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   BAG, 05.10.2010 - 1 ABR 88/09   

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BAG, 05.10.2010 - 1 ABR 88/09 (https://dejure.org/2010,935)
BAG, Entscheidung vom 05.10.2010 - 1 ABR 88/09 (https://dejure.org/2010,935)
BAG, Entscheidung vom 05. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 (https://dejure.org/2010,935)
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Volltextveröffentlichungen (17)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Tariffähigkeit einer CGB-Gewerkschaft

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    GKH - Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Tariffähigkeit der Gewerkschaft GKH

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Tariffähigkeit der Gewerkschaft für Kunststoffgewerbe- und Holzverarbeitung im Christlichen Gewerkschaftsbund muss vor LAG erneut verhandelt werden - Abgeschlossenen Tarifverträge indizieren weder Durchsetzungsfähigkeit noch organisatorische Leistungsfähigkeit der GKH ...

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    IG Metall sieht Etappensieg gegen christliche Holz-Gewerkschaft // Organisation soll Mitgliederzahl und Schlagkraft belegen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 136, 1
  • NJW 2011, 1386
  • NZA 2011, 300
  • BB 2011, 2877
  • BB 2011, 499
  • DB 2011, 481
  • JR 2012, 177
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 28.03.2006 - 1 ABR 58/04

    Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung

    Auszug aus BAG, 05.10.2010 - 1 ABR 88/09
    Erstreckt sich die Zuständigkeit der Vereinigung, deren Tariffähigkeit umstritten ist, auf das Gebiet mehrerer Bundesländer, ist in dem Verfahren auch die oberste Arbeitsbehörde des Bundes beteiligt (BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 19, BAGE 117, 308) .

    Es gibt keine partielle, auf bestimmte Regionen, Berufskreise oder Branchen beschränkte Tariffähigkeit (BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 56 ff., BAGE 117, 308) .

    Es ist daher Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen, im Rahmen der an sie herangetragenen Streitigkeit den unbestimmten Rechtsbegriff durch Auslegung im Lichte des Art. 9 Abs. 3 GG auszufüllen (vgl. BVerfG 20. Oktober 1981 - 1 BvR 404/78 - zu B I 2 der Gründe, BVerfGE 58, 233) und dabei die im Zustimmungsgesetz vom 25. Juni 1990 zum Ausdruck gekommene Willensbekundung der Gesetzgebungsorgane der Bundesrepublik Deutschland zu beachten (BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 36, BAGE 117, 308) .

    Darüber hinaus muss sie über Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler und über eine leistungsfähige Organisation verfügen (BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 34 mwN, BAGE 117, 308) .

    Der ihr damit obliegenden Mitwirkung am Zustandekommen eines angemessenen, sozial befriedenden Interessenausgleichs kann sie nur sachgerecht nachkommen, wenn sie auf die Arbeitgeberseite zumindest so viel Druck ausüben kann, dass diese sich veranlasst sieht, sich auf Verhandlungen über tarifvertraglich regelbare Arbeitsbedingungen einzulassen (BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 39, BAGE 117, 308) .

    Es muss nur erwartet werden können, dass sie aufgrund ihrer Mitglieder- oder Organisationsstärke vom Gegner ernst genommen wird und deshalb die Regelung der Arbeitsbedingungen nicht einem Diktat der Arbeitgeberseite entspringt ( BVerfG 20. Oktober 1981 - 1 BvR 404/78  - zu B I 2 der Gründe, BVerfGE 58, 233 ; BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 39 mwN, BAGE 117, 308) .

    Denn diese ist Grundlage des sog. Richtigkeitsvertrauens in Tarifverträge, an das die Erwartung knüpft, dass die vereinbarten Arbeitsbedingungen und -entgelte den Besonderheiten der jeweiligen Branche Rechnung tragen und deshalb nur einer eingeschränkten verfassungs- wie einfachrechtlichen Kontrolle unterliegen (BAG 7. Juni 2006 - 4 AZR 316/05 - Rn. 30, BAGE 118, 232; 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 47, BAGE 117, 308; 24. März 2004 - 5 AZR 303/03 - zu I 2 b der Gründe, BAGE 110, 79) .

    Darüber hinaus kommt es auf die Teilnahme am Tarifgeschehen an (28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 63 ff., BAGE 117, 308) .

    Sie entscheidet über deren organisatorische Leistungsfähigkeit und auch darüber, ob eine Arbeitnehmervereinigung in der Lage ist, die mit dem Abschluss von Tarifverträgen verbundenen finanziellen und personellen Lasten zu tragen (BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 75, BAGE 117, 308) .

    Bereits dies lässt erwarten, dass sich die Vereinigung auch in den Bereichen, in denen es ihr an Durchsetzungskraft fehlt, beim Abschluss von Tarifverträgen nicht den Forderungen der Arbeitgeberseite unterwirft (BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 57, aaO) .

