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   BAG, 05.07.2022 - 9 AZR 324/21   

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BAG, 05.07.2022 - 9 AZR 324/21 (https://dejure.org/2022,16556)
BAG, Entscheidung vom 05.07.2022 - 9 AZR 324/21 (https://dejure.org/2022,16556)
BAG, Entscheidung vom 05. Juli 2022 - 9 AZR 324/21 (https://dejure.org/2022,16556)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Abgrenzung einer Arbeitnehmerüberlassung von der Tätigkeit bei einem Dritten aufgrund ...

  • bag-urteil.com (Tenor)

Sonstiges

  • Bundesarbeitsgericht (Verfahrensmitteilung)

    Begründung eines Arbeitsverhältnisses nach §§ 9, 10 AÜG - verdeckte Arbeitnehmerüberlassung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • BAG, 27.06.2017 - 9 AZR 133/16

    Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus BAG, 05.07.2022 - 9 AZR 324/21
    Die Vertragspflicht des Verleihers gegenüber dem Entleiher endet, wenn er den Arbeitnehmer ausgewählt und ihn dem Entleiher zur Verfügung gestellt hat (BAG 27. Juni 2017 - 9 AZR 133/16 - Rn. 26; 20. September 2016 - 9 AZR 735/15 - Rn. 29) .

    Solche Dienst- oder Werkverträge werden vom AÜG nicht erfasst (BAG 21. März 2017 - 7 AZR 207/15 - Rn. 71, BAGE 158, 266; 27. Juni 2017 - 9 AZR 133/16 - Rn. 26; 20. September 2016 - 9 AZR 735/15 - Rn. 30; 18. Januar 2012 - 7 AZR 723/10 - Rn. 27) .

    Es beinhaltet Anleitungen zur Vorgehensweise und weiterhin die Motivation des Mitarbeiters, die nicht Inhalt des werkvertraglichen Anweisungsrechts sind (BAG 27. Juni 2017 - 9 AZR 133/16 - Rn. 28; allg. zum arbeitsvertraglichen Weisungsrecht vgl. BAG 1. Dezember 2020 - 9 AZR 102/20 - Rn. 35 ff., BAGE 173, 111) .

    Dafür ist nicht die Häufigkeit, sondern sind Gewicht und Bedeutung der behaupteten Vertragsabweichung entscheidend (st. Rspr., vgl. nur BAG 27. Juni 2017 - 9 AZR 133/16 - Rn. 29; 21. März 2017 - 7 AZR 207/15 - aaO) .

    Die getroffenen Feststellungen ermöglichen es dem Senat auch nicht zu bewerten, ob es sich um einzelne Vorgänge der Vertragsabwicklung oder um beispielhafte Erscheinungsformen einer durchgehend geübten Vertragspraxis handelt, die für eine Arbeitnehmerüberlassung sprechen (vgl. BAG 27. Juni 2017 - 9 AZR 133/16 - Rn. 29) .

  • BAG, 20.09.2016 - 9 AZR 735/15

    Arbeitnehmerüberlassung - Abgrenzung zur Tätigkeit aufgrund eines Dienstvertrags

    Auszug aus BAG, 05.07.2022 - 9 AZR 324/21
    Der danach erforderliche Gegenwartsbezug wird im vorliegenden Fall dadurch hergestellt, dass der Kläger mit der Feststellung, dass er zur Beklagten seit dem 3. Januar 2007 in einem Arbeitsverhältnis steht, die Erfüllung konkreter Vergütungsansprüche aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum und damit einen gegenwärtigen rechtlichen Vorteil erstrebt (vgl. BAG 20. September 2016 - 9 AZR 735/15 - Rn. 23) .

    a) Eine Überlassung zur Arbeitsleistung iSd. § 1 Abs. 1 AÜG liegt vor, wenn einem Entleiher Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden, die in dessen Betrieb eingegliedert sind und ihre Arbeit nach Weisungen des Entleihers und in dessen Interesse ausführen (st. Rspr. vgl. nur BAG 20. September 2016 - 9 AZR 735/15 - Rn. 29; vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 20. Juli 2016 (BT-Drs. 18/9232 S. 19) zu der sich daran orientierenden Legaldefinition in § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG 2017) .

