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   BAG, 05.03.1997 - 4 AZR 373/95   

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BAG, 05.03.1997 - 4 AZR 373/95 (https://dejure.org/1997,11665)
BAG, Entscheidung vom 05.03.1997 - 4 AZR 373/95 (https://dejure.org/1997,11665)
BAG, Entscheidung vom 05. März 1997 - 4 AZR 373/95 (https://dejure.org/1997,11665)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Eingruppierung eines staatlich anerkannten Sozialpädagogen "in der Tätigkeit eines Erziehers" im Gruppendienst einer Erziehungsgruppe des Rheinischen Jugendheims Abtshof mit verhaltensauffälligen männlichen Jugendlichen und jungen Männern mit teilweise erheblichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (17)

  • BAG, 20.04.1994 - 1 ABR 49/93

    Eingruppierung: Sozialarbeiter/Sozialpädagoge und Erzieher

    Auszug aus BAG, 05.03.1997 - 4 AZR 373/95
    Der Erste Senat hat im Beschluß vom 20. April 1994 (- 1 ABR 49/93 - ZTR 1995, 364) die Abgrenzung der Tätigkeit eines Erziehers/einer Erzieherin von der von Sozialarbeitern/Sozialpädagogen wie folgt vorgenommen: Die Tätigkeit eines Sozialarbeiters/Sozialpädagogen hat ihren Schwerpunkt in der Bekämpfung von Fehlentwicklungen durch Veränderung der Menschen, ihrer Lebenslagen und Lebensqualität sowie der sie bedingenden gesellschaftlichen Strukturen und ist somit stärker konzeptionell geprägt.

    In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger erneut auf den Beschluß des Ersten Senats vom 20. April 1994 (- 1 ABR 49/93 - ZTR 1995, 364) verwiesen, und zwar auf B III 4 a der Gründe.

  • BAG, 20.02.1991 - 4 AZR 377/90
    Auszug aus BAG, 05.03.1997 - 4 AZR 373/95
    Das Landesarbeitsgericht führt darüber hinaus unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 20. Februar 1991 (- 4 AZR 377/90 - ZTR 1991, 296) aus, auch dann, wenn ein Sozialpädagoge nur im Teilbereich der Erziehung eingesetzt sei, sei dieses im tariflichen Sinne eine "entsprechende Tätigkeit".

    Die zu Anlage 1 a.F. zu den AVR Caritasverband ergangene Entscheidung des Senats vom 20. Februar 1991 (- 4 AZR 377/90 -, a.a.O.) läßt sich auf die Vergütungsgruppen für den Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1 a zum BAT/VKA in der ab 1. Januar 1991 geltenden Fassung nicht übertragen.

  • BAG, 26.07.1995 - 4 AZR 318/94

    Arbeitserzieher im Berufserziehungsdienst

    Auszug aus BAG, 05.03.1997 - 4 AZR 373/95
    Der Vierte Senat hat dementsprechend darauf abgestellt, daß sich die Vergütungsgruppe nach der Tätigkeit richtet, die der Gesamttätigkeit das Gepräge gibt (Urteil des Senats vom 26. Juli 1995 - 4 AZR 318/94 - AP Nr. 8 zu § 12 AVR Caritasverband).
  • BAG, 09.06.1971 - 4 AZR 268/70

    Welche Unterschrift zählt?

    Auszug aus BAG, 05.03.1997 - 4 AZR 373/95
    Der Angestellte kann auf die Wirksamkeit der Weisung vertrauen (vgl. Urteile des Senats vom 28. Oktober 1970 - 4 AZR 481/69 - und vom 9. Juni 1971 - 4 AZR 268/70 - AP Nr. 34, 42 zu §§ 22, 23 BAT).
  • BAG, 28.10.1970 - 4 AZR 481/69

    Höher bewerteter Arbeitsplatz - Zuweisung durch Arbeitgeber - Nicht gedecktes

    Auszug aus BAG, 05.03.1997 - 4 AZR 373/95
    Der Angestellte kann auf die Wirksamkeit der Weisung vertrauen (vgl. Urteile des Senats vom 28. Oktober 1970 - 4 AZR 481/69 - und vom 9. Juni 1971 - 4 AZR 268/70 - AP Nr. 34, 42 zu §§ 22, 23 BAT).
  • BAG, 30.01.1985 - 4 AZR 184/83

    Eingruppierung: Angestellter als Gewerbeaufsichtsbeamter im Sinne des § 139b GewO

    Auszug aus BAG, 05.03.1997 - 4 AZR 373/95
    Dabei ist es zwar rechtlich möglich, daß die gesamte Tätigkeit des Angestellten nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und nur einer einheitlichen rechtlichen Bewertung zugänglich ist (vgl. Urteile des Senats vom 30. Januar 1985 - 4 AZR 184/83 - AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 23. Februar 1983 - 4 AZR 222/80 - BAGE 42, 29 = AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
  • LAG Köln, 28.10.1994 - 4 Sa 761/94