    Eine eigene aktive und dauerhafte Beteiligung am Prozess der tariflichen Regelung von Arbeitsbedingungen in einem relevanten Teil des beanspruchten Zuständigkeitsbereichs kann ein Beleg dafür sein, dass die Koalition von der Arbeitgeberseite wahr- und ernstgenommen wird (BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 80 ff., BAGE 117, 308) .

    aa) Hat eine Arbeitnehmervereinigung originär ausgehandelte, eigenständige Tarifverträge in nennenswertem Umfang geschlossen, ist dieser Umstand geeignet, ihre Durchsetzungsfähigkeit zu belegen, soweit es sich nicht um Schein- oder Gefälligkeitstarifverträge handelt oder solche, die auf einem Diktat der Arbeitgeberseite beruhen (BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 65 ff., BAGE 117, 308; 14. Dezember 2004 -  1 ABR 51/03  - zu B III 2 e aa der Gründe, BAGE 113, 82) .

    Insoweit genügt aber, dass die Arbeitnehmerkoalition im Bedarfsfall die tatsächliche Einhaltung der von ihr geschlossenen Tarifverträge kontrollieren und gewährleisten kann (BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 74, BAGE 117, 308) .

    Denn die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmerkoalition entsteht nicht mit dem Abschluss von Tarifverträgen, sondern ist hierfür Wirksamkeitsvoraussetzung (vgl. Greiner Anm. BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - EzA TVG § 2 Nr. 28; Henssler Soziale Mächtigkeit und organisatorische Leistungsfähigkeit als Voraussetzungen der Tariffähigkeit für Gewerkschaften 2006 S. 43) .

    b) Zur Begründung seiner Rechtsauffassung kann sich das Landesarbeitsgericht nicht auf die Senatsentscheidung vom 28. März 2006 (- 1 ABR 58/04 - BAGE 117, 308) berufen.

    Danach ist die Indizwirkung von Tarifabschlüssen vielmehr erst dann von Bedeutung, wenn angesichts festgestellter Mitgliederstärke und organisatorischem Aufbau Zweifel an der Durchsetzungs- und Leistungsfähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung bleiben (28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 79, aaO) .

    Aus ihren mitgliedsbezogenen Darlegungen muss sich allerdings ergeben, dass sie nicht nur in einem kleinen unbedeutenden Teil ihres selbstgewählten fachlichen und räumlichen Zuständigkeitsbereichs durchsetzungsfähig und damit auch in der Lage ist, flächendeckend Tarifverträge auszuhandeln, die den Interessen beider Seiten gerecht werden (BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 60, BAGE 117, 308; vgl. BVerfG 20. Oktober 1981 - 1 BvR 404/78 - B I 3 a der Gründe, BVerfGE 58, 233) .

  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 404/78

    Deutscher Arbeitnehmerverband

    Auszug aus BAG, 05.10.2010 - 1 ABR 88/09
    Es ist daher Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen, im Rahmen der an sie herangetragenen Streitigkeit den unbestimmten Rechtsbegriff durch Auslegung im Lichte des Art. 9 Abs. 3 GG auszufüllen (vgl. BVerfG 20. Oktober 1981 - 1 BvR 404/78 - zu B I 2 der Gründe, BVerfGE 58, 233) und dabei die im Zustimmungsgesetz vom 25. Juni 1990 zum Ausdruck gekommene Willensbekundung der Gesetzgebungsorgane der Bundesrepublik Deutschland zu beachten (BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 36, BAGE 117, 308) .

    Ohne diese Fähigkeit wäre die Arbeitnehmervereinigung vom guten Willen der Arbeitgeberseite und anderer Arbeitnehmerkoalitionen abhängig und könnte den Aufgaben der Tarifautonomie nicht gerecht werden (vgl. BVerfG 20. Oktober 1981 - 1 BvR 404/78 - zu B I 2 der Gründe, BVerfGE 58, 233) .

    Dabei dürfen die jeweiligen Anforderungen an die Tariffähigkeit und damit an die soziale Mächtigkeit sowie die organisatorische Leistungsfähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung nicht von Umständen abhängig gemacht werden, die nicht von der im allgemeinen Interesse liegenden Aufgabe der Koalitionen, das Arbeitsleben zu ordnen und zu befrieden, gefordert werden ( BVerfG 20. Oktober 1981 - 1 BvR 404/78  - zu B I 1 der Gründe, BVerfGE 58, 233 ) .

    Es muss nur erwartet werden können, dass sie aufgrund ihrer Mitglieder- oder Organisationsstärke vom Gegner ernst genommen wird und deshalb die Regelung der Arbeitsbedingungen nicht einem Diktat der Arbeitgeberseite entspringt ( BVerfG 20. Oktober 1981 - 1 BvR 404/78  - zu B I 2 der Gründe, BVerfGE 58, 233 ; BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 39 mwN, BAGE 117, 308) .

