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   BAG, 03.06.1987 - 5 AZR 153/86   

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BAG, 03.06.1987 - 5 AZR 153/86 (https://dejure.org/1987,2624)
BAG, Entscheidung vom 03.06.1987 - 5 AZR 153/86 (https://dejure.org/1987,2624)
BAG, Entscheidung vom 03. Juni 1987 - 5 AZR 153/86 (https://dejure.org/1987,2624)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Auswirkung auf tarifliche Sonderzahlung bei Mutterschaftsurlaub

  • soliserv.de (Volltext, ZIP-Datei)

    § 2 Nr 6 Tarifvertrag (13. Monatseinkommen); § 13 Abs. 1 und 3 MuSchG; § 8 a Abs. 2 MuSchG; § 14 MuSchG
    Mutterschaftsurlaub - Auswirkung auf tarifliche Sonderzahlung

    Teil einer Urteilssammlung, nach Entpacken: Dateiname entspricht Aktenzeichen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 13.10.1982 - 5 AZR 401/80

    Mutterschutz - Mutterschutzurlaub

    Auszug aus BAG, 03.06.1987 - 5 AZR 153/86
    Das Arbeitsverhältnis der Klägerin hat während des Mutterschaftsurlaubs geruht, weil die Hauptleistungspflichten im fortbestehenden Arbeitsverhältnis beiderseits nicht erbracht worden sind (vgl. BAGE 40, 214, 218 = AP Nr. 113 zu § 611 BGB Gratifikation, zu I 2 b, cc der Gründe).

    Eine solche setzt voraus, daß aus den tariflichen Bestimmungen der Wille der Tarifvertragsparteien erkennbar wird, für den angegebenen räumlichen, persönlichen, fachlichen oder betrieblichen Geltungsbereich eine abschließende Regelung zu schaffen (BAG Urteil vom 13. Juni 1973 - 4 AZR 445/72 - AP Nr. 123 zu § 1 TVG Auslegung; BAGE 40, 214, 219 f. = AP Nr. 113 zu § 611 BGB Gratifikation, zu I 3 b der Gründe).

    Diese Protokollnotiz ist Bestandteil des Tarifvertrages, weil sie schriftlich abgefaßt ist und die sonstigen Bedingungen des Gesetzes für den Tarifvertrag erfüllt (BAGE 40, 214, 217 = AP Nr. 113 zu § 611 BGB Gratifikation, zu I 2 a der Gründe).

  • BAG, 13.10.1982 - 5 AZR 370/80

    Mutterschutz - Jahressonderzahlung

    Auszug aus BAG, 03.06.1987 - 5 AZR 153/86
    Danach ist auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen (BAG Urteil vom 30. September 1971 - 5 AZR 123/71 - AP Nr. 121 zu § 1 TVG Auslegung, zu 1 der Gründe; BAG Urteil vom 9. Juli 1980 - 4 AZR 560/78 - AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge Seeschiffahrt; BAGE 40, 221, 224 = AP Nr. 114 zu § 611 BGB Gratifikation, zu I 1 a der Gründe).
  • BAG, 09.07.1980 - 4 AZR 560/78

    Grundheuer - Alleinköche - Deutsche Seeschiffahrt - Mehrarbeitsvergütung -

    Auszug aus BAG, 03.06.1987 - 5 AZR 153/86
    Danach ist auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen (BAG Urteil vom 30. September 1971 - 5 AZR 123/71 - AP Nr. 121 zu § 1 TVG Auslegung, zu 1 der Gründe; BAG Urteil vom 9. Juli 1980 - 4 AZR 560/78 - AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge Seeschiffahrt; BAGE 40, 221, 224 = AP Nr. 114 zu § 611 BGB Gratifikation, zu I 1 a der Gründe).
  • BAG, 30.09.1971 - 5 AZR 123/71

