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   BAG, 04.05.2022 - 5 AZR 366/21   

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BAG, 04.05.2022 - 5 AZR 366/21 (https://dejure.org/2022,9970)
BAG, Entscheidung vom 04.05.2022 - 5 AZR 366/21 (https://dejure.org/2022,9970)
BAG, Entscheidung vom 04. Mai 2022 - 5 AZR 366/21 (https://dejure.org/2022,9970)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 615 Satz 1, § ... 611a Abs. 2 BGB, §§ 293 ff. BGB, § 297 BGB, § 615 Satz 1 BGB, § 615 Satz 3 BGB, § 615 BGB, § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG, § 95 Satz 1 Nr. 1 SGB III, § 241 Abs. 2 BGB, § 95 SGB III, § 280 Abs. 1 BGB, § 254 BGB, Art. 240 § 1 Abs. 2 und Abs. 4 Nr. 2 EGBGB, Art. 240 § 1 Abs. 2 EGBGB, Art. 240 § 1 Abs. 4 Nr. 2 EGBGB, § 92 Abs. 1, § 98 Satz 1, § 91 ZPO

  • Wolters Kluwer

    § 615 Satz 3 BGB als Ausdruck der Betriebsrisikolehre; Eigene Entscheidung des Arbeitgebers zur Schließung des Betriebs aus Anlass der Pandemie; Betriebsschließung durch "Lockdown"

  • rewis.io

    Betriebsrisiko - Corona bedingte Betriebsschließung

  • Betriebs-Berater

    Betriebsrisiko - Corona bedingte Betriebsschließung - "Lockdown"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 615 S. 1, S. 2 und S. 3
    Betriebsrisiko in einer Pandemie; Behördlich angeordnete Betriebsschließung - Betriebsrisiko; Corona bedingte Betriebsschließung; "Lockdown"

  • rechtsportal.de

    BGB § 615 S. 1, S. 2 und S. 3
    Betriebsrisiko in einer Pandemie; Behördlich angeordnete Betriebsschließung - Betriebsrisiko; Corona bedingte Betriebsschließung; "Lockdown"

  • datenbank.nwb.de

    Betriebsrisiko - Corona bedingte Betriebsschließung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vergütungsanspruch nach Betriebsschließung wegen Corona-Verfügung in einer Sportstätte während des ?Lockdowns?

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Corona-bedingte Betriebsschließung - und der Arbeitslohn

  • bag-urteil.com (Tenor)

Sonstiges

  • Bundesarbeitsgericht (Verfahrensmitteilung)

    Annahmeverzugsvergütung - durch CoronaSchVO untersagter Betrieb einer Spielhalle während des "Lockdowns"

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 2867
  • MDR 2022, 1486
  • NZA 2022, 1113
  • DB 2022, 2229

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (17)

  • BAG, 13.10.2021 - 5 AZR 211/21

    Arbeitnehmer hat keinen Vergütungsanspruch während einer Geschäftsschließung

    Auszug aus BAG, 04.05.2022 - 5 AZR 366/21
    Darüber hinaus war auch aufgrund der Allgemeinverfügungen der Stadt Wuppertal bzw. der CoronaSchVO NRW offenkundig, dass die Beklagte die geschuldete Leistung nicht annehmen konnte (vgl. hierzu BAG 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21 - Rn. 13 mwN) .

    § 615 Satz 1 BGB erfasst im Arbeitsverhältnis nicht unmittelbar die Fälle der sog. "Annahmeunmöglichkeit", in denen - wie vorliegend - der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers annehmen möchte, aber nicht annehmen kann (vgl. zum Meinungsstand ausführlich BAG 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21 - Rn. 15 ff.) .

    Damit hat der neuere Gesetzgeber klargestellt, dass in Fällen, in denen dem Arbeitgeber die Annahme der Arbeitsleistung wegen einer Störung des Arbeitssubstrats nicht möglich ist, er aber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt, der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers (§ 611a Abs. 2 BGB) nicht bereits unmittelbar nach § 615 Satz 1 BGB, sondern über dessen in § 615 Satz 3 BGB angeordnete entsprechende Anwendung aufrechterhalten bleibt (BAG 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21 - Rn. 19; ähnlich HWK/Krause aaO; im Ergebnis auch Staudinger/Schwarze [2020] § 326 Rn. C 44 ff.) .

