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   BAG, 02.02.1983 - 7 AZR 732/79   

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https://dejure.org/1983,17493
BAG, 02.02.1983 - 7 AZR 732/79 (https://dejure.org/1983,17493)
BAG, Entscheidung vom 02.02.1983 - 7 AZR 732/79 (https://dejure.org/1983,17493)
BAG, Entscheidung vom 02. Februar 1983 - 7 AZR 732/79 (https://dejure.org/1983,17493)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 28.10.1971 - 2 AZR 15/71

    Verstoß gegen die Arbeitszeitordnung als wichtiger Kündigungsgrund

    Auszug aus BAG, 02.02.1983 - 7 AZR 732/79
    a) Ob der Kläger vor Ausspruch der eigenen fristlosen Kündigung hätte versuchen müssen, die Beklagte durch eine Abmahnung zu der von ihm begehrten Formulierung des Impressums zu veranlassen, ist auch ohne Revisionsrügen im Rahmen der materiellrechtlichen Prüfung zu berücksichtigen (vgl. BAG Urteil vom 28. Oktober 1971 - 2 AZR 15/71 - AP Nr. 62 zu § 626 BGB, zu II 2 d der Gründe).

    Es bedurfte daher keiner Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht (vgl. BAG Urteil vom 28. Oktober '1971 - 2 AZR 15/71 - AP Nr. 62 zu § 626 BGB, zu II 3 der Gründe, m.w.N.).

  • BAG, 30.05.1978 - 2 AZR 630/76

    Außerordentliche Kündigung eines Kraftfahrers bei Entziehung der Fahrerlaubnis

    Auszug aus BAG, 02.02.1983 - 7 AZR 732/79
    Auch ein Arbeitnehmer ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in der Regel verpflichtet, vor einer außerordentlichen Kündigung, die als ultima ratio gilt, den pflichtwidrig handelnden Arbeitgeber abzumahnen (vgl. KR-Wolff, Allgemeine Grundsätze des Kündigungsrechts und des Kündigungsschutzrechts. Rz 218 m.w.N. und KR-Hillebrecht, § 626 BGB Rz 189; vgl. ferner BAG 30, 309 = AP Nr. 70 und BAG Urteil vom 22. August 1963 - 2 AZR 114/63 - AP Nr. 51 zu § 626 BGB).
  • BAG, 20.02.1963 - 4 AZR 69/62

    Anforderungen an eine Revisionsbegründung - Beschäftigung im Zeitlohn

    Auszug aus BAG, 02.02.1983 - 7 AZR 732/79
    Dafür genügt ein entsprechender Antrag allein nicht (vgl. BAG Urteil vom 20. Februar 195 - 4 AZR 69/62 - AP Nr. V.
  • BAG, 07.11.1979 - 5 AZR 962/77

    Voraussetzungen für die Mitbestimmung des Betriebsrats bei Abmahnungen

    Auszug aus BAG, 02.02.1983 - 7 AZR 732/79
    Die einer Abmahnung innewohnende Warnfunktion (vgl. KR-Wolff, aaO und BAG Urteil vom 7 . November 1979 - 5 AZR 962/77 - AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße sowie KR-Hillebrecht, § 626 BGB Rz 190) soll den pflichtwidrig handelnden Arbeitgeber darauf hinweisen, daß bei einer Fortsetzung der abgemahnten Pflichtwidrigkeit mit dem Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitnehmer zu rechnen ist.
  • BAG, 22.08.1963 - 2 AZR 114/63

    Trunkenheit am Steuer - Fristlose Entlassung - Arbeiter im Postomnibusverkehr -

    Auszug aus BAG, 02.02.1983 - 7 AZR 732/79
    Auch ein Arbeitnehmer ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in der Regel verpflichtet, vor einer außerordentlichen Kündigung, die als ultima ratio gilt, den pflichtwidrig handelnden Arbeitgeber abzumahnen (vgl. KR-Wolff, Allgemeine Grundsätze des Kündigungsrechts und des Kündigungsschutzrechts. Rz 218 m.w.N. und KR-Hillebrecht, § 626 BGB Rz 189; vgl. ferner BAG 30, 309 = AP Nr. 70 und BAG Urteil vom 22. August 1963 - 2 AZR 114/63 - AP Nr. 51 zu § 626 BGB).
  • BAG, 17.08.1972 - 2 AZR 359/71

    Kündigung - Ausschlußfrist

    Auszug aus BAG, 02.02.1983 - 7 AZR 732/79
    Etwas anderes läßt sich aus den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts, insbesondere aus BAG 24, 383 = AP Nr. 4 zu § 626 BGB Ausschlußfristen, nicht entnehmen.
  • BAG, 17.01.2002 - 2 AZR 494/00

    Außerordentliche Kündigung wegen verspäteter Vergütungszahlung -

    aa) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt in der Regel auch von einem Arbeitnehmer, vor dem Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung den pflichtwidrig handelnden Arbeitgeber abzumahnen (BAG 22. August 1963 - 2 AZR 114/63 - AP BGB § 626 Nr. 51; 19. Juni 1967 - 2 AZR 287/66 - BAGE 19, 351; 28. Oktober 1971 - 2 AZR 15/71 - AP BGB § 626 Nr. 62; 2. Februar 1983 - 7 AZR 732/79 - nv.; 8. Juni 1995 - 2 AZR 1037/94 - nv.; KR-Fischermeier 6. Aufl. § 626 BGB Rn. 463).
  • ArbG Leipzig, 16.01.2008 - 2 Ga 2/08
    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt in der Regel auch von einem Arbeitnehmer, vor dem Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung den pflichtwidrig handelnden Arbeitgeber abzumahnen (a.a.O.; BAG - Urteil vom 02. Februar 1983 - 7 AZR 732/79 - nv.; BAG 08. Juni 1995 - 2 AZR 1037/94 - nv.).
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