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   BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 166/19   

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BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 166/19 (https://dejure.org/2020,13205)
BAG, Entscheidung vom 03.06.2020 - 3 AZR 166/19 (https://dejure.org/2020,13205)
BAG, Entscheidung vom 03. Juni 2020 - 3 AZR 166/19 (https://dejure.org/2020,13205)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Betriebliche Altersversorgung - Wiedereinsetzung - Pensionskassenrente - Anpassung - Überschüsse - Einstandspflicht

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Betriebliche Altersversorgung - Wiedereinsetzung - Pensionskassenrente - Anpassung - Überschüsse - Einstandspflicht

  • IWW

    ArbGG § 64; ArbGG § ... 66; BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 3; BetrAVG § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4; BetrAVG § 1b Abs. 3; BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2 Nr. 1; BetrAVG § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG § 30c Abs. 1a; BGB § 328; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 14; VAG § 138 Abs. 1; VAG § 138 Abs. 2; VAG § 139 Abs. 1; VAG § 140 Abs. 1; VAG § 140 Abs. 2 S. 1; VAG § 141 Abs. 1; VAG § 141 Abs. 5 S. 1 Nr. 4; VAG § 210 Abs. 1; VAG § 212 Abs. 1; VAG § 234 Abs. 1; VAG § 298 Abs. 1 S. 1; VVG § 153; VVG § 171 S. 1; VVG § 194 Abs. 1 S. 1; ZPO § 233; ZPO § 234; ZPO § 237; ZPO § 519; ZPO § 520 Abs. 3 S. 1; ZPO § 522 Abs. 1 S. 2
    VAG, VVG, ZPO, BetrAVG, ArbGG, BGB; GG

  • Wolters Kluwer

    Zugang eines Berufungsbegründungsschriftsatzes im Empfangsbereich einer gemeinsamen gerichtlichen Postannahmestelle; Eigentumsschutz des Art. 14 GG für laufende Betriebsrenten; Keine Einstandspflicht des Arbeitgebers bei unterbliebener Anpassung der Pensionskassenrente

  • bag-urteil.com
  • rewis.io

    Betriebliche Altersversorgung - Wiedereinsetzung - Pensionskassenrente - Anpassung - Überschüsse - Einstandspflicht

  • Betriebs-Berater

    Einstandspflicht des Arbeitgebers in der bAV

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zugang eines Berufungsbegründungsschriftsatzes im Empfangsbereich einer gemeinsamen gerichtlichen Postannahmestelle

  • datenbank.nwb.de

    Betriebliche Altersversorgung - Wiedereinsetzung - Pensionskassenrente - Anpassung - Überschüsse - Einstandspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Betriebliche Altersversorgung -Wiedereinsetzung -Pensionskassenrente -Anpassung -Überschüsse -Einstandspflicht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2020, 1477
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (19)

  • BAG, 18.02.2020 - 3 AZR 137/19

    Betriebsrentenanpassung - Überschussbeteiligung

    Auszug aus BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 166/19
    Das bedeutet gleichzeitig, dass zu diesem Zeitpunkt rechtlich feststehen muss, dass sie weder dem Arbeitgeber - hier der Beklagten - noch dem Versicherer - hier der VDU als Pensionskasse - zustehen (BAG 18. Februar 2020 - 3 AZR 137/19 - Rn. 90) .

    Dies folgt schon daraus, dass nach § 171 Satz 1 VVG ua. von § 153 VVG zum Nachteil der versicherten Person nicht abgewichen werden darf (vgl. BAG 18. Februar 2020 - 3 AZR 137/19 - Rn. 91) .

    Dabei hat er die Erfüllbarkeit der bestehenden Verpflichtungen zu berücksichtigen (vgl. BAG 18. Februar 2020 - 3 AZR 137/19 - Rn. 92) .

