Rechtsprechung
   BAG, 02.12.2021 - 3 AZR 254/21   

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BAG, 02.12.2021 - 3 AZR 254/21 (https://dejure.org/2021,48716)
BAG, Entscheidung vom 02.12.2021 - 3 AZR 254/21 (https://dejure.org/2021,48716)
BAG, Entscheidung vom 02. Dezember 2021 - 3 AZR 254/21 (https://dejure.org/2021,48716)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Zulässige Inhaltskontrolle einer Mindestehedauerklausel in der Hinterbliebenenversorgung; Abweichende Hinterbliebenenversorgung im Vergleich zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Beamtenversorgung; Zulässigkeit einer Mindestehedauerklausel; Begrenzung des ...

  • bag-urteil.com
  • rewis.io

    Hinterbliebenenversorgung - Mindestehedauer

  • Betriebs-Berater

    Betriebliche Altersversorgung - Allgemeine Geschäftsbedingungen -Hinterbliebenenversorgung - Mindestehedauer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebliche Altersversorgung - Allgemeine Geschäftsbedingungen; Hinterbliebenenversorgung; Mindestehedauer

  • rechtsportal.de

    Betriebliche Altersversorgung - Allgemeine Geschäftsbedingungen; Hinterbliebenenversorgung; Mindestehedauer

  • datenbank.nwb.de

    Hinterbliebenenversorgung - Mindestehedauer

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Betriebliche Witwen-/Witwerrente darf Mindestehedauer vorsehen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebliche Hinterbliebenenversorgung - und die Mindestehedauer

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 1761
  • ZIP 2022, 392
  • NZA 2022, 481
  • FamRZ 2022, 519
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 19.02.2019 - 3 AZR 150/18

    Hinterbliebenenversorgung - Mindestehedauer - unangemessene Benachteiligung

    Auszug aus BAG, 02.12.2021 - 3 AZR 254/21
    Schränkt der Arbeitgeber den danach betroffenen Personenkreis in einer Versorgungszusage ein, unterliegt diese Einschränkung der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB (vgl. BAG 19. Februar 2019 - 3 AZR 150/18 - Rn. 22 - 25, BAGE 165, 345) .

    Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt (BAG 19. November 2019 - 7 AZR 582/17 - Rn. 42; 19. Februar 2019 - 3 AZR 150/18 - Rn. 27 mwN, BAGE 165, 345) .

    Der Arbeitnehmer hat ein rechtlich geschütztes Interesse, das sich aus dem Näheverhältnis zu seinem Ehepartner ergebende typisierte Versorgungsinteresse entsprechend der Zusage einer Hinterbliebenenversorgung ohne das Erfordernis einer einjährigen Mindestehedauer abzusichern (vgl. BAG 19. Februar 2019 - 3 AZR 150/18 - Rn. 29, BAGE 165, 345) .

    Die Dauer der Ehe beeinflusst auch nicht das Risiko des Arbeitgebers, wie lange eine Hinterbliebenenversorgung zu zahlen ist, da diese keinen Anhaltspunkt dafür bietet, wie groß der Altersunterschied der Ehepartner ist (BAG 19. Februar 2019 - 3 AZR 150/18 - Rn. 31, BAGE 165, 345) .

    Insoweit können § 46 Abs. 2a SGB VI und § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG trotz ihrer leicht abweichenden Zielrichtung als Leitbild herangezogen werden (vgl. BAG 19. Februar 2019 - 3 AZR 150/18 - Rn. 33, BAGE 165, 345) .

  • BAG, 13.07.2021 - 3 AZR 298/20

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtschuld - Invalidität

    Auszug aus BAG, 02.12.2021 - 3 AZR 254/21
    Es muss eine Beeinträchtigung des Gerechtigkeitskerns einer Regelung vorliegen (vgl. BAG 13. Juli 2021 - 3 AZR 298/20 - Rn. 50 mwN) .

    Infolgedessen können die Anspruchsvoraussetzungen einer Hinterbliebenenrente enger als im gesetzlichen Rentenversicherungsrecht beschrieben werden (vgl. BAG 13. Juli 2021 - 3 AZR 298/20 - Rn. 51 mwN) .