    Aus ihren mitgliedsbezogenen Darlegungen muss sich allerdings ergeben, dass sie nicht nur in einem kleinen unbedeutenden Teil ihres selbstgewählten fachlichen und räumlichen Zuständigkeitsbereichs durchsetzungsfähig und damit auch in der Lage ist, flächendeckend Tarifverträge auszuhandeln, die den Interessen beider Seiten gerecht werden (BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 60, BAGE 117, 308; vgl. BVerfG 20. Oktober 1981 - 1 BvR 404/78 - B I 3 a der Gründe, BVerfGE 58, 233) .

  • BAG, 14.12.2004 - 1 ABR 51/03

    Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung

    Auszug aus BAG, 05.10.2010 - 1 ABR 88/09
    Dagegen ist im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht von Amts wegen zu prüfen, ob sämtliche in den Vorinstanzen beteiligten Personen, Vereinigungen und Stellen zu Recht angehört wurden (BAG 14. Dezember 2004 - 1 ABR 51/03 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 113, 82) .

    Erforderlich ist, dass sich der räumliche und sachliche Zuständigkeitsbereich der antragstellenden Gewerkschaft zumindest teilweise mit den Zuständigkeitsbereichen der Vereinigung deckt, deren Tariffähigkeit bestritten wird (vgl. BAG 14. Dezember 2004 - 1 ABR 51/03 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 113, 82) .

    Daran ist insbesondere zu denken, wenn sie sich im Wesentlichen nicht aus den Beiträgen ihrer Mitglieder finanziert und deshalb zu befürchten ist, dass die Arbeitgeberseite durch Androhung der Zahlungseinstellung die Willensbildung auf Arbeitnehmerseite beeinflussen kann (BAG 14. Dezember 2004 - 1 ABR 51/03 - zu B III 2 d aa der Gründe mwN, BAGE 113, 82) .

    Für die einzelfallbezogene Beurteilung der Mächtigkeit und Leistungsfähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung kommt nach der Senatsrechtsprechung der Mitgliederzahl eine entscheidende Bedeutung zu (14. Dezember 2004 -  1 ABR 51/03  - zu B III 2 e aa der Gründe, BAGE 113, 82) .

    aa) Hat eine Arbeitnehmervereinigung originär ausgehandelte, eigenständige Tarifverträge in nennenswertem Umfang geschlossen, ist dieser Umstand geeignet, ihre Durchsetzungsfähigkeit zu belegen, soweit es sich nicht um Schein- oder Gefälligkeitstarifverträge handelt oder solche, die auf einem Diktat der Arbeitgeberseite beruhen (BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 65 ff., BAGE 117, 308; 14. Dezember 2004 -  1 ABR 51/03  - zu B III 2 e aa der Gründe, BAGE 113, 82) .

  • BVerfG, 24.02.1999 - 1 BvR 123/93

    Gewerkschaftsausschluß

    Auszug aus BAG, 05.10.2010 - 1 ABR 88/09
    bb) Eine tariffähige Arbeitnehmervereinigung muss sozial mächtig und von ihrem organisatorischen Aufbau her in der Lage sein, die ihr gestellten Aufgaben einer Tarifvertragspartei zu erfüllen (BVerfG 24. Februar 1999 - 1 BvR 123/93 - zu B II 2 b bb der Gründe, BVerfGE 100, 214) .

    Das setzt Geschlossenheit der Organisation und Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler voraus (24. Februar 1999 - 1 BvR 123/93 - zu B II 2 b bb der Gründe, BVerfGE 100, 214) .

  • BAG, 07.06.2006 - 4 AZR 316/05

    Tarifvertragliche Residenzpflicht eines Hausmeisters

    Auszug aus BAG, 05.10.2010 - 1 ABR 88/09
    Denn diese ist Grundlage des sog. Richtigkeitsvertrauens in Tarifverträge, an das die Erwartung knüpft, dass die vereinbarten Arbeitsbedingungen und -entgelte den Besonderheiten der jeweiligen Branche Rechnung tragen und deshalb nur einer eingeschränkten verfassungs- wie einfachrechtlichen Kontrolle unterliegen (BAG 7. Juni 2006 - 4 AZR 316/05 - Rn. 30, BAGE 118, 232; 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 47, BAGE 117, 308; 24. März 2004 - 5 AZR 303/03 - zu I 2 b der Gründe, BAGE 110, 79) .
  • BAG, 08.11.2006 - 4 AZR 590/05

    Allgemeinverbindlichkeit - Ende - mehrgliedriger Tarifvertrag

    Auszug aus BAG, 05.10.2010 - 1 ABR 88/09
    Es ist auch nicht erkennbar, was die GKH überhaupt unter "gegliederten Tarifverträgen, die jeweils eigenständig für den entsprechenden Zuständigkeitsbereich verhandelt und abgeschlossen wurden", versteht (vgl. zum mehrgliedrigen Tarifvertrag BAG 8. November 2006 - 4 AZR 590/05 - Rn. 21 ff., BAGE 120, 84).
  • BAG, 24.03.2004 - 5 AZR 303/03

