensersatzansprüche zum Gegenstand haben, die Möglichkeit besteht, eine Feststellungsklage zu erheben (vgl. BAG v. 01.12.2020 - 9 AZR 192/20, juris Rn. 17 ff.; v. 28.01.2020 - 9 AZR 91/19, juris Rn. 19 ff.).

    b) Dem Feststellungsbegehren steht nicht der grundsätzliche Vorrang der Leistungsklage entgegen (vgl. hierzu BAG v. 01.12.2020 - 9 AZR 192/20, juris, Rn. 19).

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 01.06.2021 - 5 Sa 296/20

    Konkurrentenklage - Bewerbungsverfahrensanspruch - Umsetzungsantrag aus

    Öffentliche Ämter im Sinne dieser Vorschrift sind nicht nur Beamtenstellen, sondern auch solche Stellen, die ein öffentlicher Arbeitgeber mit Arbeitnehmern zu besetzen beabsichtigt (BAG, Urteil vom 01. Dezember 2020 - 9 AZR 192/20 - Rn. 26, juris = NJW 2021, 1180; BAG, Urteil vom 12. Dezember 2017 - 9 AZR 152/17 - Rn. 33, juris = NZA 2018, 515).

    Daraus folgt angesichts der Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in Art. 33 Abs. 2 GG ein subjektives Recht jedes Bewerbers auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren (BAG, Urteil vom 01. Dezember 2020 - 9 AZR 192/20 - Rn. 27, juris = NJW 2021, 1180; BAG, Urteil vom 12. Dezember 2017 - 9 AZR 152/17 - Rn. 33, juris = NZA 2018, 515).

  • ArbG Düsseldorf, 17.05.2022 - 4 Ca 368/22
    a) Der Kläger wird hierdurch auch nicht rechtsschutzlos gestellt, da auch bei bezifferten Anträgen, die erst künftig entstehende Schadensersatzansprüche zum Gegenstand haben, die Möglichkeit besteht, eine Feststellungsklage zu erheben (vgl. BAG v. 01.12.2020 - 9 AZR 192/20, juris Rn. 17 ff.; v. 28.01.2020 - 9 AZR 91/19, juris Rn. 19 ff.).".

    b) Dem Feststellungsbegehren steht nicht der grundsätzliche Vorrang der Leistungsklage entgegen (vgl. hierzu BAG v. 01.12.2020 - 9 AZR 192/20, juris, Rn. 19).

  • ArbG Düsseldorf, 04.05.2022 - 15 Ca 168/22
    b) Der Kläger wird hierdurch auch nicht rechtsschutzlos gestellt, da auch bei bezifferten Anträgen, die erst künftig entstehende Schadensersatzansprüche zum Gegenstand haben, die Möglichkeit besteht, eine Feststellungsklage zu erheben (vgl. BAG v. 01.12.2020 - 9 AZR 192/20, juris Rn. 17 ff.; v. 28.01.2020 - 9 AZR 91/19, juris Rn. 19 ff.).

    b) Dem Feststellungsbegehren steht nicht der grundsätzliche Vorrang der Leistungsklage entgegen (vgl. hierzu BAG v. 01.12.2020 - 9 AZR 192/20, juris, Rn. 19).

  • LAG Düsseldorf, 15.09.2021 - 12 Sa 354/21

    Betriebsbedingte Kündigung; Massenentlassung; Arbeitnehmerüberlassung;

  • ArbG Düsseldorf, 04.05.2022 - 15 Ca 469/22
  • LAG Thüringen, 20.07.2021 - 1 Sa 71/20

    Bewerbungsverfahrensanspruch

  • LAG Düsseldorf, 12.10.2021 - 3 Sa 294/21
  • OLG Naumburg, 30.10.2023 - 12 U 16/23

    Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen einer Verletzung des

  • LAG Hamm, 30.06.2022 - 11 Sa 39/22
  • LAG München, 10.08.2023 - 3 SaGa 14/23

    Einstweiliges Verfügungsverfahren, Konkurrentenstreitverfahren,

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