    Die Vertragspflicht des Verleihers gegenüber dem Entleiher endet, wenn er den Arbeitnehmer ausgewählt und ihn dem Entleiher zur Verfügung gestellt hat (BAG 27. Juni 2017 - 9 AZR 133/16 - Rn. 26; 20. September 2016 - 9 AZR 735/15 - Rn. 29) .

    Solche Dienst- oder Werkverträge werden vom AÜG nicht erfasst (BAG 21. März 2017 - 7 AZR 207/15 - Rn. 71, BAGE 158, 266; 27. Juni 2017 - 9 AZR 133/16 - Rn. 26; 20. September 2016 - 9 AZR 735/15 - Rn. 30; 18. Januar 2012 - 7 AZR 723/10 - Rn. 27) .

    d) Der Inhalt der Rechtsbeziehung zwischen dem Vertragsarbeitgeber und dem Dritten ist sowohl auf Grundlage der ausdrücklichen Vereinbarungen der Vertragsparteien als auch unter Berücksichtigung der praktischen Durchführung des Vertrags zu bestimmen (BAG 20. September 2016 - 9 AZR 735/15 - Rn. 32) .

  • BAG, 21.03.2017 - 7 AZR 207/15

    Staatenimmunität - Bestehen eines Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus BAG, 05.07.2022 - 9 AZR 324/21
    Solche Dienst- oder Werkverträge werden vom AÜG nicht erfasst (BAG 21. März 2017 - 7 AZR 207/15 - Rn. 71, BAGE 158, 266; 27. Juni 2017 - 9 AZR 133/16 - Rn. 26; 20. September 2016 - 9 AZR 735/15 - Rn. 30; 18. Januar 2012 - 7 AZR 723/10 - Rn. 27) .

    Widersprechen sich beide, ist die tatsächliche Durchführung des Vertrags maßgeblich, weil sich aus der praktischen Handhabung der Vertragsbeziehungen am ehesten Rückschlüsse darauf ziehen lassen, von welchen Rechten und Pflichten die Vertragsparteien ausgegangen sind, was sie also wirklich gewollt haben (vgl. BAG 21. März 2017 - 7 AZR 207/15 - Rn. 72, BAGE 158, 266 und nunmehr § 12 Abs. 1 Satz 2 AÜG 2017) .

    Dafür ist nicht die Häufigkeit, sondern sind Gewicht und Bedeutung der behaupteten Vertragsabweichung entscheidend (st. Rspr., vgl. nur BAG 27. Juni 2017 - 9 AZR 133/16 - Rn. 29; 21. März 2017 - 7 AZR 207/15 - aaO) .

    Dessen Würdigung ist in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüfbar, ob es den Rechtsbegriff selbst verkannt, gegen Denkgesetze, anerkannte Auslegungs- oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat (vgl. zur Eingliederung BAG 24. Mai 2018 - 2 AZR 54/18 - Rn. 17; 13. Dezember 2016 - 1 ABR 59/14 - Rn. 26; zur Abgrenzung von Werk-/Arbeitsvertrag BAG 21. März 2017 - 7 AZR 207/15 - Rn. 72 f., BAGE 158, 266; zum Arbeitnehmerstatus vgl. BAG 30. November 2021 - 9 AZR 145/21 - Rn. 41; 1. Dezember 2020 - 9 AZR 102/20 - Rn. 40, BAGE 173, 111) , oder ob die Revision zulässige und begründete Verfahrensrügen erhoben hat (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, § 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO; BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 535/14 - Rn. 26) .

  • BAG, 01.12.2020 - 9 AZR 102/20

    Arbeitnehmereigenschaft von "Crowdworkern"

    Auszug aus BAG, 05.07.2022 - 9 AZR 324/21
    Es beinhaltet Anleitungen zur Vorgehensweise und weiterhin die Motivation des Mitarbeiters, die nicht Inhalt des werkvertraglichen Anweisungsrechts sind (BAG 27. Juni 2017 - 9 AZR 133/16 - Rn. 28; allg. zum arbeitsvertraglichen Weisungsrecht vgl. BAG 1. Dezember 2020 - 9 AZR 102/20 - Rn. 35 ff., BAGE 173, 111) .

