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   BAG, 05.09.1967 - 1 ABR 1/67   

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https://dejure.org/1967,397
BAG, 05.09.1967 - 1 ABR 1/67 (https://dejure.org/1967,397)
BAG, Entscheidung vom 05.09.1967 - 1 ABR 1/67 (https://dejure.org/1967,397)
BAG, Entscheidung vom 05. September 1967 - 1 ABR 1/67 (https://dejure.org/1967,397)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 20, 56
  • NJW 1968, 73 (Ls.)
  • MDR 1968, 84
  • BB 1967, 1335
  • DB 1967, 1947
  • DB 1967, 1990
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 12.05.1955 - 2 AZR 77/53

    Arbeitsgerichtsverfahren: Ablauf der Revisionsbegründungsfrist bei gestelltem

    Auszug aus BAG, 05.09.1967 - 1 ABR 1/67
    - und Befugnisse - gemeinte Es steht das Amt des Betriebsrates in Rede« Biese Tragweite der Regelung folgt auch aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes o Der Beratung des Gesetzes im Plenum des Bundestags lag der Ausschußbericht Drucksache Nr. 1/3585 zugrunde (vgl» auch Sitzungs-Protokoll 10 Wahlperiode, 223< Sitzung, So 1 0 o 0 l 4 D)= Dieser Bericht fußte auf einem Gesetzestext, wie er später Gesetz geworden ist» Nach dem Bericht sollte der Ausschluß eines Angehörigen des Betriebsrats dann er folgen, wenn jener das in ihn gesetzte Vertrauen da durch enttäuscht, daß er nicht in dem "im Gesetz vorgesehenen" Umfang tätig geworden ist» Das Gesetz fordert weiter, daß es sich, soll ein Antrag auf Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Betriebsrat von Erfolg sein, um eine "grobe" Pflicht- Verletzung handeln muß Der Begriff der groben Pflichtverletzung ist ein Rechtsbegriff (BAG 2, 1-75 [l79/l8o] A? Nr» 1 zu § 23 BetrVG), und zwar, bei seiner Pas sung, des näheren ein unbestimmter Rechtsbegriffo Bei der Beantwortung der Präge, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Ausschluß erfüllt sind, steht somit dem Tatsachenrichter ein nicht unerheblicher Spielraum zu» In jedem Pall aber muß das Rechtsbeschwerdegericht nachprüfen, ob das Tatsachengericht den unbestimmten Rechtsbegriff der groben Pflichtverletzung nicht verkannt hato.
  • BAG, 02.11.1955 - 1 ABR 30/54

    Betriebsverfassungsrecht: Ausschluß eines Betriebsratsmitglieds wegen grober

    Auszug aus BAG, 05.09.1967 - 1 ABR 1/67
    Die Präge nach dem Vorliegen von Ausschließungs gründen im Sinne des § 23 Abs» 1 BetrVG wird, jeden falls sehr oft, unterschiedlich zu beurteilen sein, je nachdem-, ob der Ausschließungsantrag vom Arbeitgeber oder vom Betriebsrat gestellt wird» Im ersteren Fall kommt es, wie bereits in der Entscheidung BAG 2, 175 (l8o) ausgesprochen ist, insbesondere darauf an, ob durch das auszuschließende Betriebsratsmitglied der Betriebsfriede nachhaltig gestört 12 ~.
  • BAG, 03.10.1958 - 1 ABR 3/58

    Mitglied das Wahlvorstandes - Unterschrift unter Vorschlagsliste - Wahlanfechtung

