Rechtsprechung
   BAG, 04.12.2013 - 7 AZR 457/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,45592
BAG, 04.12.2013 - 7 AZR 457/12 (https://dejure.org/2013,45592)
BAG, Entscheidung vom 04.12.2013 - 7 AZR 457/12 (https://dejure.org/2013,45592)
BAG, Entscheidung vom 04. Dezember 2013 - 7 AZR 457/12 (https://dejure.org/2013,45592)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,45592) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Befristeter Arbeitsvertrag - Eigenart der Arbeitsleistung - Deutsche Welle

  • openjur.de

    Befristeter Arbeitsvertrag; Eigenart der Arbeitsleistung; Deutsche Welle

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Befristeter Arbeitsvertrag - Eigenart der Arbeitsleistung - Deutsche Welle

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 Abs 1 S 2 Nr 4 TzBfG, Art 5 Abs 1 S 2 GG, Art 5 Abs 2 GG, Art 73 Abs 1 Nr 1 GG, Art 87 Abs 1 S 1 GG
    Befristeter Arbeitsvertrag - Eigenart der Arbeitsleistung - Deutsche Welle

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Befristung der Arbeitsverhältnisse der programmgestaltenden Mitarbeiter der Rundfunkanstalten

  • rewis.io

    Befristeter Arbeitsvertrag - Eigenart der Arbeitsleistung - Deutsche Welle

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Befristung der Arbeitsverhältnisse der programmgestaltenden Mitarbeiter der Rundfunkanstalten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Befristete Arbeitsverträge bei der Deutschen Welle

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Mitarbeiters einer öffentlich-rechtlichen Auslandsrundfunkanstalt

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Befristeter Arbeitsvertrag - Eigenart der Arbeitsleistung - Rundfunkredakteur - Rund-funkfreiheit - Deutsche Welle

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2014, 1018
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 26.07.2006 - 7 AZR 495/05

    Befristung - Rundfunkmitarbeiter - Eigenart der Tätigkeit

    Auszug aus BAG, 04.12.2013 - 7 AZR 457/12
    Das folgt aus der Notwendigkeit, bei der Auslegung des Begriffs des sachlichen Grundes iSd. § 14 Abs. 1 TzBfG die für die Rundfunkanstalten durch die Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleisteten Freiräume bei der Wahl des Arbeitsvertragsinhalts zu berücksichtigen (vgl. BAG 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 10, BAGE 119, 138; BT-Drucks. 14/4374 S. 19) .

    Der durch das TzBfG gesetzlich ausgestaltete arbeitsrechtliche Bestandsschutz begrenzt als allgemeines Gesetz nach Art. 5 Abs. 2 GG nicht nur die Rundfunkfreiheit, sondern wird auch seinerseits durch die Freiheit des Rundfunks begrenzt (BAG 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 11, aaO; vgl. zum früheren Recht vor In-Kraft-Treten des TzBfG BVerfG 28. Juni 1983 - 1 BvR 525/82 - BVerfGE 64, 256, 261) .

    Ist der Schutzbereich der Rundfunkfreiheit berührt, sind die Belange der Rundfunkanstalten und des betroffenen Arbeitnehmers im Einzelfall abzuwägen (vgl. BAG 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 11, 20 f., aaO; 2. September 2009 - 7 AZR 233/08 - Rn. 38, BAGE 132, 59; vgl. zu diesen Grundsätzen auch BVerfG 18. Februar 2000 - 1 BvR 491/93, 1 BvR 562/93, 1 BvR 624/98 - zu II 2 c bb der Gründe) .

    Einerseits ist zu berücksichtigen, dass das Bundesverfassungsgericht das Bedürfnis der Rundfunkanstalten für die Beschäftigung von programmgestaltenden Mitarbeitern in befristeten Arbeitsverhältnissen vor allem deshalb anerkennt, weil veränderte Berichtsgegenstände, Programmtechniken, Wettbewerbslagen und Publikumsbedürfnisse eine Veränderung der Programmstruktur erforderlich machen und im Regelfall nicht zu erwarten ist, dass die bisher für die Programmgestaltung verantwortlichen Mitarbeiter ausreichend geeignet sind, auch in den geänderten Programmstrukturen tätig zu werden (BVerfG 13. Januar 1982 - 1 BvR 848/77 ua. - [freier Rundfunkmitarbeiter, WDR] BVerfGE 59, 231; BAG 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 24, BAGE 119, 138) .