    Dessen Würdigung ist in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüfbar, ob es den Rechtsbegriff selbst verkannt, gegen Denkgesetze, anerkannte Auslegungs- oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat (vgl. zur Eingliederung BAG 24. Mai 2018 - 2 AZR 54/18 - Rn. 17; 13. Dezember 2016 - 1 ABR 59/14 - Rn. 26; zur Abgrenzung von Werk-/Arbeitsvertrag BAG 21. März 2017 - 7 AZR 207/15 - Rn. 72 f., BAGE 158, 266; zum Arbeitnehmerstatus vgl. BAG 30. November 2021 - 9 AZR 145/21 - Rn. 41; 1. Dezember 2020 - 9 AZR 102/20 - Rn. 40, BAGE 173, 111) , oder ob die Revision zulässige und begründete Verfahrensrügen erhoben hat (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, § 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO; BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 535/14 - Rn. 26) .

    Dabei hat es die seiner Entscheidung zugrunde liegenden Aspekte zu benennen, diese zu gewichten und schließlich im Wege der Abwägung nachvollziehbar zu erläutern, aus welchen Gründen es in der Gesamtbetrachtung zu dem von ihm gefundenen Ergebnis gelangt (zur Feststellung des Arbeitnehmerstatus vgl. BAG 30. November 2021 - 9 AZR 145/21 - Rn. 50; 1. Dezember 2020 - 9 AZR 102/20 - Rn. 38, BAGE 173, 111) .

  • BAG, 30.11.2021 - 9 AZR 145/21

    Arbeitnehmerstatus - Sportfotograf

    Auszug aus BAG, 05.07.2022 - 9 AZR 324/21
    Dessen Würdigung ist in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüfbar, ob es den Rechtsbegriff selbst verkannt, gegen Denkgesetze, anerkannte Auslegungs- oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat (vgl. zur Eingliederung BAG 24. Mai 2018 - 2 AZR 54/18 - Rn. 17; 13. Dezember 2016 - 1 ABR 59/14 - Rn. 26; zur Abgrenzung von Werk-/Arbeitsvertrag BAG 21. März 2017 - 7 AZR 207/15 - Rn. 72 f., BAGE 158, 266; zum Arbeitnehmerstatus vgl. BAG 30. November 2021 - 9 AZR 145/21 - Rn. 41; 1. Dezember 2020 - 9 AZR 102/20 - Rn. 40, BAGE 173, 111) , oder ob die Revision zulässige und begründete Verfahrensrügen erhoben hat (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, § 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO; BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 535/14 - Rn. 26) .

    Dabei hat es die seiner Entscheidung zugrunde liegenden Aspekte zu benennen, diese zu gewichten und schließlich im Wege der Abwägung nachvollziehbar zu erläutern, aus welchen Gründen es in der Gesamtbetrachtung zu dem von ihm gefundenen Ergebnis gelangt (zur Feststellung des Arbeitnehmerstatus vgl. BAG 30. November 2021 - 9 AZR 145/21 - Rn. 50; 1. Dezember 2020 - 9 AZR 102/20 - Rn. 38, BAGE 173, 111) .

  • BAG, 29.01.2014 - 6 AZR 345/12

    § 133 InsO - Bargeschäft - subjektive Voraussetzungen

    Auszug aus BAG, 05.07.2022 - 9 AZR 324/21
    Es wird außerdem auf wesentlichen Vortrag der Beklagten eingehen müssen, den es bisher nicht gewürdigt hat, ohne dass erkennbar wäre, dass es diesen Vortrag von seinem Rechtsstandpunkt aus als unerheblich oder als offensichtlich unsubstanziiert angesehen hat (vgl. zur st. Rspr., zB BVerfG 17. September 2020 - 2 BvR 1605/16 - Rn. 14 mwN; BAG 15. Juni 2021 - 9 AZR 413/19 - Rn. 60; 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - Rn. 95, BAGE 147, 172) .
  • BAG, 24.05.2018 - 2 AZR 54/18