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko, weil er den Betrieb leitet, die betrieblichen Abläufe organisiert, die Verantwortung trägt und die Erträge bezieht (st. Rspr. BAG 8. Februar 1957 - 1 AZR 338/55 - BAGE 3, 346; zuletzt BAG 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21 - Rn. 22) .

    Ob zu dem vom Arbeitgeber nach § 615 Satz 3 BGB zu tragenden Betriebsrisiko auch eine im Rahmen der Bekämpfung einer Pandemie - wie derjenigen der Corona-Pandemie - hoheitlich angeordnete (vorübergehende) Betriebsschließung gehört, ist im Schrifttum umstritten (zur Darstellung des Meinungsstands BAG 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21 - Rn. 25 ff.) .

    Die Beantwortung der Frage, ob der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls bei einer durch die Corona-Pandemie bedingten Betriebsschließung trägt, bedarf der Differenzierung (BAG 13. Oktober 2021 -  5 AZR 211/21 - Rn. 29 ff.) :.

  • BAG, 28.09.2016 - 5 AZR 224/16

    Annahmeverzug - Hausverbot

    Auszug aus BAG, 04.05.2022 - 5 AZR 366/21
    Mit dieser gesetzlich angeordneten Analogie (BAG 28. September 2016 - 5 AZR 224/16 - Rn. 21, BAGE 157, 34) sollte das von der Rechtsprechung entwickelte Betriebsrisiko kodifiziert und seine Konkretisierung wie bisher der Rechtsprechung überlassen bleiben (vgl. BT-Drs. 14/6857 S. 48; sh. dazu auch MüKoBGB/Henssler 8. Aufl. § 615 Rn. 97; HWK/Krause 9. Aufl. § 615 BGB Rn. 10, 113; Picker FS U. Huber 2006 S. 497, 535) .

    Die Norm meint - wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt (BT-Drs. 14/6857 S. 48)  - das von der Rechtsprechung entwickelte Betriebsrisiko (BAG 23. September 2015 - 5 AZR 146/14 - Rn. 22, BAGE 152, 327; 28. September 2016 - 5 AZR 224/16 - Rn. 20, BAGE 157, 34; ganz hM, vgl. nur NK-GA/Boemke § 615 BGB Rn. 136; BeckOK ArbR/Joussen Stand 1. März 2022 BGB § 615 Rn. 88; MüKoBGB/Henssler 8. Aufl. § 615 Rn. 97; HWK/Krause 9. Aufl. § 615 BGB Rn. 113; Schaub ArbR-HdB/Linck 19. Aufl. § 101 Rn. 5; ErfK/Preis 22. Aufl. BGB § 615 Rn. 122) , also das Risiko des Arbeitgebers, seinen Betrieb betreiben zu können.

  • BGH, 17.03.2022 - III ZR 79/21

    Keine Staatshaftung für coronabedingte flächendeckende Betriebsschließungen im

    Auszug aus BAG, 04.05.2022 - 5 AZR 366/21
    Unabhängig davon, ob dies im Einzelfall möglich (gewesen) wäre (ablehnend BGH 26. Januar 2022 - IV ZR 144/21 -; ebenso ablehnend hinsichtlich Entschädigungs- und Schadensersatzansprüchen gegen den Staat BGH 17. März 2022 - III ZR 79/21 -) , bietet die Versicherbarkeit keinen dogmatischen Ansatz dafür, dem Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls iSd. § 615 Satz 3 BGB zuzurechnen.
  • BAG, 07.12.2005 - 5 AZR 535/04

    Arbeit auf Abruf - Inhaltskontrolle von AGB

    Auszug aus BAG, 04.05.2022 - 5 AZR 366/21
    a) Nimmt der Arbeitgeber die Pandemie zum Anlass, aus eigener Entscheidung den Betrieb (vorübergehend) zu schließen - etwa, weil ein Teil der Belegschaft in Quarantäne ist, es infolge der Pandemie an erforderlichen Materialien oder Rohstoffen fehlt, der Absatz stark zurückgeht oder die Kunden ausbleiben - trifft ihn, sofern nicht bereits ein Fall des vom Arbeitgeber stets zu tragenden Wirtschaftsrisikos vorliegt (zum Begriff sh. - statt vieler - BAG 7. Dezember 2005 - 5 AZR 535/04 - zu B III 5 a der Gründe mwN, BAGE 116, 267; MüKoBGB/Henssler 8. Aufl. § 615 Rn. 98; HWK/Krause 9. Aufl. § 615 BGB Rn. 112; ErfK/Preis 22. Aufl. BGB § 615 Rn. 120 f.) , grundsätzlich das Betriebsrisiko, denn es ist seine autonome Entscheidung, die zur Unmöglichkeit der Arbeitsleistung führt (vgl. BAG 9. Juli 2008 - 5 AZR 810/07 - Rn. 24, BAGE 127, 119).
  • BAG, 21.06.2001 - 2 AZR 137/00