    Dabei kann eine lang andauernde Beschäftigung ein Indiz dafür sein, dass bei einer Rundfunkanstalt kein Bedürfnis nach einem personellen Wechsel besteht (BAG 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 21, aaO) .

    Es unterliegt der tatrichterlichen Würdigung durch das Landesarbeitsgericht, welche Gesichtspunkte im Streitfall von Bedeutung sind (BAG 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 27, aaO) .

    Revisionsrechtlich kann die Interessenabwägung nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob Rechtsbegriffe verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände bei der Würdigung übersehen worden sind (vgl. BAG 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 21, aaO) .

    Vielmehr muss im Zeitpunkt des Vertragsschlusses das von der Rundfunkfreiheit gedeckte besondere Interesse an einer zeitlich begrenzten Beschäftigung des programmgestaltenden Mitarbeiters bezogen auf dessen konkrete Tätigkeit dessen Interesse an einer Dauerbeschäftigung überwiegen (vgl. BAG 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 22, BAGE 119, 138) .

  • BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77

    Freie Mitarbeiter

    Auszug aus BAG, 04.12.2013 - 7 AZR 457/12
    Sie sind zwar Teil der Staatsorganisation im weitesten Sinne, können aber im Rahmen ihrer Aufgaben Staatsunabhängigkeit verlangen und erforderlichenfalls vor dem Bundesverfassungsgericht durchsetzen (vgl. BVerfG 13. Januar 1982 - 1 BvR 848/77 ua. - [freier Rundfunkmitarbeiter, WDR] BVerfGE 59, 231) .

    Einerseits ist zu berücksichtigen, dass das Bundesverfassungsgericht das Bedürfnis der Rundfunkanstalten für die Beschäftigung von programmgestaltenden Mitarbeitern in befristeten Arbeitsverhältnissen vor allem deshalb anerkennt, weil veränderte Berichtsgegenstände, Programmtechniken, Wettbewerbslagen und Publikumsbedürfnisse eine Veränderung der Programmstruktur erforderlich machen und im Regelfall nicht zu erwarten ist, dass die bisher für die Programmgestaltung verantwortlichen Mitarbeiter ausreichend geeignet sind, auch in den geänderten Programmstrukturen tätig zu werden (BVerfG 13. Januar 1982 - 1 BvR 848/77 ua. - [freier Rundfunkmitarbeiter, WDR] BVerfGE 59, 231; BAG 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 24, BAGE 119, 138) .

    Weder darf programmgestaltend tätigen Rundfunkmitarbeitern der arbeitsrechtliche Bestandsschutz generell versagt werden noch dürfen bei der Entscheidung über diesen Schutz die Regeln und Maßstäbe des Arbeitsrechts in einer Weise auf die Anstellungsverhältnisse dieser Mitarbeiter angewendet werden, die das durch die Verfassung geschützte Recht der Rundfunkbetreiber, frei von fremder Einflussnahme über die Auswahl, Einstellung und Beschäftigung dieser Mitarbeiter zu bestimmen, unberücksichtigt lässt (BVerfG 13. Januar 1982 - 1 BvR 848/77 ua. - [freier Rundfunkmitarbeiter, WDR] aaO) .

  • BVerfG, 12.03.2008 - 2 BvF 4/03

    Parteibeteiligung an Rundunkunternehmen

    Auszug aus BAG, 04.12.2013 - 7 AZR 457/12
    Der Staat darf nicht selbst als Rundfunkbetreiber auftreten (BVerfG 12. März 2008 - 2 BvF 4/03 - [Hessisches Privatrundfunkgesetz] Rn. 95 mwN, BVerfGE 121, 30) .

    Der Grundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunks schließt staatliche Maßnahmen nicht aus, welche der Herstellung oder Erhaltung der Rundfunkfreiheit dienen; diese können verfassungsrechtlich sogar geboten sein (BVerfG 12. März 2008 - 2 BvF 4/03 - [Hessisches Privatrundfunkgesetz] Rn. 96 mwN, aaO) .

