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   BAG, 05.09.2019 - 6 AZR 533/18   

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https://dejure.org/2019,28132
BAG, 05.09.2019 - 6 AZR 533/18 (https://dejure.org/2019,28132)
BAG, Entscheidung vom 05.09.2019 - 6 AZR 533/18 (https://dejure.org/2019,28132)
BAG, Entscheidung vom 05. September 2019 - 6 AZR 533/18 (https://dejure.org/2019,28132)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW

    § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 17 Abs. 1 Satz 1 TV UmBw, § ... 164 Abs. 2 SGB IX, § 11 TV UmBw, § 236a Abs. 2 SGB VI, § 81 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, § 7 Abs. 2 AGG, § 7 Abs. 1 AGG, § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG, § 3 AGG, § 1 AGG, § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG, § 164 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, § 164 Abs. 2 Satz 2 SGB IX, Art. 157 Abs. 2 AEUV, Richtlinie 2000/78/EG, Art. 3 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 3 Richtlinie 2000/78/EG, § 2 Abs. 2 Satz 1 AGG, § 11 Abs. 1 Satz 2 TV UmBw, § 11 Abs. 2 TV UmBw, § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG, §§ 38, 236b Abs. 1 SGB VI, § 236b Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 3 Abs. 2 AGG, § 1 Abs. 1 TV UmBw, § 3 TV UmBw, §§ 37, 236a SGB VI, § 37 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD), § 242 BGB, § 818 Abs. 3 BGB, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 9 Abs. 3 GG, § 97 Abs. 1 ZPO

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    TV UmBw - Altersrente - Benachteiligung wegen Behinderung

  • Wolters Kluwer

    Ausgleichszahlung gem. § 11 TV UmBw als Arbeitsentgelt; Vergleichbarkeit von schwerbehinderten und nicht behinderten Arbeitnehmern bei Ruhensregelung nach dem TV UmBw; Benachteiligung wegen Behinderung bei Anwendung des frühestmöglichen Zugangs zur ungekürzten ...

  • Betriebs-Berater

    Benachteiligung schwerbehinderter Arbeitnehmer bei Altersrente

  • rewis.io

    TV UmBw - Altersrente - Benachteiligung wegen Behinderung

  • bag-urteil.com

    Altersrente, Benachteiligung wegen Behinderung, TV UmBw

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Diskriminierung Schwerbehinderter - Altersrente; Beendigung des Anspruchs auf Ausgleichszahlung nach § 11 TV UmBw mit dem frühestmöglichen Zeitpunkt des Bezugs einer ungekürzten Vollrente wegen Alters; Überzahlung von Ausgleichszahlungen; mittelbare Benachteiligung ...

  • rechtsportal.de

    Ausgleichszahlung gem. § 11 TV UmBw als Arbeitsentgelt

  • datenbank.nwb.de

    TV UmBw - Altersrente - Benachteiligung wegen Behinderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ausgleichszahlung für Tarifbeschäftige nach dem TV UmBw - und die Benachteiligung wegen Behinderung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Anspruchsausschluss bei der Altersrente: Benachteiligung wegen Behinderung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Beendigung des Anspruchs auf Ausgleichszahlung nach § 11 TV UmBw mit dem frühestmöglichen Zeitpunkt des Bezugs einer ungekürzten Vollrente wegen Alters - Überzahlung von Ausgleichszahlungen - mittelbare Benachteiligung behinderter Menschen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Altersrente - Benachteiligung wegen Behinderung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2020, 356
  • MDR 2020, 357
  • NZA 2020, 886
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 19.09.2018 - C-312/17

    Bedi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Auszug aus BAG, 05.09.2019 - 6 AZR 533/18
    Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. September 2018 (- C-312/17 - [Bedi]) zur Benachteiligung behinderter Menschen aufgrund des früher möglichen Bezugs einer ungekürzten Altersrente im Zusammenhang mit der Zahlung einer Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31. August 1971 (TV SozSich) sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

    aa) Der Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne der Legaldefinition in Art. 157 Abs. 2 AEUV umfasst insbesondere alle gegenwärtigen oder künftigen in bar oder in Sachleistungen gewährten Vergütungen, vorausgesetzt, dass der Arbeitgeber sie dem Arbeitnehmer wenigstens mittelbar aufgrund des Arbeitsverhältnisses gewährt, sei es aufgrund eines Arbeitsvertrags, aufgrund von Rechtsvorschriften oder freiwillig (EuGH 19. September 2018 - C-312/17 - [Bedi] Rn. 33 mwN) .

