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   BAG, 04.12.1990 - 1 ABR 10/90   

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BAG, 04.12.1990 - 1 ABR 10/90 (https://dejure.org/1990,1219)
BAG, Entscheidung vom 04.12.1990 - 1 ABR 10/90 (https://dejure.org/1990,1219)
BAG, Entscheidung vom 04. Dezember 1990 - 1 ABR 10/90 (https://dejure.org/1990,1219)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff der betrieblichen Berufsbildungsmaßnahme

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG § 97 2. Alt., § 98 Abs. 1; ZPO § 286, § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 1, § 565
    Begriff der betrieblichen Berufsbildungsmaßnahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 66, 292
  • NZA 1991, 388
  • BB 1991, 770
  • DB 1991, 971
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 06.11.1990 - 1 ABR 88/89

    Mitbestimmung bei Arbeitszeit in Krankenanstalten

    Auszug aus BAG, 04.12.1990 - 1 ABR 10/90
    Das auf den Lehrgängen über die Weiterbildung zur Leitung einer Pflegestation fortzubildende Pflegepersonal gehört jedoch nicht zu den Tendenzträgern (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. April 1989, BAGE 61, 305 = AP Nr. 34 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit und vom 6. November 1990 - 1 ABR 88/89 - zur Veröffentlichung vorgesehen), weil die Altenpfleger nicht prägend auf die Tendenz des Arbeitgebers einwirken, sie bei ihrer Tätigkeit keinen Spielraum haben, innerhalb dessen sie tatsächlich die Tendenz beeinflussen könnten.
  • BAG, 18.04.1989 - 1 ABR 2/88

    Einigungsstelle: Mehrheit bei Spruchfindung - Dialysezentrum: karitative

    Auszug aus BAG, 04.12.1990 - 1 ABR 10/90
    Das auf den Lehrgängen über die Weiterbildung zur Leitung einer Pflegestation fortzubildende Pflegepersonal gehört jedoch nicht zu den Tendenzträgern (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. April 1989, BAGE 61, 305 = AP Nr. 34 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit und vom 6. November 1990 - 1 ABR 88/89 - zur Veröffentlichung vorgesehen), weil die Altenpfleger nicht prägend auf die Tendenz des Arbeitgebers einwirken, sie bei ihrer Tätigkeit keinen Spielraum haben, innerhalb dessen sie tatsächlich die Tendenz beeinflussen könnten.
  • BAG, 10.02.1988 - 1 ABR 39/86

    Betriebliche Bildungsmaßnahme - Auswahl der Teilnehmer

    Auszug aus BAG, 04.12.1990 - 1 ABR 10/90
    Das entspricht der Rechtsprechung des Senats, wonach zu den Maßnahmen der beruflichen Bildung i. S. von § 98 Abs. 1 BetrVG insbesondere solche gehören, die den Arbeitnehmern diejenigen Kenntnisse und Erfahrungen verschaffen sollen, die zur Ausfüllung ihres Arbeitsplatzes und ihrer beruflichen Tätigkeit dienen; dazu gehört auch die berufliche Fortbildung (BAGE 50, 85, 88 = AP Nr. 2 zu § 98 BetrVG 1972, zu B II 1 der Gründe, und BAGE 57, 295, 301 = AP Nr. 5 zu § 98 BetrVG 1972, zu B II 1 a der Gründe; Kraft, NZA 1990, 457 ff.; Heither, Die Beteiligung des Betriebsrats in personellen Angelegenheiten, AR-Blattei , Betriebsverfassung XIV C, unter III 2; Oetker, Die Mitbestimmung der Betriebs- und Personalräte bei der Durchführung von Berufsbildungsmaßnahmen, 1986, S. 84 f., jeweils m. w. N.).
  • BAG, 01.08.1989 - 1 ABR 51/88

