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   BAG, 05.05.2022 - 2 AZR 363/21   

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BAG, 05.05.2022 - 2 AZR 363/21 (https://dejure.org/2022,10178)
BAG, Entscheidung vom 05.05.2022 - 2 AZR 363/21 (https://dejure.org/2022,10178)
BAG, Entscheidung vom 05. Mai 2022 - 2 AZR 363/21 (https://dejure.org/2022,10178)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Schätzung eines immateriellen Schadens gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Festsetzung des Schadensersatzes bei nicht vollständig erfüllter Auskunftspflicht nach § 15 Abs. 1 DSGVO durch das Gericht; Rechtssystematik bei der Durchsetzung eines ...

  • rewis.io
  • Betriebs-Berater

    Höhe eines Anspruchs auf immateriellen Schadenersatz -Verstoß gegen die DSGVO

  • dsgvo-schmerzensgelder.de

    Auskunft nach Art. 15 DSGVO im Arbeitsverhältnis erst nach 6 Monaten und auch dann nicht vollständig - 1000 €

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadenersatz; Datenschutz - Höhe eines Anspruchs auf immateriellen Schadenersatz; Verstoß gegen die DSGVO

  • rechtsportal.de

    Schadenersatz; Datenschutz - Höhe eines Anspruchs auf immateriellen Schadenersatz; Verstoß gegen die DSGVO

  • datenbank.nwb.de

    Höhe eines Anspruchs auf immateriellen Schadenersatz - Verstoß gegen die DSGVO

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gerichtliche Bestimmung eines Schadensersatzes von 1.000 ? wegen eines Verstoßes gegen Auskunftspflichten aus der DSGVO

Kurzfassungen/Presse (6)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    1.000 EURO immaterieller Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO wegen verspätetet Auskunft nach Art. 15 DSGVO nicht zu niedrig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Datenschutzverstoß des Arbeitgebers - und die Bemessung des immateriellen Schadensersatzes

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die unvollständige Datenauskunft - und kein immaterieller Schadensersatz?

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Außerordentliche Kündigung nach Compliance-Untersuchung

  • bag-urteil.com (Tenor)
  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    DSGVO-Schadensersatz von "nur" 1.000,- EUR wegen mangelhafter Auskunft nicht zu beanstanden

Sonstiges

  • Bundesarbeitsgericht (Verfahrensmitteilung)

    Umfang und Reichweite des Auskunfts- und Schadensersatzanspruchs nach Art. 15 Abs. 1, Art. 82 Abs. 1 DSGVO

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 2779
  • MDR 2022, 1558
  • NZA 2022, 1191
  • DB 2022, 2226
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 28.05.2020 - 8 AZR 170/19

    Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG

    Auszug aus BAG, 05.05.2022 - 2 AZR 363/21
    Die Bestimmung findet im nationalen Recht ebenso bei der Durchsetzung anderer Ansprüche auf immateriellen Schadenersatz Anwendung (zur Bemessung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG vgl. auch BAG 28. Mai 2020 - 8 AZR 170/19 - Rn. 27, BAGE 170, 340; generell zu Ansprüchen auf Ersatz immaterieller Schäden iSd. § 253 BGB vgl. Musielak/Voit/Foerste ZPO 19. Aufl. § 287 Rn. 2) .

    Sie kann von diesem nur darauf überprüft werden, ob die Rechtsnorm zutreffend ausgelegt, ein Ermessen ausgeübt, die Ermessensgrenze nicht überschritten wurde und ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen einen fehlerfreien Gebrauch gemacht hat, indem es sich mit allen für die Bemessung der Entschädigung maßgeblichen Umständen ausreichend auseinandergesetzt und nicht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (vgl. BAG 28. Mai 2020 - 8 AZR 170/19 - Rn. 28, BAGE 170, 340; BGH 23. April 2012 - II ZR 163/10 - Rn. 68, BGHZ 193, 110) .

    (3) Der immaterielle Schaden nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat - anders als eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG (dazu BAG 28. Mai 2020 - 8 AZR 170/19 - Rn. 17 ff., BAGE 170, 340)  - keinen erkennbaren Bezug zur Höhe eines dem Gläubiger zustehenden Arbeitsentgelts, so dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es sich dabei um ein relevantes Bemessungskriterium für die Höhe des Schadenersatzes handeln könnte.

