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   BAG, 05.02.1991 - 1 ABR 32/90   

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BAG, 05.02.1991 - 1 ABR 32/90 (https://dejure.org/1991,381)
BAG, Entscheidung vom 05.02.1991 - 1 ABR 32/90 (https://dejure.org/1991,381)
BAG, Entscheidung vom 05. Februar 1991 - 1 ABR 32/90 (https://dejure.org/1991,381)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Entstehung der Rechtskraftwirkung gegenüber einem Betriebserwerber - Bewertung der Zusammenlegung zweier Betriebsstätten als Betriebsänderung - Berechtigung des Betriebsrats zur Erlangung von wirtschaftlichen Informationen unter Vorlage von Unterlagen

  • archive.org
  • Techniker Krankenkasse
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtskraftwirkung gegenüber Betriebserwerber

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 613a Abs. 1; ZPO § 325; BetrVG § 77 Abs. 4, § 80 Abs. 2, §§ 106, 109
    Betriebsübergang: Weitergeltung von betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten (hier: Vorlage von Unterlagen zu wirtschaftlichen Angelegenheiten) auch gegenüber dem neuen Arbeitgeber

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 67, 168
  • MDR 1991, 648
  • NZA 1991, 639
  • BB 1991, 1052
  • DB 1991, 1936
  • DB 1991, 1937
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (17)

  • BAG, 08.08.1989 - 1 ABR 61/88

    Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses

    Auszug aus BAG, 05.02.1991 - 1 ABR 32/90
    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 8. August 1989 (BAGE 62, 294 = EzA § 106 BetrVG 1972 Nr. 8) entschieden, daß der Wirtschaftsprüferbericht nach § 321 HGB eine Unterlage ist, die eine wirtschaftliche Angelegenheit des Unternehmens im Sinne von § 106 Abs. 2 BetrVG betrifft - nämlich die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens im Sinne von § 106 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG -.

    Es ist daher auch nur folgerichtig, wenn nach § 109 BetrVG dem Betriebsrat bzw. Gesamtbetriebsrat die letzte Entscheidung darüber obliegt, ob der Wirtschaftsausschuß bestimmte Auskünfte vom Unternehmer soll verlangen können (vgl. Beschluß des Senats vom 8. August 1989 - 1 ABR 61/88 - BAGE 62, 294 = EzA § 106 BetrVG 1972 Nr. 8 mit Anm. Henssler).

    Der Senat hat in seiner schon genannten Entscheidung vom 8. August 1989 (BAGE 62, 294 = EzA § 106 BetrVG 1972 Nr. 8) ausgesprochen und im einzelnen begründet, daß sich ein Anspruch des Gesamtbetriebsrats oder des Betriebsrats auf eine vom Unternehmer nicht von selbst gegebene Auskunft oder auf Vorlage bestimmter Unterlagen nur aus der Einigung der beiden Betriebspartner oder aus einem Spruch der Einigungsstelle ergibt.

  • BAG, 25.04.1989 - 1 ABR 91/87

    Umfang des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats - Anspruch auf Urlaubsgeld -

    Auszug aus BAG, 05.02.1991 - 1 ABR 32/90
    Nach der Entscheidung des Senats vom 25. April 1989 (BAGE 62, 1 [BAG 25.04.1989 - 1 ABR 91/87] = AP Nr. 3 zu § 98 ArbGG 1979) kann trotz der rechtskräftigen Abweisung des Antrags des Betriebsrats auf Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden der Betriebsrat erneut einen Antrag nach § 76 Abs. 2 BetrVG in Verb. mit § 98 ArbGG stellen, wenn das geltend gemachte Beteiligungsrecht unter den Beteiligten rechtskräftig festgestellt worden ist.
  • BAG, 18.07.1978 - 1 ABR 34/75

    Zuziehung eines Sachverständigen - Aufgaben des Wirtschaftsausschusses -

    Auszug aus BAG, 05.02.1991 - 1 ABR 32/90
    Dem steht nicht entgegen, daß nach der Rechtsprechung des Senats und der damit übereinstimmenden Meinung im Schrifttum der Wirtschaftsausschuß nur ein Hilfsorgan des Betriebsrats bzw. Gesamtbetriebsrats ist und "damit letztlich nur der Erfüllung von Aufgaben des Betriebsrats bzw. des Gesamtbetriebsrats dient", wie es der Senat formuliert hat (Beschluß vom 18. Juli 1978 - 1 ABR 34/75 - AP Nr. 1 zu § 108 BetrVG 1972; Beschluß vom 18. November 1980, BAGE 34, 260 = AP Nr. 2 zu § 108 BetrVG 1972; ebenso der Sechste Senat Beschluß vom 25. Juni 1987, BAGE 55, 386 = AP Nr. 6 zu § 108 BetrVG 1972).
  • BAG, 18.10.1988 - 1 ABR 31/87

