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   BAG, 04.11.2004 - 2 AZR 96/04   

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https://dejure.org/2004,3512
BAG, 04.11.2004 - 2 AZR 96/04 (https://dejure.org/2004,3512)
BAG, Entscheidung vom 04.11.2004 - 2 AZR 96/04 (https://dejure.org/2004,3512)
BAG, Entscheidung vom 04. November 2004 - 2 AZR 96/04 (https://dejure.org/2004,3512)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung von Wahlinitiatoren - Zulässigkeit einer Kündigung gegenüber dem Einladenden der Betriebsratswahl bei Betriebsstilllegung - Gesetzliche Ausgestaltung des Kündigungsschutzes der Betriebsratmitglieder und des Wahlvorstands

  • Judicialis

    KSchG § 15 Abs. 3a; ; KSchG § 15 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KSchG § 1 Abs. 2 § 15 Abs. 3a, Abs. 4, 5
    Sonderkündigungsschutz nach § 15 KSchG - Betriebsbedingte Kündigung wegen Betriebsstilllegung; Nach § 15 Abs. 3a KSchG geschützter Einladender zur Wahlversammlung; Wahlinitiator; Frage der Anwendbarkeit von § 15 Abs. 4 und § 15 Abs. 5 KSchG auf Wahlinitiatoren; Abgrenzung ...

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betriebsratswahl: Anwendbarkeit der Einschränkungen des Sonderkündigungsschutzes bei Betriebsstilllegung auch auf Initiatoren einer Betriebsratswahl ? Redaktionsversehen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2005, 1615
  • NZA 2005, 656 (Ls.)
  • DB 2005, 1227
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 13.08.1992 - 2 AZR 22/92

    Kündigung einer Betriebsobfrau wegen Betriebsstillegung

    Auszug aus BAG, 04.11.2004 - 2 AZR 96/04
    Ein freier Arbeitsplatz war, wie das Landesarbeitsgericht für den Senat bindend festgestellt hat, nicht vorhanden (vgl. zur Weiterbeschäftigungspflicht auf einem freien Arbeitsplatz auch in einem anderen Betrieb: Senat 13. August 1992 - 2 AZR 22/92 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 32 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 39; KR-Etzel 7. Aufl. § 15 KSchG Rn. 126).
  • BAG, 14.10.1982 - 2 AZR 568/80

    Bei Betriebsstilllegung können wenige Arbeitnehmer kurzfristig weiterbeschäftigt

    Auszug aus BAG, 04.11.2004 - 2 AZR 96/04
    Die Ausübung eines etwaigen Restmandates (§ 21b BetrVG) erfordert nicht den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den Stilllegungszeitpunkt hinaus (BAG 14. Oktober 1982 - 2 AZR 568/80 - BAGE 41, 72; HaKo-Fiebig 2. Aufl. § 15 KSchG Rn. 134).
  • LAG Nürnberg, 29.01.2004 - 5 Sa 607/03

    Besonderer Kündigungsschutz der Initiatoren einer Betriebsratswahl - Stilllegung

    Auszug aus BAG, 04.11.2004 - 2 AZR 96/04
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 29. Januar 2004 - 5 Sa 607/03 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
  • BAG, 03.06.2004 - 2 AZR 577/03

    Anhörung des Betriebsrats des Hauptbetriebs zur Kündigung eines Arbeitnehmers der

    Auszug aus BAG, 04.11.2004 - 2 AZR 96/04
    a) Fraglich erscheint bereits, ob der Kläger, der selbst zum Betriebsrat in B gewählt worden ist, im Rahmen des § 15 Abs. 5 KSchG geltend machen kann, der Betriebsbegriff sei bei der - nicht angefochtenen - Betriebsratswahl verkannt worden (vgl. Senat 3. Juni 2004 - 2 AZR 577/03 -).
  • BAG, 27.06.2019 - 2 AZR 38/19

    Betrieb nach § 3 BetrVG - Stilllegung - Betriebsratsmitglied

    a) Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer nach § 15 Abs. 1 bis Abs. 3a KSchG geschützten Person (die Nichterwähnung von § 15 Abs. 3a KSchG beruht auf einem Redaktionsversehen, BAG 4. November 2004 - 2 AZR 96/04 - zu B I 2 der Gründe) ist gemäß § 15 Abs. 4 KSchG ohne besondere Voraussetzungen zulässig, wenn "der Betrieb" stillgelegt wird.

    cc) Entgegen Mückl (DB 2010, 2615, 2618) lässt sich aus einem Senatsurteil vom 4. November 2004 (- 2 AZR 96/04 - zu B II 2 b der Gründe) nicht folgern, der zweite Zweck von § 15 KSchG verlange, stets auf die Einheit abzustellen, für die ein Betriebsrat gewählt wurde.

  • BAG, 24.10.2019 - 2 AZR 85/19

    Betrieb nach § 3 BetrVG - Stilllegung - Betriebsratsmitglied

    a) Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer nach § 15 Abs. 1 bis Abs. 3a KSchG geschützten Person (die Nichterwähnung von § 15 Abs. 3a KSchG beruht auf einem Redaktionsversehen, BAG 4. November 2004 - 2 AZR 96/04 - zu B I 2 der Gründe) ist gemäß § 15 Abs. 4 KSchG ohne besondere Voraussetzungen zulässig, wenn "der Betrieb" stillgelegt wird.

    cc) Entgegen Mückl (DB 2010, 2615, 2618) lässt sich aus einem Senatsurteil vom 4. November 2004 (- 2 AZR 96/04 - zu B II 2 b der Gründe) nicht folgern, der zweite Zweck von § 15 KSchG verlange, stets auf die Einheit abzustellen, für die ein Betriebsrat gewählt wurde.

  • BAG, 12.03.2009 - 2 AZR 47/08

    Sonderkündigungsschutz für Wahlbewerber - Änderungskündigung

    Auch die in § 15 Abs. 3a KSchG aufgeführten Personen sind einbezogen (Senat 4. November 2004 - 2 AZR 96/04 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 57 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 58).
  • ArbG Frankfurt/Main, 17.03.2010 - 7 Ca 8989/09
    Der in § 15 Abs. 1 bis Abs. 3 KSchG vorgesehene Schutz sollte durch § 15 Abs. 3a Satz 1 KSchG in zeitlicher und persönlicher Hinsicht ergänzt werden, weil er für die Zeit vor Bildung eines Wahlvorstands als lückenhaft angesehen wurde (BAG vom 04.11.2004 - 2 AZR 96/04, AP Nr. 57 zu § 15 KSchG 1969).

    Zwar geltend diese Vorschriften nach der Rechtsprechung des BAG auch entgegen des Wortlauts im Rahmen von § 15 Abs. 3a KSchG, da die Nichterwähnung von Abs. 3a insofern ein Redaktionsversehen ist (BAG vom 04.11.2004 - 2 AZR 96/04, AP Nr. 57 zu § 15 KSchG 1969).

  • LAG Köln, 04.05.2023 - 6 Sa 684/22

    Betriebsratsmitglied; Kündigung; Betriebsabteilung; Outsourcing; freie Mitarbeit

    Sind Betriebsabteilungen ihrerseits Betriebsteile im Sinne des § 4 S. 1 BetrVG, die als selbständige Betriebe gelten und deshalb auch einen eigenen Betriebsrat gewählt haben, ist bei Stilllegung einer solchen Abteilung § 15 Abs. 4 KSchG anwendbar und nicht § 15 Abs. 5 KSchG (BAG 04.11.2004 - 2 AZR 96/04 - KR/Kreft KSchG § 15 Rn. 148).
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