    Sittenwidriges Arbeitsentgelt

    Auszug aus BAG, 05.10.2010 - 1 ABR 88/09
    Denn diese ist Grundlage des sog. Richtigkeitsvertrauens in Tarifverträge, an das die Erwartung knüpft, dass die vereinbarten Arbeitsbedingungen und -entgelte den Besonderheiten der jeweiligen Branche Rechnung tragen und deshalb nur einer eingeschränkten verfassungs- wie einfachrechtlichen Kontrolle unterliegen (BAG 7. Juni 2006 - 4 AZR 316/05 - Rn. 30, BAGE 118, 232; 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 47, BAGE 117, 308; 24. März 2004 - 5 AZR 303/03 - zu I 2 b der Gründe, BAGE 110, 79) .
  • LAG Hamm, 13.03.2009 - 10 TaBV 89/08

    Tariffähigkeit einer christlichen Gewerkschaft; Durchsetzungskraft, erforderliche

    Auszug aus BAG, 05.10.2010 - 1 ABR 88/09
    Auf die Rechtsbeschwerde der Industriegewerkschaft Metall wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 13. März 2009 - 10 TaBV 89/08 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
  • BAG, 06.06.2000 - 1 ABR 21/99

    Rechtskraft - Gewerkschaftseigenschaft einer Arbeitnehmervereinigung

    Auszug aus BAG, 05.10.2010 - 1 ABR 88/09
    Materielles Gesetz ist sie dadurch aber nicht geworden ( BAG 6. Juni 2000 - 1 ABR 21/99 - zu B II 4 c der Gründe, BAGE 95, 47 ) .
  • ArbG Gera, 17.10.2002 - 2 BV 3/00

    Gewerkschaftseigenschaft, Tariffähigkeit

    Auszug aus BAG, 05.10.2010 - 1 ABR 88/09
    Mit Beschluss des Arbeitsgerichts Gera vom 17. Oktober 2002 - 2 BV 3/2000 - wurde rechtskräftig festgestellt, dass die 1990 in Gera gegründete Christliche Gewerkschaft Deutschlands (CGD) keine Gewerkschaft im arbeitsrechtlichen Sinne ist.
  • BVerfG, 10.12.1985 - 1 BvR 1724/83

    Betriebsrat: Anspruch auf Sachmittel - Fachzeitschrift

  • BAG, 21.09.2016 - 10 ABR 33/15

    Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung

    Insoweit gelten die zum Verfahren zur Entscheidung über die Tariffähigkeit einer Vereinigung nach § 97 ArbGG entwickelten Grundsätze entsprechend (vgl. dazu BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 17, BAGE 136, 1) .
  • BAG, 21.09.2016 - 10 ABR 48/15

    Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung

    Insoweit gelten die zum Verfahren zur Entscheidung über die Tariffähigkeit einer Vereinigung nach § 97 ArbGG entwickelten Grundsätze entsprechend (vgl. dazu BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 17, BAGE 136, 1) .
  • BAG, 26.06.2018 - 1 ABR 37/16

    Tariffähigkeit der DHV - Die Berufsgewerkschaft e.V. - Keine abschließende

    Erforderlich ist, dass sich der räumliche und sachliche Zuständigkeitsbereich der antragstellenden Gewerkschaft zumindest teilweise mit den Zuständigkeitsbereichen der Vereinigung deckt, deren Tariffähigkeit bestritten wird (BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 23 mwN, BAGE 136, 1) .

    a) Die Koalition muss sich als satzungsgemäße Aufgabe die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder in deren Eigenschaft als Arbeitnehmer gesetzt haben und willens sein, Tarifverträge zu schließen (BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 29, BAGE 136, 1) .

    Darüber hinaus muss sie über Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler und über eine leistungsfähige Organisation verfügen (BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 30, BAGE 136, 1) .

    Die erforderliche Gegnerunabhängigkeit fehlt, wenn die Abhängigkeit vom sozialen Gegenspieler in der Struktur der Arbeitnehmervereinigung angelegt und verstetigt und die eigenständige Interessenwahrnehmung der Tarifvertragspartei durch personelle Verflechtungen, auf organisatorischem Weg oder durch wesentliche finanzielle Zuwendungen ernsthaft gefährdet ist (BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 31, BAGE 136, 1) .

    bb) Eine tariffähige Arbeitnehmervereinigung muss sozial mächtig und von ihrem organisatorischen Aufbau her in der Lage sein, die ihr gestellten Aufgaben einer Tarifvertragspartei zu erfüllen (BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 32, BAGE 136, 1) .

    Der einer Arbeitnehmerkoalition obliegenden Mitwirkung am Zustandekommen eines angemessenen, sozial befriedenden Interessenausgleichs kann diese nur sachgerecht nachkommen, wenn sie auf die Arbeitgeberseite zumindest so viel Druck ausüben kann, dass diese sich veranlasst sieht, sich auf Verhandlungen über tarifvertraglich regelbare Arbeitsbedingungen einzulassen (BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 32, BAGE 136, 1; 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 39, BAGE 117, 308) .