    Verfahrenszuständigkeit

    Auszug aus BAG, 05.02.1991 - 1 ABR 32/90
    Der Senat ist daher in seiner Rechtsprechung stets davon ausgegangen, daß bei einem Betriebsinhaberwechsel der Betriebserwerber anstelle des bisherigen Betriebsinhabers kraft Gesetzes Beteiligter des anhängigen Beschlußverfahrens wird, wenn er ebenso wie der bisherige Betriebsinhaber durch die erbetene Entscheidung in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Stellung betroffen wird (Beschluß des Senats vom 28. September 1988, BAGE 59, 371 = AP Nr. 55 zu § 99 BetrVG 1972; Beschluß vom 18. Oktober 1988, BAGE 60, 48 = AP Nr. 10 zu § 81 ArbGG 1979).
  • BAG, 15.12.1976 - 5 AZR 600/75

    Arbeitsgerichtsverfahren: Betriebsübergang nach Rechtshängigkeit, Wirkung des

    Auszug aus BAG, 05.02.1991 - 1 ABR 32/90
    Ein zwischen Arbeitnehmer und bisherigem Betriebsinhaber ergangenes rechtskräftiges Urteil in bezug auf Rechte und Pflichten aus diesem Arbeitsverhältnis wirkt daher nach § 325 ZP0 auch gegenüber dem Betriebserwerber (BAG Urteil vom 15. Dezember 1976 - 5 AZR 600/75 - AP Nr. 1 zu § 325 ZP0; Seiter, Betriebsinhaberwechsel, 1980, S. 132).
  • BAG, 01.02.1983 - 1 ABR 33/78

    Arbeitnehmervereinigung

    Auszug aus BAG, 05.02.1991 - 1 ABR 32/90
    Die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung auch im Beschlußverfahren schließt jedoch eine Entscheidung der gleichen Streitfrage nur solange aus, als sich nicht der Sachverhalt wesentlich geändert hat (Beschluß des Senats vom 1. Februar 1983, BAGE 41, 316 [BAG 01.02.1983 - 1 ABR 33/78] = AP Nr. 14 zu § 322 ZP0).
  • BAG, 25.06.1987 - 6 ABR 45/85

    Sitzungsteilnahme - Gewerkschaftsbeauftragter

    Auszug aus BAG, 05.02.1991 - 1 ABR 32/90
    Dem steht nicht entgegen, daß nach der Rechtsprechung des Senats und der damit übereinstimmenden Meinung im Schrifttum der Wirtschaftsausschuß nur ein Hilfsorgan des Betriebsrats bzw. Gesamtbetriebsrats ist und "damit letztlich nur der Erfüllung von Aufgaben des Betriebsrats bzw. des Gesamtbetriebsrats dient", wie es der Senat formuliert hat (Beschluß vom 18. Juli 1978 - 1 ABR 34/75 - AP Nr. 1 zu § 108 BetrVG 1972; Beschluß vom 18. November 1980, BAGE 34, 260 = AP Nr. 2 zu § 108 BetrVG 1972; ebenso der Sechste Senat Beschluß vom 25. Juni 1987, BAGE 55, 386 = AP Nr. 6 zu § 108 BetrVG 1972).
  • BAG, 18.11.1980 - 1 ABR 31/78

    Zuziehung von Gewerkschaftsbeauftragten bei Sitzungen des Wirtschaftsausschusses

    Auszug aus BAG, 05.02.1991 - 1 ABR 32/90
    Dem steht nicht entgegen, daß nach der Rechtsprechung des Senats und der damit übereinstimmenden Meinung im Schrifttum der Wirtschaftsausschuß nur ein Hilfsorgan des Betriebsrats bzw. Gesamtbetriebsrats ist und "damit letztlich nur der Erfüllung von Aufgaben des Betriebsrats bzw. des Gesamtbetriebsrats dient", wie es der Senat formuliert hat (Beschluß vom 18. Juli 1978 - 1 ABR 34/75 - AP Nr. 1 zu § 108 BetrVG 1972; Beschluß vom 18. November 1980, BAGE 34, 260 = AP Nr. 2 zu § 108 BetrVG 1972; ebenso der Sechste Senat Beschluß vom 25. Juni 1987, BAGE 55, 386 = AP Nr. 6 zu § 108 BetrVG 1972).
  • BAG, 28.09.1988 - 1 ABR 37/87