    Auslegung von Tarifnormen

    Auszug aus BAG, 03.06.1987 - 5 AZR 153/86
    Danach ist auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen (BAG Urteil vom 30. September 1971 - 5 AZR 123/71 - AP Nr. 121 zu § 1 TVG Auslegung, zu 1 der Gründe; BAG Urteil vom 9. Juli 1980 - 4 AZR 560/78 - AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge Seeschiffahrt; BAGE 40, 221, 224 = AP Nr. 114 zu § 611 BGB Gratifikation, zu I 1 a der Gründe).
  • BAG, 13.06.1973 - 4 AZR 445/72

    Auslegung von Tarifverträgen - Regelungslücken

    Auszug aus BAG, 03.06.1987 - 5 AZR 153/86
    Eine solche setzt voraus, daß aus den tariflichen Bestimmungen der Wille der Tarifvertragsparteien erkennbar wird, für den angegebenen räumlichen, persönlichen, fachlichen oder betrieblichen Geltungsbereich eine abschließende Regelung zu schaffen (BAG Urteil vom 13. Juni 1973 - 4 AZR 445/72 - AP Nr. 123 zu § 1 TVG Auslegung; BAGE 40, 214, 219 f. = AP Nr. 113 zu § 611 BGB Gratifikation, zu I 3 b der Gründe).
  • BAG, 10.12.1986 - 5 AZR 517/85

    Nachträgliche Regelungslücke in Tarifvertrag - Bemessung des Arbeitern des Bundes

    Auszug aus BAG, 03.06.1987 - 5 AZR 153/86
    Ein Tätigwerden der Gerichte bedeutete, daß sie verfassungswidrig in die Tarifautonomie eingriffen (vgl. BAGE 36, 218, 225, 226 = AP Nr. 19 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten; Urteil vom 10. Dezember 1986 - 5 AZR 517/85 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BAG, 23.09.1981 - 4 AZR 569/79

    Anrechnung von Teilnahme an Ausbildungsseminaren bei Lehramtsanwärter

    Auszug aus BAG, 03.06.1987 - 5 AZR 153/86
    Ein Tätigwerden der Gerichte bedeutete, daß sie verfassungswidrig in die Tarifautonomie eingriffen (vgl. BAGE 36, 218, 225, 226 = AP Nr. 19 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten; Urteil vom 10. Dezember 1986 - 5 AZR 517/85 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BAG, 10.10.1984 - 4 AZR 411/82

    Eingruppierung: Küchenlehrmeister bei der Bundeswehr

    Auszug aus BAG, 03.06.1987 - 5 AZR 153/86
    Anders als bei bewußten Tariflücken kommt in derartigen Fällen eine Lückenfüllung durch Urteil grundsätzlich in Betracht (vgl. statt vieler: BAGE 47, 61, 67 = AP Nr. 95 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
  • BAG, 26.05.1965 - 4 AZR 52/64

    Kartographie - Zweig des graphischen Gewerbes - Technische Angestellte -

    Auszug aus BAG, 03.06.1987 - 5 AZR 153/86
    Danach ist auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen (BAG Urteil vom 30. September 1971 - 5 AZR 123/71 - AP Nr. 121 zu § 1 TVG Auslegung, zu 1 der Gründe; BAG Urteil vom 9. Juli 1980 - 4 AZR 560/78 - AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge Seeschiffahrt; BAGE 40, 221, 224 = AP Nr. 114 zu § 611 BGB Gratifikation, zu I 1 a der Gründe).
  • BAG, 10.05.1989 - 6 AZR 660/87

    Auswirkungen der Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub auf die Zahlung von

    Zwar ruht ein Arbeitsverhältnis nicht während der Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt gemäß § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 MuSchG (BAG Urteil vom 3. Juni 1987 - 5 AZR 153/86 -, nicht veröffentlicht; ebenso Meisel/Sowka, MuSchG, 3. Aufl., § 15 BErzGG Rz 32).