    Für eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG, die ebenfalls eine Abschreckungsfunktion erfüllen muss, ist bereits ein Betrag in Höhe des 1, 5-fachen des auf einer Stelle erzielbaren Entgelts als ausreichend anzusehen, um die notwendige abschreckende Wirkung zu erzielen (BAG 28. Mai 2020 - 8 AZR 170/19 - Rn. 39, aaO) .

  • BAG, 26.08.2021 - 8 AZR 253/20

    EuGH-Vorlage zu den datenschutzrechtlichen Pflichten eines Medizinischen Dienstes

    Auszug aus BAG, 05.05.2022 - 2 AZR 363/21
    b) Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob allein eine nicht vollständige Erfüllung des Auskunftsanspruchs gem. Art. 15 Abs. 1 DSGVO einen immateriellen Schaden iSv. Art. 82 Abs. 1 DSGVO begründen kann (zur Frage, ob der Nachweis eines konkreten Schadens erforderlich ist, vgl. die Vorabentscheidungsersuchen BAG 26. August 2021 - 8 AZR 253/20 (A) - Rn. 33, vor dem EuGH anhängig unter - C-667/21  - [Krankenversicherung Nordrhein], und OGH Österreich 15. April 2021 - 6Ob35/21x -, vor dem EuGH anhängig unter - C-300/21 - [Österreichische Post]; vgl. auch OLG Frankfurt am Main 2. März 2022 - 13 U 206/20 - juris - Rn. 70 ff.) .

    dd) Soweit das Berufungsgericht bei der Anspruchsbemessung nicht ausdrücklich problematisiert hat, ob der Schadenersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO auch einen präventiven Charakter hat und damit auch eine Abschreckungsfunktion erfüllen muss (vgl. auch zu dieser Fragestellung das Vorabentscheidungsersuchen BAG 26. August 2021 - 8 AZR 253/20 (A) -, vor dem EuGH anhängig unter - C-667/21 - [Krankenversicherung Nordrhein]) , ist dies im Ergebnis ebenfalls ohne Rechtsfehler.

  • EuGH, 21.12.2023 - C-667/21

    Krankenversicherung Nordrhein - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz

    Auszug aus BAG, 05.05.2022 - 2 AZR 363/21
    b) Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob allein eine nicht vollständige Erfüllung des Auskunftsanspruchs gem. Art. 15 Abs. 1 DSGVO einen immateriellen Schaden iSv. Art. 82 Abs. 1 DSGVO begründen kann (zur Frage, ob der Nachweis eines konkreten Schadens erforderlich ist, vgl. die Vorabentscheidungsersuchen BAG 26. August 2021 - 8 AZR 253/20 (A) - Rn. 33, vor dem EuGH anhängig unter - C-667/21  - [Krankenversicherung Nordrhein], und OGH Österreich 15. April 2021 - 6Ob35/21x -, vor dem EuGH anhängig unter - C-300/21 - [Österreichische Post]; vgl. auch OLG Frankfurt am Main 2. März 2022 - 13 U 206/20 - juris - Rn. 70 ff.) .

    dd) Soweit das Berufungsgericht bei der Anspruchsbemessung nicht ausdrücklich problematisiert hat, ob der Schadenersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO auch einen präventiven Charakter hat und damit auch eine Abschreckungsfunktion erfüllen muss (vgl. auch zu dieser Fragestellung das Vorabentscheidungsersuchen BAG 26. August 2021 - 8 AZR 253/20 (A) -, vor dem EuGH anhängig unter - C-667/21 - [Krankenversicherung Nordrhein]) , ist dies im Ergebnis ebenfalls ohne Rechtsfehler.