    Mitbestimmung bei Versetzungen

    Auszug aus BAG, 05.02.1991 - 1 ABR 32/90
    Der Senat ist daher in seiner Rechtsprechung stets davon ausgegangen, daß bei einem Betriebsinhaberwechsel der Betriebserwerber anstelle des bisherigen Betriebsinhabers kraft Gesetzes Beteiligter des anhängigen Beschlußverfahrens wird, wenn er ebenso wie der bisherige Betriebsinhaber durch die erbetene Entscheidung in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Stellung betroffen wird (Beschluß des Senats vom 28. September 1988, BAGE 59, 371 = AP Nr. 55 zu § 99 BetrVG 1972; Beschluß vom 18. Oktober 1988, BAGE 60, 48 = AP Nr. 10 zu § 81 ArbGG 1979).
  • BAG, 20.12.1983 - 1 ABR 72/82
    Auszug aus BAG, 05.02.1991 - 1 ABR 32/90
    Für den Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 BetrVG hat der Senat in seiner Entscheidung vom 31. Januar 1989 (- 1 ABR 72/82 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen) ausgesprochen, daß eine danach erforderliche Auskunft vom Arbeitgeber nicht deswegen verweigert werden könne, weil Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gefährdet würden; jedenfalls dann nicht, wenn es sich nicht um eine Auskunft in wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne von § 106 Abs. 3 BetrVG handelt (so auch Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 16. Aufl., § 80 Rz 36; Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 80 Rz 40; Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 80 Rz 32; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 3. Aufl., § 80 Rz 31).
  • BAG, 20.09.1990 - 1 ABR 74/89

    Betriebsrat: Anspruch auf Vorlage von Produktionszetteln

  • BAG, 18.10.1988 - 1 ABR 33/87

    Neueinstellung - Betriebsrat - Auskunftspflicht - Arbeitsvertrag -

  • BAG, 23.02.1973 - 1 ABR 17/72

    Einblicksrecht - Bruttolohnlisten - Gehaltslisten - Kleinere Betriebe -

  • BAG, 18.09.1973 - 1 ABR 7/73

    Betriebsausschuß - Kleinbetrieb - Betriebsratsmitglieder - Einblicksrecht -

  • BAG, 17.03.1987 - 1 ABR 59/85

    Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers - Datenschutz

  • BAG, 27.06.1989 - 1 ABR 19/88

    Betriebsrat: Zeitpunkt der Unterrichtung durch den Arbeitgeber - Vorlage von

  • BAG, 01.03.1990 - 6 AZR 649/88

    Weiterbeschäftigung nach Kündigung - Tariflicher Anspruch

  • BAG, 21.06.2011 - 9 AZR 236/10

    Parteiwechsel in der Revisionsinstanz - AGB-Kontrolle

    Ein zwischen Arbeitnehmer und bisherigem Betriebsinhaber ergangenes rechtskräftiges Urteil in Bezug auf Rechte und Pflichten aus diesem Arbeitsverhältnis wirkt daher nach § 325 ZPO auch gegenüber dem Betriebserwerber (BAG 5. Februar 1991 - 1 ABR 32/90 - zu B IV 2 c aa der Gründe, BAGE 67, 168) .
  • BAG, 26.08.2009 - 4 AZR 280/08

    Sanierungstarifvertrag nach Betriebsübergang

    Aus der von der Revision angeführten Entscheidung des ersten Senats vom 5. Februar 1991 (- 1 ABR 32/90 - zu B IV 2 c cc der Gründe, BAGE 67, 168, 188 f.) ergibt sich kein anderes Ergebnis.

    Deshalb kann der Erwerber auch in die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes eintreten (BAG 5. Februar 1991 - 1 ABR 32/90 - zu B IV 2 c cc der Gründe, BAGE 67, 168, 189).