    Dies ist für die Anwendbarkeit von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG unschädlich, da diese Bestimmung lediglich eine zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls rechtlich gesicherte Überschussverwendung verlangt, die dazu führt, dass Überschüsse weder dem Arbeitgeber noch dem Versicherer zustehen (vgl. BAG 18. Februar 2020 - 3 AZR 137/19 - Rn. 94 f.) .

    Ausreichend ist insoweit allein, ob den Versorgungsberechtigten und Versicherten Ansprüche auf Durchsetzung rechtskonformer Überschussberechnung und -verwendung zustehen (vgl. BAG 18. Februar 2020 - 3 AZR 137/19 - Rn. 96) .

    Eine bloß praktische Handhabung, aufgrund derer die Pensionskasse so verfährt, wie es § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG voraussetzt, genügt hingegen nicht (ausführlich zu diesen Voraussetzungen vgl. BAG 18. Februar 2020 - 3 AZR 137/19 - Rn. 51 ff. mwN) .

    Die gerichtliche Kontrolle betrifft insoweit die Frage, ob der Überschuss ordnungsgemäß berechnet ist und der Versicherer ihn nicht unberechtigt für sich behält (vgl. ausführlich BAG 18. Februar 2020 - 3 AZR 137/19 - Rn. 86 mwN) .

    Damit erwirbt er eigene Rechte an diesen Überschüssen und hat im Hinblick auf die Überschussverwendung ein eigenes Dispositionsinteresse, das in der Sache hinter dem eines Versicherungsnehmers, der sich selbst versichert, nicht zurücksteht (BAG 18. Februar 2020 - 3 AZR 137/19 - Rn. 87 mwN) .

    Es setzt weiter voraus, dass innerhalb dieser Versicherungsverträge die Überschussanteile tatsächlich dem Rentenbestand, also den Betriebsrentnern, und nicht dem Anwärterbestand, also den Arbeitnehmern oder den mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschiedenen ehemaligen Arbeitnehmern als Anwärtern, zugeordnet werden (BAG 18. Februar 2020 - 3 AZR 137/19 - Rn. 64) .

    (cc) Es bedürfte weiterer Feststellungen des Landesarbeitsgerichts dazu, ob die VDU die Versicherung des Klägers in seinem Tarif in einer § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entsprechenden Weise sachgemäß mit anderen Versicherungsverträgen hinsichtlich der Zuordnung von Überschussanteilen zusammengefasst und die Anteile dem einzelnen Vertrag sachgemäß zugeschrieben hat (vgl. ausführlich hierzu BAG 18. Februar 2020 - 3 AZR 137/19 - Rn. 66 ff.) .

    Sie ist nach ihrem Abs. 4 auf Versicherungsverhältnisse die - wie vorliegend - vor dem 1. Januar 2006 begründet worden sind, nicht anwendbar (zur Problematik vgl. BAG 18. Februar 2020 - 3 AZR 137/19 - Rn. 74 ff.) .

    Die sich daraus ergebenden Rechte kann der Kläger als Versicherter auch gegenüber der VDU als Pensionskasse und Versicherer durchsetzen (vgl. ausführlicher BAG 18. Februar 2020 - 3 AZR 137/19 - Rn. 81 f.) .

    In einem solchen Fall sind die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nicht erfüllt (vgl. BAG 18. Februar 2020 - 3 AZR 137/19 - Rn. 108 ff.) .

    (ee) Außerdem hätte das Landesarbeitsgericht zu beachten, dass grundsätzlich eine dauernde Erhöhung der Betriebsrente vorgesehen sein muss und nur unter bestimmten Voraussetzungen auch befristete Sonderzuschläge zulässig sind (hierzu vgl. BAG 18. Februar 2020 - 3 AZR 137/19 - Rn. 102 ff.) .

  • BAG, 13.12.2016 - 3 AZR 342/15

    Pensionskasse - Anpassung laufender Leistungen

    Auszug aus BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 166/19
    Solche Regelungen bewirken nur eine Lastenverteilung und bestimmen die Berechnungsweise für die Höhe der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BAG 13. Dezember 2016 - 3 AZR 342/15 - Rn. 39 f., BAGE 157, 230) .

