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   BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 480/18   

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https://dejure.org/2020,13482
BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 480/18 (https://dejure.org/2020,13482)
BAG, Entscheidung vom 03.06.2020 - 3 AZR 480/18 (https://dejure.org/2020,13482)
BAG, Entscheidung vom 03. Juni 2020 - 3 AZR 480/18 (https://dejure.org/2020,13482)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 256 Abs. 1 ZPO, § ... 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG, §§ 1, 7 Abs. 1 AGG, § 2 Abs. 1 BetrAVG, § 4 Abs. 1 TzBfG, § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG, Richtlinie 97/81/EG, § 75 Abs. 1 BetrVG, § 63 Abs. 1 SGB VI, § 159 Satz 1 SGB VI, 3 Abs. 2, § 7 AGG, § 3 Abs. 2 AGG, § 1 AGG, § 3 AGG, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Pro-rata-temporis-Grundsatz in der betrieblichen Altersversorgung bei unterschiedlichen Arbeitszeitvolumina des Rentenanwärters; Pro-rata-temporis-Grundsatz und Beitragsbemessungsgrenze in der betrieblichen Altersversorgung

  • bag-urteil.com
  • rewis.io

    Betriebliche Altersversorgung - Diskriminierung - Teilzeitarbeitnehmer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pro-rata-temporis-Grundsatz in der betrieblichen Altersversorgung bei unterschiedlichen Arbeitszeitvolumina des Rentenanwärters

  • datenbank.nwb.de

    Betriebliche Altersversorgung - Diskriminierung - Teilzeitarbeitnehmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Streit um die Höhe der Betriebsrente - und die Feststellungsklage

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebliche Altersversorgung - und die Diskriminierung von Teilzeitarbeitnehmern

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Teilzeitarbeitnehmer - Benachteiligung - Beschäftigungsgrad - gespaltene Rentenformel - Endgehaltsbezug

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2020, 1245
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (20)

  • BAG, 28.05.2013 - 3 AZR 266/11

    Betriebliche Altersversorgung - Diskriminierung wegen Teilzeitarbeit und wegen

    Auszug aus BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 480/18
    Diese Regelung beruht auf dem allgemeinen Prinzip, dass die Höhe des Entgelts bei Teilzeitbeschäftigten quantitativ vom Umfang der Beschäftigung abhängt ( BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 266/11  - Rn. 23 mwN) .

    Eine geringere Arbeitszeit darf daher grundsätzlich auch nur quantitativ, nicht aber qualitativ anders abgegolten werden als Vollzeitarbeit ( BVerfG 27. November 1997 - 1 BvL 12/91  - zu B II 2 a aa der Gründe, BVerfGE 97, 35 ; BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 266/11  - ) .

    Ein Arbeitnehmer, der Teilzeitarbeit leistet, kann nicht die gleiche Vergütung verlangen wie ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer ( BAG 19. April 2016 - 3 AZR 526/14 - Rn. 24 mwN; 28. Mai 2013 - 3 AZR 266/11  - Rn. 23 mwN) .

    Eine proportionale Kürzung von Leistungen aus einem Pensionsplan bzw. der Altersversorgung des Teilzeitarbeitnehmers ist grundsätzlich zulässig (vgl. BAG 21. Januar 2020 - 3 AZR 565/18 - Rn. 28; 28. Mai 2013 - 3 AZR 266/11 - Rn. 23 f.) .

    aa) Nach § 3 Abs. 2 AGG ist eine mittelbare Benachteiligung gegeben, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes - ua. wegen des Geschlechts - gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich (BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 266/11 - Rn. 43 ff.) .

    Es fehlt daher an einer Benachteiligung iSd. § 3 AGG (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 266/11 - Rn. 44; 24. September 2008 - 10 AZR 639/07 - Rn. 24).

