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   BAG, 05.08.1971 - 2 AZR 276/70   

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https://dejure.org/1971,1039
BAG, 05.08.1971 - 2 AZR 276/70 (https://dejure.org/1971,1039)
BAG, Entscheidung vom 05.08.1971 - 2 AZR 276/70 (https://dejure.org/1971,1039)
BAG, Entscheidung vom 05. August 1971 - 2 AZR 276/70 (https://dejure.org/1971,1039)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 23, 396
  • NJW 1972, 503
  • MDR 1972, 271
  • DB 1971, 1580
  • DB 1972, 146
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • Drs-Bund, 24.02.1969 - BT-Drs V/3913
    Auszug aus BAG, 05.08.1971 - 2 AZR 276/70
    Der Revision kann nicht gefolgt werden, wenn sie meint, daß die richtige Auslegung des Wortlauts auch die Einbeziehung des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB zur Folge haben müsse» Das Gegenteil ist der Fall» Es ist zwar richtig, daß nach Art» 6 Abs. 2 des Ersten Arbeitsrechtsbereinigungsgesetzes in der Fassung des Regierungsentwurfs (BT-Drucksache V/3913) die TarifÖffnungsklausel des § 622 Abs. 3 BGB anzuwenden ist, so weit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende tarifvertragliche Bestimmungen kürzere als die in § 622 Abs. 1 und Abs. 2 BGB genannten Kündigungsfristen enthalten» Danach sollten auch Abweichungen von den verlängerten Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB in den am 1. September 1969 gültigen Tarifverträgen Bestand behalten» Die ursprüngliche Fassung des genannten Entwurfs ist aber nicht Gesetz geworden» Der Revision kann nicht darin gefolgt werden, daß die Vorschrift des Art» 6 Abs» 2 des Ersten Arbeitsrechtsbereinigungsgesetzes bei der redaktionellen Überarbeitung des Entwurfs etwa aus irrigen Erwägungen die dann verabschiedete Fassung erhalten hat.
  • BAG, 10.03.1994 - 2 AZR 605/93

    Tarifliche Arbeiterkündigungsfrist (Grundfrist)

    Die Bestimmung des § 622 BGB n. F. stellt gemäß dem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts eine Konkretisierung des Art. 3 Abs. 1 GG dar, d. h., wenn die Tarifpartner von der Öffnungsklausel des § 622 Abs. 3 BGB a. F. bzw. § 622 Abs. 4 n. F. Gebrauch machen, so dürften sachlich begründete, unterschiedliche Kündigungsfristen von Arbeitern und Angestellten hinsichtlich ihrer Diskrepanz an den neuen Vorgaben des KündFG zu messen sein (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 5. August 1971, BAGE 23, 396 = AP Nr. 10 zu § 622 BGB, am Ende der Gründe; siehe auch Wiedemann/Stumpf, aaO, § 1 Rz 236; Löwisch/Rieble, aaO, Grundl. Rz 31; KR-Hillebrecht, 3. Aufl., § 622 BGB Rz 123).
  • BAG, 10.03.1994 - 2 AZR 633/93

    Tarifliche Arbeiterkündigungsfrist (Grundfrist)

    Die Bestimmung des § 622 BGB n. F. stellt gemäß dem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts eine Konkretisierung des Art. 3 Abs. 1 GG dar, d. h. wenn die Tarifpartner von der Öffnungsklausel des § 622 Abs. 3 BGB a. F. bzw. § 622 Abs. 4 n. F. Gebrauch machen, so dürften sachlich begründete, unterschiedliche Kündigungsfristen von Arbeitern und Angestellten hinsichtlich ihrer Diskrepanz an den neuen Vorgaben des KündFG zu messen sein (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 5. August 1971 - 2 AZR 276/70 - BAGE 23, 396 = AP Nr. 10 zu § 622 BGB, am Ende der Gründe; siehe auch Wiedemann/Stumpf, a.a.O., § 1 Rz 236; Löwisch/Rieble, a.a.O., Grundl. Rz 31; KR-Hillebrecht, 3. Aufl., § 622 BGB Rz 123).
  • ArbG Hamburg, 11.01.2024 - 4 Ca 184/23

    Tarifvertraglicher Ausschluss des Arbeitgeberzuschusses zur Entgeltumwandlung

    Dem steht nicht die ältere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 05.08.1971 - 2 AZR 276/70) zur Tarifdispositivität der Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 3 aF (BGBl. 1969 1, 1107 f.) entgegen (so aber Bepler BetrAV 2018, 432, 437), denn für deren Auslegung war die besondere Übergangsvorschrift in Art. 6 Abs. 2 des Ersten Arbeitsrechtsbereinigungsgesetzes vom 14.08.1969 (BGBl. 1969 1, 1111) zu berücksichtigen, für die es in Bezug auf § 19 Abs. 1 BetrAVG keine Entsprechung gibt (zutreffend Frank BetrAV 2022, 361, 362).
  • BAG, 12.11.1971 - 3 AZR 116/71

    Wettbewerbsverbot

    Die zweite Alternative hat der Gesetzgeber bei der Neuregelung der Kündigungsfristen für Arbeiter (§ 622 Abs. 2 und 3 BGB ) gewählt: Art. 6 Abs. 2 des Ersten Arbeitsrechtsbereinigungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl 1, 1106) dürfte so zu verstehen sein, daß für die unter § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB fallenden älteren Arbeiter der Vorrang des Tarifvertrages für solche Tarifverträge nicht gilt, die bei Inkrafttreten der Neuregelung bereits bestanden haben (vgl. dazu das zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmte Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 5. August 1971 - 2 AZR 276/70 [demnächst] AP Nr. 20 zu § 622 BGB ).
  • LAG Nürnberg, 05.12.2006 - 6 Sa 450/06
    Soweit sich der Kläger zur Begründung seiner Auffassung auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 05, 08.1971 beruft (2 AZR 276/70, AP Nr. 10 zu § 622 BGB), erscheint dies als nicht überzeugend.
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