  • BAG, 02.09.2009 - 7 AZR 233/08

    Befristete Arbeitszeiterhöhung - Rundfunkredakteur

    Auszug aus BAG, 04.12.2013 - 7 AZR 457/12
    Ist der Schutzbereich der Rundfunkfreiheit berührt, sind die Belange der Rundfunkanstalten und des betroffenen Arbeitnehmers im Einzelfall abzuwägen (vgl. BAG 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 11, 20 f., aaO; 2. September 2009 - 7 AZR 233/08 - Rn. 38, BAGE 132, 59; vgl. zu diesen Grundsätzen auch BVerfG 18. Februar 2000 - 1 BvR 491/93, 1 BvR 562/93, 1 BvR 624/98 - zu II 2 c bb der Gründe) .

    a) Entgegen der Auffassung des Klägers kann sich die Beklagte als öffentlich-rechtliche Auslandsrundfunkanstalt auf die Rundfunkfreiheit berufen (vgl. BAG 20. Juni 2013 - 8 AZR 482/12 - Rn. 45, 58; 2. September 2009 - 7 AZR 233/08 - Rn. 38, BAGE 132, 59) .

  • BVerfG, 28.02.1961 - 2 BvG 1/60

    1. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BAG, 04.12.2013 - 7 AZR 457/12
    Dann verstieße aber bereits die Existenz und Gründung eines solchen "Staatsrundfunks" gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG 28. Februar 1961 - 2 BvG 1/60, 2 BvG 2/60 - [Deutschland-Fernsehen, 1. Rundfunkurteil] zu D III der Gründe, BVerfGE 12, 205) .

    (a) Auch wenn Gesetzgebung und Verwaltung des Rundfunkwesens nach Art. 30, Art. 70 und Art. 83 GG grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich der Länder fallen (vgl. BVerfG 28. Februar 1961 - 2 BvG 1/60, 2 BvG 2/60 - [Deutschland-Fernsehen, 1. Rundfunkurteil] zu E I der Gründe, BVerfGE 12, 205) , folgt die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für eine Auslandsrundfunkanstalt aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG (vgl. Heintzen in v. Mangoldt/Klein/Starck GG II 6. Aufl. Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 Rn. 9; ebenso die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zu einem Gesetz über den deutschen Auslandsrundfunk vom 22. Mai 1996 in BT-Drucks. 13/4708 S. 20 sowie Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des DWG vom 10. Juni 2004 BT-Drucks. 15/3278 S. 11) .

  • BAG, 22.04.1998 - 5 AZR 342/97

    Arbeitnehmereigenschaft eines Rundfunkmitarbeiters; Befristungsgrund

    Auszug aus BAG, 04.12.2013 - 7 AZR 457/12
    Andererseits hat das Bundesarbeitsgericht im Unterschied zum Landesarbeitsgericht die vorherigen Beschäftigungen im Rahmen eines Honorarrahmenvertrags bisher nicht zugunsten des programmgestaltenden Mitarbeiters gewürdigt (vgl. BAG 22. April 1998 - 5 AZR 342/97 - zu IV 2 b der Gründe, BAGE 88, 263) .
  • BVerfG, 18.02.2000 - 1 BvR 491/93

    Arbeitsgerichtliche Rechtsprechung zur Festanstellung ständiger freier

    Auszug aus BAG, 04.12.2013 - 7 AZR 457/12
    Ist der Schutzbereich der Rundfunkfreiheit berührt, sind die Belange der Rundfunkanstalten und des betroffenen Arbeitnehmers im Einzelfall abzuwägen (vgl. BAG 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 11, 20 f., aaO; 2. September 2009 - 7 AZR 233/08 - Rn. 38, BAGE 132, 59; vgl. zu diesen Grundsätzen auch BVerfG 18. Februar 2000 - 1 BvR 491/93, 1 BvR 562/93, 1 BvR 624/98 - zu II 2 c bb der Gründe) .
  • BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 30/88

    8. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BAG, 04.12.2013 - 7 AZR 457/12
    Zu diesem Zweck sind ua. materielle Regelungen notwendig, die an der Aufgabe des Rundfunks orientiert sind und erreichen können, was Art. 5 Abs. 1 GG in seiner Gesamtheit bewirken will (vgl. BVerfG 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - [Rundfunkgebühren, 8. Rundfunkurteil, Kabelgroschen] zu B II 1 a der Gründe, BVerfGE 90, 60) .
  • BAG, 20.06.2013 - 8 AZR 482/12