    Das Arbeitsentgelt ist abzugrenzen von Leistungen der Systeme der Sozialversicherung und des sozialen Schutzes, die weder in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG (vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 3 Richtlinie 2000/78/EG; EuGH 19. September 2018 - C-312/17 - [Bedi] Rn. 30) noch des AGG fallen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 AGG) .

    Zu den als "Entgelt" qualifizierten Vergütungen gehören gerade diejenigen vom Arbeitgeber aufgrund bestehender Arbeitsverhältnisse gezahlten Vergünstigungen, die den Arbeitnehmern ein Einkommen sichern sollen, selbst wenn sie in besonderen Fällen keine in ihrem Arbeitsvertrag vorgesehene Tätigkeit ausüben (EuGH 19. September 2018 - C-312/17 - [Bedi] Rn. 34) .

    Insoweit lassen sich die Überlegungen, die den Senat im Fall der rechtlich anders ausgestalteten Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich, bei der es sich der Sache nach um eine Abfindung handelt (Husemann Anm. EuZA 2019, 375, 376) , dazu bewogen haben, auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rentenberechtigung abzustellen (BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZN 815/11 - Rn. 11, BAGE 139, 226; vgl. dazu EuGH 19. September 2018 - C-312/17 - [Bedi] Rn. 56; 6. Dezember 2012 - C-152/11 - [Odar] Rn. 62) , auf den vorliegenden Fall nicht übertragen.

    Darin liegt der Nachteil iSd. § 3 Abs. 2 AGG (vgl. EuGH 19. September 2018 - C-312/17 - [Bedi] Rn. 51 ff.; Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston 29. Mai 2018 - C-312/17 - [Bedi] Rn. 33; Husemann Anm. EuZA 2019, 375, 380 f.) .

    Dieser Nachteil trifft schwerbehinderte Menschen im Vergleich zu anderen Beschäftigtengruppen, die vorzeitig ungekürzte Altersrente in Anspruch nehmen können, auch überdurchschnittlich hart (vgl. EuGH 19. September 2018 - C-312/17 - [Bedi] Rn. 75) .

    (a) Die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Sozialpartner verfügen auf nationaler Ebene beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts nicht nur bei der Entscheidung, welches konkrete Ziel von mehreren im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik sie verfolgen wollen, sondern auch bei der Festlegung der Maßnahmen zu seiner Erreichung über einen weiten Ermessensspielraum (EuGH 19. September 2018 - C-312/17 - [Bedi] Rn. 59 mwN) .

    Sie sind an sich geeignet, eine Ungleichbehandlung wegen der Behinderung sachlich zu rechtfertigen (vgl. EuGH 19. September 2018 - C-312/17 - [Bedi] Rn. 61 f.; 6. Dezember 2012 - C-152/11 - [Odar] Rn. 42 ff.) .

  • EuGH, 06.12.2012 - C-152/11

    Ein Sozialplan darf eine geminderte Entlassungsabfindung für Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 05.09.2019 - 6 AZR 533/18
    Darunter fallen auch tarifliche Regelungen (BAG 12. Mai 2016 - 6 AZR 365/15 - Rn. 21 mwN, BAGE 155, 88; vgl. auch EuGH 6. Dezember 2012 - C-152/11 - [Odar] Rn. 34 mwN) .

    Insoweit lassen sich die Überlegungen, die den Senat im Fall der rechtlich anders ausgestalteten Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich, bei der es sich der Sache nach um eine Abfindung handelt (Husemann Anm. EuZA 2019, 375, 376) , dazu bewogen haben, auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rentenberechtigung abzustellen (BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZN 815/11 - Rn. 11, BAGE 139, 226; vgl. dazu EuGH 19. September 2018 - C-312/17 - [Bedi] Rn. 56; 6. Dezember 2012 - C-152/11 - [Odar] Rn. 62) , auf den vorliegenden Fall nicht übertragen.

    Sie sind an sich geeignet, eine Ungleichbehandlung wegen der Behinderung sachlich zu rechtfertigen (vgl. EuGH 19. September 2018 - C-312/17 - [Bedi] Rn. 61 f.; 6. Dezember 2012 - C-152/11 - [Odar] Rn. 42 ff.) .