    Eine unangemessene Benachteiligung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der im Rahmen von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB durchzuführenden umfassenden Abwägung der betroffenen Interessen der Versorgungsberechtigten und der Versorgungsschuldner im Sinne einer praktischen Konkordanz, damit die grundrechtlich geschützten Rechtspositionen für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BAG 13. Juli 2021 - 3 AZR 298/20 - Rn. 55 mwN) .

    Das ist im Charakter der betrieblichen Altersversorgung als Risikoabdeckung angelegt (vgl. dazu BAG 13. Juli 2021 - 3 AZR 298/20 - Rn. 41) .

  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    Auszug aus BAG, 02.12.2021 - 3 AZR 254/21
    Dabei ist bei der Beweiswürdigung der Erfahrungssatz zu berücksichtigen, dass bei einer Selbsttötung die Freiheit der Willensbestimmung zumindest partiell erheblich eingeschränkt ist (BAG 28. Februar 1979 - 5 AZR 611/77 - zu I 3 b der Gründe, BAGE 31, 331; zu empirischen Daten auch BVerfG 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15 ua. - Rn. 245, BVerfGE 153, 182: psychische Erkrankungen in ca. 90 vH der Fälle) .

    Ein Versorgungsberechtigter, der von seinem aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgenden Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben (BVerfG 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15 ua. - Rn. 202 ff., aaO) Gebrauch macht, kann den Zeitpunkt seines Todes selbst bestimmen.

  • BGH, 28.01.2009 - IV ZR 6/08

    Begriff des Unfalls in der privaten Unfallversicherung

    Auszug aus BAG, 02.12.2021 - 3 AZR 254/21
    Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet (BGH 28. Januar 2009 - IV ZR 6/08 - Rn. 11 für die Unfallversicherung) .
  • BVerwG, 28.01.2016 - 2 C 21.14

    Beamter; Witwe; Witwer; Witwengeld; gesetzliche Vermutung; Widerlegung der

    Auszug aus BAG, 02.12.2021 - 3 AZR 254/21
    (a) Allerdings erfasst er nicht alle Fälle, die in der Sozialversicherung anerkannt sind (vgl. zu § 46 SGB VI BSG 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - Rn. 21, BSGE 103, 99; ebenso zu § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG BVerwG 28. Januar 2016 - 2 C 21/14 - Rn. 18, BVerwGE 154, 137) .
  • BAG, 29.02.1984 - 5 AZR 455/81

    Arbeitsentgelt: Lohnfortzahlung bei Arztbesuch

    Auszug aus BAG, 02.12.2021 - 3 AZR 254/21
    Krankheit im medizinischen Sinne ist jeder regelwidrige körperliche oder geistige Zustand, der einer Heilbehandlung bedarf (st. Rspr. BAG 29. Februar 1984 - 5 AZR 455/81 - BAGE 45, 165) .
  • BAG, 30.09.2014 - 3 AZR 930/12

    Hinterbliebenenversorgung - "Haupternährerklausel"

    Auszug aus BAG, 02.12.2021 - 3 AZR 254/21
    Eine Klausel verletzt das Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten enthält und Spielräume eröffnet (BAG 30. September 2014 - 3 AZR 930/12 - Rn. 20, BAGE 149, 200) .
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BAG, 02.12.2021 - 3 AZR 254/21
    Der Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens zum Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV bedarf es in diesem Zusammenhang nicht (zu den Vorlagevoraussetzungen EuGH 4. Oktober 2018 - C-416/17 - [Kommission/Frankreich] Rn. 110; 6. Oktober 1982 - C-283/81 - [C.I.L.F.I.T.]) .
  • BAG, 28.02.1979 - 5 AZR 611/77

    Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers wegen missglückten

    Auszug aus BAG, 02.12.2021 - 3 AZR 254/21
    Dabei ist bei der Beweiswürdigung der Erfahrungssatz zu berücksichtigen, dass bei einer Selbsttötung die Freiheit der Willensbestimmung zumindest partiell erheblich eingeschränkt ist (BAG 28. Februar 1979 - 5 AZR 611/77 - zu I 3 b der Gründe, BAGE 31, 331; zu empirischen Daten auch BVerfG 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15 ua. - Rn. 245, BVerfGE 153, 182: psychische Erkrankungen in ca. 90 vH der Fälle) .
  • BAG, 14.11.2017 - 3 AZR 781/16

    Diskriminierung wegen des Alters - Späteheklausel

    Auszug aus BAG, 02.12.2021 - 3 AZR 254/21
    Bei der Hinterbliebenenversorgung wird das typisierte Interesse des unmittelbar Versorgungsberechtigten an der Versorgung eines Hinterbliebenen gegen das Risiko, dies durch den eigenen Tod nicht mehr leisten zu können, abgesichert; das erspart ihm entsprechende Eigenaufwendungen (vgl. BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 18, BAGE 161, 56) .
  • BSG, 05.05.2009 - B 13 R 55/08 R

    Hinterbliebenenrentenanspruch - Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer

  • EuGH, 04.10.2018 - C-416/17

    Zur Klärung der Frage, ob bei Dividenden, die von einer gebietsfremden

  • BAG, 19.11.2019 - 7 AZR 582/17

    Saisonarbeitsverhältnis - Beschäftigung während der Badesaison

  • BVerfG, 10.01.1984 - 1 BvL 5/83

    Unterhalt III

  • LAG München, 08.02.2021 - 4 Sa 871/20

    Witwenrente, Mindestehedauer, Versorgungsehe, Vermutung, Widerlegung

  • BAG, 18.02.2020 - 3 AZR 137/19

    Betriebsrentenanpassung - Überschussbeteiligung

  • BAG, 21.11.2023 - 3 AZR 44/23

    Betriebliche Altersversorgung - leitender Angestellter

    In der Entscheidung vom 2. Dezember 2021 (- 3 AZR 254/21 - Rn. 45, BAGE 176, 319) hat der Senat zuletzt offengelassen, ob die in dieser Sache in Rede stehende Mindestehedauerklausel ältere Arbeitnehmer stärker betrifft als jüngere.

    Schränkt der Arbeitgeber den danach betroffenen Personenkreis zulasten des Arbeitnehmers in einer Versorgungszusage ein, unterliegt diese Einschränkung der Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. BAG 2. Dezember 2021 - 3 AZR 254/21 - Rn. 14, BAGE 176, 319; 19. Februar 2019 - 3 AZR 150/18 - Rn. 22, BAGE 165, 345) .

    Es muss eine Beeinträchtigung des Gerechtigkeitskerns einer Regelung vorliegen (vgl. BAG 2. Dezember 2021 - 3 AZR 254/21 - Rn. 16, BAGE 176, 319; 13. Juli 2021 - 3 AZR 298/20 - Rn. 50 mwN, BAGE 176, 1) .

    Infolgedessen können die Anspruchsvoraussetzungen einer Hinterbliebenenrente enger als im gesetzlichen Rentenversicherungsrecht beschrieben werden (vgl. BAG 2. Dezember 2021 - 3 AZR 254/21 - Rn. 17 f., BAGE 176, 319; 13. Juli 2021 - 3 AZR 298/20 - Rn. 51 mwN, BAGE 176, 1) .

    Die Klausel ist daher auch nicht deswegen unwirksam, weil sie von den Voraussetzungen der gesetzlichen Hinterbliebenenversorgung in § 46 Abs. 2a SGB VI abweicht (vgl. BAG 2. Dezember 2021 - 3 AZR 254/21 - Rn. 19, aaO) .

    Dieser wird durch die streitgegenständliche Einschränkung nicht gefährdet, sondern lediglich reduziert (BAG 2. Dezember 2021 - 3 AZR 254/21 - Rn. 20, BAGE 176, 319) .

    dd) Eine unangemessene Benachteiligung ergibt sich jedoch unter Berücksichtigung der im Rahmen von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB durchzuführenden umfassenden Abwägung der betroffenen Interessen der Versorgungsberechtigten und der Versorgungsschuldner (vgl. BAG 2. Dezember 2021 - 3 AZR 254/21 - Rn. 21, BAGE 176, 319; 13. Juli 2021 - 3 AZR 298/20 - Rn. 55 mwN, BAGE 176, 1) .

    Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt (BAG 2. Dezember 2021 - 3 AZR 254/21 - Rn. 22, BAGE 176, 319; 19. November 2019 - 7 AZR 582/17 - Rn. 42; 19. Februar 2019 - 3 AZR 150/18 - Rn. 27 mwN, BAGE 165, 345).

    (a) Auf Seiten des Versorgungsberechtigten ist zunächst dessen rechtlich geschütztes Interesse zu berücksichtigen, das sich aus dem Näheverhältnis zu seinem Ehepartner ergebende typisierte Versorgungsinteresse entsprechend der Zusage einer Hinterbliebenenversorgung ohne das Erfordernis einer einjährigen Mindestehedauer abzusichern (vgl. BAG 2. Dezember 2021 - 3 AZR 254/21 - Rn. 25, BAGE 176, 319; 19. Februar 2019 - 3 AZR 150/18 - Rn. 29, BAGE 165, 345) .

    Der Arbeitnehmer kann unter Berücksichtigung der Wertungen des Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 6 Abs. 1 GG bis zu einem gewissen Grad darauf vertrauen, dass eine für den überlebenden Ehepartner zugesagte Versorgung nicht an überzogene weitere Anforderungen geknüpft wird (BAG 2. Dezember 2021 - 3 AZR 254/21 - Rn. 26, aaO).

    Dieses Interesse wird durch die Verknüpfung des Eintritts des Versorgungsfalls "Hinterbliebene" mit der Mindestehedauer insofern berührt, als ein gewisser Druck auf den Arbeitnehmer ausgeübt wird, möglichst früh zu heiraten (BAG 2. Dezember 2021 - 3 AZR 254/21 - Rn. 27, aaO) .

    Die Dauer der Ehe beeinflusst auch nicht das Risiko des Arbeitgebers, wie lange eine Hinterbliebenenversorgung zu zahlen ist, da sie keinen Anhaltspunkt dafür bietet, wie groß der Altersunterschied der Ehepartner ist (BAG 2. Dezember 2021 - 3 AZR 254/21 - Rn. 28, aaO; 19. Februar 2019 - 3 AZR 150/18 - Rn. 31, aaO) .

    Denn der Hinterbliebene wird dem Versorgungsberechtigten typischerweise nahe genug stehen, um zu den Umständen des Todes vorzutragen und Beweis antreten zu können (BAG 2. Dezember 2021 - 3 AZR 254/21 - Rn. 32, BAGE 176, 319) .

    Dies ist der nach außen getragene, mit Rechtsverbindlichkeit versehene sowie staatlich geprüfte Akt der Eheleute, eine Ehe eingehen zu wollen (BAG 2. Dezember 2021 - 3 AZR 254/21 - Rn. 35, BAGE 176, 319) .

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist das Interesse des Arbeitgebers, den Kreis der Versorgungsberechtigten zu begrenzen und insbesondere Versorgungsehen von einer Hinterbliebenenversorgung auszunehmen, mit einer Frist von einem Jahr zwischen der Eheschließung und dem Tod des unmittelbar Versorgungsberechtigten unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Wertungen im Bereich der gesetzlichen Rente und der Beamtenversorgung (§ 46 Abs. 2a SGB VI, § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG) (noch) angemessen (BAG 2. Dezember 2021 - 3 AZR 254/21 - Rn. 34, BAGE 176, 319) berücksichtigt; der Senat hat diese Frist für "allenfalls rechtlich zulässig" gehalten (BAG 19. Februar 2019 - 3 AZR 150/18 - Rn. 44, BAGE 165, 345) .

    Eine solche Regelung kann nach der Rechtsprechung des Senats auf das Vorliegen von bestimmten Rückausnahmen - also der typischen objektiven Fälle, in denen eine Ehe zwar nicht lange genug gedauert hat, aber doch eine Hinterbliebenenversorgung geboten ist - begrenzt werden (BAG 2. Dezember 2021 - 3 AZR 254/21 - Rn. 36 ff., BAGE 176, 319 zu nach der Eheschließung eingetretenem Unfalltod und Tod durch nach der Eheschließung aufgetretene Krankheit) .