    Auszug aus BAG, 05.09.1967 - 1 ABR 1/67
    Da die verschiedenen im Betriebsrat vertretenen Gruppen in dem hier gemeinten weiteren Sinne selten gleich stark sind, kann, wenn es sich um die Frage des Ausschlusses eines Mitgliedes aus dem Betriebsrat handelt, nicht auf die Mehrheitsverhältnisse im Betriebsrat abgestellt werden; andernfalls würde gegen den im Betriebsverfassungsgesetz zum Ausdruck gekommenen Gedanken eines allgemeinen Minderheitenschutzes (BAG AP Nr. 3 zu § 18 BetrVG) verstoßen, der selbst eine Folge des Koalitionspluralismus und seines oben aufgezeigten Niederschlages im BetrVG ist« Es würde, übrigens auch dem nach den o» a. Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommenen Gedanken nicht ausreichend Rechnung getragen, daß der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Betriebsrat die Sanktion für ein Verhalten sein soll, das das in der Wahl manifestierte Vertrauen der Wähler enttäuscht» In diesem Zusammenhang ist zu beachten, daß die Vertreter der Minderheit im Betriebsrat eben durch das Vertrauen der Minderheit der Wähler in ihr Amt berufen sind» Des ihr nun einmal zukommenden Schutzes müßte die Minderheit entbehren, wenn ihre Kandidaten aus dem Betriebsrat entfernt werden könnten, nur weil der Mehrheit des Betriebsrats eine Zusammenarbeit mit den Vertretern der Minderheit schon nicht zuzumuten ist».
  • LAG Hessen, 20.03.2017 - 16 TaBV 12/17

    Der Geheimhaltungspflicht des § 79 BetrVG unterliegen nur Betriebs- und

    Auch die vom Arbeitsgericht herangezogene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 5. September 1967 (- 1 ABR 1/67 - juris; Rn. 59-67) nimmt eine solche nicht an.
  • LAG Düsseldorf, 23.06.2020 - 14 TaBV 75/19

    Betriebsrat bei Leichtmetallfelgenhersteller aufgelöst

    aa) Gesetzliche Pflichten im Sinne von § 23 Abs. 1 BetrVG sind die Pflichten aus dem Betriebsverfassungsrecht, denn es steht insoweit das Amt des Betriebsrats in Rede (BAG vom 05.09.1967 - 1 ABR 1/67, juris, Rn. 33, 45; LAG Düsseldorf vom 09.01.2013 - 12 TaBV 93/12, juris, Rn. 40; LAG Düsseldorf vom 23.01.2015 - 6 TaBV 48/14, juris, Rn. 50).

    Sinn und Zweck des § 23 Abs. 1 BetrVG ist es, die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats zu gewährleisten (BAG vom 05.09.1967 - 1 ABR 1/67, juris, Rn. 42; LAG Düsseldorf vom 23.01.2015 - 6 TaBV 48/14, juris, Rn. 72; Fitting/ Engels/ T./Trebinger/ Linsenmaier/Schelz, BetrVG , 30. Aufl. 2020, § 23 , Rn. 18).

  • LAG Düsseldorf, 09.01.2013 - 12 TaBV 93/12

    Ausschluss des Betriebsratsvorsitzenden aus dem Betriebsrat

    Gemeint sind damit die Amtspflichten (ErfK/Koch, 13. Aufl. 2013 § 23 BetrVG Rn. 3) des Betriebsratsmitglieds, d.h. diejenigen Pflichten, die sich aus dem Betriebsverfassungsrecht ergeben, denn es steht insoweit das Amt des Betriebsrates in Rede (BAG 05.09.1967 - 1 ABR 1/67, AP Nr. 8 zu § 23 BetrVG Rn. 33, 45).

    Dies kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der betrieblichen Gegebenheiten und des Anlasses der Pflichtverletzung beurteilt werden (BAG 22.06.1993 a.a.O. Rn. 53; s.a. BAG 05.09.1967 a.a.O. Rn. 48; BAG 21.02.1978 a.a.O. Rn. 85).

    Bedeutsam wird das Verhalten i.S.v. § 23 Abs. 1 BetrVG, wenn es erheblich störend in das betriebliche Geschehen eingreift, indem es sich nachhaltig gegen den Betriebsfrieden richtet oder die dem Gesetz entsprechende Tätigkeit des Betriebsrats lahmlegt oder ernsthaft zu gefährden droht (BAG 05.09.1967 a.a.O. Rn. 39, 44).