    Dementsprechend ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats der volle Anpassungsbedarf zu ermitteln, der in der seit Rentenbeginn eingetretenen Teuerung besteht (vgl. etwa BAG 13. Dezember 2016 - 3 AZR 342/15 - Rn. 77 mwN, BAGE 157, 230) .

    Danach kommt es auf den zum Anpassungsstichtag vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex an (vgl. etwa BAG 13. Dezember 2016 - 3 AZR 342/15 - Rn. 78 mwN, BAGE 157, 230) .

    Abzustellen ist dabei auf den Monat vor Rentenbeginn im Verhältnis zum Monat vor dem Anpassungsstichtag (vgl. BAG 13. Dezember 2016 - 3 AZR 342/15 - Rn. 78, BAGE 157, 230) .

    Zinsen auf rückständige Anpassungsforderungen könnte der Kläger erst ab Rechtskraft verlangen (§ 286 Abs. 1, § 288 BGB; vgl. etwa BAG 13. Dezember 2016 - 3 AZR 342/15 - Rn. 85 mwN, BAGE 157, 230) .

    aa) § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG ist in seiner jetzigen Fassung am 31. Dezember 2015 durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2553) in Kraft getreten (BAG 13. Dezember 2016 - 3 AZR 342/15 - Rn. 55, BAGE 157, 230) .

  • BAG, 15.03.2016 - 3 AZR 827/14

    Eigenbeiträge - Umfassungszusage - Einstandspflicht

    Auszug aus BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 166/19
    Indem die Beklagte den Kläger zur VDU angemeldet hat, hat sie ihm konkludent ein betriebsrentenrechtliches Versorgungsversprechen erteilt (vgl. BAG 15. März 2016 - 3 AZR 827/14 - Rn. 30 ff., BAGE 154, 213) .

    Denn nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG liegt betriebliche Altersversorgung auch vor, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage) und diese Beiträge in eine Pensionskasse einzahlt, die nach § 1b Abs. 3 BetrAVG ein im Gesetz vorgesehener Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung ist (vgl. ausführlich BAG 15. März 2016 - 3 AZR 827/14 - Rn.  32 mwN, aaO) .

    Liegt keine ausdrückliche Zusage vor, müssen die Gesamtumstände den Schluss darauf zulassen, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen umfassen soll (vgl. BAG 15. März 2016 - 3 AZR 827/14  - Rn. 40 , BAGE 154, 213) .

    Dies hat zur Folge, dass bei Zusagen, die bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung erteilt und mit denen beitragsbezogene Leistungen einer Pensionskasse zugesagt wurden, die auch durch den Arbeitnehmer finanziert werden, an die Annahme, die Zusage des Arbeitgebers erfasse die auf den Beiträgen der Arbeitnehmer beruhenden Leistungen, erhöhte Anforderungen zu stellen sind (vgl. BAG 15. März 2016 - 3 AZR 827/14  - Rn. 4 1, BAGE 154, 213) .

    Für die Art der Zusage trägt der Versorgungsberechtigte, der insoweit Ansprüche - wie hier auf eine Anpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG - geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast (vgl. zu § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG BAG 15. März 2016 - 3 AZR 827/14  - Rn. 4 2, BAGE 154, 213) .

    Durch die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG wird sichergestellt, dass bei Schwierigkeiten im Durchführungsweg im Versorgungsfall gleichwohl der Versorgungszusage entsprechende Leistungen erbracht werden (st. Rspr., vgl. etwa BAG 15. März 2016 - 3 AZR 827/14  - Rn.  25 mwN, BAGE 154, 213) .

  • BAG, 03.07.2019 - 10 AZR 498/17

    Beitragspflichten zur Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft -

    Auszug aus BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 166/19
    Sie ist deshalb vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 3. Juli 2019 - 10 AZR 498/17 - Rn. 11 mwN; 23. November 2017 - 8 AZR 458/16 - Rn. 10 mwN) .