    Bietet die Klausel hingegen keine Möglichkeit, das Vorliegen des Todesfallrisikos im Zeitpunkt der Eheschließung zu widerlegen, sind die Interessen der Versorgungsberechtigten regelmäßig nicht hinreichend gewahrt (vgl. BAG 2. Dezember 2021 - 3 AZR 254/21 - Rn. 32, aaO) .

    Denn der Versorgungsschuldner kann dem Hinterbliebenen die Darlegungs- und Beweislast für entsprechende Umstände zuweisen (vgl. BAG 2. Dezember 2021 - 3 AZR 254/21 - Rn. 32, BAGE 176, 319) .

    Und selbst wenn man - zugunsten der Beklagten - die Regelung zur Mindestehedauer dahin ergänzend auslegte, dass die Unterschreitung der Mindestehedauer unschädlich ist, wenn der Versorgungsberechtigte an den Folgen eines nach der Eheschließung erlittenen Unfalls oder an einer Krankheit starb, die erst nach der Eheschließung eintrat (vgl. die der Senatsentscheidung vom 2. Dezember 2021 - 3 AZR 254/21 - zugrundeliegende Versorgungszusage) , stünde dies dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen.

  • LAG Düsseldorf, 08.11.2023 - 12 Sa 348/23

    Hinterbliebenenversorgung; Mindestehedauer

    Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet (BAG 02.12.2021 - 3 AZR 254/21, juris Rn. 40).

    Schränkt der Arbeitgeber den danach betroffenen Personenkreis in einer Versorgungszusage ein, unterliegt diese Einschränkung der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB (BAG 02.12.2021 - 3 AZR 254/21, juris Rn. 14).

    Es muss eine Beeinträchtigung des Gerechtigkeitskerns einer Regelung vorliegen (BAG 02.12.2021 - 3 AZR 254/21, juris Rn. 16).

    Dieser wird durch die streitgegenständliche Einschränkung nicht gefährdet, sondern lediglich reduziert (vgl. BAG 02.12.2021 - 3 AZR 254/21, juris Rn. 20).

    Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt (vgl. BAG 02.12.2021 - 3 AZR 254/21, juris Rn. 22).

    bb)Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 02.12.2021 (- 3 AZR 254/21, juris Rn. 23 ff.) zu den wechselseitig zu berücksichtigenden Interessen betreffend eine Klausel zur Mindestehedauer von einem Jahr mit Rückausnahme für Tod durch einen nach Eheschließung erlittenen Unfall oder in Folge einer Krankheit, die nach Eheschließung eingetreten ist, Folgendes ausgeführt:.

    (bba)Interessen der Versorgungsberechtigten (BAG 02.12.2021 - 3 AZR 254/21, juris Rn. 24 ff.):.

    (bbb)Interesse der Arbeitgeberseite (BAG 02.12.2021 - 3 AZR 254/21, juris Rn. 29 ff.):.

    Denn auch diese Regelungen grenzen mit der in ihnen enthaltenen Jahresfrist zeitlich ab, wann eine Hinterbliebenenleistung funktionswidrig ist (BAG 02.12.2021 - 3 AZR 254/21, juris Rn. 34).

    Damit werden zwar nicht alle Fälle, in denen eine Hinterbliebenenversorgung geboten ist, erfasst, aber immerhin ein ganz wesentlicher Teil (vgl. insoweit zur Konkretisierung des Todesfallrisikos BAG 02.12.2021 - 3 AZR 254/21, juris Rn. 40).

    Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Klausel an den formellen Akt der Eheschließung als einen nach außen getragenen Akt der Eheleute anknüpft (BAG 02.12.2021 - 3 AZR 254/21, juris Rn. 35).

