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   BAG, 04.07.1985 - 2 AZR 672/84   

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BAG, 04.07.1985 - 2 AZR 672/84 (https://dejure.org/1985,8808)
BAG, Entscheidung vom 04.07.1985 - 2 AZR 672/84 (https://dejure.org/1985,8808)
BAG, Entscheidung vom 04. Juli 1985 - 2 AZR 672/84 (https://dejure.org/1985,8808)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Streitigkeit über den Zeitpunkt der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses - Auslegung eines Feststellungsantrags - Auslegung des Tenors eines Berufungsurteils - Voraussetzungen der ordnungsgemäßen Begründung einer Anschlussberufung - Anforderungen an die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 26.05.1965 - IV ZR 170/64

    Schuldausspruch bei Ehescheidung - Feststellung der Ursachen der Ehezerrüttung -

    Auszug aus BAG, 04.07.1985 - 2 AZR 672/84
    Im Gegensatz zur Rechtsprechung des Senats hält der Bundesgerichtshof die schriftliche Begründung einer unselbständigen Anschlußberufung jedenfalls dann für entbehrlich, wenn sie in einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht durch Einreichung einer die Anträge enthaltenden Anschlußschrift eingelegt wird und sich auf einen den Parteien nach Umfang und Bedeutung bereits bekannten und erörterten Punkt bezieht (BGH Urteil vom 3. Februar 1954 - VI ZR 40/53 - LM § 826 (Ge) BGB Nr. 2; BGH Urteil vom 10. Dezember 1957 - VIII ZR 317/56 - ZZP Band 71, 376; ebenso BGH Urteil vom 26. Mai 1965 - IV ZR 170/64 - FamRZ 1965, 555, zu II der Gründe).

    In dem Urteil vom 26. Mai 1965 (aaO) hat der Bundesgerichtshof eine schriftliche Begründung der unselbständigen Anschlußberufung für entbehrlich erachtet, mit der in einem Ehescheidungsprozeß der Kläger seinen in erster Instanz gestellten Hauptantrag, die Ehe wegen Verschuldens der Beklagten zu scheiden, weiterverfolgt und zusätzlich gegenüber dem Schuldantrag der Beklagten aus § 48 EheG einen Gegenantrag auf Feststellung eines Verschuldens der Beklagten gestellt hatte.

  • BGH, 03.02.1954 - VI ZR 40/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BAG, 04.07.1985 - 2 AZR 672/84
    Im Gegensatz zur Rechtsprechung des Senats hält der Bundesgerichtshof die schriftliche Begründung einer unselbständigen Anschlußberufung jedenfalls dann für entbehrlich, wenn sie in einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht durch Einreichung einer die Anträge enthaltenden Anschlußschrift eingelegt wird und sich auf einen den Parteien nach Umfang und Bedeutung bereits bekannten und erörterten Punkt bezieht (BGH Urteil vom 3. Februar 1954 - VI ZR 40/53 - LM § 826 (Ge) BGB Nr. 2; BGH Urteil vom 10. Dezember 1957 - VIII ZR 317/56 - ZZP Band 71, 376; ebenso BGH Urteil vom 26. Mai 1965 - IV ZR 170/64 - FamRZ 1965, 555, zu II der Gründe).
  • BAG, 31.05.1979 - 2 AZR 473/77

    Feststellungsklage - Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung -

    Auszug aus BAG, 04.07.1985 - 2 AZR 672/84
    Der Kläger kann jedoch den Streitgegenstand hiervon abweichend bestimmen und die Feststellung des Bestehens des Arbeitsverhältnisses zu einem vor oder nach diesem Termin liegenden Zeitpunkt begehren (Senatsurteil vom 31. Mai 1979 - 2 AZR 473/77 - AP Nr. 50 zu § 256 ZPO, zu II 1 a der Gründe).
  • BAG, 25.10.1973 - 2 AZR 526/72

    Berufung - Gesetzliche Form - Formmangel - Heilung

    Auszug aus BAG, 04.07.1985 - 2 AZR 672/84
    Der der eingelegten Anschlußberufung anhaftende Formmangel ist ferner auch nicht dadurch geheilt worden, daß das Berufungsgericht die Form für gewahrt angesehen hat (vgl. dazu - für die Hauptberufung - Senatsurteil vom 25. Oktober 1973 - 2 AZR 526/72 - AP Nr. 22 zu § 518 ZPO).
  • BAG, 08.06.1972 - 2 AZR 336/71

    Kündigung - Zweiwochenfrist - Befristung

    Auszug aus BAG, 04.07.1985 - 2 AZR 672/84
    Das Landesarbeitsgericht hat im zweiten Termin vom 28. September 1984 ausweislich der Sitzungsniederschrift die Parteien darauf hingewiesen, im Hinblick auf das Senatsurteil vom 8. Juni 1972 - 2 AZR 336/71 - (BAG 24, 292 = AP Nr. 1 zu § 13 KSchG 1969) könnten Bedenken bestehen, ob die Kündigung der Beklagten gegen ihr vorangegangenes Verhalten verstoßen habe und deshalb das Arbeitsverhältnis nicht habe beenden können, eine Beendigung vielmehr allenfalls aufgrund der vereinbarten Befristung vom 30. November 1983 habe eintreten können.
  • BAG, 16.12.1957 - 1 AZB 36/57

    Schriftsatz - Fehlender Bezug zu Streitpunkten - Ausreichende Berufungsbegründung

    Auszug aus BAG, 04.07.1985 - 2 AZR 672/84
    Selbst eine Hauptberufung ist unzulässig, wenn sie ausschließlich mit Ausführungen über einen Punkt begründet wird, in dem der Berufungskläger durch das angefochtene Urteil nicht beschwert ist (BAG Beschluß vom 16. Dezember 1957 - 1 AZB 36/57 - AP Nr. 6 zu § 519 ZPO).
  • BGH, 10.12.1957 - VIII ZR 317/56
    Auszug aus BAG, 04.07.1985 - 2 AZR 672/84
    Im Gegensatz zur Rechtsprechung des Senats hält der Bundesgerichtshof die schriftliche Begründung einer unselbständigen Anschlußberufung jedenfalls dann für entbehrlich, wenn sie in einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht durch Einreichung einer die Anträge enthaltenden Anschlußschrift eingelegt wird und sich auf einen den Parteien nach Umfang und Bedeutung bereits bekannten und erörterten Punkt bezieht (BGH Urteil vom 3. Februar 1954 - VI ZR 40/53 - LM § 826 (Ge) BGB Nr. 2; BGH Urteil vom 10. Dezember 1957 - VIII ZR 317/56 - ZZP Band 71, 376; ebenso BGH Urteil vom 26. Mai 1965 - IV ZR 170/64 - FamRZ 1965, 555, zu II der Gründe).
  • BAG, 05.12.1957 - 2 AZR 550/55

    Unselbständige Anschlußberufung - Begründung einer Berufung - Mündliche

    Auszug aus BAG, 04.07.1985 - 2 AZR 672/84
    Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 5. Dezember 1957, BAG 5, 347 = AP Nr. 1 zu § 522 a ZPO) bedeutet die in § 522 a Abs. 3 ZPO angeordnete "entsprechende" Anwendung der Vorschrift über die Berufungsbegründung, daß die dort aufgestellten Voraussetzungen für die Begründung einer unselbständigen Anschlußberufung nur insoweit gelten sollen, als sie für diese passen und nicht wegen der inneren Verschiedenheit beider Rechtseinrichtungen keine Bedeutung für die unselbständige Anschlußberufung haben kann.
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