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   BAG, 02.10.2007 - 1 ABR 59/06   

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https://dejure.org/2007,2690
BAG, 02.10.2007 - 1 ABR 59/06 (https://dejure.org/2007,2690)
BAG, Entscheidung vom 02.10.2007 - 1 ABR 59/06 (https://dejure.org/2007,2690)
BAG, Entscheidung vom 02. Oktober 2007 - 1 ABR 59/06 (https://dejure.org/2007,2690)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Beteiligten eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens auf Erstattung der außergerichtlichen Verfahrenskosten von dem Arbeitgeber; Verfahrenskosten als ein nach § 280 Abs. 1 BGB erstattungsfähiger Schaden; Erstattung von Rechtsdurchsetzungskosten

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Beschlussverfahren Arbeitsgericht - Kostenerstattung

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Verfahrenskosten (außergerichtliche) - Erstattung vom Arbeitgeber

  • Betriebs-Berater

    Kostenerstattung im Beschlussverfahren

  • Judicialis

    GKG § 2 Abs. 2; ; ArbGG § 12a Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 280 Abs. 1; ; BetrVG § 2 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsverfassungsrecht; Prozessrecht - Kostenerstattung im Beschlussverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kostenerstattung im Beschlussverfahren ? Kein Ersatz der Verfahrenskosten wegen gerichtlicher Durchsetzung des Zutrittsrechts einer Gewerkschaft als Schadensersatz ? Betriebsverfassungsrechtliche Vorschriften zum Ersatz von Anwaltskosten abschließend

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Betriebsverfassung - Beschlussverfahren: Es besteht kein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 124, 175
  • MDR 2008, 532
  • NZA 2008, 372
  • DB 2008, 646
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 27.07.1994 - 7 ABR 10/93

    Anwaltskosten bei Streit über Einigungsstellenhonorar

    Auszug aus BAG, 02.10.2007 - 1 ABR 59/06
    Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, sieht das Gesetz für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren grundsätzlich keine prozessuale Kostentragungspflicht und dementsprechend auch keine Kostenentscheidung vor (BAG 27. Juli 1994 - 7 ABR 10/93 - BAGE 77, 273, zu B I 2 der Gründe; 20. April 1999 - 1 ABR 13/98 - BAGE 91, 235, zu B II der Gründe; 13. März 2001 - 1 AZB 19/00 -BAGE 97, 167, zu C I 2 d der Gründe).

    cc) Der Grundsatz, nach dem die in einem Beschlussverfahren einem Beteiligten entstandenen außergerichtlichen Kosten kein nach § 280 Abs. 1 BGB erstattungsfähiger Schaden sind, ist mit dem Beschluss des Siebten Senats vom 27. Juli 1994 (- 7 ABR 10/93 - BAGE 77, 273) vereinbar.

    Zwar hat darin der Siebte Senat die Auffassung vertreten, ein unternehmensfremder Einigungsstellenbeisitzer könne seine Honorardurchsetzungskosten in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren als Verzugsschaden gemäß § 286 Abs. 1 BGB verlangen; auf Grund von § 76a BetrVG entstehe ein gesetzliches, auftragsähnliches Schuldverhältnis, auf das § 286 Abs. 1 BGB zumindest entsprechend anzuwenden sei (27. Juli 1994 - 7 ABR 10/93 - aaO, zu B II 2 der Gründe).

  • BAG, 20.04.1999 - 1 ABR 13/98

    Vergangenheitsbezogener Antrag, Kosten im Beschlußverfahren

    Auszug aus BAG, 02.10.2007 - 1 ABR 59/06
    Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, sieht das Gesetz für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren grundsätzlich keine prozessuale Kostentragungspflicht und dementsprechend auch keine Kostenentscheidung vor (BAG 27. Juli 1994 - 7 ABR 10/93 - BAGE 77, 273, zu B I 2 der Gründe; 20. April 1999 - 1 ABR 13/98 - BAGE 91, 235, zu B II der Gründe; 13. März 2001 - 1 AZB 19/00 -BAGE 97, 167, zu C I 2 d der Gründe).

    Die für das Urteilsverfahren - mit den sich aus § 12a ArbGG ergebenden Maßgaben - anwendbaren §§ 91 ff. ZPO sind im ArbGG für das Beschlussverfahren weder in Bezug genommen noch entsprechend anzuwenden (BAG 20. April 1999 - 1 ABR 13/98 - BAGE 91, 235, zu B II der Gründe mwN).