    Versetzung: Entsendung an anderen Arbeitsort

    Auszug aus BAG, 04.12.1990 - 1 ABR 10/90
    In dieser Auslegung sind die Anträge hinreichend bestimmt i. S. von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da der Betriebsrat die Maßnahme des Arbeitgebers, für die er ein Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrecht beansprucht, so genau bezeichnet, daß mit der Entscheidung über den Antrag feststeht, für welche Maßnahme das Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrecht bejaht oder verneint worden ist (Senatsbeschluß vom 1. August 1989 - 1 ABR 51/88 - AP Nr. 17 zu § 95 BetrVG 1972, m. w. N.).
  • BAG, 19.05.1981 - 1 ABR 109/78

    Auskunftspflicht

    Auszug aus BAG, 04.12.1990 - 1 ABR 10/90
    Beratungsrechte, wie das nach § 97 BetrVG, sind generell nicht geeignet, eine Tendenzverwirklichung des Arbeitgebers ernsthaft zu beeinträchtigen (vgl. Senatsbeschluß vom 19. Mai 1981, BAGE 35, 278, 287 = AP Nr. 18 zu § 118 BetrVG 1972, zu B II der Gründe; speziell zu § 97 BetrVG: Kraft, GK-BetrVG , 4. Aufl., vor § 92 Rz 32; Fitting/ Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 16. Aufl., § 118 Rz 34, jeweils m.w.N.), weil der Arbeitgeber nach der Beratung allein - hier über die Einführung der betrieblichen Berufsbildungsmaßnahme - entscheidet.
  • BAG, 05.11.1985 - 1 ABR 49/83

    Anspruch des Betriebsrates auf Teilnahme als Beobachter an einer Fachkundeprüfung

    Auszug aus BAG, 04.12.1990 - 1 ABR 10/90
    Das entspricht der Rechtsprechung des Senats, wonach zu den Maßnahmen der beruflichen Bildung i. S. von § 98 Abs. 1 BetrVG insbesondere solche gehören, die den Arbeitnehmern diejenigen Kenntnisse und Erfahrungen verschaffen sollen, die zur Ausfüllung ihres Arbeitsplatzes und ihrer beruflichen Tätigkeit dienen; dazu gehört auch die berufliche Fortbildung (BAGE 50, 85, 88 = AP Nr. 2 zu § 98 BetrVG 1972, zu B II 1 der Gründe, und BAGE 57, 295, 301 = AP Nr. 5 zu § 98 BetrVG 1972, zu B II 1 a der Gründe; Kraft, NZA 1990, 457 ff.; Heither, Die Beteiligung des Betriebsrats in personellen Angelegenheiten, AR-Blattei , Betriebsverfassung XIV C, unter III 2; Oetker, Die Mitbestimmung der Betriebs- und Personalräte bei der Durchführung von Berufsbildungsmaßnahmen, 1986, S. 84 f., jeweils m. w. N.).
  • BAG, 26.04.2016 - 1 ABR 21/14

    Betriebliche Bildungsmaßnahmen - Mitbestimmung des Betriebsrats

    Dabei muss die Maßnahme regelmäßig für die "eigenen" Arbeitnehmer durchgeführt werden; zumindest müssen sie bei der Beteiligung Vorrang haben (BAG 4. Dezember 1990 - 1 ABR 10/90 - zu B II 4 der Gründe, BAGE 66, 292) .
  • BAG, 24.08.2004 - 1 ABR 28/03

    Mitbestimmung über Dauer betrieblicher Berufsausbildung

    Zudem muss die Maßnahme für die Arbeitnehmer des Betriebs veranstaltet werden (BAG 4. Dezember 1990 - 1 ABR 10/90 - BAGE 66, 292, zu B I 3 der Gründe; 12. November 1991 - 1 ABR 21/91 - AP BetrVG 1972 § 98 Nr. 8 = EzA BetrVG 1972 § 98 Nr. 8, zu B II 1, 2 der Gründe; Raab GK-BetrVG § 98 Rn. 3, 5 mwN).
  • LAG Saarland, 26.03.2014 - 1 TaBV 9/12

    Zustimmungsersetzungsverfahren - Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats -

    Zu den Maßnahmen der beruflichen Bildung im Sinne von § 98 Absatz 1 BetrVG gehören nämlich insbesondere solche Maßnahmen, die den Arbeitnehmern diejenigen Kenntnisse und Erfahrungen verschaffen sollen, die zur Ausfüllung ihres Arbeitsplatzes und ihrer beruflichen Tätigkeit dienen; dazu gehört auch die berufliche Fortbildung (BAG, Beschluss vom 4. Dezember 1990, 1 ABR 10/90, NZA 1990, 388 mit weiteren Nachweisen).