  • EuGH, 13.07.2017 - C-354/16

    Kleinsteuber - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

    Auszug aus BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 480/18
    Das Arbeitsgericht hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden EuGH) mit Beschluss vom 20. Juni 2016 (- 1 Ca 32/15 B -) Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die der EuGH mit Urteil vom 13. Juli 2017 (- C-354/16 -) beantwortet hat.

    Die Berücksichtigung des Umfangs der von einem Teilzeitbeschäftigten während seines Berufslebens tatsächlich geleisteten Arbeit im Vergleich zum Umfang der Arbeitsleistung eines Beschäftigten, der während seines gesamten Berufslebens in Vollzeit gearbeitet hat, stellt ein objektives Kriterium dar, das eine proportionale Kürzung der Altersversorgung des Teilzeitbeschäftigten zulässt (vgl. die vom Arbeitsgericht im vorliegenden Verfahren eingeholte Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union EuGH 13. Juli 2017 - C-354/16 - [Kleinsteuber] Rn.  30 mwN) .

    Es ergäbe sich nichts dafür, dass eine andere Methode der Berechnung nach dem Pro-rata-temporis-Grundsatz - wie beispielsweise die Methode der Unterteilung der geleisteten Arbeitszeit in mehrere Zeiträume - eine angemessenere und gerechtere Berechnung ermöglichen würde (vgl. die Vorabentscheidung in dieser Sache EuGH 13. Juli 2017 - C-354/16 - [Kleinsteuber] Rn.  43, 45 ) .

    Sinn und Zweck dieser Rechenfaktoren ist, den Versorgungsbedarf am Ende des Arbeitsverhältnisses abzubilden und dem erreichten Lebensstandard annähernd gerecht zu werden, was als solches zulässig ist (vgl. EuGH 13. Juli 2017 - C-354/16 - [Kleinsteuber] Rn. 32 ff. in dieser Sache sowie BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 588/10 - Rn. 28) .

  • BAG, 19.04.2016 - 3 AZR 526/14

    Betriebliche Altersversorgung - Benachteiligung Teilzeitbeschäftigter -

    Auszug aus BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 480/18
    Ein Arbeitnehmer, der Teilzeitarbeit leistet, kann nicht die gleiche Vergütung verlangen wie ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer ( BAG 19. April 2016 - 3 AZR 526/14 - Rn. 24 mwN; 28. Mai 2013 - 3 AZR 266/11  - Rn. 23 mwN) .

    Vielmehr ist es zulässig, solche Leistungen anteilig nach dem Beschäftigungsumfang im Vergleich zu einem Vollzeitarbeitnehmer mit gleicher Dauer der Betriebszugehörigkeit zu erbringen (vgl. BAG 21. Januar 2020 - 3 AZR 565/18 - Rn. 28; 19. April 2016 - 3 AZR 526/14 - Rn. 25 mwN) .

    Dies erlaubt es, Kürzungen des erreichbaren Versorgungsniveaus nach den Verhältnissen während der Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses vorzunehmen (vgl. BAG 19. April 2016 - 3 AZR 526/14 - Rn. 41; 19. Mai 2015 - 3 AZR 770/13 - Rn. 27) .

  • BAG, 19.05.2015 - 3 AZR 770/13

    Gesamtversorgungsobergrenze - vorzeitiges Ausscheiden

    Auszug aus BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 480/18
    Dies erlaubt es, Kürzungen des erreichbaren Versorgungsniveaus nach den Verhältnissen während der Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses vorzunehmen (vgl. BAG 19. April 2016 - 3 AZR 526/14 - Rn. 41; 19. Mai 2015 - 3 AZR 770/13 - Rn. 27) .

    Eine solche Regelung verstößt weder gegen das Verbot der Benachteiligung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer in § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG noch gegen § 75 Abs. 1 BetrVG (BAG 19. Mai 2015 - 3 AZR 770/13 - Rn. 27) .

