Rechtsprechung
BAG, 03.06.1987 - 4 AZR 573/86 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für Vorruhestand in der Textilindustrie - Anspruch auf Teilnahme am Vorruhestand nach dem Tarifvertrag zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand für Baden-Württemberg vom 15. Juni 1984 (VRTV) - Rechtmäßigkeit der Annahme der ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Lörrach, 08.04.1986 - 2 Ca 106/86
- BAG, 03.06.1987 - 4 AZR 573/86
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (14)
- BAG, 12.09.1984 - 4 AZR 336/82
Tarifauslegung - Bargeldlose Gehaltszahlung
Auszug aus BAG, 03.06.1987 - 4 AZR 573/86
Ob Rechtsnormen eines Tarifvertrags betriebliche Normen im Sinne von § 3 Abs. 2 TVG sind, kann nicht pauschal für alle Normen eines Tarifvertrags entsprechend seiner Zielsetzung beantwortet werden, sondern ist für jede Tarifnorm unter Berücksichtigung des für die Tarifauslegung maßgebenden tariflichen Gesamtzusammenhangs (vgl. BAGE 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung) getrennt zu prüfen.Nach allgemeinen Grundsätzen der Tarifauslegung (vgl. BAGE 46, 308, 313 f. = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung) kann dem VRTV ebenfalls nicht entnommen werden, ob zur Ausfüllung des Anspruchsrahmens von 2 % nur die tarifgebundenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind.
Wenn danach Tarifwortlaut und tariflicher Gesamtzusammenhang zu keinem eindeutigen Ergebnis führen, könnten für die Tarifauslegung auch die Tarifgeschichte, die praktische Tarifübung und die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags herangezogen werden (BAGE 46, 308, 314 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung).
Eine verfassungskonforme Anwendung von Tarifnormen wird auch dem am Willen der Tarifvertragsparteien ausgerichteten Grundsatz gerecht, daß im Zweifel derjenigen Auslegung der Vorzug zu geben ist, die zu einer vernünftigen, gerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAGE 46, 308, 316 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung mit weiteren Nachweisen).
- BAG, 29.11.1967 - GS 1/67
Diffrerenzierung zwischen gewerkschaftlich organisierten und anders oder nicht …
Auszug aus BAG, 03.06.1987 - 4 AZR 573/86
Diese negative Koalitionsfreiheit ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts durch Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich geschützt (BAGE 20, 175, 213 ff. = AP Nr. 13 zu Art. 9 GG).Einem legitimen und sozial adäquaten Druck dürfen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgesetzt werden (BAGE 20, 175, 226 = AP Nr. 13 zu Art. 9 GG; vgl. auch BVerfGE 20, 312, 321 f. = AP Nr. 24 zu § 2 TVG).
- BVerfG, 20.07.1971 - 1 BvR 13/69
Verfassungsmäßigkeit der Zulassung von Rechtsanwälten nur bei Streitwerten über …
Auszug aus BAG, 03.06.1987 - 4 AZR 573/86
Die negative Koalitionsfreiheit besagt, daß es jedermann frei steht, einer Koalition fernzubleiben, und er auch nicht zum Eintritt in eine Koalition gedrängt oder ein entsprechender Druck auf ihn ausgeübt werden darf (vgl. BVerfGE 31, 302 [BVerfG 20.07.1971 - 1 BvR 13/69]).
- BAG, 20.07.1960 - 4 AZR 199/59
Tarifvertrag - Kinderzuschläge - Arbeiter im öffentlichen Dienst - …
Auszug aus BAG, 03.06.1987 - 4 AZR 573/86
Auch nach dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG kann der nicht organisierte Arbeitnehmer nicht die Gleichstellung mit tarifgebundenen Arbeitnehmern verlangen (Die von den Parteien zitierte Entscheidung des Senats vom 20. Juli 1960 - 4 AZR 199/59 -, AP Nr. 7 zu § 4 TVG ist insoweit nicht einschlägig, da sie nur den hier nicht interessierenden arbeitsvertraglichen Gleichbehandlungsgrundsatz betrifft). - BVerfG, 15.06.1983 - 1 BvR 1025/79
Verfassungswidrigkeit der Privilegierung öffentlich-rechtlicher Sparkassen …
Auszug aus BAG, 03.06.1987 - 4 AZR 573/86
Wenn im Gesetzesrecht eine Rechtsnorm mehrere Auslegungen zuläßt, von denen die eine zu einem verfassungswidrigen, die andere zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt, ist sie so anzuwenden, daß sie zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt (BVerfGE 64, 229, 242 mit weiteren Nachweisen). - BVerfG, 26.05.1970 - 2 BvR 664/65
Mitgliederwerbung I
Auszug aus BAG, 03.06.1987 - 4 AZR 573/86