    Nur in Ausnahmefällen kann in der Revisionsinstanz davon abgesehen werden, die Sache zur Entscheidung über die Wiedereinsetzung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (vgl. BAG 3. Juli 2019 - 10 AZR 498/17 - Rn. 22 mwN) .

    Ein solcher Ausnahmefall kann ua. dann angenommen werden, wenn die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugunsten der säumigen Partei unterstellt werden kann (vgl. BAG 3. Juli 2019 - 10 AZR 498/17 - Rn. 23 mwN) .

    Insoweit kann die Wiedereinsetzung zugunsten des Klägers unterstellt werden, denn die Entscheidung in der Sache und die Ablehnung der Wiedereinsetzung führen zu demselben Ergebnis (vgl. hierzu BAG 3. Juli 2019 - 10 AZR 498/17 - Rn. 24) .

    Angesichts der grundlegenden Entscheidungskompetenz des Berufungsgerichts kann in der Revisionsinstanz nur in Ausnahmefällen davon abgesehen werden, die Sache zur Entscheidung über die Wiedereinsetzung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (vgl. BAG 3. Juli 2019 - 10 AZR 498/17 - Rn. 22 mwN; 18. Februar 2016 - 8 AZR 426/14 - Rn. 33 mwN) .

  • BAG, 22.01.2019 - 3 AZR 616/17

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - angemessene

    Auszug aus BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 166/19
    Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (vgl. BAG 22. Januar 2019 - 3 AZR 616/17 - Rn. 22 mwN) .

    Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG 22. Januar 2019 - 3 AZR 616/17 - Rn. 23 mwN) .

    Nach der Rechtsprechung des Senats wird die Wettbewerbsfähigkeit gefährdet, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt (vgl. ausführlicher BAG 22. Januar 2019 - 3 AZR 616/17 - Rn. 24 ff. mwN) .

    Die Beklagte, die darzulegen und zu beweisen hat, dass ihre Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entsprach und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält (vgl. BAG 22. Januar 2019 - 3 AZR 616/17 - Rn. 35 mwN) , dürfte nach ihrem bisherigen Sachvortrag zum hier maßgeblichen Anpassungsstichtag 1. April 2012 nicht davon ausgehen, dass ihr in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag - 1. April 2015 - die für eine Betriebsrentenanpassung erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gefehlt hätte.

  • BVerfG, 03.12.1998 - 1 BvR 484/96

    Kein Anspruch auf sachliche Prüfung von Satzungsbestimmungen der VBL vor den

    Auszug aus BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 166/19
    § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG beruht auf der Erwägung, dass im Betriebsrentenrecht von jeher zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung und dem Durchführungsweg zu unterscheiden (vgl. etwa BVerfG 3. Dezember 1998 - 1 BvR 484/96 - zu II 1 der Gründe) und der eingeschaltete externe Versorgungsträger nur ein Instrument des Arbeitgebers ist, mit dem dieser sein im arbeitsrechtlichen Grundverhältnis erteiltes Versorgungsversprechen erfüllt.

    wenn der externe Versorgungsträger nicht leistet, dem Versorgungsberechtigten die Leistungen zu verschaffen, die er ihm zugesagt hat (vgl. etwa BVerfG 3. Dezember 1998 - 1 BvR 484/96  - aaO) .

  • BAG, 21.10.2014 - 3 AZR 937/12

    Betriebsrentenanpassung - Rügefrist - Klageeinreichung

    Auszug aus BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 166/19
    Mit dem nächsten Anpassungsstichtag erlischt ansonsten der Anspruch auf Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung (st. Rspr., vgl. etwa BAG 14. Mai 2019 - 3 AZR 112/18 - Rn. 32 ff., BAGE 166, 323; 21. Oktober 2014 - 3 AZR 937/12 - Rn. 23, 26 mwN und Rn. 30 mwN, BAGE 149, 326) .

