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   BAG, 03.07.1990 - 3 AZR 382/89   

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https://dejure.org/1990,203
BAG, 03.07.1990 - 3 AZR 382/89 (https://dejure.org/1990,203)
BAG, Entscheidung vom 03.07.1990 - 3 AZR 382/89 (https://dejure.org/1990,203)
BAG, Entscheidung vom 03. Juli 1990 - 3 AZR 382/89 (https://dejure.org/1990,203)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 280, 286, 249; BetrAVG § 1
    Versorgungsschaden wegen unterlassener Aufklärung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrAVG § 1; BGB §§ 280, 286, 249
    Betriebliche Altersversorgung: Versorgungsschaden bei vorzeitigem Ausscheiden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Auflösungsvertrag - Versorgungsanwartschaft - Verlust - Aufklärungspflicht - Belehrung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 1990, 1494
  • NZA 1990, 971
  • VersR 1991, 1082
  • BB 1990, 2272
  • BB 1991, 142
  • DB 1990, 2431
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 13.11.1984 - 3 AZR 255/84

    Hinweispflicht bei drohendem Versorgungsschaden

    Auszug aus BAG, 03.07.1990 - 3 AZR 382/89
    Falsche und nur scheinbar vollständige oder sonst irreführende Auskünfte verpflichten den Arbeitgeber zum Schadensersatz (ständige Rechtsprechung des Senats, statt aller: BAGE 47, 169 = AP Nr. 5 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen).

    Ein solcher Vertrauenstatbestand kann sich bei Abwägung der beiderseitigen Interessen und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls aus vorangegangenem Tun des Arbeitgebers ergeben, insbesondere aus dem betrieblichen Interesse des Arbeitgebers, ein Arbeitsverhältnis vorzeitig zu beenden (BAG Urteil vom 23. Mai 1989, a.a.O., zu 2 c der Gründe; BAGE 47, 169, 174 f. = AP Nr. 5 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen, zu I 3 b der Gründe; BAG Urteil vom 10. März 1988 - 8 AZR 420/85 - a.a.O., zu II 2 a der Gründe).

    Das gelte vor allem dann, wenn der Auflösungsvertrag lange Zeit vor dem Erreichen der Altersgrenze geschlossen werde (BAGE 47, 169, 175 = AP Nr. 5 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen, zu 3 c der Gründe).

    Die Beklagte durfte dies der Klägerin überlassen und davon ausgehen, daß diese, wenn sie insoweit nicht nachfragte, in anderer Weise für ihr Alter Vorsorge treffen wolle (so BAGE 47, 169, 175 = AP Nr. 5 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen, zu 3 c der Gründe).

  • BAG, 10.03.1988 - 8 AZR 420/85

    Hinweispflicht bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus BAG, 03.07.1990 - 3 AZR 382/89
    Voraussetzung ist, daß der Arbeitgeber einer ihm aus dem Arbeitsverhältnis obliegenden Hinweis- oder Aufklärungspflicht nicht genügt hat (BAG Urteil vom 10. März 1988 - 8 AZR 420/85 - AP Nr. 99 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht, zu I 3 und II 1 der Gründe).

    Ein solcher Vertrauenstatbestand kann sich bei Abwägung der beiderseitigen Interessen und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls aus vorangegangenem Tun des Arbeitgebers ergeben, insbesondere aus dem betrieblichen Interesse des Arbeitgebers, ein Arbeitsverhältnis vorzeitig zu beenden (BAG Urteil vom 23. Mai 1989, a.a.O., zu 2 c der Gründe; BAGE 47, 169, 174 f. = AP Nr. 5 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen, zu I 3 b der Gründe; BAG Urteil vom 10. März 1988 - 8 AZR 420/85 - a.a.O., zu II 2 a der Gründe).

  • BAG, 23.05.1989 - 3 AZR 257/88

    Betriebliche Altersversorgung: Belehrung durch den Arbeitgeber bei Kündigung

    Auszug aus BAG, 03.07.1990 - 3 AZR 382/89
    Während bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses ein Arbeitnehmer häufig darauf angewiesen sein wird, von seinem Arbeitgeber die nötigen Hinweise auf die Möglichkeiten und Voraussetzungen einer Zusatzversorgung zu erhalten (vgl. Urteil des Senats vom 23. Mai 1989 - 3 AZR 257/88 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, zu 2 b der Gründe), stellt sich die Situation bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses regelmäßig anders dar.