Ebenso wie Art. 9 Abs. 3 GG die positive Koalitionsfreiheit (Koalitionsbetätigung) nur in ihrem Kernbereich schützt (vgl. BVerfGE 58, 233, 247 = AP Nr. 31 zu § 2 TVG; BVerfGE 51, 77, 88 = AP Nr. 31 zu Art. 9 GG; BVerfGE 28, 295, 303 = AP Nr. 16 zu Art. 9 GG, jeweils mit weiteren Nachweisen), gilt dies für die negative Koalitionsfreiheit entsprechend. - BVerfG, 14.06.1983 - 2 BvR 488/80
Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine dynamische Verweisung in einem Gesetz …
Auszug aus BAG, 03.06.1987 - 4 AZR 573/86
Auch das Bundesverfassungsgericht vertritt in ständiger Rechtsprechung ohne nähere Begründung diese Auffassung (BVerfGE 50, 290, 367 = AP Nr. 1 zu § 1 MitbestG; BVerfGE 55, 7, 22 = AP Nr. 17 zu § 5 TVG; BVerfGE 57, 220, 245 = AP Nr. 9 zu Art. 140 GG; BVerfGE 64, 208, 213 f. = AP Nr. 21 zu § 9 BergmannsVersorgScheinG NRW). - BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 404/78
Deutscher Arbeitnehmerverband
Auszug aus BAG, 03.06.1987 - 4 AZR 573/86
Ebenso wie Art. 9 Abs. 3 GG die positive Koalitionsfreiheit (Koalitionsbetätigung) nur in ihrem Kernbereich schützt (vgl. BVerfGE 58, 233, 247 = AP Nr. 31 zu § 2 TVG; BVerfGE 51, 77, 88 = AP Nr. 31 zu Art. 9 GG; BVerfGE 28, 295, 303 = AP Nr. 16 zu Art. 9 GG, jeweils mit weiteren Nachweisen), gilt dies für die negative Koalitionsfreiheit entsprechend. - BVerfG, 27.03.1979 - 2 BvR 1011/78
Personalrat
Auszug aus BAG, 03.06.1987 - 4 AZR 573/86
Ebenso wie Art. 9 Abs. 3 GG die positive Koalitionsfreiheit (Koalitionsbetätigung) nur in ihrem Kernbereich schützt (vgl. BVerfGE 58, 233, 247 = AP Nr. 31 zu § 2 TVG; BVerfGE 51, 77, 88 = AP Nr. 31 zu Art. 9 GG; BVerfGE 28, 295, 303 = AP Nr. 16 zu Art. 9 GG, jeweils mit weiteren Nachweisen), gilt dies für die negative Koalitionsfreiheit entsprechend. - BAG, 21.01.1987 - 4 AZR 547/86
Vorruhestand
Auszug aus BAG, 03.06.1987 - 4 AZR 573/86
Wie der Senat vielmehr bereits in seinem Urteil vom 21. Januar 1987 - 4 AZR 547/86 - zur Veröffentlichung vorgesehen - ausgeführt hat, sind insoweit auch nicht oder anders organisierte Arbeitnehmer einzubeziehen. - BVerfG, 17.02.1981 - 2 BvR 384/78
Bethel
- BVerfG, 15.07.1980 - 1 BvR 24/74
Allgemeinverbindlicherklärung II
- BVerfG, 19.10.1966 - 1 BvL 24/65
Tariffähigkeit von Innungen
- BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77
Mitbestimmung
- LAG Niedersachsen, 11.12.2007 - 5 Sa 914/07
Verstoß einfacher Differenzierungsklauseln in einem Tarifvertrag gegen die …
Soweit das Bundesarbeitsgericht in zwei späteren Entscheidungen (BAG, Urteil vom 21.01.1987, Az.: 4 AZR 486/86 - AP Nr. 46 zu Art. 9 GG; BAG, Urteil vom 03.06.1987, Az.: 4 AZR 573/86 - juris) dem umfassenden Verdikt des Großen Senates gefolgt ist, lässt sich aus diesen Entscheidungen - einzelfallbezogen - kein Argument für die rigorose und unterschiedslose Einschätzung der Differenzierungsklausel als rechtsunwirksam herleiten.Erfolgt der Ausschluss oder die Erschwerung des Vorruhestandes nur deshalb, weil sie nicht bei der vertragsschließenden Gewerkschaft organisiert sind, ist ihre negative Koalitionsfreiheit im Kernbereich berührt (BAG, Urteil vom 03.06.1987, a.a.O., RdNr. 36).
- BAG, 02.08.2006 - 10 ABR 48/05
Eingruppierung - Reiseverkehrskauffrau - Besitzstandsklausel
Die Tarifvertragsparteien haben weder Anlass noch - von betrieblichen und betriebsverfassungsrechtlichen Normen abgesehen - die Kompetenz, die Arbeitsverhältnisse von Außenseitern normativ zu regeln (vgl. BAG 3. Juni 1987 - 4 AZR 573/86 - 21. Januar 1987 - 4 AZR 486/86 - AP GG Art. 9 Nr. 46; 29. November 1967 - GS 1/67 -BAGE 20, 175). - BAG, 18.09.2001 - 9 AZR 397/00
Überforderungsschutz bei Altersteilzeit
In Kenntnis dieser vom Bundesarbeitsgericht auch zu anderen Tarifverträgen bestätigten Rechtsprechung (vgl. 21. Januar 1987 - 4 AZR 547/86 - BAGE 54, 113; 3. Juni 1987 - 4 AZR 573/86 - nv.) haben die Tarifvertragsparteien für die Ausgestaltung des Altersteilzeitgesetzes erneut diese Klausel verwandt, die den Arbeitgeber vor einer Überlastung schützen soll. - ArbG Hamburg, 08.03.2013 - 27 BV 25/12
Zeitlich begrenzte Nachwirkung von betriebsverfassungsrechtlichen Normen eines …
Lässt der Wortlaut einer Tarifnorm mehrere Auslegungsvarianten zu, geht das BAG von dem Grundsatz aus, dass der Auslegungsvariante der Vorzug zu geben ist, die zu einer "vernünftigen, gerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt" (BAG v. 03.06.1987, 4 AZR 573/86).