    AGG - Schadensersatz - Benachteiligung wegen der Weltanschauung

    Auszug aus BAG, 04.12.2013 - 7 AZR 457/12
    a) Entgegen der Auffassung des Klägers kann sich die Beklagte als öffentlich-rechtliche Auslandsrundfunkanstalt auf die Rundfunkfreiheit berufen (vgl. BAG 20. Juni 2013 - 8 AZR 482/12 - Rn. 45, 58; 2. September 2009 - 7 AZR 233/08 - Rn. 38, BAGE 132, 59) .
  • BVerfG, 28.06.1983 - 1 BvR 525/82

    Arbeitnehmerstatus freie Mitarbeiter einer Rundfunkanstalt

    Auszug aus BAG, 04.12.2013 - 7 AZR 457/12
    Der durch das TzBfG gesetzlich ausgestaltete arbeitsrechtliche Bestandsschutz begrenzt als allgemeines Gesetz nach Art. 5 Abs. 2 GG nicht nur die Rundfunkfreiheit, sondern wird auch seinerseits durch die Freiheit des Rundfunks begrenzt (BAG 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 11, aaO; vgl. zum früheren Recht vor In-Kraft-Treten des TzBfG BVerfG 28. Juni 1983 - 1 BvR 525/82 - BVerfGE 64, 256, 261) .
  • BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 2172/96

    Aufzeichnungspflicht

  • BAG, 15.05.2012 - 7 AZR 6/11

    Befristungskontrollklage - verlängerte Anrufungsfrist nach § 17 S 2 TzBfG iVm. §

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

  • LAG Köln, 13.02.2012 - 2 Sa 767/11

    Kein Anspruch auf Abschluss eines "Zwangsvertrags" nach vorangegangener sachlich

  • ArbG Mainz, 19.03.2015 - 3 Ca 1197/14

    Befristung von Arbeitsverträgen im Spitzensport - Ungewissheit der

    Eine weite Auslegung, die bereits das Interesse der Arbeitgeberseite ohne ein derartiges, etwa durch den speziellen Grundrechtsschutz vermitteltes, Gewicht für die Befristung als Sachgrund genügen lassen würde, würde zu Wertungswidersprüchen führen, insbesondere mit Blick auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 04.12.2013 (7 AZR 457/12, juris), in welcher bei der Befristung eines programmgestaltenden Mitarbeiters mit einer Rundfunkanstalt eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem Bestandsschutz des Arbeitnehmers und den bei Bejahung des Bestandsschutzes zu erwartenden Auswirkungen auf die Rundfunkfreiheit vorgenommen wurde.
  • BAG, 30.08.2017 - 7 AZR 864/15

    Befristung - Eigenart der Arbeitsleistung - Schauspieler in einer Krimiserie

    Rundfunkfreiheit umfasst grundsätzlich jede Sendung (BVerfG 13. Januar 1982 - 1 BvR 848/77 ua. - BVerfGE 59, 231, 258; 5. Juni 1973 - 1 BvR 536/72 - BVerfGE 35, 202, 223; BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 457/12 - Rn. 18 mwN) .
  • BAG, 24.10.2018 - 7 AZR 92/17

    Befristung - Eigenart der Arbeitsleistung - Producer bei einer Rundfunkanstalt

    Das folgt aus der Notwendigkeit, bei der Auslegung des Begriffs des sachlichen Grundes iSd. § 14 Abs. 1 TzBfG die für die Rundfunkanstalten durch die Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleisteten Freiräume bei der Wahl des Arbeitsvertragsinhalts zu berücksichtigen (vgl. BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 457/12 - Rn. 15; 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 10, BAGE 119, 138; BT-Drs. 14/4374 S. 19) .

    Der durch das TzBfG gesetzlich ausgestaltete arbeitsrechtliche Bestandsschutz begrenzt als allgemeines Gesetz nach Art. 5 Abs. 2 GG nicht nur die Rundfunkfreiheit, sondern wird auch seinerseits durch die Freiheit des Rundfunks begrenzt (BAG 13. Dezember 2017 - 7 AZR 69/16 - Rn. 11; 4. Dezember 2013 - 7 AZR 457/12 - Rn. 15; 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 11, aaO; vgl. zum früheren Recht vor Inkrafttreten des TzBfG BVerfG 28. Juni 1983 - 1 BvR 525/82 - BVerfGE 64, 256, 261) .

