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   BAG, 04.02.2003 - 2 AZB 62/02   

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https://dejure.org/2003,11410
BAG, 04.02.2003 - 2 AZB 62/02 (https://dejure.org/2003,11410)
BAG, Entscheidung vom 04.02.2003 - 2 AZB 62/02 (https://dejure.org/2003,11410)
BAG, Entscheidung vom 04. Februar 2003 - 2 AZB 62/02 (https://dejure.org/2003,11410)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Parteiidentität - vollmachtsloser Prozeßvertreter

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Auferlegung der Berufungskosten dem Anwalt als vollmachtlosen Verteter; Voraussetzungen eines vollmachtlosen Vertreters im Sinne der Zivilprozessordnung; Pflicht zur Klärung der Parteiidentität durch das Prozessgericht; Bestimmtheit der richterlichen Frist zur Vorlage ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 89
    Prozeßrecht - Parteiidentität; vollmachtsloser Prozessvertreter; Kosten der vorläufigen Zulassung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2003, 628
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Frankfurt, 22.05.1996 - 24 W 18/96
    Auszug aus BAG, 04.02.2003 - 2 AZB 62/02
    Fehlt es dagegen an einer Partei, so ist die Klage als unzulässig abzuweisen und über die Kosten des Rechtsstreits - diese sind nicht identisch mit den von § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO erfaßten Kosten, die dem Gegner durch die Zulassung entstanden sind - ist nach dem Verursacherprinzip zu entscheiden (vgl. OLG Frankfurt 22. Mai 1996 - 24 W 18/96 - MDR 1997, 303 mit i. c. ablehnender Anm. Zimmermann/Damrau).

    Vielmehr hätte in diesem - von § 89 ZPO nicht erfaßten - Fall die Frage der Verursachung geklärt werden müssen (vgl. OLG Frankfurt 22. Mai 1996 - 24 W 18/96 - MDR 1997, 303 m. zahlr. wN).

  • BAG, 18.07.2005 - 3 AZB 65/04

    Kostentragungspflicht des Prozessbevollmächtigten

    Im Übrigen regelt die Bestimmung nicht die Kostentragungspflicht, sondern lediglich die Pflicht, die dem Gegner durch die vorläufige Zulassung entstandenen Kosten zu tragen (vgl. BAG 4. Februar 2003 - 2 AZB 62/02 - AP ZPO § 89 Nr. 2 = EzA ZPO 2002 § 89 Nr. 1).
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