  • BAG, 19.02.2015 - 8 AZR 1007/13

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts - Observation durch einen

    Auszug aus BAG, 05.05.2022 - 2 AZR 363/21
    (2) Ebenfalls eine Präventionsfunktion hat eine wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geschuldete Entschädigung; auch diese kann mit einem Betrag in Höhe von 1.000,00 Euro ausreichend bemessen sein, wie etwa im Falle einer datenschutzwidrigen Observation mit heimlichen Videoaufnahmen durch einen Detektiv (BAG 19. Februar 2015 - 8 AZR 1007/13 - Rn. 14 und 33) .
  • OLG Frankfurt, 02.03.2022 - 13 U 206/20

    Unterlassung und Schadensersatz wegen Datenschutzverstoßes

    Auszug aus BAG, 05.05.2022 - 2 AZR 363/21
    b) Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob allein eine nicht vollständige Erfüllung des Auskunftsanspruchs gem. Art. 15 Abs. 1 DSGVO einen immateriellen Schaden iSv. Art. 82 Abs. 1 DSGVO begründen kann (zur Frage, ob der Nachweis eines konkreten Schadens erforderlich ist, vgl. die Vorabentscheidungsersuchen BAG 26. August 2021 - 8 AZR 253/20 (A) - Rn. 33, vor dem EuGH anhängig unter - C-667/21  - [Krankenversicherung Nordrhein], und OGH Österreich 15. April 2021 - 6Ob35/21x -, vor dem EuGH anhängig unter - C-300/21 - [Österreichische Post]; vgl. auch OLG Frankfurt am Main 2. März 2022 - 13 U 206/20 - juris - Rn. 70 ff.) .
  • LAG Hamm, 11.05.2021 - 6 Sa 1260/20

    Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO im Arbeitsverhältnis; Schadensersatz bei

    Auszug aus BAG, 05.05.2022 - 2 AZR 363/21
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 11. Mai 2021 - 6 Sa 1260/20 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
  • EuGH, 24.10.2018 - C-234/17

    XC u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze des Unionsrechts - Loyale

    Auszug aus BAG, 05.05.2022 - 2 AZR 363/21
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es mangels einschlägiger unionsrechtlicher Vorschriften nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, zu regeln, wobei die betreffenden Anforderungen jedoch nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen, die gleichartige, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (EuGH 7. April 2022 - C-385/20 - [Caixabank] Rn. 47; 6. Oktober 2020 - C-511/18 ua. - [La Quadrature du Net ua.] Rn. 223; 19. Dezember 2019 - C-752/18 - [Deutsche Umwelthilfe] Rn. 33; 24. Oktober 2018 - C-234/17 - [XC ua.] Rn. 21 f. mwN; 6. Oktober 2015 - C-69/14  - [Târsia] Rn. 26  f.) .
  • EuGH, 06.10.2015 - C-69/14

    Târșia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze der Äquivalenz und der

    Auszug aus BAG, 05.05.2022 - 2 AZR 363/21
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es mangels einschlägiger unionsrechtlicher Vorschriften nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, zu regeln, wobei die betreffenden Anforderungen jedoch nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen, die gleichartige, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (EuGH 7. April 2022 - C-385/20 - [Caixabank] Rn. 47; 6. Oktober 2020 - C-511/18 ua. - [La Quadrature du Net ua.] Rn. 223; 19. Dezember 2019 - C-752/18 - [Deutsche Umwelthilfe] Rn. 33; 24. Oktober 2018 - C-234/17 - [XC ua.] Rn. 21 f. mwN; 6. Oktober 2015 - C-69/14  - [Târsia] Rn. 26  f.) .
  • EuGH, 19.12.2019 - C-752/18

    Um die Verantwortlichen des Freistaats Bayern dazu anzuhalten, in München

    Auszug aus BAG, 05.05.2022 - 2 AZR 363/21
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es mangels einschlägiger unionsrechtlicher Vorschriften nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, zu regeln, wobei die betreffenden Anforderungen jedoch nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen, die gleichartige, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (EuGH 7. April 2022 - C-385/20 - [Caixabank] Rn. 47; 6. Oktober 2020 - C-511/18 ua. - [La Quadrature du Net ua.] Rn. 223; 19. Dezember 2019 - C-752/18 - [Deutsche Umwelthilfe] Rn. 33; 24. Oktober 2018 - C-234/17 - [XC ua.] Rn. 21 f. mwN; 6. Oktober 2015 - C-69/14  - [Târsia] Rn. 26  f.) .
  • EuGH, 25.04.2013 - C-81/12