  • BAG, 06.10.2011 - 6 AZN 815/11

    Einstellung tariflicher Leistung bei Rentenberechtigung

    Auszug aus BAG, 05.09.2019 - 6 AZR 533/18
    Anspruch auf eine solche Rente haben - unter bestimmten Voraussetzungen - aber sowohl schwerbehinderte Menschen als auch andere Versichertengruppen (vgl. zu § 8 Ziff. 1 Buchst. c Alt. 1 TV SozSich BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZN 815/11 - Rn. 8, BAGE 139, 226) .

    Insoweit lassen sich die Überlegungen, die den Senat im Fall der rechtlich anders ausgestalteten Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich, bei der es sich der Sache nach um eine Abfindung handelt (Husemann Anm. EuZA 2019, 375, 376) , dazu bewogen haben, auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rentenberechtigung abzustellen (BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZN 815/11 - Rn. 11, BAGE 139, 226; vgl. dazu EuGH 19. September 2018 - C-312/17 - [Bedi] Rn. 56; 6. Dezember 2012 - C-152/11 - [Odar] Rn. 62) , auf den vorliegenden Fall nicht übertragen.

    (c) Eine Regelung ist nur dann geeignet, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, das verfolgte Ziel in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (EuGH 10. März 2009 - C-169/07 - [Hartlauer] Rn. 55; BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZN 815/11 - Rn. 19, BAGE 139, 226) .

  • BAG, 12.05.2016 - 6 AZR 365/15

    Wegfall des Krankengeldzuschusses bei Erhalt einer Rente

    Auszug aus BAG, 05.09.2019 - 6 AZR 533/18
    Darunter fallen auch tarifliche Regelungen (BAG 12. Mai 2016 - 6 AZR 365/15 - Rn. 21 mwN, BAGE 155, 88; vgl. auch EuGH 6. Dezember 2012 - C-152/11 - [Odar] Rn. 34 mwN) .

    b) § 17 Abs. 1 Satz 1 TV UmBw bewirkt keine unmittelbare Diskriminierung iSd. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG (vgl. hierzu EuGH 12. Oktober 2010 - C-499/08 - [Ingeniørforeningen/Danmark] Rn. 23; BAG 21. November 2017 - 9 AZR 141/17 - Rn. 21; 12. Mai 2016 - 6 AZR 365/15 - Rn. 23, BAGE 155, 88) wegen einer Behinderung.

    Das Verbot der mittelbaren Benachteiligung ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes und setzt daher voraus, dass die benachteiligten und die begünstigten Personen miteinander vergleichbar sind (BAG 12. Mai 2016 - 6 AZR 365/15 - Rn. 39, BAGE 155, 88; 27. Januar 2011 - 6 AZR 526/09 - Rn. 33, BAGE 137, 80) .

  • BAG, 18.01.2012 - 6 AZR 462/10

    Berechnung der Ausgleichszahlung nach dem TV UmBw

    Auszug aus BAG, 05.09.2019 - 6 AZR 533/18
    Die Ausgleichszahlung dient der Sicherung des Besitzstands der Beschäftigten, wenn aufgrund einer Maßnahme der Neuausrichtung der Bundeswehr der Arbeitsplatz der Beschäftigten wegfällt (BAG 18. Januar 2012 - 6 AZR 462/10 - Rn. 17 mwN) .

    Die in § 11 TV UmBw vorgesehene Ausgleichszahlung soll für die Betroffenen den Besitzstand unter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu veränderten Bedingungen wahren (vgl. BAG 26. Januar 2017 - 6 AZR 440/15 - Rn. 23; 18. Januar 2012 - 6 AZR 462/10 - Rn. 17 mwN) .

  • BAG, 21.11.2017 - 9 AZR 141/17

    Vorruhestandsverhältnis - Benachteiligung wegen Behinderung

    Auszug aus BAG, 05.09.2019 - 6 AZR 533/18
    b) § 17 Abs. 1 Satz 1 TV UmBw bewirkt keine unmittelbare Diskriminierung iSd. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG (vgl. hierzu EuGH 12. Oktober 2010 - C-499/08 - [Ingeniørforeningen/Danmark] Rn. 23; BAG 21. November 2017 - 9 AZR 141/17 - Rn. 21; 12. Mai 2016 - 6 AZR 365/15 - Rn. 23, BAGE 155, 88) wegen einer Behinderung.