    Maßgeblich ist auch insoweit der Einzelfall (BAG 05.09.1967 a.a.O. Rn. 65).

    Die Form einer Darstellung oder Verlautbarung ist bei der Bewertung, ob eine grobe Pflichtverletzung vorliegt, zu würdigen (vgl. BAG 05.09.1967 a.a.O. Rn. 65).

    Dieses Vertrauen ist für die Arbeit des Betriebsrat unerlässlich (BAG 05.09.1967 a.a.O. Rn. 42, 65).

    In gleichem Maße ist das Vertrauen der Arbeitgeberin zum Betriebsrat in Person des Beteiligten zu 2) nachhaltig gestört (vgl. insoweit BAG 05.09.1967 a.a.O. Rn. 42).

  • LAG Düsseldorf, 23.01.2015 - 6 TaBV 48/14

    Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds wegen einer Pflichtverletzung aus einer

    Mit den gesetzlichen Pflichten sind die Amtspflichten des Betriebsratsmitglieds gemeint, d. h. diejenigen Pflichten, die sich aus dem Betriebsverfassungsrecht ergeben, denn es steht insoweit das Amt des Betriebsrates in Rede (BAG 05.09.1967 - 1 ABR 1/67, AP Nr. 8 zu § 23 BetrVG Rn. 33, 45; LAG Düsseldorf v. 09.01.2013 - 12 TaBV 93/12 - Rn. 40, juris).

    Ob die Pflichtverletzung stets schuldhaft, gegebenenfalls sogar vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen sein muss, ist streitig (verneinend BAG v. 05.09.1967 - 1 ABR 1/67 - Oetker in Gemeinschaftskommentar zum Betriebsverfassungsgesetz [GK-BetrVG], 10. Auflage 2014, § 23 BetrVG Rn. 47; bejahend Hess/Worzalla/Glock/Nicolai/Rose/Huke [HWGNRH] - Huke, BetrVG Kommentar, 9. Auflage 2014, § 23 BetrVG Rn. 17; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, Betriebsverfassungsgesetz, 27. Auflage 2014, § 23 BetrVG Rn. 16; für das Erfordernis einfaches Verschuldens: Thüsing in Richardi, Betriebsverfassungsgesetz, 14. Auflage 2014, § 23 BetrVG Rn. 28 ).

    Jedenfalls muss das Verhalten des Betriebsratsmitglieds aber das Vertrauen des Betriebsrats zur Belegschaft oder aber zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber (vgl. BAG v. 05.09.1967 a.a.O.) oder aber innerhalb des Gremiums in hohem Maße erschüttern.

    Auf dieses Vertrauen ist der Betriebsrat angewiesen, um seine gesetzlichen Aufgaben zum Wohle der Gemeinschaft erfüllen zu können (vgl. wiederum BAG v. 05.09.1967 a.a.O.).

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.2017 - 5 TaBV 13/16

    Außerordentliche Kündigung Betriebsratsmitglied - Ausschluss aus dem Betriebsrat

    Sinn und Zweck des § 23 Abs. 1 BetrVG ist es, die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats zu gewährleisten (BAG, Beschluss vom 05. September 1967 - 1 ABR 1/67 - Rn. 42, juris = MDR 1968, 84; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Januar 2015 - 6 TaBV 48/14 - Rn. 72, juris = NZA-RR 2015, 299; Fitting/ Engels/ Schmidt/ Trebinger/ Linsenmaier, BetrVG, 28. Aufl. 2016, § 23, Rn. 18).

    Auch ein querulatorisches oder krankhaft boshaftes Verhalten kann unter Umständen zum Ausschluss führen, wenn das Vertrauen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber oder zwischen Betriebsrat und Belegschaft in einem solchen Maß erschüttert ist, dass der Betriebsrat nicht mehr in der Lage ist, seine gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen (BAG, Beschluss vom 05. September 1967 - 1 ABR 1/67 - Rn. 42, juris = MDR 1968, 84).