  • BAG, 22.10.2019 - 9 AZR 71/19

    Tarifliche Altersfreizeit - Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter

    Auszug aus BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 480/18
    Eine Ungleichbehandlung wegen Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die Dauer der Arbeitszeit das Kriterium darstellt, an das die Differenzierung hinsichtlich der unterschiedlichen Arbeitsbedingungen anknüpft ( BAG 22. Oktober 2019 - 9 AZR 71/19 - Rn. 24; 26. Januar 2017 - 6 AZR 450/15 - Rn. 29) .

    Die Prüfung der sachlichen Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung hat sich am Zweck der Leistung zu orientieren (vgl. BAG 22. Oktober 2019 - 9 AZR 71/19 - Rn. 32 mwN) .

  • BAG, 21.01.2020 - 3 AZR 565/18

    Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Versorgungsordnung -

    Auszug aus BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 480/18
    Vielmehr ist es zulässig, solche Leistungen anteilig nach dem Beschäftigungsumfang im Vergleich zu einem Vollzeitarbeitnehmer mit gleicher Dauer der Betriebszugehörigkeit zu erbringen (vgl. BAG 21. Januar 2020 - 3 AZR 565/18 - Rn. 28; 19. April 2016 - 3 AZR 526/14 - Rn. 25 mwN) .

    Eine proportionale Kürzung von Leistungen aus einem Pensionsplan bzw. der Altersversorgung des Teilzeitarbeitnehmers ist grundsätzlich zulässig (vgl. BAG 21. Januar 2020 - 3 AZR 565/18 - Rn. 28; 28. Mai 2013 - 3 AZR 266/11 - Rn. 23 f.) .

  • ArbG Verden, 24.08.2017 - 1 Ca 32/15
    Auszug aus BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 480/18
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Verden vom 24. August 2017 - 1 Ca 32/15 B - wie folgt abgeändert:.

    Das Arbeitsgericht hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden EuGH) mit Beschluss vom 20. Juni 2016 (- 1 Ca 32/15 B -) Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die der EuGH mit Urteil vom 13. Juli 2017 (- C-354/16 -) beantwortet hat.

  • BAG, 24.09.2008 - 10 AZR 639/07

    Höhe von Schichtzulagen bei Teilzeitarbeit

    Auszug aus BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 480/18
    Es fehlt daher an einer Benachteiligung iSd. § 3 AGG (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 266/11 - Rn. 44; 24. September 2008 - 10 AZR 639/07 - Rn. 24).
  • BAG, 10.11.2015 - 3 AZR 576/14

    Betriebliche Altersversorgung - Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte -

    Auszug aus BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 480/18
    Vielmehr sind Generalisierungen und Typisierungen zulässig ( BAG 10. November 2015 - 3 AZR 576/14 - Rn. 37) , wenn sie nur in geringfügigen und besonders gelagerten Fällen zu Ungerechtigkeiten und Härten führen und nicht in größerem Umfang systemwidrige Benachteiligungen entstehen (vgl. BAG 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - zu B 2 II 2 d ee der Gründe, BAGE 79, 236) .
  • BAG, 11.12.2012 - 3 AZR 588/10

    Betriebliche Altersversorgung - Benachteiligung wegen Teilzeitbeschäftigung

    Auszug aus BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 480/18
    Sinn und Zweck dieser Rechenfaktoren ist, den Versorgungsbedarf am Ende des Arbeitsverhältnisses abzubilden und dem erreichten Lebensstandard annähernd gerecht zu werden, was als solches zulässig ist (vgl. EuGH 13. Juli 2017 - C-354/16 - [Kleinsteuber] Rn. 32 ff. in dieser Sache sowie BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 588/10 - Rn. 28) .
  • BAG, 07.03.1995 - 3 AZR 282/94