    Vor diesem Hintergrund befinden sich Beschäftigte, die entweder schon bei Abschluss der Ruhensregelung behinderte Menschen sind oder bei denen wie im Fall der Beklagten während des Anspruchszeitraums eine Behinderung eintritt, in Bezug auf den Wegfall des Arbeitsplatzes und ihren Besitzstand in einer vergleichbaren Situation wie nicht behinderte Beschäftigte (vgl. für den Fall einer Vorruhestandsvereinbarung BAG 21. November 2017 - 9 AZR 141/17 - Rn. 28) .

  • EuGH, 10.03.2009 - C-169/07

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG ÜBER DIE ERRICHTUNG PRIVATER KRANKENANSTALTEN IST

    Auszug aus BAG, 05.09.2019 - 6 AZR 533/18
    (c) Eine Regelung ist nur dann geeignet, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, das verfolgte Ziel in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (EuGH 10. März 2009 - C-169/07 - [Hartlauer] Rn. 55; BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZN 815/11 - Rn. 19, BAGE 139, 226) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 06.11.2018 - 8 Sa 26/18

    Benachteiligung wegen Behinderung - vorzeitige Altersrente - Ausgleichszahlung

    Auszug aus BAG, 05.09.2019 - 6 AZR 533/18
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. November 2018 - 8 Sa 26/18 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
  • EuGH, 12.10.2010 - C-499/08

    Es stellt eine Diskriminierung aufgrund des Alters dar, wenn einem Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 05.09.2019 - 6 AZR 533/18
    b) § 17 Abs. 1 Satz 1 TV UmBw bewirkt keine unmittelbare Diskriminierung iSd. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG (vgl. hierzu EuGH 12. Oktober 2010 - C-499/08 - [Ingeniørforeningen/Danmark] Rn. 23; BAG 21. November 2017 - 9 AZR 141/17 - Rn. 21; 12. Mai 2016 - 6 AZR 365/15 - Rn. 23, BAGE 155, 88) wegen einer Behinderung.
  • BAG, 27.01.2011 - 6 AZR 526/09

    Hemmung der Stufenlaufzeit durch Elternzeit

    Auszug aus BAG, 05.09.2019 - 6 AZR 533/18
    Das Verbot der mittelbaren Benachteiligung ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes und setzt daher voraus, dass die benachteiligten und die begünstigten Personen miteinander vergleichbar sind (BAG 12. Mai 2016 - 6 AZR 365/15 - Rn. 39, BAGE 155, 88; 27. Januar 2011 - 6 AZR 526/09 - Rn. 33, BAGE 137, 80) .
  • BAG, 26.01.2017 - 6 AZR 440/15

    Höhe der Ausgleichszahlung nach § 11 Abs. 2 TV UmBw - Einbeziehung einer

  • BAG, 08.12.2022 - 6 AZR 31/22

    Sozialauswahl - Rentennähe - grobe Fehlerhaftigkeit

    Zudem erhöhen sich in der Regel mit zunehmendem Alter auch die unabweisbaren finanziellen Aufwendungen, denen schwerbehinderte Personen im Zusammenhang mit ihrer Behinderung ausgesetzt sind (vgl. EuGH 19. September 2018 - C-312/17 - [Bedi] Rn. 51 ff.; BAG 11. Oktober 2022 - 1 AZR 129/21 - Rn. 23 ff.; 5. September 2019 - 6 AZR 533/18 - Rn. 22 ff., BAGE 167, 382) .
  • ArbG Krefeld, 25.06.2020 - 1 Ca 250/20

    Benachteiligung wegen der Behinderung, Altersteilzeit, Abfindungsanspruch

    Es setzt voraus, dass die benachteiligten und die begünstigten Personen miteinander vergleichbar sind (vgl. BAG 5. September 2019 - 6 AZR 533/18 - Rn. 20).

    (a) Die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner verfügen auf nationaler Ebene beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts nicht nur bei der Entscheidung, welches konkrete Ziel von mehreren im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik sie verfolgen wollen, sondern auch bei der Festlegung der Maßnahmen zu seiner Erreichung über einen weiten Ermessensspielraum (vgl. EuGH 19. September 2018 - C-312/17 - Rn. 59; BAG 5. September 2019 - 6 AZR 533/18 - Rn. 26).

    Denn es ist ein rechtmäßiges Ziel im Sinne von § 3 Abs. 2 AGG, dass der Notwendigkeit einer gerechten Verteilung der begrenzten finanziellen Mittel Rechnung getragen wird (EuGH 19. September 2018 - C-312/17 - Rn. 61; BAG 5. September 2019 - 6 AZR 533/18 - Rn. 27).