  • ArbG Hamburg, 27.06.2012 - 27 BV 8/12

    Auflösung eines Betriebsrats bei Nichteinberufung von Betriebsratsversammlungen

    Die ausdrückliche Erwähnung im BetrVG 1952 diene offenbar einer Verdeutlichung der Tatbestandsmöglichkeiten (BAG v. 05.09.1967, 1 ABR 1/67, juris, Rn. 32; ebenso Hueck/Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, Bd. II/2, 1970, S. 1183 f.).
  • ArbG Düsseldorf, 10.03.2016 - 10 BV 253/15

    Zustimmung zur fristlosen Kündigung eines Betriebsratsvorsitzenden?

    Mit den gesetzlichen Pflichten sind die Amtspflichten des Betriebsratsmitglieds gemeint, d. h. diejenigen Pflichten, die sich aus dem Betriebsverfassungsrecht ergeben, denn es steht insoweit das Amt des Betriebsrates in Rede (BAG 5. September 1967 - 1 ABR 1/67 - Rn. 33, 45, AP BetrVG § 23 Nr. 8; LAG Düsseldorf 23. Januar 2015 - 6 TaBV 48/14 - Rn. 50).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.11.2012 - 17 TaBV 1318/12

    Ausschluss aus dem Betriebsrat wegen Verletzung des Datengeheimnisses

    Dabei ist umstritten, ob die Pflichtverletzung schuldhaft begangen sein muss oder ob es genügt, dass sie dem Betriebsratsmitglied zurechenbar ist (im letzteren Sinn BAG, Beschluss vom 5. September 1967 - 1 ABR 1/67 - AP Nr. 8 zu § 23 BetrVG; a.A. Richardi, BetrVG, 13. Aufl. 2012, § 23 Rn. 28 m.w.N.).
  • LAG Düsseldorf, 19.08.2021 - 5 TaBV 33/20

    Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds; grobe Amtspflichtverletzung

    Mit den gesetzlichen Pflichten sind die Amtspflichten des Betriebsratsmitglieds gemeint, d. h. diejenigen Pflichten, die sich aus dem Betriebsverfassungsrecht ergeben, denn es steht insoweit das Amt des Betriebsrates in Rede (BAG v. 05.09.1967 - 1 ABR 1/67, AP Nr. 8 zu § 23 BetrVG Rn. 33, 45; LAG Düsseldorf v. 09.01.2013 - 12 TaBV 93/12 - Rn. 40, juris).

    Das Verhalten des Betriebsratsmitglieds muss das Vertrauen des Betriebsrats zur Belegschaft oder aber zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber (vgl. BAG v. 05.09.1967 - 1 ABR 1/67 - a.a.O.) oder aber innerhalb des Gremiums in hohem Maße erschüttern.

    Auf dieses Vertrauen ist der Betriebsrat angewiesen, um seine gesetzlichen Aufgaben zum Wohle der Gemeinschaft erfüllen zu können (vgl. wiederum BAG v. 05.09.1967 - 1 ABR 1/67 - a.a.O.).

  • ArbG Düsseldorf, 29.04.2020 - 15 BV 235/19
    Mit den gesetzlichen Pflichten sind die Amtspflichten des Betriebsratsmitglieds gemeint, d. h. diejenigen Pflichten, die sich aus dem Betriebsverfassungsrecht ergeben, denn es steht insoweit das Amt des Betriebsrates in Rede (BAG 05.09.1967 - 1 ABR 1/67, juris-Rn. 33, 45; LAG Düsseldorf 23.01.2015 - 6 TaBV 48/14, juris-Rn. 50; LAG Düsseldorf 09.01.2013 - 12 TaBV 93/12, juris-Rn. 40).