    Deshalb kann der Arbeitnehmer diese nachträgliche Entscheidung bis zum übernächsten Anpassungstermin rügen (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 937/12 - Rn. 11 mwN, BAGE 149, 326) .

  • BAG, 17.06.2014 - 3 AZR 298/13

    Betriebsrentenanpassung - Rentnergesellschaft - Betriebsübergang

    Auszug aus BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 166/19
    Die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG trifft das Unternehmen, welches als Arbeitgeber die entsprechende Versorgungszusage erteilt (vgl. BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 298/13 - Rn. 38, BAGE 148, 244) .

    Mit dem Erlöschen der Verpflichtung zur Änderung der Anpassungsentscheidung entfällt die Grundlage für Nachzahlungsansprüche (BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 298/13 - Rn. 26, BAGE 148, 244) .

  • BAG, 10.02.2015 - 3 AZR 65/14

    Betriebliche Altersversorgung - Einstandspflicht des Arbeitgebers - regulierte

    Auszug aus BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 166/19
    Nur, wenn sich die Zusage des Arbeitgebers auch auf die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen erstreckt, liegt betriebliche Altersversorgung vor (vgl. ausführlich BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 43) .

    mag die reguläre Beteiligung des Klägers an der Finanzierung der Versorgungsleistungen aufgrund der Allgemeinen Versicherungsbedingungen seines Tarifs nicht in seinem freien Belieben gestanden haben (vgl. zu diesem Aspekt BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14  - Rn. 47 ) .

  • BAG, 23.11.2017 - 8 AZR 458/16

    Benachteiligung iSd. AGG - Zulässigkeit der Berufung - Anforderungen an die

    Auszug aus BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 166/19
    Sie ist deshalb vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 3. Juli 2019 - 10 AZR 498/17 - Rn. 11 mwN; 23. November 2017 - 8 AZR 458/16 - Rn. 10 mwN) .

    Ist die Berufung unzulässig, hat das Revisionsgericht entweder eine Sachentscheidung des Berufungsgerichts aufzuheben und die Berufung als unzulässig zu verwerfen oder die Revision zurückzuweisen (BAG 23. November 2017 - 8 AZR 458/16 - aaO) .

  • BAG, 13.12.2005 - 3 AZR 217/05

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage einer Gewerkschaft

  • BAG, 25.04.2006 - 3 AZR 372/05

    Betriebsrentenanpassung - Verwirkung des Klagerechts

  • BAG, 30.09.2014 - 3 AZR 613/12

    Betriebsrente - regulierte Pensionskasse - Einstandspflicht - Anpassungsprüfung

  • BVerfG, 26.05.2020 - 1 BvL 5/18

    Externe Teilung im Versorgungsausgleich ist bei verfassungskonformer

  • BAG, 30.09.2014 - 3 AZR 617/12

    Betriebsrente - Einstandspflicht - Anpassungsprüfung

  • BAG, 10.12.2019 - 3 AZR 122/18

    Betriebsrentenanpassungsprüfung - Ausschluss bei Pensionskassenrente mit

  • BAG, 14.05.2019 - 3 AZR 112/18

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Rügepflicht

  • LAG Schleswig-Holstein, 05.12.2018 - 3 Sa 315/18
  • BGH, 23.04.2013 - VI ZB 27/12

    Wahrung der Rechtsmittelfrist: Eingang eines fristgebundenen Schriftsatzes bei

  • LAG Schleswig-Holstein, 16.06.2021 - 3 Sa 244/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Betriebliche Altersversorgung,

    Die beitragsorientierte Leistungszusage wurde konkludent erteilt, und zwar mit der Anmeldung des Klägers durch die Beklagte zur VDU sowie dessen Arbeitsaufnahme (§ 8 Nr. 3 der Satzung der VDU vom 01.01.1977 - BAG v. 03.06.2020 - 3 AZR 166/19 - Rn. 38 - 40).

    Insoweit wird auf die zu dem vorliegenden Rechtsstreit bereits ergangene Entscheidung des BAG - 3 AZR 166/19 - verwiesen.

    Das ist der jetzt noch streitbefangene, bindend festgestellte Betrag (Revisionsurteil des BAG vom 03.06.2020 zu diesem Verfahren - 3 AZR 166/19 - Rn. 53 - 59).

    Insoweit war die Pensionskasse versicherungsrechtlich berechtigt, sämtliche Überschüsse der Verlustrücklage zurückzuführen (Revisionsurteil des BAG vom 03.06.2020 - 3 AZR 166/19, Rn. 78 - 87).

    Zwischen der Anpassung im Oktober 2009 und dem Antwortschreiben der Beklagten vom 19.05.2017 traf die Beklagte keine ausdrückliche Anpassungsentscheidung (Revisionsurteil des BAG vom 03.06.2020 - 3 AZR 166/19 - Rn.73 - 77).

    Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des BAG vom 03.06.2020 - 3 AZR 166/19 - Bezug genommen.

    Zwar existiere hier die für ein Greifen der Ausnahmevorschrift des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG notwendige vertragliche Regelung bei Eintritt des Versorgungsfalls, und zwar in Form des § 17 Abs. 2 Satz 4 der bei dem Beginn der Betriebsrentenleistungen maßgeblichen Satzung der VDU, so dass i.V.m. § 328 Abs. 1 BGB die Verwendung der Überschüsse im betriebsrentenrechtlichen Sinne zur Anpassung der laufenden Leistungen unabdingbar rechtlich feststehe (BAG - 3 AZR 166/19 - Rz. 91 ff).

    Es setzt weiter voraus, dass innerhalb dieser Versicherungsverträge die Überschuss-anteile tatsächlich dem Rentenbestand, also den Betriebsrentnern, und nicht dem Anwärterbestand, also den Arbeitnehmern oder den mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschiedenen ehemaligen Arbeitnehmern als Anwärtern, zugeordnet werden (BAG v. 18.02.2020- 3 AZR 137/19 - Rn. 64 ff, BAG v. 03.06.2020 - 3 AZR 166/19 - Rn. 101ff).

    ee) Allerdings ist darauf zu achten, dass Überschussanteile nicht auch zur Erhöhung von Sterbegeldern verwendet werden, da Sterbegeld keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung darstellt und eine Verwendung von Sterbegeldern dazu führt, dass die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG nicht entfällt (BAG a.a.O, Rn 108 ff; BAG v. 03.06.2020 - 3 AZR 166/19 - Rn. 106).

    Zudem sind nur unter bestimmten Voraussetzungen auch befristete Sonderzuschläge zulässig (BAG v. 03.06.2020 - 3 AZR 166/19 - Rn. 108; BAG v. 1802.2020 - 3 AZR 102 ff).

    Wie das BAG bereits festgestellt hat, war die VDU berechtigt, Überschüsse zunächst der Verlustrücklage zuzuführen (BAG v. 03.06.2020 - 3 AZR 166/19 - Rz. 79 ff, 86).

  • BAG, 23.02.2021 - 3 AZR 15/20

    Anpassungsentscheidung - gewerkschaftlicher Arbeitgeber

    (a) Betriebsrentenansprüche der Versorgungsempfänger stellen zum einen durch Art. 14 GG geschützte Rechtspositionen dar (vgl. etwa BVerfG 26. Mai 2020 - 1 BvL 5/18 - Rn. 46 und 51, BVerfGE 153, 358; 8. Mai 2012 - 1 BvR 1065/03, 1 BvR 1082/03  - Rn. 41 mwN, BVerfGE 131, 66; BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 166/19 - Rn. 96; 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 32 mwN, BAGE 142, 116) .
  • BAG, 17.01.2023 - 3 AZR 220/22

    Betriebliche Altersversorgung - Kapitalwahlrecht - Ersetzung

    Indem der Kläger die Beklagte mit ihrem Wissen bei der GUB angemeldet hat, hat er ihr jedoch konkludent ein betriebsrentenrechtliches Versorgungsversprechen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG erteilt (vgl. BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 166/19 - Rn. 40 mwN) .
  • BAG, 03.05.2022 - 3 AZR 374/21

    Betriebliche Altersversorgung - Überschussbeteiligung

    Zinsen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen (BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 166/19 -) .