    Homophobe Äußerungen des "Patrons" eines Profifußballvereins können dazu führen,

    Auszug aus BAG, 05.05.2022 - 2 AZR 363/21
    (1) Der Betrag von 1.000,00 Euro ist fühlbar und hat nicht nur symbolischen Charakter (vgl. zur nicht ausreichenden Umsetzung der Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG bei einer nur symbolischen Sanktion EuGH 15. April 2021 - C-30/19 - [Braathens Regional Aviation] Rn. 39; 25. April 2013 - C-81/12 - [Asociatia Accept] Rn. 64) .
  • BGH, 19.11.2020 - VII ZR 193/19

    Erstrecken der Hemmung der Verjährung eines Anspruchs auf Schadensersatz wegen

  • BGH, 23.04.2012 - II ZR 163/10

    BGH wendet erstmals Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz auf GmbH-Geschäftsführer

  • EuGH, 07.04.2022 - C-385/20

    Caixabank

  • EuGH, 06.10.2020 - C-511/18

    Rechtsangleichung

  • BVerfG, 14.01.2021 - 1 BvR 2853/19

    EuGH muss über Reichweite des immateriellen Schadenersatzanspruchs nach DSGVO

  • EuGH, 15.04.2021 - C-30/19

    Das Unionsrecht steht einer nationalen Rechtsvorschrift entgegen, die ein mit

  • LAG Baden-Württemberg, 27.01.2023 - 12 Sa 56/21

    Sachvortragsverwertungsverbot - Privatnutzung dienstlicher Kommunikationsmittel -

    e) Bei der Bemessung der Höhe eines Schadenersatzanspruchs nach § 287 Abs. 1 ZPO steht den Tatsachengerichten ein weiter Ermessensspielraum zu, innerhalb dessen sie die Besonderheiten jedes einzelnen Falls zu berücksichtigen haben (BAG 5. Mai 2022 - 2 AZR 363/21 - Rn. 16).

    Der immaterielle Schaden nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO hat - anders als eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG - keinen erkennbaren Bezug zur Höhe eines dem Gläubiger zustehenden Arbeitsentgelts, so dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es sich dabei um ein relevantes Bemessungskriterium für die Höhe des Schadenersatzes handeln könnte (BAG 5. Mai 2022 - 2 AZR 363/21 - Rn. 26).

    Dieser Betrag ist fühlbar und hat nicht nur symbolischen Charakter (dazu BAG 5. Mai 2022 - 2 AZR 363/21 - Rn. 24).

  • LAG Baden-Württemberg, 27.07.2023 - 3 Sa 33/22

    Auskunftsanspruch - Geldentschädigung - immaterieller Schaden -

    Auch unter dem Gesichtspunkt der Prävention nicht anspruchserhöhend wirkt sich die anwaltliche Vertretung der Beklagten spätestens seit Anfang Februar 2020 aus (vgl. BAG 5. Mai 2022 - 2 AZR 263/21 - NZA 2022, 1191).

    Auch das Bundesarbeitsgericht hat in seinem vor der zitierten EuGH-Entscheidung ergangenen Urteil vom 5. Mai 2022 (2 AZR 363/21 - AP DSGVO Art. 82 Nr. 1 = NZA 2022, 1191) in Auseinandersetzung mit dem Verarbeitungsbegriff des Art. 4 Nr. 2 DSGVO ausgeführt: "Die Nichterfüllung oder nicht vollständige Erfüllung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO muss danach für sich genommen nicht gleichbedeutend sein mit einer verordnungswidrigen "Verarbeitung"".

  • LAG Hessen, 27.01.2023 - 14 Sa 359/22

    Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung; Anforderungen an

    Dass insoweit kein Schaden in Rede steht, der aus der aus der Verarbeitung von Daten resultiert, steht dem Schadensersatzanspruch nicht entgegen (offengelassen BAG 11.05.2023 -2 AZR 363/21- Juris).

    Dem steht aus Sicht der Kammer nicht entgegen, dass der Erwägungsgrund 146 Satz 1 DSGVO nur von solchen Schäden spricht, "die einer Person aufgrund einer Verarbeitung entstehen, die mit dieser Verordnung nicht im Einklang steht" (so aber LG Essen 10. November 2022 - 6 O 111/22 -juris; offengelassen BAG 5. Mai 2022 - 2 AZR 363/21 -juris, im Ergebnis wie hier LAG Hamm 11. Mai 2021 - 6 Sa 1260/20 - juris; LAG Niedersachsen 22. Oktober 2021 - 16 Sa 761/20 - juris; LAG Berlin-Brandenburg 18. November 2021 - 10 Sa 443/21 - juris).