    Es ruht jedoch während des Mutterschaftsurlaubs mit der Maßgabe, daß die Arbeitsvertragsparteien von ihren bisherigen Hauptleistungspflichten freigestellt sind (BAGE 40, 214, 218 = AP Nr. 113 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG Urteil vom 3. Juni 1987 - 5 AZR 153/86 - n. v.; Bulla/Buchner, MuSchG, 5. Aufl., Vorbem. §§ 8 a - 8 d Rz 20; Gröninger/Thomas, MuSchG, Stand Oktober 1982, § 8 a Anm. 3 b; Zmarzlik/Zipperer, MuSchG, 3. Aufl., § 8 a Rz 10; Klischan, Tarifliche Jahressonderzahlungen, NZA 1985, 653, 655).

    Demgegenüber setzt eine Vereinbarung ein wenigstens zweiseitiges übereinstimmendes, regelmäßig rechtsgeschäftliches Handeln voraus (BAG Urteil vom 3. Juni 1987, aaO, zu I 2 der Gründe).

    Wenn die Tarifvertragsparteien jeglichen Ruhenstatbestand hätten erfassen wollen, wäre diese Absicht besser zu erreichen gewesen, wenn sie lediglich vom Ruhen des Arbeitsverhältnisses ohne die kausale Verknüpfung mit den Worten "kraft Gesetzes oder Vereinbarung" gesprochen hätten (im Ergebnis ebenso BAG Urteil vom 3. Juni 1987, aaO, zu I 2 der Gründe).

    Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seinem Urteil vom 3. Juni 1987, aaO, zur Frage der Auswirkungen des Mutterschaftsurlaubs auf den tariflichen Sonderzahlungsanspruch eine nachträgliche unbewußte Lücke im Tarifvertrag angenommen, die von den Gerichten für Arbeitssachen nicht geschlossen werden könne.

    Soweit dieser Auffassung die Entscheidung des Fünften Senats vom 3. Juni 1987, aaO, entgegensteht, hält der für Fragen der Gratifikation allein zuständige erkennende Senat daran nicht fest.

  • BAG, 10.05.1989 - 6 AZR 380/88

    Auswirkungen der Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub auf die Zahlung von

    Zwar ruht ein Arbeitsverhältnis nicht während der Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt gemäß § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 MuSchG (BAG Urteil vom 3. Juni 1987 - 5 AZR 153/86 -, nicht veröffentlicht; ebenso Meisel/Sowka, MuSchG, 3. Aufl., § 15 BErzGG Rz 32).

    Es ruht jedoch während des Mutterschaftsurlaubs mit der Maßgabe, daß die Arbeitsvertragsparteien von ihren bisherigen Hauptleistungspflichten freigestellt sind (BAGE 40, 214, 218 = AP Nr. 113 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG Urteil vom 3. Juni 1987 - 5 AZR 153/86 - n.v.; Bulla/Buchner, MuSchG, 5. Aufl., Vorbem. §§ 8 a - 8 d Rz 20; Gröninger/Thomas, MuSchG, Stand Oktober 1982, § 8 a Anm. 3 b; Zmarzlik/Zipperer, MuSchG, 3. Aufl., § 8 a Rz 10; Klischan, Tarifliche Jahressonderzahlungen, NZA 1985, 653, 655).

    Demgegenüber setzt eine Vereinbarung ein wenigstens zweiseitiges übereinstimmendes, regelmäßig rechtsgeschäftliches Handeln voraus (BAG Urteil vom 3. Juni 1987, aaO, zu I 2 der Gründe).

    Wenn die Tarifvertragsparteien jeglichen Ruhenstatbestand hätten erfassen wollen, wäre diese Absicht besser zu erreichen gewesen, wenn sie lediglich vom Ruhen des Arbeitsverhältnisses ohne die kausale Verknüpfung mit den Worten "kraft Gesetzes oder Vereinbarung" gesprochen hätten (im Ergebnis ebenso BAG Urteil vom 3. Juni 1987, aaO, zu I 2 der Gründe).

    Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seinem Urteil vom 3. Juni 1987, aaO, zur Frage der Auswirkungen des Mutterschaftsurlaubs auf den tariflichen Sonderzahlungsanspruch eine nachträgliche unbewußte Lücke im Tarifvertrag angenommen, die von den Gerichten für Arbeitssachen nicht geschlossen werden könne.

    Soweit dieser Auffassung die Entscheidung des Fünften Senats vom 3. Juni 1987, aaO, entgegensteht, hält der für Fragen der Gratifikation allein zuständige erkennende Senat daran nicht fest.

  • BAG, 10.05.1989 - 6 AZR 661/87

    Auswirkungen der Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub auf die Zahlung von

    Zwar ruht ein Arbeitsverhältnis nicht während der Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt gemäß § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 MuSchG (BAG Urteil vom 3. Juni 1987 - 5 AZR 153/86 -, nicht veröffentlicht; ebenso Meisel/Sowka, MuSchG, 3. Aufl., § 15 BErzGG Rz 32).

    Es ruht jedoch während des Mutterschaftsurlaubs mit der Maßgabe, daß die Arbeitsvertragsparteien von ihren bisherigen Hauptleistungspflichten freigestellt sind (BAGE 40, 214, 218 = AP Nr. 113 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG Urteil vom 3. Juni 1987 - 5 AZR 153/86 - n.v.; Bulla/Buchner, MuSchG, 5. Aufl., Vorbem. §§ 8 a - 8 d Rz 20; Gröninger/Thomas, MuSchG, Stand Oktober 1982, § 8 a Anm. 3 b; Zmarzlik/Zipperer, MuSchG, 3. Aufl., § 8 a Rz 10; Klischan, Tarifliche Jahressonderzahlungen, NZA 1985, 653, 655).

    Demgegenüber setzt eine Vereinbarung ein wenigstens zweiseitiges übereinstimmendes, regelmäßig rechtsgeschäftliches Handeln voraus (BAG Urteil vom 3. Juni 1987, aaO, zu I 2 der Gründe).

    Wenn die Tarifvertragsparteien jeglichen Ruhenstatbestand hätten erfassen wollen, wäre diese Absicht besser zu erreichen gewesen, wenn sie lediglich vom Ruhen des Arbeitsverhältnisses ohne die kausale Verknüpfung mit den Worten "kraft Gesetzes oder Vereinbarung" gesprochen hätten (im Ergebnis ebenso BAG Urteil vom 3. Juni 1987, aaO, zu I 2 der Gründe).

    Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seinem Urteil vom 3. Juni 1987, aaO, zur Frage der Auswirkungen des Mutterschaftsurlaubs auf den tariflichen Sonderzahlungsanspruch eine nachträgliche unbewußte Lücke im Tarifvertrag angenommen, die von den Gerichten für Arbeitssachen nicht geschlossen werden könne.

    Soweit dieser Auffassung die Entscheidung des Fünften Senats vom 3. Juni 1987, aaO, entgegensteht, hält der für Fragen der Gratifikation allein zuständige erkennende Senat daran nicht fest.

  • BAG, 10.05.1989 - 6 AZR 662/87

    Auswirkungen der Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub auf die Zahlung von

    Zwar ruht ein Arbeitsverhältnis nicht während der Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt gemäß § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 MuSchG (BAG Urteil vom 3. Juni 1987 - 5 AZR 153/86 -, nicht veröffentlicht; ebenso Meisel/Sowka, MuSchG, 3. Aufl., § 15 BErzGG Rz 32).

    Es ruht jedoch während des Mutterschaftsurlaubs mit der Maßgabe, daß die Arbeitsvertragsparteien von ihren bisherigen Hauptleistungspflichten freigestellt sind (BAGE 40, 214, 218 = AP Nr. 113 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG Urteil vom 3. Juni 1987 - 5 AZR 153/86 - n.v.; Bulla/Buchner, MuSchG, 5. Aufl., Vorbem. §§ 8 a - 8 d Rz 20; Gröninger/Thomas, MuSchG, Stand Oktober 1982, § 8 a Anm. 3 b; Zmarzlik/Zipperer, MuSchG, 3. Aufl., § 8 a Rz 10; Klischan, Tarifliche Jahressonderzahlungen, NZA 1985, 653, 655).