    Ist der Schutzbereich der Rundfunkfreiheit berührt, sind die Belange der Rundfunkanstalt und des betroffenen Arbeitnehmers im Einzelfall abzuwägen (vgl. BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 457/12 - Rn. 15; 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 11, 20 f., aaO; vgl. zu diesen Grundsätzen auch BVerfG 18. Februar 2000 - 1 BvR 491/93, 1 BvR 562/93, 1 BvR 624/98 - zu II 2 c bb der Gründe) .

    Das gilt nicht nur für private Veranstalter, sondern auch für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wie die Beklagte (BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 457/12 - Rn. 18) .

    Einerseits ist zu berücksichtigen, dass das Bundesverfassungsgericht das Bedürfnis der Rundfunkanstalten für die Beschäftigung von programmgestaltenden Mitarbeitern in befristeten Arbeitsverhältnissen vor allem deshalb anerkennt, weil veränderte Berichtsgegenstände, Programmtechniken, Wettbewerbslagen und Publikumsbedürfnisse eine Veränderung der Programmstruktur erforderlich machen und im Regelfall nicht zu erwarten ist, dass die bisher für die Programmgestaltung verantwortlichen Mitarbeiter ausreichend geeignet sind, auch in den geänderten Programmstrukturen tätig zu werden (BVerfG 13. Januar 1982 - 1 BvR 848/77 ua. - [freier Rundfunkmitarbeiter, WDR] BVerfGE 59, 231; BAG 13. Dezember 2017 - 7 AZR 69/16 - Rn. 26; 4. Dezember 2013 - 7 AZR 457/12 - Rn. 32; 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 24, BAGE 119, 138) .

    Weder darf den programmgestaltend tätigen Rundfunkmitarbeitern der arbeitsrechtliche Bestandsschutz generell versagt werden, noch dürfen bei der Entscheidung über diesen Schutz die Regeln und Maßstäbe des Arbeitsrechts in einer Weise auf die Anstellungsverhältnisse dieser Mitarbeiter angewendet werden, die das durch die Verfassung geschützte Recht der Rundfunkbetreiber, frei von fremder Einflussnahme über die Auswahl, Einstellung und Beschäftigung dieser Mitarbeiter zu bestimmen, unberücksichtigt lässt (BVerfG 13. Januar 1982 - 1 BvR 848/77 ua. - [freier Rundfunkmitarbeiter, WDR] aaO; BAG 13. Dezember 2017 - 7 AZR 69/16 - Rn. 26; 4. Dezember 2013 - 7 AZR 457/12 - Rn. 32; 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 28, aaO) .

    Dabei kann eine lang andauernde Beschäftigung ein Indiz dafür sein, dass bei einer Rundfunkanstalt kein Bedürfnis nach einem personellen Wechsel besteht (BAG 13. Dezember 2017 - 7 AZR 69/16 - Rn. 26; 4. Dezember 2013 - 7 AZR 457/12 - Rn. 32; 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 21, aaO) .

    Die tatrichterliche Interessenabwägung ist vom Revisionsgericht nur eingeschränkt darauf zu überprüfen, ob das Landesarbeitsgericht Rechtsbegriffe verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände nicht berücksichtigt hat und ob die vorgenommene Würdigung in sich widerspruchsfrei ist (BAG 13. Dezember 2017 - 7 AZR 69/16 - Rn. 26; 4. Dezember 2013 - 7 AZR 457/12 - Rn. 32; 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 21, aaO) .

    (1) Eine dem Arbeitsverhältnis vorgelagerte Tätigkeit als freier Mitarbeiter ist für das Bestandsschutzinteresse des programmgestaltenden Mitarbeiters nicht von Belang (vgl. BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 457/12 - Rn. 36; 22. April 1998 - 5 AZR 342/97 - zu IV 2 b der Gründe, BAGE 88, 263) .

    Beschäftigt eine Rundfunkanstalt einen programmgestaltenden Mitarbeiter über eine lange Zeit mit der gleichen Tätigkeit, kann dies ein Indiz dafür sein, dass aus ihrer Sicht ein personeller Wechsel nicht notwendig ist, um den Erfordernissen eines vielfältigen Programms und den sich künftig ändernden Informationsbedürfnissen und Publikumsinteressen gerecht zu werden (vgl. BAG 13. Dezember 2017 - 7 AZR 69/16 - Rn. 26; 4. Dezember 2013 - 7 AZR 457/12 - Rn. 32; 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 21, BAGE 119, 138) .