    Dementsprechend ist im Beschlussverfahren - anders als im Urteilsverfahren, in dem sich das Obsiegen und Unterliegen an den gestellten Anträgen orientiert - auch keineswegs immer feststellbar, ob Beteiligte obsiegt haben oder unterlegen sind (vgl. BAG 20. April 1999 - 1 ABR 13/98 - BAGE 91, 235, zu B II der Gründe).

  • BAG, 30.04.1992 - 8 AZR 288/91

    Materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch

    Auszug aus BAG, 02.10.2007 - 1 ABR 59/06
    Dadurch entstünde außerdem ein Wertungswiderspruch zu § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG, der für die erste Instanz auch einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch sperrt (BAG 30. April 1992 - 8 AZR 288/91 - BAGE 70, 191 = AP ArbGG 1979 § 12a Nr. 6 = EzA ArbGG 1979 § 12a Nr. 9; Germelmann in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 5. Aufl. § 12a Rn. 9).
  • BAG, 19.03.2003 - 7 ABR 15/02

    Rechtsanwaltskosten des Betriebsrats

    Auszug aus BAG, 02.10.2007 - 1 ABR 59/06
    So gehören zu den nach § 40 Abs. 1 BetrVG vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten der Betriebsratstätigkeit auch diejenigen, die durch die gerichtliche Verfolgung oder Verteidigung von Rechten des Betriebsrats einschließlich der erforderlichen Rechtsanwaltskosten entstehen (vgl. etwa BAG 19. März 2003 - 7 ABR 15/02 - BAGE 105, 311, zu II 1 der Gründe mwN).
  • BAG, 31.05.2000 - 7 ABR 8/99

    Kosten der Betriebsratswahl

    Auszug aus BAG, 02.10.2007 - 1 ABR 59/06
    Zu den nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten der Betriebsratswahl gehören ua. die außergerichtlichen Kosten, die einer Gewerkschaft durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts in einem Beschlussverfahren zur gerichtlichen Bestellung eines Wahlvorstands entstanden sind (vgl. BAG 31. Mai 2000 - 7 ABR 8/99 - BAGE 95, 30, zu B II 1 der Gründe) sowie die Kosten, die sie zur gerichtlichen Durchsetzung ihres Zutrittsrechts zum Zwecke der Teilnahme an der Stimmauszählung aufgewendet hat (vgl. BAG 16. April 2003 - 7 ABR 29/02 - AP BetrVG 1972 § 20 Nr. 21 = EzA BetrVG 2001 § 20 Nr. 1, zu II 1 b aa der Gründe).
  • BAG, 20.01.2000 - 2 ABR 30/99

    Beschlußverfahren zum Kündigungsschutz

    Auszug aus BAG, 02.10.2007 - 1 ABR 59/06
    Die einzige Ausnahme bildet § 126 Abs. 3 S. 2 InsO, der in Beschlussverfahren nach § 126 Abs. 1 Satz 1 InsO für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht die Vorschriften der ZPO über die Erstattung der Kosten des Rechtsstreits für entsprechend anwendbar erklärt; nur in diesem Fall muss eine Kostenentscheidung ergehen (vgl. BAG 20. Januar 2000 - 2 ABR 30/99 - BAGE 93, 267, zu B III 4 der Gründe; Fitting 23. Aufl. §§ 112, 112a Rn. 74 mwN).
  • BAG, 13.03.2001 - 1 AZB 19/00

    Verfahrensart für den Unterlassungsanspruch einer Gewerkschaft

    Auszug aus BAG, 02.10.2007 - 1 ABR 59/06
    Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, sieht das Gesetz für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren grundsätzlich keine prozessuale Kostentragungspflicht und dementsprechend auch keine Kostenentscheidung vor (BAG 27. Juli 1994 - 7 ABR 10/93 - BAGE 77, 273, zu B I 2 der Gründe; 20. April 1999 - 1 ABR 13/98 - BAGE 91, 235, zu B II der Gründe; 13. März 2001 - 1 AZB 19/00 -BAGE 97, 167, zu C I 2 d der Gründe).
  • BAG, 16.04.2003 - 7 ABR 29/02