    Fristgerechte Kündigung; Betriebsstillegung oder Betriebsunterbrechung

    Auszug aus BAG, 04.05.2022 - 5 AZR 366/21
    Die Annahme, der Arbeitgeber könne sein Zahlungsrisiko durch ordentliche betriebsbedingte Kündigungen begrenzen (so ErfK/Preis 22. Aufl. BGB § 615 Rn. 132k; Preis/Mazurek/Schmid NZA 2020, 1137, 1143) , dürfte bei einer vorübergehenden Betriebsschließung aufgrund behördlicher Anordnung mit dem Ultima-Ratio-Prinzip (vgl. dazu ausführlich APS/Preis 6. Aufl. Grundlage H. Rn. 55 ff.) nur schwerlich zu vereinbaren sein, jedenfalls solange der Arbeitgeber die behördliche Anordnung nicht zum Anlass nimmt, seinen Betrieb endgültig stillzulegen (vgl. auch - zur Abgrenzung von Betriebsstilllegung und Betriebspause - BAG 21. Juni 2001 - 2 AZR 137/00 - zu II 1 a der Gründe) .
  • BAG, 22.03.2018 - 8 AZR 779/16

    Zulassung der Revision - Urteilstenor - Berichtigung

    Auszug aus BAG, 04.05.2022 - 5 AZR 366/21
    Auch bei der Arbeitnehmerhaftung soll der Arbeitgeber jedoch nicht mit dem allgemeinen Lebensrisiko des Arbeitnehmers belastet werden (BAG 22. März 2018 - 8 AZR 779/16 - Rn. 49, 61 mwN, BAGE 162, 275) .
  • BAG, 09.07.2008 - 5 AZR 810/07

    Betriebsrisiko - witterungsabhängiges Unternehmen

    Auszug aus BAG, 04.05.2022 - 5 AZR 366/21
    a) Nimmt der Arbeitgeber die Pandemie zum Anlass, aus eigener Entscheidung den Betrieb (vorübergehend) zu schließen - etwa, weil ein Teil der Belegschaft in Quarantäne ist, es infolge der Pandemie an erforderlichen Materialien oder Rohstoffen fehlt, der Absatz stark zurückgeht oder die Kunden ausbleiben - trifft ihn, sofern nicht bereits ein Fall des vom Arbeitgeber stets zu tragenden Wirtschaftsrisikos vorliegt (zum Begriff sh. - statt vieler - BAG 7. Dezember 2005 - 5 AZR 535/04 - zu B III 5 a der Gründe mwN, BAGE 116, 267; MüKoBGB/Henssler 8. Aufl. § 615 Rn. 98; HWK/Krause 9. Aufl. § 615 BGB Rn. 112; ErfK/Preis 22. Aufl. BGB § 615 Rn. 120 f.) , grundsätzlich das Betriebsrisiko, denn es ist seine autonome Entscheidung, die zur Unmöglichkeit der Arbeitsleistung führt (vgl. BAG 9. Juli 2008 - 5 AZR 810/07 - Rn. 24, BAGE 127, 119).
  • BGH, 26.01.2022 - IV ZR 144/21

    Betriebsschließungsversicherung in der COVID-19-Pandemie

    Auszug aus BAG, 04.05.2022 - 5 AZR 366/21
    Unabhängig davon, ob dies im Einzelfall möglich (gewesen) wäre (ablehnend BGH 26. Januar 2022 - IV ZR 144/21 -; ebenso ablehnend hinsichtlich Entschädigungs- und Schadensersatzansprüchen gegen den Staat BGH 17. März 2022 - III ZR 79/21 -) , bietet die Versicherbarkeit keinen dogmatischen Ansatz dafür, dem Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls iSd. § 615 Satz 3 BGB zuzurechnen.
  • BAG, 28.09.1972 - 2 AZR 506/71