  • BSG, 26.09.2017 - B 1 KR 31/16 R

    Aufwendungsausgleichsrecht - freie Mitarbeiter von Rundfunkanstalten - freie

    Bei Arbeitsverhältnissen der programmgestaltenden Mitarbeiter der Rundfunkanstalten kann unter Berücksichtigung der für die Rundfunkanstalten durch die Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S 2 GG) gewährleisteten Freiräume bei der Wahl des Arbeitsvertragsinhalts (vgl zB BAGE 119, 138 RdNr 10; BT-Drucks 14/4374 S 19) eine Befristung wegen der Art der Tätigkeit ohne Hinzutreten eines weiteren Sachgrundes vereinbart werden (vgl BAG Urteil vom 20.5.2009 - 5 AZR 31/08 - AP Nr. 16 zu § 611 BGB Arbeitnehmerähnlichkeit = EzA § 611 BGB 2002 Arbeitnehmerbegriff Nr. 15 = USK 2009-15 = Juris RdNr 22 mwN; zu § 14 Abs. 1 S 2 Nr. 4 Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge vgl BAG Urteil vom 4.12.2013 - 7 AZR 457/12 - AP Nr. 113 zu § 14 TzBfG = NZA 2014, 1018 = Juris RdNr 15, 32 mwN).

    Mit der Qualifizierung eines Mitarbeiters als Arbeitnehmer wird die Rundfunkfreiheit nur beeinträchtigt, wenn die verfügbaren Vertragsgestaltungen - wie Teilzeitbeschäftigungs- oder Befristungsabreden - zur Sicherung der Aktualität und Flexibilität der Berichterstattung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht in gleicher Weise geeignet sind wie die Beschäftigung in freier Mitarbeit (vgl BVerfG Beschluss vom 18.2.2000 - 1 BvR 491/93 ua - NZA 2000, 653 = Juris RdNr 27; vgl zur gebotenen Abwägung im Einzelfall zB BAG Urteil vom 4.12.2013 - 7 AZR 457/12 - AP Nr. 113 zu § 14 TzBfG = NZA 2014, 1018 = Juris RdNr 32 mwN).

  • BAG, 13.12.2017 - 7 AZR 69/16

    Befristung - Redakteurin bei einer Rundfunkanstalt

    Das folgt aus der Notwendigkeit, bei der Auslegung des Begriffs des sachlichen Grunds iSd. § 14 Abs. 1 TzBfG die für die Rundfunkanstalten durch die Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleisteten Freiräume bei der Wahl des Arbeitsvertragsinhalts zu berücksichtigen (vgl. BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 457/12 - Rn. 15; 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 10, BAGE 119, 138; BT-Drs. 14/4374 S. 19) .

    Der durch das TzBfG gesetzlich ausgestaltete arbeitsrechtliche Bestandsschutz begrenzt als allgemeines Gesetz nach Art. 5 Abs. 2 GG nicht nur die Rundfunkfreiheit, sondern wird auch seinerseits durch die Freiheit des Rundfunks begrenzt (BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 457/12 - Rn. 15; 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 11, aaO; vgl. zum früheren Recht vor In-Kraft-Treten des TzBfG BVerfG 28. Juni 1983 - 1 BvR 525/82 - BVerfGE 64, 256, 261) .

    Ist der Schutzbereich der Rundfunkfreiheit berührt, sind die Belange der Rundfunkanstalten und des betroffenen Arbeitnehmers im Einzelfall abzuwägen (vgl. BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 457/12  - Rn. 15; 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05  - Rn. 11, 20 f., aaO; vgl. zu diesen Grundsätzen auch BVerfG 18. Februar 2000 - 1 BvR 491/93, 1 BvR 562/93, 1 BvR 624/98 - zu II 2 c bb der Gründe) .

    Er betreibt Rundfunk iSd. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. zum verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriff BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 457/12 - Rn. 18) .