    Kosten der Betriebsratswahl

    Auszug aus BAG, 02.10.2007 - 1 ABR 59/06
    Zu den nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten der Betriebsratswahl gehören ua. die außergerichtlichen Kosten, die einer Gewerkschaft durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts in einem Beschlussverfahren zur gerichtlichen Bestellung eines Wahlvorstands entstanden sind (vgl. BAG 31. Mai 2000 - 7 ABR 8/99 - BAGE 95, 30, zu B II 1 der Gründe) sowie die Kosten, die sie zur gerichtlichen Durchsetzung ihres Zutrittsrechts zum Zwecke der Teilnahme an der Stimmauszählung aufgewendet hat (vgl. BAG 16. April 2003 - 7 ABR 29/02 - AP BetrVG 1972 § 20 Nr. 21 = EzA BetrVG 2001 § 20 Nr. 1, zu II 1 b aa der Gründe).
  • LAG Hamm, 21.07.2006 - 10 TaBV 11/06

    Anspruch der Gewerkschaft auf Erstattung von Anwaltskosten zur Durchsetzung des

    Auszug aus BAG, 02.10.2007 - 1 ABR 59/06
    Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 21. Juli 2006 - 10 TaBV 11/06 - aufgehoben.
  • BAG, 25.09.2018 - 8 AZR 26/18

    Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung von Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB

    Diese Bestimmung ist - ebenso wie die ihr vorangegangene Regelung in § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG 1953 - nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dahin auszulegen, dass sie nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch unabhängig von seiner Anspruchsgrundlage, und damit auch einen Anspruch auf Erstattung vor- bzw. außergerichtlicher Kosten ausschließt (vgl. etwa BAG 11. März 2008 - 3 AZN 1311/07 - Rn. 6; 2. Oktober 2007 - 1 ABR 59/06 - Rn. 22, BAGE 124, 175; 27. Oktober 2005 - 8 AZR 546/03 - zu B II 4 b der Gründe; 27. Juli 1994 - 7 ABR 10/93 - zu B II 2 a aa und bb (2) der Gründe, BAGE 77, 273; 30. Juni 1993 - 7 ABR 45/92 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 73, 314; 30. April 1992 - 8 AZR 288/91 - BAGE 70, 191; 16. Mai 1990 - 4 AZR 56/90 - BAGE 65, 139; zur Vorgängerregelung: vgl. BAG 14. Dezember 1977 - 5 AZR 711/76 - zu 1 der Gründe, BAGE 29, 426; 18. Dezember 1972 - 5 AZR 248/72 - BAGE 24, 486; 30. April 1968 - 5 AZR 190/67 - BAGE 21, 1; 23. September 1960 - 5 AZR 258/59 - zu 3 b der Gründe, BAGE 10, 39) .
  • BAG, 01.08.2018 - 7 ABR 41/17

    Betriebsrat - Rechtsanwaltskosten - Rechtsverfolgungskosten als Schadensersatz

    Davon nicht erfasste Kosten sind regelmäßig kein nach § 280 Abs. 1 BGB erstattungsfähiger Schaden (BAG 2. Oktober 2007 - 1 ABR 59/06 - Rn. 12, BAGE 124, 175) .

    Das folgt aus dem gesetzlichen Gesamtzusammenhang und dem Fehlen prozessualer Vorschriften über die Kostentragung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren (BAG 2. Oktober 2007 - 1 ABR 59/06 - Rn. 14, aaO) .

    Anders als bei den zwischen Parteien ergehenden Urteilen in vermögensrechtlichen Streitigkeiten geht es in Beschlussverfahren typischerweise nicht um eine Entscheidung für oder gegen eine von zwei sich wechselseitig ausschließenden Vermögenspositionen, sondern um die ggf. im gemeinsamen Interesse liegende Klärung betriebsverfassungsrechtlicher Rechte und Pflichten, die häufig nicht nur die unmittelbar am Verfahren Beteiligten, sondern auch Dritte, insbesondere die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer betrifft (vgl. ausführlich BAG 2. Oktober 2007 - 1 ABR 59/06 - Rn. 16, BAGE 124, 175) .

    Vielmehr ist das Fehlen einer § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG entsprechenden Vorschrift Ausdruck des Umstands, dass in dieser Verfahrensart grundsätzlich eine Kostenerstattung überhaupt nicht vorgesehen ist (vgl. ausführlich BAG 2. Oktober 2007 - 1 ABR 59/06 - Rn. 17, BAGE 124, 175) .