  • BAG, 27.07.1994 - 7 ABR 37/93

    Betriebsübergang; Übertragung einer Depotverwaltung

    Der Betriebserwerber tritt vielmehr in die betriebsverfassungsrechtliche Stellung des früheren Betriebsinhabers ein und ist an die im Betrieb geltenden Betriebsvereinbarungen jedenfalls so lange gebunden, bis sie ihr Ende finden, etwa dadurch, daß der Betrieb seine Identität verliert und deshalb aufhört zu bestehen (im Anschluß an BAG Beschluß vom 5. Februar 1991 - 12 ABR 32/90 - BAGE 67, 168, 188 f. = AP Nr. 89 zu § 613 a BGB, zu B IV 2 ccc der Gründe.

    Vielmehr können die Betriebsvereinbarungen auch bei einem Betriebsinhaberwechsel normativ weitergelten (BAG Beschluß vom 5. Februar 1991 - 1 ABR 32/90 - BAGE 67, 168, 188 f. = AP Nr. 89 zu § 613 a BGB, zu B IV 2 c cc der Gründe; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 17. Aufl., § 77 Rz 59; Kreutz, GK-BetrVG, 4. Aufl., § 77 Rz 327 ff.; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 4. Aufl., § 77 Rz 226; Stege/Weinspach, BetrVG, 7. Aufl., § 77 Rz 34; Erman/Hanau, BGB, 9. Aufl., § 613 a Rz 79; MünchKomm-Schaub, BGB, 2. Aufl., § 613 a Rz 90 und 103 f.; RGRK-Ascheid, BGB, 12. Aufl., § 613 a Rz 182; Soergel/Kraft, BGB, 12. Aufl., § 613 a Rz 23; Staudinger/Richardi, BGB, 12. Aufl., § 613 a Rz 165 f.; Hanau/Vossen in Festschrift für Hilger/Stumpf, 1983, S. 271, 274 f.; Jung, RdA 1981, 360, 362; Knigge, BB 1980, 1272, 1276).

  • BAG, 04.03.1993 - 2 AZR 507/92

    Betriebsübergang; französische Streitkräfte in Berlin

    Die Anwendung des § 325 ZPO - beschränkt auf die festgestellte Unwirksamkeit der angegriffenen Kündigung - entspricht zwar der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei einem Betriebsübergang (BAG Urteil vom 15. Dezember 1976 - 5 AZR 600/75 - AP Nr. 1 zu § 325 ZPO, zu 1 b der Gründe; BAG Beschluß vom 5. Februar 1991 - 1 ABR 32/90 - AP Nr. 89 zu § 613 a BGB, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt, zu B IV 2 c aa der Gründe).
  • BVerwG, 25.06.2003 - 6 P 1.03

    Fortgeltung einer Dienstvereinbarung; Vereinigung von Krankenkassen.

    e) Da die Dienstvereinbarung vom 9. Juli 1991 aus den dargelegten Gründen kollektivrechtlich weiter gilt, kommt die Regelung in § 613 a Abs. 1 Sätze 2 bis 4 BGB, welche insgesamt lediglich als individualrechtlicher Auffangtatbestand zu sehen ist, nicht zum Zuge (vgl. dazu im Einzelnen: BAG, Beschluss vom 5. Februar 1991 - 1 ABR 32/90 - BAGE 67, 168, 188 f.; Beschluss vom 27. Juli 1994 - 7 ABR 37/93 - AP Nr. 118 zu § 613 a BGB Bl. 1141; Urteil vom 24. Juni 1998 - 4 AZR 208/97 - BAGE 89, 193, 199 f.; Urteil vom 15. Januar 2002 - 1 AZR 58/01 - AP Nr. 1 zu § 2 SozplKonkG Bl. 1682).
  • BAG, 12.06.2003 - 8 ABR 14/02

    Eingruppierung von Redakteuren - Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten

    Geht im Laufe des Beschlußverfahrens die Zuständigkeit für die Wahrnehmung der betriebsverfassungsrechtlichen Rechte und Pflichten auf ein anderes betriebsverfassungsrechtliches Organ über, so wird dieses Organ Beteiligter des anhängigen Beschlußverfahrens (BAG 18. Oktober 1988 - 1 ABR 31/87 - BAGE 60, 48 = AP ArbGG 1979 § 81 Nr. 10 = EzA ArbGG 1979 § 83 Nr. 8; 5. Februar 1991 - 1 ABR 32/90 - BAGE 67, 168 = AP BGB § 613a Nr. 89 = EzA BGB § 613a Nr. 93; Hauck ArbGG 2. Aufl. § 83 Rn. 10; GK-ArbGG/Dörner Stand Mai 2003 § 83 Rn. 76).