    Betriebsstockung - Strumpffabrik - Betriebsrisiko

    Auszug aus BAG, 04.05.2022 - 5 AZR 366/21
    (2) Ohne Belang ist ferner, ob das Risiko, den Betrieb aufgrund hoheitlicher Maßnahmen schließen zu müssen, versicherbar ist (aA Schneider FS Preis 2021 S. 1199, 1208; Marski Anm. NJW 2022, 566; vgl. auch BAG 28. September 1972 - 2 AZR 506/71 - zu 2 der Gründe, BAGE 24, 446) .
  • BAG, 27.09.1994 - GS 1/89

    Haftung des Arbeitnehmers

    Auszug aus BAG, 04.05.2022 - 5 AZR 366/21
    Der Begriff Betriebsrisiko wird dort verwendet, um ein Abwägungsmerkmal bei der Verteilung des Haftungsrisikos zu kennzeichnen, nicht aber in der ihm sonst zukommenden Bedeutung als Lohnzahlungsrisiko bei Unmöglichkeit der Arbeitsleistung (so ausdrücklich BAG 27. September 1994 - GS 1/89 (A) - zu C II 2 der Gründe, BAGE 78, 56) .
  • BAG, 22.04.2009 - 5 AZR 310/08

    Vergütung während der Kurzarbeit - Baugewerbe

  • BVerfG, 06.06.2018 - 1 BvL 7/14

    Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung im Grundsatz verfassungsgemäß -

  • BAG, 23.09.2015 - 5 AZR 146/14

    Annahmeverzug - Leistungsunfähigkeit - auflösende Bedingung

  • BAG, 21.10.2015 - 5 AZR 843/14

    Annahmeverzug - Unvermögen

  • ArbG Wuppertal, 23.09.2020 - 7 Ca 1468/20
  • LAG Düsseldorf, 30.03.2021 - 8 Sa 674/20

    Arbeitgeber trägt das Betriebsrisiko auch in der Pandemie

  • BAG, 08.02.1957 - 1 AZR 338/55

    Lohnfortzahlung im Arbeitskampf - Betriebsrisiko

  • VG Minden, 15.12.2022 - 16 K 1444/21
    vgl. BAG, Urteile vom 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21 -, juris Rn. 14 ff., und vom 4. Mai 2022 - 5 AZR 366/21 -, juris Rn. 14.

    vgl. BAG, Urteile vom 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21 -, juris Rn. 22, und vom 4. Mai 2022 - 5 AZR 366/21 -, juris Rn. 17.

    vgl. BAG, Urteile vom 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21 -, juris Rn. 31 f., und vom 4. Mai 2022 - 5 AZR 366/21 -, juris Rn. 20 f.; vgl. dazu auch VG Minden, Gerichtsbescheid vom 3. November 2022 - 16 K 1116/21 -.

    vgl. BAG, Urteile vom 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21 -, juris Rn. 33, und vom 4. Mai 2022 - 5 AZR 366/21 -, juris Rn. 22.

    vgl. BAG, Urteile vom 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21 -, juris Rn. 34, und vom 4. Mai 2022 - 5 AZR 366/21 -, juris Rn. 23.

    Die Kammer, vgl. VG Minden, Gerichtsbescheide vom 3. November 2022 - 16 K 1079/21 und 16 K 1116/21 -, hat in Bezug auf zwei der U. Unternehmensgruppe angehörende und an demselben Standort angesiedelte Gesellschaften, die ebenfalls der Betriebsschließung unterlagen, obwohl sie im Jahr 2020 keine Schlacht- und Zerlegearbeiten durchgeführt haben, nach den Maßstäben des Bundesarbeitsgerichts, vgl. BAG, Urteile vom 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21 -, und vom 4. Mai 2022 - 5 AZR 366/21 -, jeweils juris, entschieden, dass sich für diese Unternehmen das Betriebsrisiko realisiert hat.

    vgl. BAG, Urteile vom 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21 -, juris Rn. 37 ff., und vom 4. Mai 2022 - 5 AZR 366/21 -, juris Rn. 26 ff.