    Voraussetzung hierfür ist, dass die Regelung tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, das verfolgte Ziel in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (BAG 5. September 2019 - 6 AZR 533/18 - Rn. 28).

    (6) Auch aus der Entscheidung des BAG vom 5. September 2019 - 6 AZR 533/18 -, mit der das vom Kläger zitierte Urteil des EuGH vom 19.09.2018 - C 312/17 - "Bedi" - umgesetzt wurde, ergibt sich nichts anderes.

  • BAG, 19.11.2020 - 6 AZR 449/19

    Einführung der stufengleichen Höhergruppierung im TVöD (VKA) -

    Darunter fallen auch tarifliche Regelungen (BAG 5. September 2019 - 6 AZR 533/18 - Rn. 13 mwN, BAGE 167, 382) .
  • LAG Düsseldorf, 12.01.2021 - 3 Sa 393/20

    Mittelbare Benachteiligung von Menschen mit Behinderung durch Tarifvertrag;

    Denn die Tarifnorm knüpft nicht unmittelbar an das Merkmal der Behinderung an, sondern stellt eine dem äußeren Anschein nach neutrale, nämlich auf den jeweils gesetzlich einschlägigen Zeitpunkt der Inanspruchnahme ungeminderter Altersrente abstellende Vorschrift zur Berechnung der Abfindungshöhe dar (vgl. insoweit auch BAG vom 05.09.2019 - 6 AZR 533/18, juris, Rz. 18).

    Wie das Arbeitsgericht zutreffend unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausführt, setzt das Verbot der mittelbaren Benachteiligung als besondere Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes voraus, dass die benachteiligten und die begünstigten Personen miteinander vergleichbar sind (BAG vom 05.09.2019 - 6 AZR 533/18, juris, Rz. 20; BAG vom 12.05.2016 - 6 AZR 365/15, juris, Rz. 39; BAG vom 27.01.2011 - 6 AZR 526/09, juris, Rz. 33).

    § 7 Abs. 2 AGG, der die Unwirksamkeit von gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßenden Bestimmungen anordnet, ist auch auf solche Bestimmungen in Tarifverträgen anwendbar (BAG vom 05.09.2019 - 6 AZR 533/18, juris, Rz. 13).

  • BAG, 25.08.2020 - 9 AZR 266/19

    Tarifliche Ausgleichszahlung bei Inanspruchnahme vorgezogener Altersrente -

    Zu den Rechtsvorschriften im genannten Sinne zählen ua. Tarifverträge (vgl. BAG 5. September 2019 - 6 AZR 533/18 - Rn. 15, BAGE 167, 382) .
  • BAG, 29.04.2021 - 6 AZR 215/20

    Zuschuss zum Übergangsgeld nach § 22 Abs. 2 TVöD-V

    Eine solche dynamische Anbindung an das Sozialrecht ist Tarifvertragsparteien gerade im öffentlichen Dienst nicht fremd (vgl. zu § 22 Abs. 4 TVöD-AT BAG 12. Mai 2016 - 6 AZR 365/15 - Rn. 24, BAGE 155, 88; zu § 33 TVöD-AT BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 880/13 - Rn. 41; zur Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich BAG 10. September 2020 - 6 AZR 286/19 - Rn. 23; zur Ausgleichszahlung nach dem TV UmBw BAG 5. September 2019 - 6 AZR 533/18 - Rn. 18, BAGE 167, 382; aus der Privatwirtschaft vgl. bzgl. § 20 MTV Einzelhandel NRW BAG 13. Februar 2002 - 5 AZR 604/00 - zu 3 der Gründe) .
  • BAG, 19.11.2020 - 6 AZR 450/19

    Einführung der stufengleichen Höhergruppierung im TVöD (VKA) -

    Darunter fallen auch tarifliche Regelungen (BAG 5. September 2019 - 6 AZR 533/18 - Rn. 13 mwN, BAGE 167, 382) .
  • BAG, 19.11.2020 - 6 AZR 454/19

    Einführung der stufengleichen Höhergruppierung im TVöD (VKA) -

    Darunter fallen auch tarifliche Regelungen (BAG 5. September 2019 - 6 AZR 533/18 - Rn. 13 mwN, BAGE 167, 382) .

Redaktioneller Hinweis

  • Verhandlungstermin: 05.09.2019

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