    Dies gilt nicht nur für den Wechsel der betriebsverfassungsrechtlichen Zuständigkeit auf Seite der weiteren Beteiligten iSd. § 83 Abs. 3 ArbGG (BAG 28. September 1988 - 1 ABR 37/87 - BAGE 59, 371 = AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 55 = EzA BetrVG 1972 § 95 Nr. 14), sondern auch für den Wechsel der betriebsverfassungsrechtlichen Zuständigkeit auf der Seite des Antragstellers (vgl. BAG 5. Februar 1991 - 1 ABR 32/90 - aaO).

    Dieser Wechsel ist auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz zu beachten (BAG 5. Februar 1991 - 1 ABR 32/90 - aaO).

  • BAG, 05.06.2002 - 7 ABR 17/01

    Gesamtbetriebsrat - Zum Fortbestand bei Veräußerung sämtlicher Betriebe auf ein

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der herrschenden Meinung im Schrifttum läßt ein Betriebsinhaberwechsel die Rechtsstellung des für den Betrieb gewählten Betriebsrats jedenfalls so lange unberührt, wie die Identität des Betriebs beim neuen Arbeitgeber fortbesteht (28. September 1988 - 1 ABR 37/87 - BAGE 59, 371 = AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 55, zu B I 2 der Gründe; 5. Februar 1991 - 1 ABR 32/90 - BAGE 67, 168 = AP BGB § 613 a Nr. 89, zu B IV 2 c bb der Gründe; 11. Oktober 1995 - 7 ABR 17/95 - AP BetrVG 1972 § 21 Nr. 2 = EzA ArbGG 1979 § 81 Nr. 16, zu B 2 der Gründe; ErfK/Eisenmann § 21 BetrVG Rn. 11; Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt aaO § 21 Rn. 34 mwN).
  • LAG Hessen, 05.10.2006 - 5 TaBV 39/06

    Vollstreckungsabwehrklage - Rechtskrafterwirkung nach Verschmelzung - Identität

    Weiter ist er der Auffassung, das Arbeitsgericht könne sich für seine Entscheidung nicht auf den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 05.02.1991 - 1 ABR 32/90 - berufen.

    Ist im Verhältnis zwischen Betriebsrat und einem Betriebsveräußerer eine Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat rechtskräftig festgestellt worden, so wirkt nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 05.02.1991 - 1 ABR 32/90 - NZA 1991, S. 639 ff.) die Rechtskraft dieser Entscheidung gegenüber dem Betriebserwerber nur dann, wenn die Identität des übernommenen Betriebs erhalten bleibt.

  • BAG, 15.01.2002 - 1 AZR 58/01

    Haftungsbeschränkung für nachkonkurslichen Sozialplan

    Dies gilt nur, wenn der Betrieb anläßlich des Übergangs seine bisherige Identität verliert (BAG 14. August 2001 - 1 AZR 619/00 - NZA 2002, 276; 27. Juli 1994 - 7 ABR 37/93 - AP BGB § 613 a Nr. 118 = EzA BGB § 613 a Nr. 123, zu B II der Gründe mwN auch aus der Literatur; 5. Februar 1991 - 1 ABR 32/90 - BAGE 67, 168, zu B IV 2 c cc der Gründe).
  • LAG Berlin, 06.08.1997 - 13 TaBV 3/97

    Betriebsrat: Anspruch auf Vorlage von Vertragsunterlagen über die Veräußerung von

    Eine Informationspflicht besteht nur dann nicht, wenn ein Mitbestimmungsrecht offensichtlich offensichtlich nicht in Betracht kommt (BAG Beschluß vom 5.2.1991 - 1 ABR 32/90 - AP Nr. 89 zu § 613 a BGB , zu II 1 d. Gr.; GK-Kraft, BetrVG , 5. Aufl., § 80 Rdnr. 68, S. 437).

    Da die Informationsansprüche nach § 106 Abs. 2 BetrVG und § 80 Abs. 2 BetrVG nebeneinander bestehen und ein Konkurrenzverhältnis zwischen beiden Anspruchsgrundlagen nicht gegeben ist, kann der Betriebsrat sein Recht auf Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten nach § 80 Abs. 2 BetrVG auch dann geltend machen, wenn über diese der Wirtschaftsausschuß vom 20.9.1990 - 1 ABR 74/89 - n.V.; BAG Beschuß vom 5.2.1991, a.a.O., zu II 1 und 2 d. Gr.).