    Zusatzversorgung Teilzeitbeschäftigter

  • LAG Niedersachsen, 09.08.2018 - 4 Sa 982/17

    Berechnung einer Betriebsrente bei vorzeitiger Inanspruchnahme

  • BAG, 12.11.2013 - 3 AZR 92/12

    Höhe der Arbeitgeberaufwendungen für die betriebliche Altersversorgung -

  • BAG, 10.02.2015 - 9 AZR 53/14

    Urlaub - Teilzeittätigkeit mit weniger Wochenarbeitstagen

  • BAG, 26.01.2017 - 6 AZR 450/15

    Höhe der persönlichen Zulage gemäß § 23 Abs. 5 TV-N Hessen bei Rückkehr zur

  • BAG, 23.10.2018 - 1 ABR 10/17

    Betriebsvereinbarung über nicht mitbestimmte Angelegenheit - Nachwirkung

  • BVerfG, 27.11.1997 - 1 BvL 12/91

    Hamburger Ruhegeldgesetz

  • BAG, 13.11.2012 - 3 AZR 557/10

    Auslegung einer Versorgungsordnung - Berücksichtigung bestimmter

  • BAG, 28.07.1998 - 3 AZR 100/98

    Abbau einer planwidrigen Überversorgung

  • BAG, 21.01.2014 - 3 AZR 362/11

    Berechnung einer Betriebsrente - Auslegung einer Versorgungsordnung -

  • BAG, 18.01.2023 - 5 AZR 108/22

    Vergütung - Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten

    cc) Das Verbot der Diskriminierung gilt auch, wenn sich die Ungleichbehandlung lediglich mittelbar ergibt (vgl. BAG 23. März 2021 - 3 AZR 24/20 - Rn. 11; 3. Juni 2020 - 3 AZR 480/18 - Rn. 37; 19. Dezember 2018 - 10 AZR 231/18 - Rn. 48 mwN, BAGE 165, 1; aA MüKoBGB/Müller-Glöge 9. Aufl. TzBfG § 4 Rn. 16) .
  • BAG, 11.11.2020 - 10 AZR 185/20

    Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten bei der Vergütung?

    Ob auch eine mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts iSv. § 3 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gegeben ist, weil sich die zu beurteilenden Tarifnormen auf einen signifikant höheren Anteil von Personen eines Geschlechts im Vergleich zu Personen des anderen Geschlechts ungünstig auswirken, hat der Senat nicht zu beurteilen (vgl. zu dieser Frage EuGH 3. Oktober 2019 - C-274/18 - [Schuch-Ghannadan] Rn. 45 mwN; BVerfG 26. Mai 2020 - 1 BvL 5/18 - Rn. 68 f., BVerfGE 153, 358; BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 480/18 - Rn. 69) .
  • BAG, 22.09.2020 - 3 AZR 433/19

    Betriebliche Altersversorgung - "Zusage einer Zusage"

    Schließlich haben Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auch Entgeltcharakter (vgl. BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 480/18 - Rn. 48) .
  • BAG, 23.03.2021 - 3 AZR 24/20

    Höhe einer betrieblichen Altersversorgung - Auswirkung von Teilzeitbeschäftigung

    Eine Ungleichbehandlung wegen Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die Dauer der Arbeitszeit das Kriterium darstellt, an das die Differenzierung hinsichtlich der unterschiedlichen Arbeitsbedingungen anknüpft (BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 480/18 - Rn. 37; 22. Oktober 2019 - 9 AZR 71/19 - Rn. 24; 26. Januar 2017 - 6 AZR 450/15 - Rn. 29) .

    Ein Arbeitnehmer, der Teilzeitarbeit leistet, kann nicht die gleiche Vergütung verlangen wie ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer (BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 480/18 - Rn. 38; 19. April 2016 - 3 AZR 526/14 - Rn. 24 mwN; 28. Mai 2013 - 3 AZR 266/11 - Rn. 23 mwN) .

    Vielmehr ist es zulässig, solche Leistungen anteilig nach dem Beschäftigungsumfang im Vergleich zu einem Vollzeitarbeitnehmer mit gleicher Dauer der Betriebszugehörigkeit zu erbringen (vgl. BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 480/18 - Rn. 39; 21. Januar 2020 - 3 AZR 565/18 - Rn. 28; 19. April 2016 - 3 AZR 526/14 - Rn. 25 mwN) .

