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   BAG, 02.10.1974 - 5 AZR 504/73   

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https://dejure.org/1974,29
BAG, 02.10.1974 - 5 AZR 504/73 (https://dejure.org/1974,29)
BAG, Entscheidung vom 02.10.1974 - 5 AZR 504/73 (https://dejure.org/1974,29)
BAG, Entscheidung vom 02. Oktober 1974 - 5 AZR 504/73 (https://dejure.org/1974,29)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 26, 301
  • NJW 1975, 1378
  • MDR 1975, 522
  • VersR 1975, 552
  • BB 1975, 468
  • DB 1974, 2059
  • DB 1975, 601
 
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Wird zitiert von ... (94)

  • BAG, 21.02.2008 - 8 AZR 157/07

    Gesamtrechtsnachfolge - Übergang des Arbeitsverhältnisses - Widerspruchsrecht bei

    Schon bei der richterrechtlichen Fassung des Widerspruchsrechts vor seiner Kodifikation durch § 613a Abs. 6 BGB wurde darauf hingewiesen, dass der Arbeitnehmer zur Abwehr eines unerwünschten neuen Vertragspartners dann nicht auf sein Recht zur Kündigung und damit den Zwang zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses verwiesen werden könne, wenn der bisherige Arbeitgeber fortbestehe (vgl. BAG 2. Oktober 1974 - 5 AZR 504/73 - BAGE 26, 301, 311 = AP BGB § 613a Nr. 1 = EzA BGB § 613a Nr. 1, zu III 4 b und 5 der Gründe).

    Will der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nicht bei dem neuen Arbeitgeber fortsetzen, so kann er ohne Rechtsverlust von seinem Kündigungsrecht Gebrauch machen (BAG 2. Oktober 1974 - 5 AZR 504/73 - BAGE 26, 301, 309 = aaO, zu III 3 c der Gründe).

  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 1741/09

    Zum Erfordernis der Wahrung von Arbeitnehmerrechten beim gesetzlich vollzogenen

    Das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers ist vom Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung seit über 25 Jahren (Urteil vom 2. Oktober 1974 - 5 AZR 504/73) und vom Europäischen Gerichtshof seit 1992 (Urteil vom 16. Dezember 1992 - verb. Rs. C-132/91, 138/91, 139/91) anerkannt.

    Der Regelung des § 613a Abs. 6 BGB war dabei eine gefestigte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vorausgegangen, nach der den Arbeitnehmern bei einem rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang - auch ohne ausdrückliche Normierung - ein Widerspruchsrecht zustehen müsse (vgl. BAG, Urteil vom 2. Oktober 1974 - 5 AZR 504/73 -, AP BGB § 613a Nr. 1; Urteil vom 30. Oktober 1986 - 2 AZR 101/85 -, AP BGB § 613a Nr. 55).

    Die Sicherung des Rechts auf freie Arbeitsplatzwahl als Ausprägung der Privatautonomie durch § 613a Abs. 6 BGB ist sowohl vom Gesetzgeber (vgl. BTDrucks 14/7760, S. 20) wie in der vorausgehenden Rechtsprechung (vgl. BAG, Urteil vom 2. Oktober 1974 - 5 AZR 504/73 -, AP BGB § 613a Nr. 1; zuletzt etwa Urteil vom 19. Februar 2009 - 8 AZR 176/08 -, AP BGB § 613a Nr. 368) im Wesentlichen auch mit den Grundrechten der Arbeitnehmer begründet worden.

  • BAG, 02.03.2006 - 8 AZR 124/05

    Widerspruchsrecht bei gesetzlich angeordnetem Übergang eines Arbeitsverhältnisses

    Die auch hierauf gestützte Begründung des Widerspruchsrechts im Rahmen des § 613a BGB vor dessen positiver Regelung (vgl. BAG 2. Oktober 1974 - 5 AZR 504/73 - BAGE 26, 301 = AP BGB § 613a Nr. 1 = EzA BGB § 613a Nr. 1, zu II 2 der Gründe), lässt sich auf die öffentlich-rechtliche Regelung in § 9 des Stiftungsgesetzes nicht übertragen.

    Ob an der von der Rechtsprechung ursprünglich gegebenen verfassungsrechtlichen Begründung für das damals nicht gesetzlich vorgesehene Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers im Rahmen eines bürgerlich-rechtlichen rechtsgeschäftlichen Betriebsübergangs des § 613a BGB (vgl. BAG 2. Oktober 1974 - 5 AZR 504/73 - BAGE 26, 301 = AP BGB § 613a Nr. 1 = EzA BGB § 613a Nr. 1) festzuhalten ist, bedarf dabei keiner Entscheidung (vgl. BAG 8. Mai 2001 - 9 AZR 95/00 -BAGE 97, 361 = AP BGB § 613a Nr. 219 = EzA BGB § 613a Nr. 198, zu I 1 c der Gründe; siehe auch 25. Januar 2001 - 8 AZR 336/00 - AP BGB § 613a Nr. 215 = EzA BGB § 613a Nr. 194, zu III 5 der Gründe).

    Ergänzend ist in diesem Zusammenhang auf das dem Arbeitnehmer zustehende (außer)ordentliche Kündigungsrecht zu verweisen (BAG 2. Oktober 1974 - 5 AZR 504/73 - BAGE 26, 301 = AP BGB § 613a Nr. 1 = EzA BGB § 613a Nr. 1, zu III 3 c der Gründe; 25. Januar 2001 - 8 AZR 336/00 - aaO, zu III 5 c der Gründe), das es ausschließt, dass dem Kläger gegen seinen Willen ein anderer Arbeitgeber aufgezwungen werden kann.

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