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   BAG, 05.08.1965 - 2 AZR 439/64   

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BAG, 05.08.1965 - 2 AZR 439/64 (https://dejure.org/1965,1966)
BAG, Entscheidung vom 05.08.1965 - 2 AZR 439/64 (https://dejure.org/1965,1966)
BAG, Entscheidung vom 05. August 1965 - 2 AZR 439/64 (https://dejure.org/1965,1966)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Apotheke - Selbständiger Betrieb - Apothekerpraktikant - Lehrling - Lehrvertrag

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 03.12.1954 - 1 ABR 7/54

    Mitbestimmung: Anwendung der Vorschriften des BetrVG auf Unternehmen der

    Auszug aus BAG, 05.08.1965 - 2 AZR 439/64
    Ein Betrieb, auch im Sinne des Kündigungsschutzgesotzcs ist eine organisatorische Einheit von Arbeitsmitteln zur fortgesetzten Verfolgung eines arbcitstcchnisch.cn Zwecks (vgl, BAG 1, 175 [1783; 2, 91 [933)» Das trifft auf Jede vorschriftsmäßig geführte Apotheke zu.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.05.2016 - 6 Sa 1787/15

    Scheinpraktikum - Redakteurstätigkeit für ein Lifestyle-Magazins

    Ein "Praktikum" ist nur dann kein Arbeitsverhältnis, wenn ein Ausbildungszweck "im Vordergrund" steht (BAG vom 13.03.2003 - 6 AZR 564/01 - juris Rn. 35; BAG vom 05.08.1965 - 2 AZR 439/64 - juris Rn. 20).

    Die Vergütung ist der Höhe nach deshalb auch eher eine Aufwandsentschädigung oder Beihilfe zum Lebensunterhalt" (BAG vom 13.03.2003 - 6 AZR 564/01 - juris Rn. 35 = EzB-VjA BBiG § 19 Nr. 33a ; ähnlich BAG vom 05.08.1965 - 2 AZR 439/64 - juris Rn. 20 = AP KSchG § 21 Nr. 2: "Von einem Arbeitnehmer im engeren Sinne unterscheidet sich der Praktikant dadurch, daß bei diesem die Ausbildungsabsicht in der Regel im Vordergrund steht.").

  • LAG München, 19.11.2013 - 6 Sa 334/13

    Angemessene Vergütung

    Nach allgemeiner Definition ist derjenige Praktikant, der sich einer bestimmten Tätigkeit und Ausbildung in einem Betrieb unterzieht, etwa da diese im Rahmen einer Gesamtausbildung, etwa zur Zulassung zum Studium oder zur Hochschulprüfung (BAG v. 5.8. 1965 - 2 AZR 439/64, AP KSchG 1951 § 21 Nr. 2; Leinemann/Taubert, a.a.O., § 26 Rz. 8; Schaub/Vogelsang, Arbeitsrechts-Handbuch, 15. Aufl., § Rz. 9), nachzuweisen ist.

    Im Gegensatz zu Arbeitnehmern steht im Praktikumsverhältnis die Ausbildungsabsicht im Vordergrund (BAG v. 5.8. 1965, a.a.O.; LAG Baden-Württemberg v. 8.2. 2008 - 5 Sa 45/07, NZA 2008, 768, unter Rz. 31; LAG Köln v. 31.5.2006 - 3 Sa 225/06, NZA-RR.

  • LAG Sachsen-Anhalt, 07.12.2006 - 9 Sa 304/06

    Unbegründete Rückforderung eines Arbeitgeberdarlehens zur Studienfinanzierung -

    Bei einem Praktikanten dient die Tätigkeit im Betrieb dem Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen zur Vorbereitung auf einen Beruf (BAG vom 5. August 1965, AP Nr. 2 zu § 21 KSchG).
  • LAG Sachsen-Anhalt, 08.02.2007 - 9 Sa 376/06

    Unbegründete Rückforderung eines Arbeitgeberdarlehens zur Studienfinanzierung -

    Bei einem Praktikanten dient die Tätigkeit im Betrieb dem Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen zur Vorbereitung auf einen Beruf (BAG vom 5.8.1965, AP Nr. 2 zu § 21 KSchG).
  • ArbG Berlin, 10.08.2007 - 28 Ca 6934/07

    Sittenwidrigkeit der Vergütung - Praktikum - übliche Vergütung

    82) Der Ausdruck "atypisch" soll hier zur Abgrenzung von zumeist öffentlich-rechtlich regulierten Praktika dienen, für die die jeweilige Ausbildungsordnung die Ableistung eines Betriebspraktikums vorschreibt; s. zu solchen Fällen etwa BAG 5, 8.1965 - 2 AZR 439/64 - AP § 21 KSchG Nr. 2 - Apothekenpraktikum; 19.6.1974 - 4 AZR 436/73 - AP § 3 BAT Nr. 3.83) S. LAG Rheinland-Pfalz 8.6.1984 - 6 Sa 51/84 - NZA 1986, 293.84) S. auch BAG 4, 2.1981 (Fn. 72 - 1008/78), wo auch die Zustimmung des Vaters des Klägers den Beklagten nicht davor schützte, dass das BAG die Stundenlohnabrede über 1,- DM (statt üblichen Lohnes von 5, 45 bis 5, 75 DM) als "nach § 138 BGB a.F. nichtig" verwarf.
  • BAG, 07.09.1983 - 7 AZR 101/82

    Lehrlingsbegriff

    b) Eine derartige am Sinn und Zweck des § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG orientierte Betrachtungsweise liegt auch der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 5. August 1965 - 2 AZR 439/64 - (AP Nr. 2 zu § 21 KSchG) zugrunde.
  • SG Lüneburg, 08.04.2013 - S 45 AS 91/13
    Die Tätigkeit eines Praktikanten in einem Betrieb dient in der Regel dem Erwerb praktische Kenntnisse und Erfahrungen zur Vorbereitung auf eine Berufsaus-übung (vgl. BAG, Urteil v. 5.8.1965 - 2 AZR 439/64 -, in juris).
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