    Die Nichterfüllung oder nicht vollständige Erfüllung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO muss danach für sich genommen nicht gleichbedeutend sein mit einer verordnungswidrigen "Verarbeitung" (ebenso BAG 5. Mai 2022 - 2 AZR 363/21 - NZA 2022, 1191).

    Insofern findet mangels einschlägiger unionsrechtlicher Vorschriften § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO Anwendung (BAG 5. Mai 2022 - 2 AZR 363/21 - NZA 2022, 1191).

    Bei der Bestimmung des Schadensersatzes nach § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen (BAG 5. Mai 2022 - 2 AZR 363/21 - NZA 2022, 1191).

    Dabei ist nach Auffassung der Kammer zu berücksichtigten, dass Art. 82 Abs. 1 DSGVO auch eine Präventionsfunktion zukommt, die Höhe des zuerkannten Schadensersatzes also auch general - und spezialpräventive Gesichtspunkte zu berücksichtigen und mithin abschreckende Wirkung zu entfalten hat (ebenso LAG Hamm 14. Dezember 2021 - 17 Sa 1185/20 - juris; LAG Baden-Württemberg 25.2.2021 - 17 Sa 37/20 - Juris; Brandenburgisches OLG 11. August 2021 - 1 U 69/20 - juris; Sydow/Marsch-Kreße Art. 82 DSGVO Rz. 6; offengelassen BAG 5. Mai 2022 - 2 AZR 363/21 - juris, dagegen Paal NJW 2022, 3673).

    5. Mai 2022 (- 2 AZR 363/21 -juris) offengelassen hat.

    Dies gilt auch, soweit die Kammer einen höheren Schadensersatzanspruch der Klägerin abgelehnt hat, da das Bundesarbeitsgericht bereits entschieden hat, dass das Gericht bei der Bestimmung der in sein Ermessen gestellten Höhe des Schadenersatzes gem. § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO alle Umstände des Einzelfalls würdigen muss und dass, selbst wenn man annimmt, dass der Schadenersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO auch einen präventiven Charakter hat und damit auch eine Abschreckungsfunktion erfüllen muss, sogar ein Schadensersatzanspruch i.H.v. 1.000 Euro bei Verletzung der Auskunftspflicht dieser Anforderung genügt (BAG 5. Mai 2022 - 2 AZR 363/21 - juris).

  • OLG Stuttgart, 22.11.2023 - 4 U 20/23

    Schadensersatz für Datenleck bei Facebook

    Bezüglich der Höhe des Schadensersatzes sind bei Beachtung des Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatzes alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen, wobei im Rahmen von § 287 ZPO ein weiter Ermessensspielraum besteht (BAG NJW 2022, 2779 [2780 Rn. 12, 13, 16]).

    (1) Hier kann zum einen mit dem Urteil vom 04.05.2023 (C-300/21) darauf abgestellt werden, dass es mangels einschlägiger unionsrechtlicher Vorschriften nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats ist, Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, wobei die betreffenden Anforderungen jedoch nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen, die gleichartige, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (so EuGH GRUR-RS 2023, 8972 Rn. 52 - 56; BAG NJW 2022, 2779 [2780 Rn. 13]; BVerwG, Urteil vom 02.03.2022, 6 C 7.20 Rn. 48).

  • LG Paderborn, 19.12.2022 - 3 O 99/22

    Facebook-Datenleck - Schadenersatz

    Dabei hat das Gericht von dem ihm gem. § 287 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht (vgl. BAG NJW 2022, 2779 Rn. 14 ff.).

    Zur Bemessung der Höhe des immateriellen Schadensersatzes können die Kriterien des Art. 83 Abs. 2 DSGVO herangezogen werden (so LAG Hamm BeckRS 2021, 21866; BeckOK DatenschutzR/Quaas, 41. Ed. 1.8.2022, DS-GVO Art. 82 Rn. 31; Wybitul/Haß/Albrecht NJW 2018, 113, 115; LG Saarbrücken, ZD 2022, 163 hat die Frage dem EuGH vorgelegt; dahinstehen lassend: BAG NJW 2022, 2779 Rn. 17).