    Eine solche Bedeutung erlangt es erst dann, wenn es auf die Tätigkeit des Betriebsrats als Kollegium ausstrahlt und auf diese in einer der Funktionsfähigkeit des Betriebsrats abträglichen Weise einwirkt (vgl. BAG 21.02.1978 - 1 ABR 54/76, juris-Rn. 89; BAG 05.09.1967 - 1 ABR 1/67, juris-Rn. 45).

    Auf dieses Vertrauen ist der Betriebsrat angewiesen, um seine gesetzlichen Aufgaben zum Wohle der Gemeinschaft erfüllen zu können (vgl. BAG 05.09.1967 - 1 ABR 1/67, juris-Rn. 42; LAG Düsseldorf 23.01.2015 - 6 TaBV 48/14, juris-Rn. 51).

    Er ist auch nicht berechtigt, den Betriebsratsmitgliedern eine über § 79 BetrVG hinausgehende Verschwiegenheitspflicht über vertrauliche Angelegenheiten aufzuerlegen (vgl. BAG 05.09.1967 - 1 ABR 1/67, juris-Rn. 59 ff.; LAG Hessen 16.12.2010 - 9 TaBV 55/10, juris-Rn. 22; Fitting, BetrVG, 30. Auflage 2020, § 30 Rn. 21 f.; Richardi/Thüsing, BetrVG, 16. Auflage 2018, § 30 Rn. 17).

  • LAG Hessen, 16.12.2010 - 9 TaBV 55/10

    Geheimhaltungspflicht eines Betriebsratsmitglied über den Verlauf von

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 20.01.2016 - 5 TaBV 11/15

    Ausschluss aus dem Betriebsrat - Störung des Betriebsfriedens

  • ArbG Essen, 09.12.2015 - 6 BV 100/15

    Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat wegen grober

  • LAG Hamm, 14.08.2009 - 10 TaBV 175/08

    Unbegründeter Ausschließungsantrag des Betriebsrates gegen Betriebsrätin;

  • ArbG Halle, 17.09.2013 - 3 BV 41/12

    Ausschlussverfahren gegen Betriebsratsmitglied - gerichtliche Überprüfung der

  • BVerwG, 11.01.2006 - 6 PB 17.05

    Ausschluss eines Personalratsmitgliedes auf Antrag des Personalrats;

  • LAG Hessen, 23.08.2021 - 16 TaBV 3/21

    Auflösung des Betriebsrats wegen grober Pflichtverletzung

  • ArbG Essen, 03.02.2016 - 6 BV 88/15
  • BAG, 05.12.1975 - 1 AZR 94/74

    Betriebsrat: Anspruch auf Mitbestimmung bei Aufstellung einer Bußordnung bzw.

  • ArbG Ulm, 18.08.2015 - 5 BV 2/15

    Betriebsrat - Ausschlussverfahren - grobe Amtspflichtverletzung - Rücktritt des

  • ArbG Gießen, 07.06.2017 - 2 BV 2/17

    Zur Bedeutung der Meinungsfreiheit für einen Redebeitrag eines

  • ArbG Augsburg, 14.01.2016 - 5 BV 92/15

    Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat wegen grober

  • LAG Berlin-Brandenburg, 01.10.2015 - 5 TaBV 876/15

    Auflösung des Betriebsrats - Ausschluss von Betriebsratsmitgliedern

  • LAG Hamm, 19.03.2004 - 13 TaBV 146/03

    Ausschluss, Betriebsrat, Betriebsratsmitgliedgrobe, Pflichtverletzung, Rückgabe,

  • VG Frankfurt/Main, 09.05.2011 - 23 K 541/11

    Ausschlusses aus dem Personalrat

  • ArbG Darmstadt, 12.04.2007 - 12 BV 18/06

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

  • LAG Bremen, 27.06.2012 - 2 Sa 43/11

    Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs - nicht registrierte Raucherpausen

  • ArbG Hagen, 06.10.2011 - 4 BV 39/10

    Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat

  • LAG Baden-Württemberg, 20.11.1980 - 11 TaBV 7/80
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