    Nach § 40 Abs. 1 BetrVG können zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten der Betriebsratstätigkeit auch Rechtsanwaltskosten gehören, die durch die gerichtliche Verfolgung oder Verteidigung von Rechten des Betriebsrats entstehen (vgl. etwa BAG 14. Dezember 2016 - 7 ABR 8/15 - Rn. 11; 18. März 2015 - 7 ABR 4/13 - Rn. 10; 20. August 2014 - 7 ABR 60/12 - Rn. 22; 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 16 ff.; 2. Oktober 2007 - 1 ABR 59/06 - Rn. 21, BAGE 124, 175; 19. März 2003 - 7 ABR 15/02 - zu II 1 der Gründe mwN, BAGE 105, 311) .

    Aus der in § 40 Abs. 1 BetrVG normierten materiell-rechtlichen Kostentragungspflicht kann daher nicht der Schluss gezogen werden, die für das Beschlussverfahren grundsätzlich nicht vorgesehene prozessuale Kostenerstattung könne als Schadensersatz über § 280 ZPO stattfinden (vgl. BAG 2. Oktober 2007 - 1 ABR 59/06 - Rn. 21, aaO) .

    Dadurch würde die gesetzliche Konzeption, wonach in einem Beschlussverfahren grundsätzlich jeder Verfahrensbeteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat, unterlaufen (vgl. BAG 2. Oktober 2007 - 1 ABR 59/06 - Rn. 21, aaO) .

    Aus der Entscheidung folgt nur, dass der Arbeitgeber mit der Erfüllung der Honoraransprüche eines Einigungsstellenbeisitzers nach § 76a BetrVG gemäß § 286 BGB in Verzug geraten und der Einigungsstellenbeisitzer in einem solchen Fall die ihm durch die gerichtliche Geltendmachung seines Honorars entstehenden Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden verlangen kann (BAG 2. Oktober 2007 - 1 ABR 59/06 - Rn. 23, BAGE 124, 175) .

  • LAG Düsseldorf, 26.04.2017 - 12 TaBV 110/16

    Haftung des Arbeitgebers für im Auftrag des Betriebsrats entstandene

    Die Verfahrenskosten seien kein nach § 280 Abs. 1 BGB erstattungsfähiger Schaden (BAG 02.10.2007 - 1 ABR 59/06, NZA 2008, 372).

    Es ließe sich nicht plausibel begründen, warum weitergehend als im Urteilsverfahren der Beteiligte eines Beschlussverfahrens im ersten Rechtszug einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch haben soll (BAG 02.10.2007 a.a.O. Rn. 22).

    Es trete außerdem eine Doppelung von Verfahren ein, wenn die im Ausgangsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten als Schaden in einem Folgeverfahren geltend gemacht werden könnten oder aber die Ausgangsverfahren würden erheblich belastet (BAG 02.10.2007 a. a. O. Rn. 19).

    Der Beschluss enthalte jedoch keine generelle Aussage, außergerichtliche Kosten eines Beschlussverfahrens könnten in allen Fällen auf Grund der materiell-rechtlichen Regelungen des BGB als Schadensersatz in einem gesonderten Beschlussverfahren geltend gemacht werden (BAG 02.10.2007 a. a. O. Rn. 23).

    In der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 02.10.2007 (a. a. O.) ging es um die Frage, ob ein Verfahrensbevollmächtigter der Gewerkschaft seine außergerichtlichen Kosten von der Arbeitgeberin erstattet verlangen kann, weil diese gegen betriebsverfassungsrechtliche Rechte verstoßen habe.

    Dies unterscheidet den vorliegenden Fall von demjenigen, den das Bundesarbeitsgericht am 02.10.2007 (a.a.O.) zu entscheiden hatte.

    Dort hatte die Gewerkschaft den Verfahrensbevollmächtigten beauftragt und auch bezahlt (vgl. BAG 02.10.2007 a.a.O. Rn. 4 der Gründe).

  • LAG Hamburg, 22.05.2020 - 5 TaBV 15/18

    Fehlende Tariffähigkeit der "DHV - Die Berufsgewerkschaft e. V." seit dem 21.