    (4) Die anhand von Indizien nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO festzustellende hinreichende Durchsetzungskraft und Leistungsfähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung wird regelmäßig durch die Zahl ihrer Mitglieder vermittelt (ausf. BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 38 ff., BAGE 136, 1; 6. Juni 2000 - 1 ABR 10/99 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 95, 36; 16. Januar 1990 - 1 ABR 10/89 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 64, 16; 25. November 1986 - 1 ABR 22/85 - zu B II 3 a der Gründe, BAGE 53, 347) .

    Verbleiben danach Zweifel an der Durchsetzungsfähigkeit und organisatorischen Leistungsfähigkeit, können diese ausnahmsweise bei einer langjährig am Tarifgeschehen teilnehmenden Arbeitnehmervereinigung indiziert sein, wenn diese bereits in nennenswertem Umfang Tarifverträge innerhalb ihrer satzungsmäßigen Zuständigkeit abgeschlossen hat (vgl. BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 40, BAGE 136, 1) .

    Gemeinsam mit einer anderen Arbeitnehmervereinigung geschlossene Tarifverträge haben keine solche Indizwirkung (BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 41, 55, aaO) .

    (a) Die Anforderungen an die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmerkoalition sichern die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie und sind gemessen an diesem Regelungsziel verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (ausf. BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 33 bis 37, BAGE 136, 1; 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 37 bis 54, BAGE 117, 308) .

    (1) Ob eine Arbeitnehmervereinigung über eine hinreichende Durchsetzungskraft und Leistungsfähigkeit verfügt, muss aufgrund aller Umstände im Einzelfall nach den Grundsätzen des § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO festgestellt werden (st. Rspr., vgl. BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 38 mwN, BAGE 136, 1) .

    Diese bestimmt die finanzielle Ausstattung der Arbeitnehmerkoalition und vor allem ihre Fähigkeit, hinreichenden Druck auf den sozialen Gegenspieler aufzubauen, um Verhandlungen über den Abschluss eines Tarifvertrags ggf. zu erzwingen (BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 39, BAGE 136, 1) .

    Lässt der Organisationsgrad zur Überzeugung des Gerichts nicht auf eine hinreichende Durchsetzungsfähigkeit schließen, kann diese ausnahmsweise auch durch eine langjährige Teilnahme der Arbeitnehmervereinigung am Tarifgeschehen indiziert sein (BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 40, aaO) .

    Hiervon ist der Senat bereits in seiner Entscheidung zur Tariffähigkeit der Christlichen Gewerkschaft Metall ausgegangen (BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 65 ff. und vor allem Rn. 80 ff., BAGE 117, 308) und hat dies in seiner Entscheidung in dem die "Gewerkschaft für Kunststoffgewerbe und Holzverarbeitung im Christlichen Gewerkschaftsbund" betreffenden Verfahren nach § 97 ArbGG fortgeführt (BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 38 ff., BAGE 136, 1) .

  • BAG, 14.12.2010 - 1 ABR 19/10

    Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation

    Derart widerstreitende Interessen sind allen Verfahren nach § 97 Abs. 1 ArbGG immanent, in denen über die Tariffähigkeit einer Vereinigung auf Arbeitnehmerseite gestritten wird (BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 25; 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 32, BAGE 117, 308) .

    Dazu gehören die durch ihre Mitglieder vermittelte Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler und eine leistungsfähige Organisation (BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 30; 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 34, BAGE 117, 308) .

    Eine partielle, auf bestimmte Regionen, Berufskreise oder Branchen beschränkte Tariffähigkeit gibt es nicht (5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 24; 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 56, BAGE 117, 308) .

    Die damit verbundene Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit wäre verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen (BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 35) .

  • LAG Hamm, 23.09.2011 - 10 TaBV 14/11

    Tarifunfähigkeit der Gewerkschaft für Kunststoffgewerbe und Holzverarbeitung

    Durch Beschluss vom 05.10.2010 - 1 ABR 88/09 - hat das Bundesarbeitsgericht den Beschluss der Beschwerdekammer vom 13.03.2009 - 10 TaBV 89/08 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

    Auf die Gründe des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 05.10.2010 - 1 ABR 88/09 - wird Bezug genommen.

    Mit ihm wird ausschließlich eine Entscheidung über die Tariffähigkeit der GKH begehrt (BAG 28.03.2006 - 1 ABR 58/04 - AP TVG § 2 Tariffähigkeit Nr. 4, Rn. 23; BAG 05.10.2010 - 1 ABR 88/09 - AP TVG § 2 Tariffähigkeit Nr. 7, Rn. 21).