  • LG Paderborn, 13.12.2022 - 2 O 212/22

    500 Euro DSGVO-Schmerzensgeld wegen Datenleck bei Facebook

    Dabei hat das Gericht von dem ihm gem. § 287 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht (vgl. BAG NJW 2022, 2779 Rn. 14 ff.).

    Zur Bemessung der Höhe des immateriellen Schadensersatzes können die Kriterien des Art. 83 Abs. 2 DSGVO herangezogen werden (so LAG Hamm BeckRS 2021, 21866; BeckOK DatenschutzR/Quaas, 41. Ed. 1.8.2022, DS-GVO Art. 82 Rn. 31; Wybitul/Haß/Albrecht NJW 2018, 113, 115; LG Saarbrücken, ZD 2022, 163 hat die Frage dem EuGH vorgelegt; dahinstehen lassend: BAG NJW 2022, 2779 Rn. 17).

  • LAG Düsseldorf, 26.04.2023 - 12 Sa 18/23

    Heimliche Detektivüberwachung; immaterieller Schadensersatz gemäß Art. 82 DSGVO ;

    Die Bestimmung findet im nationalen Recht ebenso bei der Durchsetzung anderer Ansprüche auf immateriellen Schadensersatz Anwendung (BAG 05.05.2022 - 2 AZR 363/21, juris Rn. 14).

    Bereits ein Betrag von 1.000,00 Euro kann dabei nicht nur symbolischen, sondern auch abschreckenden Charakter haben (vgl. BAG 05.05.2022 - 2 AZR 363/21, juris Rn. 24 und 25).

    Der immaterielle Schaden nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat zudem keinen erkennbaren Bezug zur Höhe eines dem Gläubiger zustehenden Arbeitsentgelts, so dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es sich dabei um ein relevantes Bemessungskriterium für die Höhe des Schadensersatzes handeln könnte (BAG 05.05.2022 - 2 AZR 363/21, juris Rn. 26).

  • LAG Hamm, 02.12.2022 - 19 Sa 756/22

    1. Ein am reinen Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 Halbs. 2 DSGVO orientierter Antrag

    Erforderlich ist das Vorliegen eines immateriellen Schadens (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom 6. Oktober 2022 - C-300/21 - Rn. 27-55 Celex-Nr. 62021CC0300 ; in diese Richtung gehend bei der Nichterfüllung oder unvollständigen Erfüllung des Auskunftsanspruchs, im Ergebnis aber offenlassend BAG 5. Mai 2022 - 2 AZR 363/21 - Rn. 11) .
  • OLG Karlsruhe, 07.11.2023 - 19 U 23/23

    Immaterieller Schaden i.S.d. Art. 82 DS-GVO

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es mangels einschlägiger unionsrechtlicher Vorschriften nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, zu regeln, wobei die betreffenden Anforderungen jedoch nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen, die gleichartige, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (EuGH C-278/22 BeckRS 2022, 6955 Rn. 47 EuGH C-791/20 NJW 2021, 531 Rn. 223; BAG, Urteil vom 5. Mai 2022 - 2 AZR 363/21 Rn. 13).
  • LAG Baden-Württemberg, 27.10.2023 - 7 Sa 35/23

    Rechtsweg bei kirchlicher und staatlicher Rechtsgrundlage - Verhältnis

    2022, 2 AZR 363/21, Rn. 13, AP Nr. 1 zu Art. 82 DSGVO).
  • LG Stuttgart, 26.01.2023 - 53 O 95/22

    Immaterieller Schaden nach Scraping-Vorfall

  • LG Freiburg, 08.02.2024 - 8 O 212/23

    Datenschutzrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit einem API-Bug bei Twitter

  • LAG Nürnberg, 25.01.2023 - 4 Sa 201/22

    Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO bei Verletzung der

  • LAG Nürnberg, 25.01.2023 - 4 Sa 201 22

    Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO bei einer Verletzung der

  • LG Freiburg, 15.09.2023 - 8 O 184/22

    Bemessung des immateriellen Schadens im Zusammenhang mit einem sog.

  • VG Köln, 23.02.2023 - 13 K 278/21
  • LG Heidelberg, 31.03.2023 - 7 O 10/22
  • LG Freiburg, 20.09.2023 - 8 O 50/23
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