    Eine gesonderte Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten ist wegen der Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens nicht zu treffen (BAG, Beschluss vom 02. Oktober 2007 - 1 ABR 59/06 -, Rn. 11, juris).
  • LAG Hamburg, 13.09.2018 - 2 TaBV 5/18

    Twitter-Account der Arbeitgeberin - Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs

    Eine gesonderte Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten ist wegen der Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens nicht zu treffen (BAG, Beschluss vom 02. Oktober 2007 - 1 ABR 59/06 -, juris Rn. 11).
  • LAG Baden-Württemberg, 24.06.2016 - 17 TaBV 6/15

    Beschlussverfahren - Betriebsrat - Zulässigkeit eines negativen Widerantrages des

    (b) Nach anderer Auffassung hingegen schließt der Umstand, dass im Beschlussverfahren kein Raum für eine Kostenentscheidung, sowohl im Hinblick auf die Gerichtskosten als auch im Hinblick auf die Erstattung außergerichtlicher Kosten, ist (vgl. dazu BAG 2. Oktober 2007 - 1 ABR 59/06 - Rn. 11; 20. April 1999 - 1 ABR 13/98 - Rn. 35), es nicht aus, dass der Antragsteller oder ein anderer Beteiligter gleichzeitig die Feststellung beantragt, dass der Arbeitgeber materiell, etwa nach § 40 Abs. 1 BetrVG, verpflichtet ist, seine außergerichtlichen Kosten, insbesondere seine Rechtsanwaltskosten, zu tragen (vgl. GMP/Matthes/Spinner ArbGG 8. Aufl. § 84 Rn. 33).

    Die einzige Ausnahme bildet § 126 Abs. 3 Satz 2 InsO, der in Beschlussverfahren nach § 126 Abs. 1 Satz 1 InsO für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht die Vorschriften der ZPO über die Erstattung der Kosten des Rechtsstreits für entsprechend anwendbar erklärt; nur in diesem Fall muss eine Kostenentscheidung ergehen (vgl. etwa BAG 2. Oktober 2007 - 1 ABR 59/06 - Rn. 11).

    Dem Umstand, dass der Gesetzgeber von einer Regelung über die Tragung der außergerichtlichen Kosten abgesehen hat, liegt die gesetzgeberische Entscheidung zugrunde, dass jeder Beteiligte eines Beschlussverfahrens seine außergerichtlichen Kosten grundsätzlich selbst zu tragen hat (vgl. etwa BAG 2. Oktober 2007 - 1 ABR 59/06 - Rn. 15).

    Es handelt sich dabei um Bestimmungen, in denen der Gesetzgeber im Interesse einer funktionierenden Betriebsverfassung ausdrücklich die Kostentragung des Arbeitgebers bestimmt hat (vgl. etwa BAG 2. Oktober 2007 - 1 ABR 59/06 - Rn. 21).

    Dieses kann - jedenfalls hier - auch nicht mit dem Argument verneint werden, dass Gegenstand des Ausgangsverfahrens bei Bejahung des Feststellungsinteresses nicht mehr nur der betriebsverfassungsrechtliche Streit selbst wäre, und dass der Streit über die Kostenerstattung bereits im laufenden Verfahren dieses zusätzlich belastete (vgl. dazu BAG 2. Oktober 2007 - 1 ABR 59/06 - Rn. 20).

  • LAG Hamburg, 14.06.2016 - 2 TaBV 2/16

    Mitbestimmung des örtlichen Betriebsrats bei konzernweiter Mitarbeiterbefragung -

    Eine gesonderte Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten ist wegen der Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens nicht zu treffen (vgl. BAG, Beschluss vom 02. Oktober 2007 - 1 ABR 59/06 -, Rn. 11, juris).
  • LAG Hamburg, 26.04.2017 - 6 TaBV 13/16

    Umwandlung eines Freistellungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch bei Abtretung -

    Die für das Urteilsverfahren - mit den sich aus § 12a ArbGG ergebenden Maßgaben - anwendbaren §§ 91 ff. ZPO sind im ArbGG für das Beschlussverfahren weder in Bezug genommen noch entsprechend anzuwenden (vgl. BAG 02.10.2007 - 1 ABR 59/06 - juris Rn. 11).

    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers in einem Beschlussverfahren grundsätzlich jeder Verfahrensbeteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat (BAG 02.10.2007 - 1 ABR 59/06 - juris Rn. 21).

    Ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Erstattung von Rechtsdurchsetzungskosten kommt nur dann in Betracht, wenn es hierfür eine Rechtsgrundlage gibt - beispielsweise § 40 Abs. 1 oder § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG (vgl. BAG 02.10.2007 - 1 ABR 59/06 - juris Rn. 21).

    Die schlichte Behauptung, die Kosten für ein Beschlussverfahren wie das vorliegende, mit dem ein Rechtsanwalt aus abgetretenem Recht Ansprüche auf Kostenerstattung verfolge, habe der Arbeitgeber zu tragen, entbehrt einer rechtlichen Grundlage (siehe hierzu BAG 02.10.2007 - 1 ABR 59/06 - juris Rn. 16 ff.) und ist als Anspruchsbegründung nicht geeignet.

  • BAG, 23.01.2008 - 1 ABR 64/06

    Einseitige Erledigungserklärung im Beschlussverfahren

    (2) Zwischen den an einem Beschlussverfahren nach § 83 Abs. 3 ArbGG Beteiligten entsteht, anders als zwischen den Parteien des Zivilprozesses, kein kontradiktorisches Prozessrechtsverhältnis (vgl. BAG 2. Oktober 2007 - 1 ABR 59/06 - Rn. 16, NZA 2008, 372).

    Zum anderen ergeht im Beschlussverfahren eine Kostenentscheidung nicht (BAG 2. Oktober 2007 - 1 ABR 59/06 - Rn. 11, NZA 2008, 372 mwN).

    Soweit ein Beteiligter von einem anderen nach materiellem Recht - etwa nach § 20 Abs. 3 BetrVG, § 40 Abs. 1 BetrVG - die Erstattung seiner Kosten verlangen kann, ist auch dieser Anspruch im Regelfall nicht davon abhängig, wie erfolgversprechend sein ursprüngliches Sachbegehren war (BAG 2. Oktober 2007 - 1 ABR 59/06 - Rn. 21, aaO mwN; 26. April 1990 - 1 ABR 79/89 - BAGE 65, 105, zu B I 4 a der Gründe).

  • BAG, 12.06.2018 - 9 AZB 9/18

    Bestimmung der zulässigen Verfahrensart - Arbeitsentgelt von

    Die für das Urteilsverfahren - mit den sich aus § 12a ArbGG ergebenden Maßgaben - anwendbaren §§ 91 ff. ZPO sind im ArbGG für das Beschlussverfahren weder in Bezug genommen noch entsprechend anzuwenden (BAG 2. Juni 2008 - 3 AZB 24/08 - Rn. 11; 2. Oktober 2007 - 1 ABR 59/06 - Rn. 11, BAGE 124, 175) .

    Anders als bei den zwischen Parteien ergehenden Urteilen in vermögensrechtlichen Streitigkeiten geht es in Beschlussverfahren typischerweise nicht um eine Entscheidung für oder gegen eine von zwei sich wechselseitig ausschließenden Vermögenspositionen, sondern um die ggf. durchaus im gemeinsamen Interesse liegende Klärung betriebsverfassungsrechtlicher Rechte und Pflichten, die häufig nicht nur die unmittelbar am Verfahren Beteiligten, sondern auch Dritte, insbesondere die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer betrifft (mit ausf. Begründung BAG 2. Oktober 2007 - 1 ABR 59/06 - Rn. 16, BAGE 124, 175) .

    Es handelt sich dabei um eine Bestimmung, in der der Gesetzgeber im Interesse einer funktionierenden Betriebsverfassung ausdrücklich die Kostentragung des Arbeitgebers bestimmt hat (vgl. BAG 2. Oktober 2007 - 1 ABR 59/06 - Rn. 21 mwN, BAGE 124, 175) .

  • BAG, 07.06.2016 - 1 ABR 26/14

    Beschwerdeentscheidung im Beschlussverfahren ohne Antrag

  • ArbG Hamburg, 07.06.2017 - 13 BV 13/16

    Nichtigkeit einer Betriebsratswahl

  • LAG München, 16.12.2019 - 3 TaBV 90/19

    Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats bei Personalplanung, Rechtsverhältnis,

  • LAG Düsseldorf, 09.12.2015 - 4 BVL 1/15

    Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung des Entgelttarifvertrages für das