    Hierfür ist erforderlich, dass sich der räumliche und sachliche Zuständigkeitsbereich der antragstellenden Gewerkschaft zumindest teilweise mit den Zuständigkeitsbereichen der Vereinigung deckt, deren Tariffähigkeit bestritten wird (BAG 14.12.2004 - 1 ABR 51/03 - AP TVG § 2 Tariffähigkeit Nr. 1; BAG 23.06.2006 - 1 ABR 58/04 - AP TVG § 2 Tariffähigkeit Nr. 4, Rn. 26; BAG 05.10.2010 - 1 ABR 88/09 - AP TVG § 2 Tariffähigkeit Nr. 7, Rn. 23).

    Es gibt keine partielle, auf bestimmte Regionen, Berufskreise oder Branchen beschränkte Tariffähigkeit (BAG 28.03.2006 - 1 ABR 58/04 - AP TVG § 2 Tariffähigkeit Nr. 4 Rn. 56 ff.; BAG 05.10.2010 - 1 ABR 88/09 - AP TVG § 2 Tariffähigkeit Nr. 7 Rn. 24).

    Derartig widerstreitende Interessen sind Verfahren nach § 97 Abs. 1 ArbGG zur Feststellung der Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung typischerweise eigen (BAG 05.10.1010 - 1 ABR 88/09 - AP TVG § 2 Tariffähigkeit Nr. 7, Rn. 25).

    Es ist daher Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen, im Rahmen der an sie herangetragenen Streitigkeit den unbestimmten Rechtsbegriff durch Auslegung im Lichte des Art. 9 Abs. 3 auszufüllen (BAG 28.03.2006 - 1 ABR 58/04 - AP TVG § 2 Tariffähigkeit Nr. 4, Rn. 35 f.; BAG 05.10.2010 - 1 ABR 88/09 - AP TVG § 2 Tariffähigkeit Nr. 7, Rn. 27).

    Darüber hinaus muss sie über Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler und über eine leistungsfähige Organisation verfügen (BAG 28.03.2006 - 1 ABR 58/04 - AP TVG § 2 Tariffähigkeit Nr. 4, Rn. 34; BAG 05.10.2010 - 1 ABR 88/09 - AP TVG § 2 Tariffähigkeit Nr. 7, Rn. 29, 30).

    Der ihr damit obliegenden Mitwirkung am Zustandekommen eines angemessenen, sozial befriedigenden Interessenausgleichs kann sie nur sachgerecht nachkommen, wenn sie auf die Arbeitgeberseite zumindest so viel Druck ausüben kann, dass diese sich veranlasst sieht, sich auf Verhandlungen über tarifvertraglich regelbare Arbeitsbedingungen einzulassen (BAG 28.03.2006 - 1 ABR 58/04 - AP TVG § 2 Tariffähigkeit Nr. 4 Rn. 39; BAG 05.10.2010 - 1 ABR 88/09 - AP TVG § 2 Tariffähigkeit Nr. 7 Rn. 31, 32).

    Auf die weiteren diesbezüglichen Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 05.10.2010 (- 1 ABR 88/09 - AP TVG § 2 Tariffähigkeit Nr. 7, Rn. 35 ff.), denen sich die Beschwerdekammer anschließt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

    Darüber hinaus kommt es auch auf die Teilnahme am Tarifgeschehen an (BAG 05.10.2010 - 1 ABR 88/09 - AP TVG § 2 Tariffähigkeit Nr. 7, Rn. 38).

    Vor allem aber gibt die Mitgliederzahl im selbst gewählten fachlichen und räumlichen Zuständigkeitsbereich Aufschluss darüber, ob eine Arbeitnehmervereinigung unter Berücksichtigung ihres organisatorischen Aufbaus überhaupt in der Lage ist, hinreichenden Druck auf den sozialen Gegenspieler aufzubauen, um Verhandlungen über den Abschluss eines Tarifvertrages zu erzwingen (BAG 05.10.2010 - 1 ABR 88/09 - AP TVG § 2 Tariffähigkeit Nr. 7, Rn. 39, 47).

    Die GKH muss ihre Mitglieder nicht namentlich benennen und muss auch nicht den Mitgliederbestand im Einzelnen regional aufschlüsseln (BAG 05.10.2010 - 1 ABR 88/09 - AP TVG § 2 Tariffähigkeit Nr. 7, Rn. 47).

    Zwar kann sich die Durchsetzungsfähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung auch daraus ergeben, dass es sich bei den organisierten Arbeitnehmern um Spezialisten in Schlüsselstellungen handelt, die von der Arbeitgeberseite im Fall eines Arbeitskampfes kurzfristig nur schwer ersetzt werden könnten (BAG 05.10.2010 - 1 ABR 88/09 - AP TVG § 2 Tariffähigkeit Nr. 7, Rn. 39).