    Einerseits ist zu berücksichtigen, dass das Bundesverfassungsgericht das Bedürfnis der Rundfunkanstalten für die Beschäftigung von programmgestaltenden Mitarbeitern in befristeten Arbeitsverhältnissen vor allem deshalb anerkennt, weil veränderte Berichtsgegenstände, Programmtechniken, Wettbewerbslagen und Publikumsbedürfnisse eine Veränderung der Programmstruktur erforderlich machen und im Regelfall nicht zu erwarten ist, dass die bisher für die Programmgestaltung verantwortlichen Mitarbeiter ausreichend geeignet sind, auch in den geänderten Programmstrukturen tätig zu werden (BVerfG 13. Januar 1982 - 1 BvR 848/77 ua. - [freier Rundfunkmitarbeiter, WDR] BVerfGE 59, 231; BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 457/12 - Rn. 32; 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 24, BAGE 119, 138) .

    Weder darf programmgestaltend tätigen Rundfunkmitarbeitern der arbeitsrechtliche Bestandsschutz generell versagt werden, noch dürfen bei der Entscheidung über diesen Schutz die Regeln und Maßstäbe des Arbeitsrechts in einer Weise auf die Anstellungsverhältnisse dieser Mitarbeiter angewendet werden, die das durch die Verfassung geschützte Recht der Rundfunkbetreiber, frei von fremder Einflussnahme über die Auswahl, Einstellung und Beschäftigung dieser Mitarbeiter zu bestimmen, unberücksichtigt lässt (BVerfG 13. Januar 1982 - 1 BvR 848/77 ua. - [freier Rundfunkmitarbeiter, WDR] aaO; BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 457/12 - Rn. 32) .

    Dabei kann eine lang andauernde Beschäftigung ein Indiz dafür sein, dass bei einer Rundfunkanstalt kein Bedürfnis nach einem personellen Wechsel besteht (BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 457/12 - Rn. 32; 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 21, aaO) .

  • BAG, 21.03.2017 - 7 AZR 207/15

    Staatenimmunität - Bestehen eines Arbeitsverhältnisses

    Die Regelung ist daher geeignet, die Befristung von Arbeitsverträgen mit programmgestaltenden Mitarbeitern bei Rundfunkanstalten oder mit Bühnenkünstlern zu rechtfertigen (BT-Drs. 14/4374 S. 19; vgl. dazu BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 457/12 - Rn. 15 mwN) .
  • BAG, 18.05.2016 - 7 AZR 533/14

    Befristung - Verhältnis von WissZeitVG und TzBfG

    Die Regelung ist daher geeignet, die Befristung von Arbeitsverträgen mit programmgestaltenden Mitarbeitern bei Rundfunkanstalten oder mit Bühnenkünstlern zu rechtfertigen (BT-Drs. 14/4374 S. 19; vgl. dazu BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 457/12 - Rn. 15 mwN) .
  • BAG, 30.08.2017 - 7 AZR 440/16

    Befristung - Eigenart der Arbeitsleistung - Schauspieler in einer Krimiserie

    Rundfunkfreiheit umfasst grundsätzlich jede Sendung (BVerfG 13. Januar 1982 - 1 BvR 848/77 ua. - BVerfGE 59, 231, 258; 5. Juni 1973 - 1 BvR 536/72 - BVerfGE 35, 202, 223; BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 457/12 - Rn. 18 mwN) .
  • LAG Baden-Württemberg, 03.06.2019 - 1 Sa 1/18

    Arbeitnehmerstatus - Grafikdesignerin bei einer Rundfunkanstalt

    Liegt schließlich eine langjährige Zusammenarbeit vor, so kann dieser Umstand darauf hindeuten, dass die Rundfunkanstalt kein Bedürfnis nach einem Wechsel mehr hat (BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 457/12 - Rn 32; BAG 13. Dezember 2017- 7 AZR 69/16 - Rn 26; BAG 24. Oktober 2018 - 7 AZR 92/17 - Rn 21).

    Nach einer langjährigen Beschäftigung im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses hätte sich aber die Frage gestellt, ob nach einer langandauernden Beschäftigung überhaupt noch ein Bedürfnis der Rundfunkanstalt nach einem personellen Wechsel besteht (BAG 4. Dezember 2013 aaO; BAG aaO; BAG 24. Oktober 2018 aaO).