  • BAG, 25.09.2018 - 8 AZR 70/18

    Pauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB

  • BAG, 02.06.2008 - 3 AZB 24/08

    Zwangsvollstreckung im Beschlussverfahren

  • LAG Hamburg, 27.11.2019 - 5 TaBV 11/19

    Bestellung des Vorsitzenden einer Einigungsstelle - schlichtes "Nein"

  • LAG Hamburg, 22.04.2022 - 7 TaBV 8/21

    Unterrichtungsrecht Schwerbehindertenvertretung - Art und Weise der Unterrichtung

  • BAG, 25.09.2018 - 8 AZR 27/18

    Pauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB

  • LAG Niedersachsen, 30.11.2017 - 6 TaBV 44/17

    Mitbestimmung bei der Urlaubsplanung; Unterlassungsantrag des Betriebsrats einer

  • ArbG Hamburg, 28.02.2020 - 17 BV 20/19

    SE-Sitzverlegung - Bildung besonderes Verhandlungsgremium - Informationspflicht

  • LAG Hamburg, 09.04.2009 - 8 TaBV 10/08

    ERA Hamburg - Zeitpunkt des Inkrafttretens - Nachwirkung bei Verbandsaustritt -

  • LAG Düsseldorf, 25.09.2015 - 6 TaBV 62/15

    Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten

  • LAG Hamburg, 28.06.2017 - 5 TaBV 4/17

    Zuständigkeit der Einigungsstelle - Ausgestaltung der überbetrieblichen

  • LAG Baden-Württemberg, 16.08.2023 - 10 TaBV 2/23

    Zweifelhaftigkeit des Bestehens einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit -

  • LAG Hamburg, 14.06.2023 - 7 TaBV 1/23

    Teilnahme an einer Verhandlung im Wege der Videokonferenz - Größe des

  • LAG Hamm, 16.01.2009 - 10 TaBV 37/08

    Kostenerstattung im Beschlussverfahren; Anwaltskosten; ordnungsgemäße

  • BAG, 27.05.2008 - 3 AZB 24/08

    Zwangsvollstreckung im Beschlussverfahren

  • LAG Hamburg, 25.04.2018 - 2 TaBV 1/18

    Arbeitskampfbedingte Einschränkung von Mitbestimmungsrechten

  • LAG Hamburg, 07.03.2016 - 8 TaBV 4/15

    Anfechtung einer Betriebsratswahl

  • LAG München, 17.10.2012 - 11 TaBV 86/10

    Kostenentscheidung Beschlussverfahren

  • BVerwG, 21.06.2023 - 5 PB 8.22

    Darlegung eines grundsätzlichen Klärungsbedarfs i.R. der Beschwerde gegen die

  • LAG Hamburg, 10.12.2015 - 2 TaBV 14/14

    Eingruppierung - einvernehmliche Verlängerung der Wochenfrist für

  • LAG Hamburg, 18.07.2011 - 8 TaBV 10/09

    Rechte des Gesamtbetriebsrats im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von

  • ArbG Hamburg, 15.11.2022 - 11 BV 16/22

    Pflichtverletzungen des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat

  • LAG Hamburg, 14.10.2015 - 8 TaBV 12/15

    Rechtsmissbräuchlicher Antrag auf Einsetzung einer Einigungsstelle

  • LAG Hamburg, 12.01.2015 - 8 TaBV 14/14

    Offensichtliche Unzuständigkeit einer Einigungsstelle wegen Überschneidung mit

  • VGH Bayern, 06.04.2009 - 17 P 09.166
  • LAG Hessen, 05.12.2022 - 16 TaBV 71/22

    Rechtsdurchsetzungskosten sind im Beschlussverfahren nur erstattungsfähig, soweit

  • VGH Bayern, 13.03.2012 - 17 C 12.489

    Wahlanfechtung; Gegenstandswertfestsetzung auf 4.000,- Euro nicht zu beanstanden;

  • VGH Bayern, 13.03.2012 - 17 C 12.499

    Wahlanfechtung; Gegenstandswertfestsetzung auf 4.000,- Euro nicht zu beanstanden;

  • VGH Bayern, 13.03.2012 - 17 C 12.500

    Wahlanfechtung; Gegenstandswertfestsetzung auf 4.000,- Euro nicht zu beanstanden;

  • VG Ansbach, 24.11.2008 - AN 8 V 08.01578

    Prozessgericht als Vollstreckungsgericht; Freistellungs- oder Zahlungsanspruch;

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