    Der Umstand, dass in den Betrieben im Organisationsbereich der GKH ganz überwiegend Fachleute beschäftigt werden und Terminarbeit mit Vertragsstrafenabreden zu leisten ist, belegt aber keine ausreichende Verbandsmacht (BAG 05.10.2010 - 1 ABR 88/09 - AP TVG § 2 Tariffähigkeit Nr. 7, Rn. 54).

    Allein der Hinweis der GKH darauf, dass Mitglieder des Bundesvorstandes sowie der Tarifkommission von Beruf Tischler sind, lässt nicht zwingend darauf schließen, dass sie in der Lage sind, eine selbstständige von der CGM losgelöste und unabhängige Gewerkschaftsarbeit zu leisten (BAG 05.10.2010 - 1 ABR 88/09 - AP TVG § 2 Tariffähigkeit Nr. 7, Rn. 50).

    Die Tariffähigkeit einer Gewerkschaft fordert eben, dass die Gewerkschaft zum einen über loyale Mitarbeiter verfügt, die nicht dem Einfluss dritter Organisationen unterliegen, zum anderen, dass die Mitarbeiter selbst über Branchenkenntnisse verfügen, um das fachliche Richtigkeitsvertrauen in einen Tarifvertrag zu rechtfertigen (BAG 05.10.2010 - 1 ABR 88/09 - AP TVG § 2 Tariffähigkeit Nr. 7, Rn. 37; Meier, DB 2011, 1920, 1921; Greiner, NZA 2011, 825 f.).

    In diesen Fällen kommt es vielmehr aufgrund des gemeinsamen Auftretens der in der Tarifgemeinschaft zusammengefassten Arbeitnehmervereinigungen zum Tarifabschluss, ohne dass den einzelnen Koalitionen hierbei individuelle Verhandlungsbeiträge zugeordnet werden können (BAG 05.10.2010 - 1 ABR 88/09 - AP TVG § 2 Tariffähigkeit Nr. 7, Rn. 41, 45, 55; Meier, DB 2011, 1920, 1921; Schmidt, Anm. zu BAG AP TVG § 2 Tariffähigkeit Nr. 7).

    Diese in Tarifgemeinschaft mit dem DHV vereinbarten Tarifverträge entfalten für die Tariffähigkeit der GKH keine Indizwirkung (BAG 05.10.2010 - 1 ABR 88/09 - AP TVG § 2 Tariffähigkeit Nr. 7, Rn. 55).

    Die Beschwerdekammer folgt in allen Punkten der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, insbesondere der Entscheidung vom 05.10.2010 - 1 ABR 88/09 -.

  • BAG, 22.06.2021 - 1 ABR 28/20

    Keine Tariffähigkeit der DHV - Die Berufsgewerkschaft e.V.

    Darüber hinaus muss sie über Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler und über eine leistungsfähige Organisation verfügen (BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 53 f., BAGE 163, 108; 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 29 f., BAGE 136, 1) .

    Die erforderliche Gegnerunabhängigkeit fehlt, wenn die Abhängigkeit vom sozialen Gegenspieler in der Struktur der Arbeitnehmervereinigung angelegt und verstetigt und die eigenständige Interessenwahrnehmung der Tarifvertragspartei durch personelle Verflechtungen, auf organisatorischem Weg oder durch wesentliche finanzielle Zuwendungen ernsthaft gefährdet ist (BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 55, BAGE 163, 108; 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 31, BAGE 136, 1) .

    bb) Eine tariffähige Arbeitnehmervereinigung muss sozial mächtig und von ihrem organisatorischen Aufbau her in der Lage sein, die ihr gestellten Aufgaben einer Tarifvertragspartei zu erfüllen (BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 56, BAGE 163, 108; 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 32, BAGE 136, 1) .

    Der einer Arbeitnehmerkoalition obliegenden Mitwirkung am Zustandekommen eines angemessenen, sozial befriedenden Interessenausgleichs kann diese nur sachgerecht nachkommen, wenn sie auf die Arbeitgeberseite zumindest so viel Druck ausüben kann, dass diese sich veranlasst sieht, sich ernsthaft auf Verhandlungen über tarifvertraglich regelbare Arbeitsbedingungen einzulassen (vgl. BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 57 mwN, BAGE 163, 108; 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 32 mwN, BAGE 136, 1) .

    (4) Die nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO festzustellende hinreichende Durchsetzungskraft und Leistungsfähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung wird regelmäßig durch die Zahl ihrer Mitglieder vermittelt (ausf. BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 38 ff., BAGE 136, 1; 6. Juni 2000 - 1 ABR 10/99 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 95, 36) .

    Die Anforderungen an die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmerkoalition sichern die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie und sind gemessen an diesem Regelungsziel verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (ausf. schon BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 33 bis 37, BAGE 136, 1; 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 37 bis 54, BAGE 117, 308) .