    Demgegenüber setzt eine Vereinbarung ein wenigstens zweiseitiges übereinstimmendes, regelmäßig rechtsgeschäftliches Handeln voraus (BAG Urteil vom 3. Juni 1987, aaO, zu I 2 der Gründe).

    Wenn die Tarifvertragsparteien jeglichen Ruhenstatbestand hätten erfassen wollen, wäre diese Absicht besser zu erreichen gewesen, wenn sie lediglich vom Ruhen des Arbeitsverhältnisses ohne die kausale Verknüpfung mit den Worten "kraft Gesetzes oder Vereinbarung" gesprochen hätten (im Ergebnis ebenso BAG Urteil vom 3. Juni 1987, aaO, zu I 2 der Gründe).

    Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seinem Urteil vom 3. Juni 1987, aaO, zur Frage der Auswirkungen des Mutterschaftsurlaubs auf den tariflichen Sonderzahlungsanspruch eine nachträgliche unbewußte Lücke im Tarifvertrag angenommen, die von den Gerichten für Arbeitssachen nicht geschlossen werden könne.

    Soweit dieser Auffassung die Entscheidung des Fünften Senats vom 3. Juni 1987, aaO, entgegensteht, hält der für Fragen der Gratifikation allein zuständige erkennende Senat daran nicht fest.

  • BAG, 10.05.1989 - 6 AZR 670/87

    Auswirkungen der Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub auf die Zahlung von

    Zwar ruht ein Arbeitsverhältnis nicht während der Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt gemäß § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 MuSchG (BAG Urteil vom 3. Juni 1987 - 5 AZR 153/86 -, nicht veröffentlicht; ebenso Meisel/Sowka, MuSchG, 3. Aufl., § 15 BErzGG Rz 32).

    Es ruht jedoch während des Mutterschaftsurlaubs mit der Maßgabe, daß die Arbeitsvertragsparteien von ihren bisherigen Hauptleistungspflichten freigestellt sind (BAGE 40, 214, 218 = AP Nr. 113 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG Urteil vom 3. Juni 1987 - 5 AZR 153/86 - n.v.; Bulla/Buchner, MuSchG, 5. Aufl., Vorbem. §§ 8 a - 8 d Rz 20; Gröninger/Thomas, MuSchG, Stand Oktober 1982, § 8 a Anm. 3 b; Zmarzlik/Zipperer, MuSchG, 3. Aufl., § 8 a Rz 10; Klischan, Tarifliche Jahressonderzahlungen, NZA 1985, 653, 655).

    Demgegenüber setzt eine Vereinbarung ein wenigstens zweiseitiges übereinstimmendes, regelmäßig rechtsgeschäftliches Handeln voraus (BAG Urteil vom 3. Juni 1987, aaO, zu I 2 der Gründe).

    Wenn die Tarifvertragsparteien jeglichen Ruhenstatbestand hätten erfassen wollen, wäre diese Absicht besser zu erreichen gewesen, wenn sie lediglich vom Ruhen des Arbeitsverhältnisses ohne die kausale Verknüpfung mit den Worten "kraft Gesetzes oder Vereinbarung" gesprochen hätten (im Ergebnis ebenso BAG Urteil vom 3. Juni 1987, aaO, zu I 2 der Gründe).

    Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seinem Urteil vom 3. Juni 1987, aaO, zur Frage der Auswirkungen des Mutterschaftsurlaubs auf den tariflichen Sonderzahlungsanspruch eine nachträgliche unbewußte Lücke im Tarifvertrag angenommen, die von den Gerichten für Arbeitssachen nicht geschlossen werden könne.

    Soweit dieser Auffassung die Entscheidung des Fünften Senats vom 3. Juni 1987, aaO, entgegensteht, hält der für Fragen der Gratifikation allein zuständige erkennende Senat daran nicht fest.