    Aufgrund der Bindungswirkung des Urteils des Senats im vorangegangenen Revisionsverfahren nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 563 Abs. 2 ZPO, die sowohl für das Berufungsgericht als auch für das Bundesarbeitsgericht im weiteren Revisionsverfahren gilt (3. Juni 2020 - 3 AZR 166/19 -; zur Bindungswirkung vgl. BAG 8. März 2022 - 3 AZN 802/21 - Rn. 12; 23. Februar 2016 - 3 AZR 960/13 - Rn. 19, BAGE 154, 144; 16. Februar 1961 - 2 AZR 231/59 - zu I der Gründe, BAGE 10, 355) , steht für das vorliegende Revisionsverfahren ua. bereits bindend fest, dass bei Eintritt des Versorgungsfalls die Satzung der VDU so ausgestaltet war, dass die Überschussverteilung zugunsten des Klägers hinreichend rechtlich gesichert und die Verwendung von Überschüssen für die Verlustrücklage nicht zu beanstanden ist.

  • BAG, 14.03.2023 - 3 AZR 197/22

    Einstandspflicht - Pensionskasse der Caritas

    Die aus der Anmeldung und der Versorgungszusage resultierende Leistungspflicht ist Teil des Versorgungsversprechens geworden (vgl. BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 166/19 - Rn. 40) .
  • LAG Schleswig-Holstein, 08.03.2023 - 3 Sa 120/22

    Betriebsrentenanpassung - Überschussbeteiligung - regulierte Pensionskasse -

    Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der beiden Revisionsverfahren 3 AZR 166/19 und 3 AZR 374/21 trägt der Kläger.

    Es setzt weiter voraus, dass innerhalb dieser Versicherungsverträge die Überschussanteile tatsächlich dem Rentenbestand, also den Betriebsrentnern, und nicht dem Anwärterbestand, also den Arbeitnehmern oder den mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschiedenen ehemaligen Arbeitnehmern als Anwärtern, zugeordnet werden (BAG v. 18.02.2020- 3 AZR 137/19 - Rn. 64 ff, BAG v. 03.06.2020 - 3 AZR 166/19 - Rn. 101 ff).

    Die Klage ist daher zu Recht abgewiesen worden, so dass die Berufung auch unter Berücksichtigung der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 03.06.2020 - 3 AZR 166/19 und vom 03.05.2022 - 3 AZR 374/21 - zurückzuweisen war.

  • BAG, 14.03.2023 - 3 AZR 176/22

    Einstandspflicht - Pensionskasse der Caritas

    Die aus der Anmeldung und der Versorgungszusage resultierende Leistungspflicht ist Teil des Versorgungsversprechens geworden (vgl. BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 166/19 - Rn. 40) .
  • LAG Niedersachsen, 24.04.2023 - 15 Sa 125/22

    Betriebliche Altersversorgung; Einstandspflicht; Verjährung

    Die Einstandspflicht des Arbeitgebers führt nicht lediglich zu verschuldensabhängigen Schadensersatz -, sondern zu verschuldensunabhängigen Erfüllungsansprüchen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer; vgl. BAG, 03.06.2020, 3 AZR 166/19 , juris, Rn. 109.
  • LAG Düsseldorf, 15.06.2022 - 12 Sa 569/20

    Betriebliche Altersversorgung; Einstandspflicht

    Die so bestehende Leistungspflicht ist damit Teil des Versorgungsversprechens und nicht lediglich von versicherungsrechtlicher Bedeutung (BAG 15.03.2016 - 3 AZR 827/14, juris Rn. 32; BAG 03.06.2020 - 3 AZR 166/19, juris Rn. 40).
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