    Ordentliche Kündigung - Betriebsratsanhörung - Auslandseinsatz

    Auszug aus BAG, 05.07.2022 - 9 AZR 324/21
    Dessen Würdigung ist in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüfbar, ob es den Rechtsbegriff selbst verkannt, gegen Denkgesetze, anerkannte Auslegungs- oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat (vgl. zur Eingliederung BAG 24. Mai 2018 - 2 AZR 54/18 - Rn. 17; 13. Dezember 2016 - 1 ABR 59/14 - Rn. 26; zur Abgrenzung von Werk-/Arbeitsvertrag BAG 21. März 2017 - 7 AZR 207/15 - Rn. 72 f., BAGE 158, 266; zum Arbeitnehmerstatus vgl. BAG 30. November 2021 - 9 AZR 145/21 - Rn. 41; 1. Dezember 2020 - 9 AZR 102/20 - Rn. 40, BAGE 173, 111) , oder ob die Revision zulässige und begründete Verfahrensrügen erhoben hat (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, § 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO; BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 535/14 - Rn. 26) .
  • BAG, 15.06.2021 - 9 AZR 413/19

    Abmahnung eines Redakteurs - Anzeigepflicht Nebentätigkeit

    Auszug aus BAG, 05.07.2022 - 9 AZR 324/21
    Es wird außerdem auf wesentlichen Vortrag der Beklagten eingehen müssen, den es bisher nicht gewürdigt hat, ohne dass erkennbar wäre, dass es diesen Vortrag von seinem Rechtsstandpunkt aus als unerheblich oder als offensichtlich unsubstanziiert angesehen hat (vgl. zur st. Rspr., zB BVerfG 17. September 2020 - 2 BvR 1605/16 - Rn. 14 mwN; BAG 15. Juni 2021 - 9 AZR 413/19 - Rn. 60; 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - Rn. 95, BAGE 147, 172) .
  • BVerfG, 17.09.2020 - 2 BvR 1605/16

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei unterbliebener Parteianhörung

    Auszug aus BAG, 05.07.2022 - 9 AZR 324/21
    Es wird außerdem auf wesentlichen Vortrag der Beklagten eingehen müssen, den es bisher nicht gewürdigt hat, ohne dass erkennbar wäre, dass es diesen Vortrag von seinem Rechtsstandpunkt aus als unerheblich oder als offensichtlich unsubstanziiert angesehen hat (vgl. zur st. Rspr., zB BVerfG 17. September 2020 - 2 BvR 1605/16 - Rn. 14 mwN; BAG 15. Juni 2021 - 9 AZR 413/19 - Rn. 60; 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - Rn. 95, BAGE 147, 172) .
  • BAG, 13.12.2016 - 1 ABR 59/14

    Fremdpersonaleinsatz - Einstellung

    Auszug aus BAG, 05.07.2022 - 9 AZR 324/21
    Dessen Würdigung ist in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüfbar, ob es den Rechtsbegriff selbst verkannt, gegen Denkgesetze, anerkannte Auslegungs- oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat (vgl. zur Eingliederung BAG 24. Mai 2018 - 2 AZR 54/18 - Rn. 17; 13. Dezember 2016 - 1 ABR 59/14 - Rn. 26; zur Abgrenzung von Werk-/Arbeitsvertrag BAG 21. März 2017 - 7 AZR 207/15 - Rn. 72 f., BAGE 158, 266; zum Arbeitnehmerstatus vgl. BAG 30. November 2021 - 9 AZR 145/21 - Rn. 41; 1. Dezember 2020 - 9 AZR 102/20 - Rn. 40, BAGE 173, 111) , oder ob die Revision zulässige und begründete Verfahrensrügen erhoben hat (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, § 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO; BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 535/14 - Rn. 26) .
  • BAG, 26.10.2016 - 7 AZR 535/14

    Sachgrundlose Befristung - Verlängerung

  • LAG Hessen, 22.12.2020 - 6 Sa 36/20
  • BAG, 03.12.2019 - 9 AZR 78/19

    Beschäftigungsanspruch - schwerbehinderte Arbeitnehmer

  • BAG, 10.10.2007 - 7 AZR 448/06

    Arbeitnehmerüberlassung - Verwirkung

  • BAG, 18.01.2012 - 7 AZR 723/10

    Arbeitnehmerüberlassung und Dienstvertrag - Einsatz von Beliehenen

  • BAG, 27.04.2021 - 9 AZR 343/20

    Pkw-Fahrer-TV-L - Anspruch auf Beschäftigung als ständiger persönlicher Fahrer

  • BAG, 18.09.2018 - 9 AZR 20/18

    Einstellungsanspruch - Auswahlentscheidung

  • BAG, 13.08.2008 - 7 AZR 269/07

    Arbeitnehmerüberlassung - Verwirkung - Verteilung der Darlegungslast für das

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