  • BAG, 05.12.2023 - 9 AZR 364/22

    Urlaubsberechnung bei Überschneidung von Krankheit und Kurzarbeit

    Eine Entgeltzahlungspflicht nach § 615 Satz 3 iVm. Satz 1 und § 611a Abs. 2 BGB besteht in diesen Fällen nicht (BAG 4. Mai 2022 - 5 AZR 366/21 - Rn. 24) .
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2023 - 18 A 563/22

    Land muss Fleischindustrie Corona-Entschädigungen nicht erstatten

    vgl. BAG, Urteil vom 4. Mai 2022- 5 AZR 366/21 -, juris, Rn. 15.
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 06.06.2023 - 5 Sa 173/22

    Urlaubsabgeltung - Urlaubsgewährung - Kurzarbeit - Annahmeverzug

    Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung für die von ihm gewählten und organisierten betrieblichen Abläufe und hat dafür einzustehen, dass seine Arbeitnehmer durch diese nicht im Vergleich zur Allgemeinheit zusätzlichen Gesundheitsrisiken ausgesetzt werden (BAG, Urteil vom 4. Mai 2022 - 5 AZR 366/21 - Rn. 22, juris = NJW 2022, 2867).

    Es ist dann Sache des Staates, gegebenenfalls für einen angemessenen Ausgleich der den Beschäftigten durch den hoheitlichen Eingriff entstehenden finanziellen Nachteile zu sorgen (BAG, Urteil vom 4. Mai 2022 - 5 AZR 366/21 - Rn. 23, juris = NJW 2022, 2867).

  • BAG, 05.09.2023 - 9 AZR 357/22

    Kostenbeteiligung des Flugschülers - Pilotenausbildung - Risiko einer wertlosen

    Diese Abgrenzung entspricht einem allgemeinen Verständnis betrieblicher Gründe, mit denen das vom Arbeitgeber zu tragende Wirtschafts- und Betriebsrisiko beschrieben wird (vgl. dazu BAG 4. Mai 2022 - 5 AZR 366/21 - Rn. 17 ff. mwN) .
  • BAG, 05.09.2023 - 9 AZR 356/22

    Kostenbeteiligung des Flugschülers - Pilotenausbildung - Risiko einer wertlosen

    Diese Abgrenzung entspricht einem allgemeinen Verständnis betrieblicher Gründe, mit denen das vom Arbeitgeber zu tragende Wirtschafts- und Betriebsrisiko beschrieben wird (vgl. dazu BAG 4. Mai 2022 - 5 AZR 366/21 - Rn. 17 ff. mwN) .
  • VG Münster, 10.11.2022 - 5a K 1163/21

    Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen nach dem IfSG

    vgl. BAG, Urteile vom 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21 -, juris, Rn. 20, 29 ff. m. w. N., und 4. Mai 2022 - 5 AZR 366/21 -, juris, Rn. 19, 21 ff.
  • BAG, 05.09.2023 - 9 AZR 355/22

    Kostenbeteiligung des Flugschülers - Pilotenausbildung - Risiko einer wertlosen

    Diese Abgrenzung entspricht einem allgemeinen Verständnis betrieblicher Gründe, mit denen das vom Arbeitgeber zu tragende Wirtschafts- und Betriebsrisiko beschrieben wird (vgl. dazu BAG 4. Mai 2022 - 5 AZR 366/21 - Rn. 17 ff. mwN) .
  • BAG, 05.09.2023 - 9 AZR 351/22

    Kostenbeteiligung des Flugschülers - Pilotenausbildung - Risiko einer wertlosen

    Diese Abgrenzung entspricht einem allgemeinen Verständnis betrieblicher Gründe, mit denen das vom Arbeitgeber zu tragende Wirtschafts- und Betriebsrisiko beschrieben wird (vgl. dazu BAG 4. Mai 2022 - 5 AZR 366/21 - Rn. 17 ff. mwN) .
  • BAG, 05.09.2023 - 9 AZR 350/22

    Kostenbeteiligung des Flugschülers - Pilotenausbildung - Risiko einer wertlosen

    Diese Abgrenzung entspricht einem allgemeinen Verständnis betrieblicher Gründe, mit denen das vom Arbeitgeber zu tragende Wirtschafts- und Betriebsrisiko beschrieben wird (vgl. dazu BAG 4. Mai 2022 - 5 AZR 366/21 - Rn. 17 ff. mwN) .
  • VG Minden, 11.01.2023 - 16 K 1164/21
  • LAG Hessen, 18.08.2023 - 10 Sa 1361/22
  • LAG Düsseldorf, 04.07.2023 - 3 Sa 118/23

    Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bei symptomloser Corona-Infektion; kein

  • VG Minden, 15.11.2022 - 16 K 1556/21
  • VG Minden, 11.01.2023 - 16 K 2037/21
  • OVG Hamburg, 07.02.2023 - 4 Bf 222/22

    Teilweise Aufhebung eines erlassenen glücksspielrechtlichen

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