  • BAG, 10.05.1989 - 6 AZR 281/88

    Auswirkungen der Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub auf die Zahlung von

    Zwar ruht ein Arbeitsverhältnis nicht während der Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt gemäß § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 MuSchG (BAG Urteil vom 3. Juni 1987 - 5 AZR 153/86 -, nicht veröffentlicht; ebenso Meisel/Sowka, MuSchG, 3. Aufl., § 15 BErzGG Rz 32).

    Es ruht jedoch während des Mutterschaftsurlaubs mit der Maßgabe, daß die Arbeitsvertragsparteien von ihren bisherigen Hauptleistungspflichten freigestellt sind (BAGE 40, 214, 218 = AP Nr. 113 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG Urteil vom 3. Juni 1987 - 5 AZR 153/86 - n.v.; Bulla/Buchner, MuSchG, 5. Aufl., Vorbem. §§ 8 a - 8 d Rz 20; Gröninger/Thomas, MuSchG, Stand Oktober 1982, § 8 a Anm. 3 b; Zmarzlik/Zipperer, MuSchG, 3. Aufl., § 8 a Rz 10; Klischan, Tarifliche Jahressonderzahlungen, NZA 1985, 653, 655).

    Demgegenüber setzt eine Vereinbarung ein wenigstens zweiseitiges übereinstimmendes, regelmäßig rechtsgeschäftliches Handeln voraus (BAG Urteil vom 3. Juni 1987, aaO, zu I 2 der Gründe).

    Wenn die Tarifvertragsparteien jeglichen Ruhenstatbestand hätten erfassen wollen, wäre diese Absicht besser zu erreichen gewesen, wenn sie lediglich vom Ruhen des Arbeitsverhältnisses ohne die kausale Verknüpfung mit den Worten "kraft Gesetzes oder Vereinbarung" gesprochen hätten (im Ergebnis ebenso BAG Urteil vom 3. Juni 1987, aaO, zu I 2 der Gründe).

    Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seinem Urteil vom 3. Juni 1987, aaO, zur Frage der Auswirkungen des Mutterschaftsurlaubs auf den tariflichen Sonderzahlungsanspruch eine nachträgliche unbewußte Lücke im Tarifvertrag angenommen, die von den Gerichten für Arbeitssachen nicht geschlossen werden könne.

    Soweit dieser Auffassung die Entscheidung des Fünften Senats vom 3. Juni 1987, aaO, entgegensteht, hält der für Fragen der Gratifikation allein zuständige erkennende Senat daran nicht fest.

  • BAG, 10.05.1989 - 6 AZR 671/87

    Auswirkungen der Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub auf die Zahlung von

    Zwar ruht ein Arbeitsverhältnis nicht während der Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt gemäß § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 MuSchG (BAG Urteil vom 3. Juni 1987 - 5 AZR 153/86 -, nicht veröffentlicht; ebenso Meisel/Sowka, MuSchG, 3. Aufl., § 15 BErzGG Rz 32).

    Es ruht jedoch während des Mutterschaftsurlaubs mit der Maßgabe, daß die Arbeitsvertragsparteien von ihren bisherigen Hauptleistungspflichten freigestellt sind (BAGE 40, 214, 218 = AP Nr. 113 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG Urteil vom 3. Juni 1987 - 5 AZR 153/86 - n.v.; Bulla/Buchner, MuSchG, 5. Aufl., Vorbem. §§ 8 a - 8 d Rz 20; Gröninger/Thomas, MuSchG, Stand Oktober 1982, § 8 a Anm. 3 b; Zmarzlik/Zipperer, MuSchG, 3. Aufl., § 8 a Rz 10; Klischan, Tarifliche Jahressonderzahlungen, NZA 1985, 653, 655).

    Demgegenüber setzt eine Vereinbarung ein wenigstens zweiseitiges übereinstimmendes, regelmäßig rechtsgeschäftliches Handeln voraus (BAG Urteil vom 3. Juni 1987, aaO, zu I 2 der Gründe).