    Bei einer Maßnahme der Berufsbildung handelt es sich dann, aber auch nur dann um eine "betriebliche", wenn der Arbeitgeber Träger beziehungsweise Veranstalter der Bildungsmaßnahme ist und darüber hinaus die Berufsbildungsmaßnahme für die Arbeitnehmer des Arbeitgebers durchgeführt wird (dazu bereits BAG, Beschluss vom 4. Dezember 1990, 1 ABR 10/90, NZA 1991, 388; ebenso in der Folge beispielsweise BAG, Beschluss vom 12. November 1991, 1 ABR 21/91, NZA 1992, 657, und BAG, Beschluss vom 18. April 2000, 1 ABR 28/99, NZA 2001, 167 sowie zuletzt BAG, Beschluss vom 5. März 2013, 1 ABR 11/12, abrufbar bei juris).

    Zwar verliert eine für die Arbeitnehmer des Arbeitgebers durchgeführte Berufsbildungsmaßnahme nicht dadurch den Charakter einer betrieblichen Berufsbildungsmaßnahme, dass im Einzelfall auch einige betriebsfremde Arbeitnehmer daran teilnehmen (auch dazu BAG, Beschluss vom 4. Dezember 1990, 1 ABR 10/90, NZA 1991, 388).

  • BAG, 18.04.2000 - 1 ABR 28/99

    Betriebliche und außerbetriebliche Maßnahmen der Berufsausbildung

    Bei außerbetrieblichen Maßnahmen, deren Inhalt und Form von Dritten bestimmt werden, müßte ein Mitbestimmungsrecht daran scheitern, daß dessen Adressat - der Arbeitgeber - keine Gestaltungsmacht hat (Senat 4. Dezember 1990 - 1 ABR 10/90 - BAGE 66, 292; Senat 12. November 1991 - 1 ABR 21/91 - AP BetrVG 1972 § 98 Nr. 8 = EzA BetrVG 1972 § 98 Nr. 8; vgl. auch BAG 13. März 1991 - 7 ABR 89/89 - BAGE 67, 320).
  • BAG, 23.04.1991 - 1 ABR 49/90

    Betriebliche Berufsbildungsmaßnahmen

    Nach der Rechtsprechung des Senats gehören zu den Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung im Sinne von § 98 Abs. 1 BetrVG insbesondere solche, die den Arbeitnehmern diejenigen Kenntnisse und Erfahrungen verschaffen sollen, die zur Ausfüllung ihres Arbeitsplatzes und ihrer beruflichen Tätigkeit dienen; dazu gehört auch die berufliche Fortbildung (Senatsbeschlüsse vom 5. November 1985, BAGE 50, 85, 88 [BAG 05.11.1985 - 1 ABR 49/83] = AP Nr. 2 zu § 98 BetrVG 1972, zu B I 1 der Gründe, vom 10. Februar 1988, BAGE 57, 295, 301 [BAG 10.02.1988 - 1 ABR 39/86] = AP Nr. 5 zu § 98 BetrVG 1972, zu B II 1 a der Gründe und vom 4. Dezember 1990 - 1 ABR 10/90 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu B II 2 a der Gründe; Hammer, Berufsbildung und Betriebsverfassung, 1990, S. 57; Kraft, NZA 1990, 487 ff. [BAG 24.10.1989 - 8 AZR 5/89]; Heither, Die Beteiligung des Betriebsrats in personellen Angelegenheiten, AR-Blattei , Betriebsverfassung XIV C, unter III 2; Oetker, Die Mitbestimmung der Betriebs- und Personalräte bei der Durchführung von Berufsbildungsmaßnahmen, 1986, S. 84 f., jeweils m.w.N.).
  • BAG, 12.11.1991 - 1 ABR 21/91