    Hieraus folgt, dass der Arbeitgeber eine nach den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes geschuldete Unterrichtung des Betriebsrats einschließlich einer solchen durch Vorlage von Unterlagen nicht unter Berufung darauf verweigern kann, dass sich die geforderte Unterrichtung auf geheimhaltungsbedürftige Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse bezieht (BAG Beschluß vom 31.1.1989, a.a.O., zu I 3 d. Gr.; BAG Beschluß vom 5.2.1991, a.a.O., zu B II 2 d. Gr.).

  • BVerwG, 28.02.2017 - 5 P 3.16

    Ablichtung; Abschrift; Analogie; Anregung; Anstalt des öffentlichen Rechts;

  • LAG Hessen, 14.03.2011 - 16 Sa 1677/10

    Betriebsübergang - Spaltung des Betriebs - Wirksamkeit einer

  • LAG Köln, 18.08.2010 - 11 Ta 336/09

    Umschreibung titulierter Unterlassungsverpflichtung zur Einstellungen von

  • BAG, 13.07.1994 - 7 ABR 50/93

    Betriebsratskosten im Konkurs

  • LAG Hamm, 11.03.1999 - 4 Sa 966/98

    Wirksamkeit einer Versetzung ; Vorliegen eines Unternehmensüberganges ; Begriff

  • LAG Nürnberg, 21.12.1992 - 7 Ta 7/91

    Betriebsübergang; Erteilung einer Vollstreckungsklausel gegen den

  • OVG Hamburg, 06.12.2002 - 7 Bf 305/01

    Vereinigung von Ersatzkassen nach §§ 168 a, 144 5. Sozialgesetzbuch (SGB V);

  • LAG Schleswig-Holstein, 27.12.2001 - 1 TaBV 15c/01

    Beschlußverfahren, Zwangsvollstreckung, Ordnungsgeld, Leiharbeitnehmer,

  • LAG Hamm, 02.12.1999 - 4 Sa 1153/99

    Arbeitsverhältnis - Kündigung durch Betriebsveräußerer - Feststellungsinteresse -

  • BAG, 09.10.1997 - 2 AZR 586/96
  • LAG Hamm, 23.05.2002 - 8 Sa 244/02

    Betriebsspaltung, Betriebsübergang, Betriebsteil, Betriebsvereinbarung,

  • LAG Baden-Württemberg, 13.01.1999 - 17 TaBV 3/98

    Verstoß einer Betriebsvereingarung gegen geltende Tarifverträge

  • BAG, 15.01.2002 - 1 AZR 71/01

    Haftungsbeschränkung für nachkonkurslichen Sozialplan

  • LAG Schleswig-Holstein, 20.11.2000 - 4 Ta 96/00

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrates; Verlängerung der betriebsüblichen

  • BAG, 04.03.1993 - 2 AZR 374/92

    Voraussetzungen für das Fortbestehen eines Arbeitsverhältnises

  • LAG Hessen, 13.03.2013 - 12 Sa 1313/11

    Teilbetriebsübergang einer Einzelhandelsgesellschaft nach Beweisaufnahme

  • ArbG Berlin, 25.01.2002 - 88 Ca 28454/01

    Erfordernis der vollständigen und wahrheitsgemäßen Unterrichtung des Betriebsrats

  • LAG Hessen, 21.11.2003 - 5 Ta 423/03

    Titelumschreibung im Beschlussverfahren; Vorliegen eines Betriebsübergangs;

  • ArbG Dortmund, 29.11.2016 - 5 Ca 2517/16

    Feststellungsanspruch eines Arbeitnehmers auf die Weitergeltung der

  • LAG Schleswig-Holstein, 27.12.2001 - 1 TaBV 15 C/01

    Beschlußverfahren, Zwangsvollstreckung, Ordnungsgeld, Leiharbeitnehmer,

  • LAG Hessen, 06.07.1995 - 5 TaBV 4/94

    Betriebsvereinbarung: Kündigung nach Betriebsübergang

  • ArbG Paderborn, 05.02.2015 - 5 Ca 1390/14

    Anspruch eines Leiharbeitnehmers auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses nach

  • LAG Düsseldorf, 19.05.2000 - 9 TaBV 19/00

    Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für die Mitbestimmung bzgl. der Einführung

  • LAG Hessen, 03.02.2004 - 1 Sa 1315/03

    Wirkung eines Urteils gegenüber einem Dritten; Beendigung des

  • LAG Hamburg, 04.07.1991 - 1 TaBV 2/91

    Veräußerung eines Betriebsteils; Betriebsaufspaltung; Betriebsänderung;

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