    Wenn die Tarifvertragsparteien jeglichen Ruhenstatbestand hätten erfassen wollen, wäre diese Absicht besser zu erreichen gewesen, wenn sie lediglich vom Ruhen des Arbeitsverhältnisses ohne die kausale Verknüpfung mit den Worten "kraft Gesetzes oder Vereinbarung" gesprochen hätten (im Ergebnis ebenso BAG Urteil vom 3. Juni 1987, aaO, zu I 2 der Gründe).

    Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seinem Urteil vom 3. Juni 1987, aaO, zur Frage der Auswirkungen des Mutterschaftsurlaubs auf den tariflichen Sonderzahlungsanspruch eine nachträgliche unbewußte Lücke im Tarifvertrag angenommen, die von den Gerichten für Arbeitssachen nicht geschlossen werden könne.

    Soweit dieser Auffassung die Entscheidung des Fünften Senats vom 3. Juni 1987, aaO, entgegensteht, hält der für Fragen der Gratifikation allein zuständige erkennende Senat daran nicht fest.

  • BAG, 24.10.1990 - 6 AZR 156/89

    Erziehungsurlaub und 13. Monatsgehalt

    Bei Mutterschaftsurlaub und Erziehungsurlaub handelt es sich jedoch um unterschiedliche rechtliche Regelungen, die die Anwendung von Bestimmungen zum Mutterschutzrecht im Recht des Erziehungsurlaubs nicht ermöglichen (BAG Urteil vom 3. Juni 1987 - 5 AZR 153/86 - n.v.; Urteil vom 8. Oktober 1986 - 5 AZR 582/85 - AP Nr. 7 zu § 8 a MuSchG 1968).
  • BAG, 07.09.1989 - 6 AZR 637/88

    Anspruch auf tarifliche Sonderzahlung nur dann, wenn der Arbeitnehmer im

    Das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers, der krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist und seine arbeitsvertraglichen Pflichten während eines längeren Zeitraums nicht erfüllen kann, ruht nicht (BAG Urteil vom 19. Mai 1982 - 5 AZR 1080/79 -, nicht veröffentlicht; Urteil vom 3. Juni 1987 - 5 AZR 153/86 -, nicht veröffentlicht).
  • BAG, 31.05.1989 - 7 AZR 574/88

    Betriebsversammlung: Teilnahmerecht während des Erziehungsurlaubs

    Zwar ruht das Arbeitsverhältnis während des Erziehungsurlaubs; dieses Ruhen betrifft jedoch lediglich die beiderseitigen Hauptpflichten (vgl. zum früheren Mutterschaftsurlaub z.B. BAG Urteile vom 13. Oktober 1982, BAGE 40, 214, 218 = AP Nr. 113 zu § 611 BGB Gratifikation, zu I 2 b, cc der Gründe und vom 3. Juni 1987 - 5 AZR 153/86 - nicht veröffentlicht, zu I 1 der Gründe; zum Erziehungsurlaub BAG Urteile vom 22. Juni 1988 - 5 AZR 526/87 - EzA § 16 BErzGG Nr. 1, vom 10. Mai 1989 - 6 AZR 660/87 - zur Veröffentlichung bestimmt, und vom 8. Juni 1989 - 8 AZR 641/87 - nicht veröffentlicht, zu I 2 der Gründe).
  • BAG, 07.06.1990 - 6 AZR 52/89

    Erwerbsunfähigkeit und Ruhen des Arbeitsverhältnisses

  • BAG, 23.08.1990 - 6 AZR 124/89

    Langandauerndes Unvermögen zur Arbeitsleistung und 13. ME

  • BAG, 07.12.1989 - 6 AZR 322/88

    Erziehungsurlaub: Rechtsnatur der Erklärung über die Inanspruchnahme -

  • BAG, 10.02.1993 - 10 AZR 232/91
  • BAG, 07.09.1989 - 6 AZR 638/88
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