    Ein solcher Vertrauenstatbestand kann sich bei Abwägung der beiderseitigen Interessen und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls aus vorangegangenem Tun des Arbeitgebers ergeben, insbesondere aus dem betrieblichen Interesse des Arbeitgebers, ein Arbeitsverhältnis vorzeitig zu beenden (BAG Urteil vom 23. Mai 1989, a.a.O., zu 2 c der Gründe; BAGE 47, 169, 174 f. = AP Nr. 5 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen, zu I 3 b der Gründe; BAG Urteil vom 10. März 1988 - 8 AZR 420/85 - a.a.O., zu II 2 a der Gründe).

  • LAG Hamm, 19.12.1989 - 6 Sa 115/89

    Gleichbehandlungsgebot; Anwartschaft; Frauendiskriminierung

    Auszug aus BAG, 03.07.1990 - 3 AZR 382/89
    Solche Nachteile werden zwar häufig von den Betroffenen als unberechtigt empfunden, sie sind jedoch hinzunehmen (so zutreffend LAG Hamm, Urteil vom 19. Dezember 1989 - 6 Sa 115/89 - DB 1190, 590).
  • BAG, 17.10.2000 - 3 AZR 605/99

    Hinweispflicht bei drohenden Versorgungsschäden

    Gesteigerte Hinweispflichten können den Arbeitgeber vor allem dann treffen, wenn der Aufhebungsvertrag auf seine Initiative hin und in seinem Interesse zustande kommt (vgl. BAG 3. Juli 1990 - 3 AZR 382/89 - AP BetrAVG § 1 Nr. 24 = EzA BGB § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 7, zu II 2 a der Gründe).

    Durch das Angebot eines Aufhebungsvertrages kann der Arbeitgeber aber den Eindruck erwecken, er werde bei der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch die Interessen des Arbeitnehmers wahren und ihn nicht ohne ausreichende Aufklärung erheblichen, atypischen Versorgungsrisiken aussetzen (vgl. BAG 3. Juli 1990 - 3 AZR 382/89 - aaO).

  • BAG, 22.04.2004 - 2 AZR 281/03

    Aufhebungsvertrag - Anfechtung - Inhaltskontrolle - Widerruf

    Den Arbeitgeber treffen aber jedenfalls dann erhöhte Hinweis- und Aufklärungspflichten, wenn er im betrieblichen Interesse den Abschluss eines Aufhebungsvertrags vorschlägt und dabei den Eindruck erweckt, er werde bei der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch die Interessen des Arbeitnehmers wahren und ihn nicht ohne ausreichende Aufklärung erheblichen Risiken für den Bestand seines Arbeitsverhältnisses aussetzen (vgl. BAG 21. Februar 2002 - 2 AZR 749/00 - EzA KSchG § 1 Wiedereinstellungsanspruch Nr. 7; 17. Oktober 2000 - 3 AZR 605/99 - AP BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 116 = EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 59; 3. Juli 1990 - 3 AZR 382/89 - AP BetrAVG § 1 Nr. 24 = EzA BGB § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 7 zu Versorgungsrisiken).
  • BAG, 14.01.2009 - 3 AZR 71/07

    Antrag auf Rentenauskunft bei der VBL - Arbeitgeberpflichten

    a) Gesteigerte Informationspflichten können den Arbeitgeber vor allem dann treffen, wenn die nachteilige Vereinbarung auf seine Initiative hin und in seinem Interesse zustande kommt (vgl. ua. BAG 3. Juli 1990 - 3 AZR 382/89 - zu II 2 a der Gründe, AP BetrAVG § 1 Nr. 24 = EzA BGB § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 7; 17. Oktober 2000 - 3 AZR 605/99 - zu II 2 a der Gründe, AP BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 116 = EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 59).

    Die erkennbaren Informationsbedürfnisse des Arbeitnehmers einerseits und die Beratungsmöglichkeiten des Arbeitgebers andererseits sind stets zu beachten (vgl. ua. BAG 3. Juli 1990 - 3 AZR 382/89 - zu II 2 a der Gründe, AP BetrAVG § 1 Nr. 24 = EzA BGB § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 7; 17. Oktober 2000 - 3 AZR 605/99 - zu II 2 a der Gründe, AP BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 116 = EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 59).

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