    Die Prüfung der sachlichen Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung hat sich am Zweck der Leistung zu orientieren (vgl. BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 480/18 - Rn. 41 mwN) .

    Dies erlaubt es, Kürzungen des erreichbaren Versorgungsniveaus nach den Verhältnissen während der Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses vorzunehmen (vgl. BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 480/18 - Rn. 42 mwN; 19. April 2016 - 3 AZR 526/14 - Rn. 41) .

  • LAG München, 17.03.2022 - 7 Sa 588/21

    Betriebliche Altersversorgung

    Eine solche Regelung verstößt weder gegen das Verbot der Benachteiligung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer in § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG noch gegen § 75 Abs. 1 BetrVG (vgl. BAG,19.05.2015 - 3 AZR 770/13; vgl. zum Ganzen BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 480/18).

    a) Nach § 3 Abs. 2 AGG ist eine mittelbare Benachteiligung gegeben, wenn dem An schein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes - ua. wegen des Geschlechts - gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich (vgl. BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 480/18; 28.05.2013 - 3 AZR 266/11).

    Es fehlt daher an einer Benachteiligung iSd. § 3 AGG (vgl. BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 480/18; 28.05.2013 - 3 AZR 266/11).

  • ArbG Lübeck, 08.12.2020 - 3 Ca 1941/20

    Betriebliche Altersversorgung - Berechnung des Teilzeitfaktors - Widerruflichkeit

    Die Berücksichtigung lediglich eines Fünfjahreszeitraums zur Berechnung des Teilzeitfaktors der betrieblichen Altersversorgung ist jedenfalls dann gleichheitswidrig, wenn im Rahmen der Gesamtversorgung keine auf den Teilzeitfaktor angepasste Berechnung der abzuziehenden gesetzlichen oder anderweitigen Altersrente erfolgt (entgegen BAG 27. September 1983 - 3 AZR 297/81 - unter II.3. der Gründe; vgl. aber BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 480/18 - Rn. 39 ff. sowie 3. November 1998 - 3 AZR 432/97 - unter I.2.b) 2. Absatz der Gründe)(unter A.II.1.b) der Gründe).(Rn.42).

    Dies gilt auch, wenn sich dies lediglich mittelbar ergibt (BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 480/18 - Rn. 37, juris).

    Entsprechende Leistungen sind anteilig nach dem Beschäftigungsumfang im Vergleich zu einem Vollzeitarbeitnehmer mit gleicher Dauer der Betriebszugehörigkeit zu erbringen (vgl. BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 480/18 - Rn. 39, juris).

    Die Prüfung der sachlichen Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung hat sich am Zweck der Leistung zu orientieren (vgl. BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 480/18 - Rn. 41, juris).

  • BAG, 09.05.2023 - 3 AZR 174/22

    Endgehaltsbezogene Zusage im Betriebsübergang

    Der erreichte Lebensstandard ist geprägt durch das Endgehaltsniveau (BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 480/18 - Rn. 52) .
  • BAG, 25.01.2022 - 3 AZR 406/21

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsvereinbarung - Auslegung -

    Denn typischerweise bezieht der außertariflich Beschäftigte ein höheres Entgelt, und die Betriebsparteien können typisieren und pauschalieren (vgl. BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 480/18 - Rn. 59 mwN) .
  • BAG, 25.01.2022 - 3 AZR 345/21

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsvereinbarung - Auslegung -

    Denn typischerweise bezieht der außertariflich Beschäftigte ein höheres Entgelt, und die Betriebsparteien können typisieren und pauschalieren (vgl. BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 480/18 - Rn. 59 mwN) .
  • BAG, 22.09.2020 - 3 AZR 432/19

    Betriebliche Altersversorgung - "Zusage einer Zusage"

    Schließlich haben Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auch Entgeltcharakter (vgl. BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 480/18 - Rn. 48) .
  • BAG, 09.05.2023 - 3 AZR 279/22

    Endgehaltsbezogene Zusage im Betriebsübergang

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