  • BAG, 10.10.2023 - 3 AZR 250/22

    Invaliditätsversorgung - Beendigung des Arbeitsverhältnisses

    Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt (st. Rspr., BAG 2. Dezember 2021 - 3 AZR 254/21 - Rn. 22, BAGE 176, 319) .
  • BAG, 21.12.2022 - 7 AZR 489/21

    Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils - Regelaltersgrenze - Transparenzgebot

    Eine Formularbestimmung genügt dem Bestimmtheitsgebot nur dann, wenn sie im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners des Klauselverwenders so klar und präzise wie möglich umschreibt (BAG 2. Dezember 2021 - 3 AZR 254/21 - Rn. 43) .
  • LAG München, 22.12.2022 - 2 Sa 564/21

    Hinterbliebenenversorgung - Mindestehedauer

    Auch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 02.12.2021, 3 AZR 254/21, stütze die Rechtsauffassung der Klägerin.

    Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 02.12.2021, 3 AZR 254/21, sei auf das hiesige Verfahren nicht unmittelbar anwendbar, da es sich vorliegend um eine Betriebsvereinbarung und nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen handele.

    Zwischenzeitlich hat das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 02.12.2021, 3 AZR 254/21, eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in der der Arbeitgeber eine zugesagte Hinterbliebenenversorgung ausgeschlossen hat, wenn die Ehe bis zum Versterben des Versorgungsberechtigten nicht mindestens zwölf Monate gedauert und die Hinterbliebene die Möglichkeit hat, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass der Berechtigte aufgrund eines erst nach der Eheschließung erlittenen Unfalls oder einer erst später eingetretenen Krankheit gestorben ist, für - noch - zulässig erachtet.

    Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 02.12.2021, 3 AZR 254/21 (dort Rn. 45, juris), weiter ausgeführt, dass eine Klausel, soweit sie den vorstehend dargestellten Maßstäben entspricht, nicht gegen § 3 Abs. 2 AGG verstößt, weil hierzu die gleichen Grundsätze wie zur fehlenden unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers i.R.d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB gelten.

    Durch eine solche Frist wird einerseits der gebotenen Risikoabgrenzung Rechnung getragen, andererseits eine unangemessene Rechtsunsicherheit des Versorgungsberechtigten verhindert, der sonst im Einzelfall mit ungewissem Ergebnis über die Frage der Risikokonkretisierung streiten müsste (BAG vom 02.12.2021, 3 AZR 254/21, Rn. 32, juris).

  • LAG Hamm, 16.03.2023 - 18 Sa 832/22

    Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO ; Zulässigkeit einer Teilkündigung bei

    Der Sinn des Transparenzgebotes besteht darin, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird ( BAG, Urteil vom 02.12.2021 - 3 AZR 254/21) .
  • ArbG Wuppertal, 08.03.2023 - 7 Ca 2529/22
    Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt (BAG 02.12.2021 - 3 AZR 254/21 - Rn. 22, juris; 19.11.T. - 7 AZR 582/17 - Rn. 42, juris).

    Das Bundesarbeitsgericht hat eine Klausel, die eine Mindestehe von einem Jahr und Rückausnahmen für besondere, unerwartete, außergewöhnliche, gesundheitliche Ereignisse vorsah, gebilligt (BAG 02.12.2021 - 3 AZR 254/21, juris).

    Es erachtete die Klausel, die Rückausnahmen für den Fall eines nach der Eheschließung erlittenen Unfalls oder in Folge einer erst nach Eheschließung eingetretenen Krankheit als angemessen an, weil hierdurch die Fälle, in denen sich das Todesrisiko bei Eheschließung noch nicht konkretisiert habe, ausreichend erfasst sein (BAG 02.12.2021 - 3 AZR 254/21 - Rn. 39 ff., juris).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.06.2023 - 6 Sa 277/22

    Befristung - Altersgrenzenregelung - Vollendung des 65. Lebensjahrs - Auslegung -

    Eine Formularbestimmung genügt dem Bestimmtheitsgebot nur dann, wenn sie im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners des Klauselverwenders so klar und präzise wie möglich umschreibt (BAG 21. Dezember 2022 - 7 AZR 489/21 - Rn. 30; 2. Dezember 2021 - 3 AZR 254/21 - Rn. 43, zitiert nach juris).
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