    Sozialpädagoge; Vergütungsgruppe; Eingruppierung; Erziehungsdienst

    Auszug aus BAG, 05.03.1997 - 4 AZR 373/95
    Auf die Revision des beklagten Landschaftsverbandes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 28. Oktober 1994 - 4 Sa 761/94 - aufgehoben.
  • BAG, 19.03.1986 - 4 AZR 642/84

    Eingruppierung: Ein mit der Herstellung eines Atlasses beauftragter

    Auszug aus BAG, 05.03.1997 - 4 AZR 373/95
    Diesen hat der Senat verstanden als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (BAGE 51, 59; 51, 282; 51, 356 = AP Nr. 115, 116 und 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975; ständige Rechtsprechung des Senats).
  • BAG, 16.04.1986 - 4 AZR 595/84

    Eingruppierung - Angestellter als Mietzinssachverständiger; als gerichtlicher

    Auszug aus BAG, 05.03.1997 - 4 AZR 373/95
    Diesen hat der Senat verstanden als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (BAGE 51, 59; 51, 282; 51, 356 = AP Nr. 115, 116 und 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975; ständige Rechtsprechung des Senats).
  • BAG, 21.01.1970 - 4 AZR 106/69

    Eingruppierungsstreitigkeiten - Feststellungsantrag - Zinsforderung - Aufeinander

    Auszug aus BAG, 05.03.1997 - 4 AZR 373/95
    Dies gilt auch für den Feststellungsantrag, soweit er Zinsforderungen zum Gegenstand hat (BAGE 22, 247, 249 = AP Nr. 30 zu §§ 22, 23 BAT).
  • BAG, 20.10.1993 - 4 AZR 45/93

    Anforderungen an tarifliche Qualifizierungsmerkmale - Zusammenfassung von

  • BAG, 23.02.1983 - 4 AZR 222/80

    Angestellter mit Forschungsaufgaben - Eingruppierung - Arbeitsvorgang -

  • BAG, 20.03.1991 - 4 AZR 471/90

    Eingruppierung: Gleichstellungsbeauftragte

  • BAG, 29.01.1986 - 4 AZR 465/84

    Verfahrensgrundrechte: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör -

  • BAG, 16.08.1978 - 4 AZR 33/77

    Nautischer Dienst - Schiffsmaschinentechnischer Dienst - Arbeitsvertragliche

  • BAG, 13.07.1994 - 4 AZR 451/93

    Eingruppierung einer als Gruppenleiterin in Tagesbildungsstätte für geistig

  • BAG, 19.03.1986 - 4 AZR 470/84

    Eingruppierung: Bezirksjugendpfleger im Jugendamt

  • LAG Hamm, 16.10.2003 - 11 Sa 645/02

    Eingruppierung einer autistische Behinderte in einem Behindertenheim betreuenden

    In ähnlicher Weise hat das Bundesarbeitsgericht in einem weiteren Urteil vom 05.03.1997 ( 4 AZR 373/95 ZTR 1997, 358) einen einheitlichen großen Arbeitsvorgang bei der Betreuung/Erziehung von bis zu 10 Jugendlichen in einer Wohngruppe verhaltensauffälliger/milieugeschädigter Jugendlicher angenommen.

    Eine Ausübungsform des Berufes der Erzieherin ist auch die betreuende Tätigkeit in Heimen des Behindertenbereiches und in betreuten Wohngruppen, häufig mit familienersetzender Funktion, wobei die Erzieherin elterliche Aufgaben übernimmt, welche die tägliche Sorge für Körperpflege, Essen und Bekleidung bis hin zur Entfaltung von körperlichen, geistigen, sozialen, gefühlsmäßigen und schöpferischen Kräften in allen Lebensbereichen umfassen (BAG 05.03.1997 4 AZR 373/95 ZTR 1997, 368; Blätter zur Berufskunde, Erzieher/Erzieherin, 8.Aufl. 2000, S. 4 - 8 - insb.7- ,23 - 26).

  • ArbG Rostock, 26.07.2018 - 1 Ca 458/18

    Eingruppierung einer Erzieherin in der Heimerziehung - besonders schwierige

    Die Tätigkeit einer Erzieherin beinhaltet dagegen mehr Arbeiten mit ausführenden Aufgaben fürsorgerischer und bewahrender Natur (BAG, Urteil vom 05. März 1997 - 4 AZR 373/95 - Rn. 56, juris = ZTR 1997, 368).
  • LAG Baden-Württemberg, 22.05.2003 - 3 Sa 34/02

    Familienhelferin - Eingruppierung

    Wollte die Klägerin bei Tätigkeiten im Überschneidungsbereich allein auf die Ausbildung abstellen, also den Sozialpädagogen als solchen und den Erzieher als solchen bezahlt wissen, kann dies schon deswegen nicht richtig sein, weil es dem Arbeitgeber unbenommen bleiben muss, überqualifizierte Arbeitnehmer zu beschäftigen, was auch im Interesse der Arbeitnehmer liegt, wenn der Arbeitsmarkt für Absolventen bestimmter Ausbildungsgänge keine oder nicht genügend Arbeitsplätze hergibt (vgl. BAG, Urteil vom 05. März 1997 - 4 AZR 373/95 - nicht amtlich veröffentlicht, ZTR 1997, 368-370).
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