    Betriebliche Berufsbildungsmaßnahme

    Zur Frage, wann eine betriebliche Berufsbildungsmaßnahme vorliegt, hat der Senat in der Entscheidung vom 4. Dezember 1990 (- 1 ABR 10/90 - EzA § 98 BetrVG 1972 Nr. 6, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt) ausgeführt, der Begriff der betrieblichen Berufsbildungsmaßnahme sei funktional zu verstehen, es komme also nicht darauf an, an welchem Ort die Maßnahme durchgeführt werde.

    Im übrigen befindet sich das Landesarbeitsgericht in Übereinstimmung mit dem Senat, der in der Entscheidung vom 4. Dezember 1990 (- 1 ABR 10/90 - EzA § 98 BetrVG 1972 Nr. 6) ausgeführt hat, das Mitbestimmungsrecht nach § 98 Abs. 1 BetrVG könne nur entfallen, soweit von der betrieblichen Berufsbildung Tendenzträger betroffen wären; das auf den Lehrgängen über die Weiterbildung zur Lei tung einer Pflegestation fortzubildende Pflegepersonal gehöre jedoch nicht zu den Tendenzträgern (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. April 1989, BAGE 61, 305 = AP Nr. 34 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit und vom 6. November 1990 - 1 ABR 88/89 - EzA § 87 BetrVG 1972 Nr. 15), weil die Altenpfleger nicht prägend auf die Tendenz des Arbeitgebers einwirkten, sie bei ihrer Tätigkeit keinen Spielraum hätten, innerhalb dessen sie tatsächlich die Tendenz beeinflussen könnten.

  • LAG Hamm, 16.12.2014 - 7 TaBV 73/14

    Einigungsstelle; Bildungsmaßnahme; Differenzierung zwischen betrieblicher und

    Für die betriebliche Bildungsmaßnahme reicht es einerseits aus und ist andererseits aber auch erforderlich, dass der Arbeitgeber auf Inhalt und Organisation der Berufsbildung rechtlich oder tatsächlich einen beherrschenden Einfluss hat (BAG, Beschluss vom 04.12.1990, 1 ABR 10/90).
  • LAG München, 27.02.2007 - 8 TaBV 56/06

    Antragsbestimmtheit, Einigungsstelle, Mobbing

    Dabei muss der Antrag, in dem es um ein Mitbestimmungsrecht geht, so genau bezeichnet werden, dass mit der Entscheidung feststeht, für welche konkrete Maßnahme oder welchen konkreten Vorgang ein Mitbestimmungsrecht geltend gemacht wird (BAG vom 4. Dezember 1990 - 1 ABR 10/90 - AP Nr. 1 zu § 97 BetrVG 1972 und vom 1. August 1989 - 1 ABR 51/88 - AP Nr. 17 zu § 95 BetrVG 1972 m. w. N.).
  • BAG, 12.11.1991 - 1 ABR 4/91

    Betriebsrat: Mitbestimmung in Tendenzbetrieben

    In den Beschlüssen vom 18. April 1989 (- 1 ABR 2/88 -, aaO), vom 6. November 1990 (- 1 ABR 88/89 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) und vom 4. Dezember 1990 (- 1 ABR 10/90 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) hat der Senat entschieden, daß bei einem Dialysezentrum, einem Sozial- und Rehabilitationszentrum und bei einem Alten- und Behindertenheim das Pflegepersonal nicht zu den Tendenzträgern gehört.
  • LAG Hamm, 01.06.1999 - 13 TaBV 155/98

    Mitwirkungsrecht des Betriebsrates bei Maßnahmen der Ausbildung von

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  • BAG, 23.06.1994 - 8 AZR 599/92

    Anforderungen an die Haftung des Arbeitnehmers nach dem Manteltarifvertrag -

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