  • LAG München, 29.10.2015 - 4 Sa 527/15

    Befristeter Arbeitsvertrag, Künstler

    Deshalb kann die Befristung der Arbeitsverträge mit programmgestaltend tätigen Arbeitnehmern aufgrund der Rundfunkfreiheit gerechtfertigt werden, wobei allerdings im Einzelfall weiter die Belange der Rundfunkanstalten mit den individuellen Belangen des betroffenen Arbeitnehmers an seinem Bestandschutz abzuwägen sind (vgl. nur BAG, U. v. 04.12.2013, 7 AZR 457/12, NZA 2014, S. 1018 f - Rz. 15, m. w. N. - BAG, U. v. 26.07.2006, 7 AZR 495/05, NZA 2007, S. 147 f - Rz. 10 f, m. w. N. -).

    (5) Bei der allerdings auch hier erforderlichen Abwägung der einzelfallbezogenen Interessen der Parteien (BAG, U. v. 04.12.2013, aaO - Rz. 32, m. w. N. -) stehen dem nachvollziehbaren Bestandschutzinteresse des Klägers - dessen beruflicher und wirtschaftlicher/finanzieller Schwerpunkt über unstreitig fast 18 Jahre (somit im produktiven "Lebensabschnitt" zwischen, etwa, dem 37. und dem 54. Lebensjahr) sicherlich bei dieser Produktion lag, wobei er in den vertrags-/drehtagfreien Zeiträumen zwischen den einzelnen Produktionen/Folgen dieser Krimiserie "E" zwar grundsätzlich ohne weiteres anderen künstlerischen, schauspielerischen, Tätigkeiten nachgehen konnte, zeitaufwendige und/oder längerfristige Engagements etwa in anderen Serienproduktionen oder an Theatern dagegen, auch unter Berücksichtigung ihm zugestandener Sperrtermine, aus diesen Gründen zwangsläufig allenfalls unter Schwierigkeiten realisierbar gewesen wären - andererseits die Interessen der Beklagten bzw. des ZDF als deren Auftraggeberin gegenüber: Dieser/Diesem muss es im Rahmen der verfassungsrechtlich geschützten künstlerischen - dramaturgischen - Gestaltungsfreiheit möglich sein, Filme und zumal eine derart (jahrzehnte-)lang laufende Serienproduktion wie die Krimiserie "E" inhaltlich zu verändern, neue Rollen zu implementieren und alte Rollen/Figuren zu streichen, Rollen neu zu interpretieren und personell anders zu besetzen, die Darstellercrew zu "verjüngen".

  • LSG Hessen, 06.10.2016 - L 8 KR 101/14

    Eine Rundfunkanstalt, welche "freie Mitarbeiter" als Beschäftigte im Sinne von §

  • LAG Sachsen-Anhalt, 24.04.2018 - 4 Sa 334/16

    Abwahl einer Geschäftsführerin eines Abwasserzweckverbandes - Transparenzgebot -

  • LAG Rheinland-Pfalz, 02.03.2017 - 7 Sa 360/16

    Befristung - Sprachförderlehrerin in einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende

  • LAG Sachsen, 21.09.2016 - 8 Sa 186/16

    Befristeter Arbeitsvertrag eines programmgestaltend beschäftigten "Producers" im

  • LAG Berlin-Brandenburg, 03.02.2015 - 7 Sa 2009/14

    Befristung - Eigenart der Arbeitsleistung - wissenschaftliche Tätigkeit

  • LAG München, 29.07.2022 - 1 Sa 681/21

    Gemeindepastor, Befristung, Eigenart der Arbeitsleistung, Tendenzträger

  • LAG Köln, 09.12.2015 - 11 Sa 359/15

    Honorarrahmenvertrag; Programmmitarbeiter; Rundfunkfreiheit; Online-Auftritt

  • ArbG München, 19.01.2015 - 43 Ca 557/14

    Unverhältnismäßigkeit einer ordentlichen Änderungskündigung bei möglicher

  • ArbG München, 16.12.2014 - 43 Ca 558/14

    Überflüssige Änderungskündigung - Ablehnung des Änderungsangebots

  • ArbG München, 16.12.2014 - 43 Ca 555/14

    Überflüssige Änderungskündigung - Ablehnung des Änderungsangebots

  • LAG Köln, 10.07.2020 - 10 Sa 26/20

    Statusklage; Onlineredakteur

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht