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   BAG, 05.05.2022 - 2 AZR 483/21   

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BAG, 05.05.2022 - 2 AZR 483/21 (https://dejure.org/2022,10177)
BAG, Entscheidung vom 05.05.2022 - 2 AZR 483/21 (https://dejure.org/2022,10177)
BAG, Entscheidung vom 05. Mai 2022 - 2 AZR 483/21 (https://dejure.org/2022,10177)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 563 Abs. 1 ZPO, § 626 BGB, § 4 Satz 1, § 6 KSchG, § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 242 BGB, § 166 BGB, § 626 Abs. 2, § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG

  • Wolters Kluwer

    Das Prinzip von Treu und Glauben aus § 242 BGB; Keine Wahrung der Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB bei unredlichem Verhalten des Arbeitgebers; Fristbeginn des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB

  • rewis.io

    Außerordentliche Kündigung - Compliance-Untersuchung

  • Betriebs-Berater

    Außerordentliche Kündigung - Erklärungsfrist - Compliance-Untersuchung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Außerordentliche Kündigung; Compliance-Untersuchung

  • rechtsportal.de

    Außerordentliche Kündigung; Compliance-Untersuchung

  • rechtsportal.de

    Außerordentliche Kündigung; Compliance-Untersuchung

  • datenbank.nwb.de

    Außerordentliche Kündigung - Compliance-Untersuchung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beginn der Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB bei umfangreicher Compliance-Untersuchung

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Berufung auf Wahrung der Kündigungserklärungsfrist im Sinne von § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB durch Arbeitgeber u.a. bei dessen zielgerichteter Verhinderung der Kenntnis von den kündigungsbegründenden Umständen durch kündigungsberechtigte Person; Einrichtung einer Abteilung ...

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fristlose Kündigung - und der Beginn der Kündigungsfrist

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Außerordentliche Kündigung nach Compliance-Untersuchung

  • bag-urteil.com (Tenor)
  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wann ist eine fristlose Kündigung arbeitgeberseitig rechtzeitig erklärt?

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Zeitpunkt der Aussprechung der fristlosen Kündigung bei Compliance-Untersuchungen

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Zeitpunkt der Aussprechung der fristlosen Kündigung bei Compliance-Untersuchungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rechtzeitige fristlose Kündigung bei Compliance Untersuchung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Frist muss bei außerordentlicher Kündigung gewahrt werden

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Kündigungsfristbeginn bei Compliance Untersuchungen

Besprechungen u.ä.

  • fgvw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Arbeitsrecht: Beginn der Kündigungserklärungsfrist bei Compliance-Untersuchungen

Sonstiges

  • Bundesarbeitsgericht (Verfahrensmitteilung)

    Außerordentliche Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen - Auswirkungen einer Compliance-Untersuchung, die über den gekündigten Arbeitnehmer hinausgeht, auf die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2022, 1938
  • MDR 2022, 1352
  • NZA 2022, 1276
  • WM 2022, 1824
  • DB 2022, 2289
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (20)

  • BAG, 27.02.2020 - 2 AZR 570/19

    Außerordentliche Kündigung - Erklärungsfrist - Ermächtigung

    Auszug aus BAG, 05.05.2022 - 2 AZR 483/21
    Sind für den Arbeitgeber mehrere Personen gemeinsam vertretungsberechtigt, genügt grundsätzlich die Kenntnis schon eines der Gesamtvertreter (BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 32, BAGE 170, 84; 1. Juni 2017 - 6 AZR 720/15 - Rn. 61, BAGE 159, 192) .

    Neben den Mitgliedern der Organe von juristischen Personen und Körperschaften gehören zu den Kündigungsberechtigten auch die Mitarbeiter, denen der Arbeitgeber das Recht zur außerordentlichen Kündigung übertragen hat (BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - aaO; 27. Juni 2019 - 2 ABR 2/19 - Rn. 19) .

    Dies gilt selbst dann, wenn ihnen Vorgesetzten- oder Aufsichtsfunktionen übertragen worden sind (BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - aaO; 16. Juli 2015 - 2 AZR 85/15 - Rn. 55) .

    Mit der vom Senat vereinzelt verwandten Formulierung, der Arbeitgeber müsse sich ggf. die Kenntnis auch anderer Personen "nach Treu und Glauben zurechnen" lassen (vgl. etwa BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 32, BAGE 170, 84) , ist keine Wissenszurechnung analog § 166 BGB angesprochen, sondern die Rechtsfolge, dass sich der Arbeitgeber unter den Voraussetzungen einer nach Treu und Glauben unzulässigen Rechtsausübung nicht darauf berufen kann, eine für ihn kündigungsberechtigte Person habe erst zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis erhalten.

    a) Eine solche unzulässige Rechtsausübung setzt zumindest voraus, dass die Verspätung, mit der ein für den Arbeitgeber Kündigungsberechtigter Kenntnis erlangt, auf einer unsachgemäßen Organisation beruht (BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 32, BAGE 170, 84; 20. Oktober 2016 - 2 AZR 395/15 - Rn. 47, BAGE 157, 69) , die sich als Verstoß gegen Treu und Glauben iSv. § 242 BGB darstellt (vgl. BAG 18. Mai 1994 - 2 AZR 930/93 - zu II 3 a der Gründe) .

    Da selbst grob fahrlässige Unkenntnis die Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht in Gang setzt (BAG 1. Oktober 2020 - 2 AZR 238/20 - Rn. 13; 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 29, aaO) , begründet aber nicht schon jede Unkenntnis aufgrund eines Organisationsverschuldens eine unzulässige Rechtsausübung.

    Beide Voraussetzungen (ähnlich selbständige Stellung und treuwidriger Organisationsmangel in Bezug auf die Kenntniserlangung) müssen kumulativ vorliegen (vgl. BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 32, BAGE 170, 84; 23. Oktober 2008 - 2 AZR 388/07 - Rn. 22) und vom Gericht positiv festgestellt werden (BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - aaO) .

    (1) Zu den in diesem Sinne maßgebenden Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen die Kündigung sprechenden Umstände (BAG 11. Juni 2020 - 2 AZR 442/19 - Rn. 36, BAGE 171, 66; 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 29, BAGE 170, 84) .

  • BAG, 16.07.2015 - 2 AZR 85/15

    Außerordentliche Kündigung - unerlaubte Herstellung digitaler Kopien am

    Auszug aus BAG, 05.05.2022 - 2 AZR 483/21
    Dies gilt selbst dann, wenn ihnen Vorgesetzten- oder Aufsichtsfunktionen übertragen worden sind (BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - aaO; 16. Juli 2015 - 2 AZR 85/15 - Rn. 55) .

    Sie unterliegen den allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln, sind also als rechtsvernichtender Einwand primär vom Arbeitnehmer zu behaupten und im Bestreitensfall zu beweisen, wobei ggf. wegen dessen größerer Sachnähe eine sekundäre Darlegungslast des Arbeitgebers greift (hierzu und zu den Folgen einer sekundären Darlegungslast im Allgemeinen: vgl. BAG 16. Juli 2015 - 2 AZR 85/15 - Rn. 41; 18. Juni 2015 - 2 AZR 256/14 - Rn. 28) .

  • BAG, 07.09.1983 - 7 AZR 196/82

    Finanzamt - Amtsvorsteher - Fristlose Kündigung - Oberfinanzdirektion -

    Auszug aus BAG, 05.05.2022 - 2 AZR 483/21
    Der Kündigungsberechtigte muss vielmehr den Informationsfluss zielgerichtet verhindert oder zumindest in einer mit Treu und Glauben nicht zu vereinbarenden Weise ein den Informationsfluss behinderndes sachwidriges und überflüssiges Organisationsrisiko geschaffen haben (vgl. BAG 7. September 1983 - 7 AZR 196/82 - zu II 3 der Gründe) .

    Ein solches liegt zB noch nicht allein darin, dass eine Aufsichtsperson nicht zugleich kündigungsberechtigt ist, sondern es müssen den Informationsfluss zwischen dem Dritten und dem Kündigungsberechtigten behindernde Organisationsmaßnahmen getroffen worden sein (BAG 7. September 1983 - 7 AZR 196/82 - aaO) .

  • LAG Baden-Württemberg, 03.11.2021 - 10 Sa 7/21

    Außerordentliche Kündigung - Beginn der zweiwöchigen Kündigungserklärungsfrist -

    Auszug aus BAG, 05.05.2022 - 2 AZR 483/21
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 3. November 2021 - 10 Sa 7/21 - aufgehoben, soweit darin ihre Berufung gegen das den Kündigungsschutzanträgen und dem Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts Ulm - Kammern Ravensburg - vom 10. November 2020 - 8 Ca 193/19 - zurückgewiesen wurde.
  • BAG, 26.11.1987 - 2 AZR 312/87

    Beginn der Ausschlußfrist des § 626 Abs 2 BGB - Kenntnis des

    Auszug aus BAG, 05.05.2022 - 2 AZR 483/21
    So führt beispielsweise eine Entscheidung des Arbeitgebers, seinen Betrieb durch eine Revision ständig überprüfen zu lassen, nicht etwa zu einer vorwerfbaren Verzögerung des Fristbeginns, sondern sie ist überhaupt erst die Voraussetzung dafür, dass die Kündigungsberechtigten von kündigungsrelevanten Sachverhalten Kenntnis erlangen (BAG 26. November 1987 - 2 AZR 312/87 - zu B II 2 der Gründe) .
  • BAG, 01.02.2007 - 2 AZR 333/06

    Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB - Verdachtskündigung

    Auszug aus BAG, 05.05.2022 - 2 AZR 483/21
    Die Darlegungs- und Beweislast für die Wahrung der Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB trägt der Arbeitgeber, er muss die Umstände schildern, aus denen sich ergibt, wann und wodurch er von den maßgebenden Tatsachen erfahren hat (BAG 1. Februar 2007 - 2 AZR 333/06 - Rn. 21) .
  • BAG, 11.06.2020 - 2 AZR 442/19

    Schwerbehinderte Menschen - außerordentliche Kündigung

    Auszug aus BAG, 05.05.2022 - 2 AZR 483/21
    (1) Zu den in diesem Sinne maßgebenden Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen die Kündigung sprechenden Umstände (BAG 11. Juni 2020 - 2 AZR 442/19 - Rn. 36, BAGE 171, 66; 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 29, BAGE 170, 84) .
  • BGH, 14.10.2021 - VII ZR 242/20

    Zahlungsanspruch von Restwerklohn in Höhe eines Umsatzsteuerbetrags gegen einen

    Auszug aus BAG, 05.05.2022 - 2 AZR 483/21
    Lässt sich ein zielgerichtet treuwidriges Verhalten nicht feststellen, so muss durch eine Abwägung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls entschieden werden, ob und wieweit einem Beteiligten die Ausübung einer Rechtsposition nach Treu und Glauben verwehrt ist (BAG 2. Dezember 2021 - 3 AZR 119/19 - Rn. 39; BGH 14. Oktober 2021 - VII ZR 242/20 - Rn. 43 ff.; 8. Juli 2020 - VIII ZR 270/18 - Rn. 37) .
  • BAG, 23.10.2008 - 2 AZR 388/07

    Außerordentliche Kündigung - Ausschlussfrist - Umdeutung in ordentliche Kündigung

    Auszug aus BAG, 05.05.2022 - 2 AZR 483/21
    Beide Voraussetzungen (ähnlich selbständige Stellung und treuwidriger Organisationsmangel in Bezug auf die Kenntniserlangung) müssen kumulativ vorliegen (vgl. BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 32, BAGE 170, 84; 23. Oktober 2008 - 2 AZR 388/07 - Rn. 22) und vom Gericht positiv festgestellt werden (BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - aaO) .
  • BAG, 01.06.2017 - 6 AZR 720/15

    Kündigung wegen illoyalen Verhaltens

    Auszug aus BAG, 05.05.2022 - 2 AZR 483/21
    Sind für den Arbeitgeber mehrere Personen gemeinsam vertretungsberechtigt, genügt grundsätzlich die Kenntnis schon eines der Gesamtvertreter (BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 32, BAGE 170, 84; 1. Juni 2017 - 6 AZR 720/15 - Rn. 61, BAGE 159, 192) .
  • BAG, 18.05.1994 - 2 AZR 930/93

    Fristlose Kündigung, Ausschlußfrist

  • BAG, 02.12.2021 - 3 AZR 119/19

    Nachlassinsolvenz - Rechtsnachfolge

  • BGH, 19.11.1998 - III ZR 261/97

    Frist für die außerordentliche Kündigung selbständiger Dienstverhältnisse

  • BAG, 27.06.2019 - 2 ABR 2/19

    Außerordentliche Kündigung - Anhörung des Arbeitnehmers

  • BAG, 18.06.2015 - 2 AZR 256/14

    Ordentliche Kündigung - Betriebsratsanhörung

  • BGH, 26.02.1996 - II ZR 114/95

    Beginn der Zwei-Wochen-Frist

  • BGH, 08.07.2020 - VIII ZR 270/18

    Zu Ansprüchen des Mieters einer unrenoviert überlassenen Wohnung auf Durchführung

  • BAG, 27.01.1972 - 2 AZR 157/71

    Ausschlußfrist - Verdacht strafbarer Handlung - Verdachtskündigung - Zulässigkeit

  • BAG, 01.10.2020 - 2 AZR 238/20

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsmitglied - Kündigungserklärungsfrist

  • BAG, 20.10.2016 - 2 AZR 395/15

    Außerordentliche Kündigung - verdeckte Überwachung

  • BAG, 24.08.2023 - 2 AZR 17/23

    Chatgruppe - berechtigte Vertraulichkeitserwartung

    Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht von einer ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats (§ 102 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG, vgl. hierzu BAG 7. Mai 2020 - 2 AZR 678/19 - Rn. 14 ff., BAGE 170, 191) sowie der Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB (vgl. hierzu BAG 5. Mai 2022 - 2 AZR 483/21 - Rn. 12 ff.; 27. Juni 2019 - 2 ABR 2/19 - Rn. 18 ff.) ausgegangen.
  • ArbG Berlin, 20.09.2023 - 22 Ca 13070/22

    Kündigung der Juristischen Direktorin des RBB Rundfunk Berlin-Brandenburg

    Er muss die Umstände schildern, aus denen sich ergibt, wann und wodurch er von den maßgebenden Tatsachen erfahren hat (BAG, Urteil vom 05.05.2022 - 2 AZR 483/21 -, juris, Rn. 12).
  • BAG, 24.08.2023 - 2 AZR 19/23

    Chatgruppe - berechtigte Vertraulichkeitserwartung - Tenorberichtigung

    Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht von einer ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats (§ 102 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG, vgl. hierzu BAG 7. Mai 2020 - 2 AZR 678/19 - Rn. 14 ff., BAGE 170, 191) sowie der Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB (vgl. hierzu BAG 5. Mai 2022 - 2 AZR 483/21 - Rn. 12 ff.; 27. Juni 2019 - 2 ABR 2/19 - Rn. 18 ff.) ausgegangen.
  • ArbG Berlin, 05.09.2022 - 22 Ca 1647/22

    Außerordentliche Kündigung - Vorwurf antisemitischer und israelfeindlicher

    Zu den nach § 626 Abs. 2 BGB maßgeblichen Tatsachen, mit deren Kenntnis erst von einem Lauf der Zweiwochenfrist auszugehen ist, gehören auch Umstände, die das Gewicht einer Pflichtverletzung im Geflecht von weiteren an einem Fehlverhalten beteiligten Arbeitnehmern betreffen (vgl. BAG vom 05.05.2022, 2 AZR 483/21).(Rn.176) Dass in diesem Sinne von einem "Geflecht von an einem Fehlverhalten beteiligten Arbeitnehmern" auszugehen sei, ist Bestandteil der Darlegungslast des kündigenden Arbeitgebers.(Rn.178).

    So dienen etwa nach dem BAG Ermittlungen, mit denen jenseits der Identifikation und Gewichtung bereits begangener Pflichtverstöße unternehmensbezogene (Präventions-)Ziele verfolgt werden, grundsätzlich nicht mehr der Aufklärung der für die Entscheidung über den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses relevanten Tatsachen (BAG 05.05.2022 - 2 AZR 483/21, NZA 2022, 1276, 1278, Rn. 23; siehe dazu auch insgesamt zustimmend Giese/Dachner, NZA 2022, 1241 ff.).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 29.03.2023 - 7 Sa 172/22

    Beratungsvertrag - Abgrenzung Arbeitsverhältnis - freies Dienstverhältnis

    Sind für den Arbeitgeber mehrere Personen gemeinsam vertretungsberechtigt, genügt grundsätzlich die Kenntnis schon eines der Gesamtvertreter (BAG 05.05.2022 - 2 AZR 483/21 - Rn. 12 mwN.).

    Die Darlegungs- und Beweislast für die Wahrung der Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB trägt der Arbeitgeber, er muss die Umstände schildern, aus denen sich ergibt, wann und wodurch er von den maßgebenden Umständen erfahren hat (BAG 05.05.2022 - 2 AZR 483/21 - Rn. 12 mwN.).

  • ArbG Berlin, 28.04.2023 - 21 Ca 10927/22

    Kündigung der Leiterin der Hauptabteilung Intendanz beim RBB

    a) Handelt es sich bei dem Arbeitgeber - wie hier - um eine juristische Person, ist grundsätzlich die Kenntnis des gesetzlich oder satzungsgemäß für die Kündigung zuständigen Organs maßgeblich (vergleiche BAG 05.05.2022 - 2 AZR 483/21 - NZA 2022, 1276 ff.).

    Zu den maßgeblichen Tatsachen zählen insbesondere auch diejenigen Umstände, die das Gewicht einer Pflichtverletzung im Geflecht von weiteren an einem Fehlverhalten beteiligten Arbeitnehmern betreffen (vergleiche BAG 05.05.2022 - 2 AZR 483/21 - NZA 2022, 1276 ff.).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.07.2023 - 5 Sa 318/22

    Anfechtung Arbeitnehmerkündigung - widerrechtliche Drohung mit fristloser

    Es muss alles in Erfahrung gebracht sein, was als notwendige Grundlage für die Entscheidung über den Fortbestand oder die Auflösung des Arbeitsverhältnisses anzusehen ist (vgl. BAG 05.05.2022 - 2 AZR 483/21 - Rn. 22, 23 mwN).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.05.2023 - 6 Sa 259/22

    Vertragsstrafe - Allgemeine Geschäftsbedingungen - Inhaltskontrolle

    Lässt sich ein zielgerichtet treuwidriges Verhalten nicht feststellen, so muss durch eine Abwägung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls entschieden werden, ob und wieweit einem Beteiligten die Ausübung einer Rechtsposition nach Treu und Glauben verwehrt ist (BAG 05. Mai 2022 - 2 AZR 483/21 - Rn. 15, 2. Dezember 2021 - 3 AZR 119/19 - Rn. 39; BGH 14. Oktober 2021 - VII ZR 242/20 - Rn. 43 ff.; 8. Juli 2020 - VIII ZR 270/18 - Rn. 37, jeweils zitiert nach juris).
  • LAG Hamburg, 10.05.2023 - 5 Sa 1/23
    In diesem Zusammenhang werde verwiesen auf eine aktuelle präzisierende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Kenntnis der kündigungsberechtigten Personen (BAG, Urteil vom 05. Mai 2022 - 2 AZR 483/21 -).
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