    Damit bestünde die Gefahr, dass sog. "Phantomgewerkschaften" Vorschub geleistet wird, also solchen Vereinigungen, denen keine oder nur eine zu vernachlässigende Zahl von Arbeitnehmern - deren Arbeitsbedingungen zu regeln sind - angehört, und auf deren Verhandlungsangebot die Arbeitgeberseite letztlich deswegen eingeht, um die Arbeitsbedingungen der nichtorganisierten Arbeitnehmer durch Gleichstellungsabreden regeln und damit einer AGB-Kontrolle entziehen zu können (vgl. BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 47, BAGE 136, 1) .

    Zwar trägt auch diese Personengruppe ggf. durch ihre Sachkenntnis zur Unterstützung, jedenfalls aber durch ihre Mitgliedsbeiträge zur finanziellen Ausstattung der Arbeitnehmervereinigung bei, die wiederum über deren organisatorische Leistungsfähigkeit und auch darüber entscheidet, ob die Vereinigung in der Lage ist, die mit dem Abschluss von Tarifverträgen verbundenen finanziellen und personellen Lasten zu tragen (vgl. BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 79, BAGE 163, 108; 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 39 mwN, BAGE 136, 1) .

  • LAG Hamburg, 22.05.2020 - 5 TaBV 15/18

    Fehlende Tariffähigkeit der "DHV - Die Berufsgewerkschaft e. V." seit dem 21.

    (1) Die Koalition muss sich als satzungsgemäße Aufgabe die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder in deren Eigenschaft als Arbeitnehmer gesetzt haben und willens sein, Tarifverträge zu schließen (BAG, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 -, Rn. 53; BAG, Beschluss vom 05. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 -, Rn. 29; juris).

    Darüber hinaus muss sie über Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler und über eine leistungsfähige Organisation verfügen (BAG, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 -, Rn. 54; BAG, Beschluss vom 05. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 -, Rn. 30; juris).

    Die erforderliche Gegnerunabhängigkeit fehlt, wenn die Abhängigkeit vom sozialen Gegenspieler in der Struktur der Arbeitnehmervereinigung angelegt und verstetigt und die eigenständige Interessenwahrnehmung der Tarifvertragspartei durch personelle Verflechtungen, auf organisatorischem Weg oder durch wesentliche finanzielle Zuwendungen ernsthaft gefährdet ist (BAG, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 -, Rn. 55; BAG, Beschluss vom 05. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 -, Rn. 31; juris).

    (b) Eine tariffähige Arbeitnehmervereinigung muss sozial mächtig und von ihrem organisatorischen Aufbau her in der Lage sein, die ihr gestellten Aufgaben einer Tarifvertragspartei zu erfüllen (BAG, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 -, Rn. 56; BAG, Beschluss vom 05. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 -, Rn. 32; juris).

    Der einer Arbeitnehmerkoalition obliegenden Mitwirkung am Zustandekommen eines angemessenen, sozial befriedenden Interessenausgleichs kann diese nur sachgerecht nachkommen, wenn sie auf die Arbeitgeberseite zumindest so viel Druck ausüben kann, dass diese sich veranlasst sieht, sich auf Verhandlungen über tarifvertraglich regelbare Arbeitsbedingungen einzulassen (BAG, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 -, Rn. 57; BAG, Beschluss vom 05. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 -, Rn. 32; BAG, Beschluss vom 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 -, Rn. 39; juris).

    (dd) Die anhand von Indizien nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO festzustellende hinreichende Durchsetzungskraft und Leistungsfähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung wird regelmäßig durch die Zahl ihrer Mitglieder vermittelt (ausführlich: BAG, Beschluss vom 05. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 -, Rn. 38 ff.; BAG, Beschluss vom 06. Juni 2000 - 1 ABR 10/99 -, zu B II 1 der Gründe; BAG, Beschluss vom 16. Januar 1990 - 1 ABR 10/89 -, zu B II 2 der Gründe; BAG, Beschluss vom 25. November 1986 - 1 ABR 22/85 -, zu B II 3 a der Gründe; juris).

    Verbleiben danach Zweifel an der Durchsetzungsfähigkeit und organisatorischen Leistungsfähigkeit, können diese ausnahmsweise bei einer langjährig am Tarifgeschehen teilnehmenden Arbeitnehmervereinigung indiziert sein, wenn diese bereits in nennenswertem Umfang Tarifverträge innerhalb ihrer satzungsmäßigen Zuständigkeit abgeschlossen hat (vgl. BAG, Beschluss vom 05. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 -, Rn. 40, juris).

    Gemeinsam mit einer anderen Arbeitnehmervereinigung geschlossene Tarifverträge haben keine solche Indizwirkung (BAG, Beschluss vom 05. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 -, Rn. 41, 55, juris).

    Diese bestimmt die finanzielle Ausstattung der Arbeitnehmerkoalition und vor allem ihre Fähigkeit, hinreichenden Druck auf den sozialen Gegenspieler aufzubauen, um Verhandlungen über den Abschluss eines Tarifvertrags ggf. zu erzwingen (BAG, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 -, Rn. 79; BAG, Beschluss vom 05. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 -, Rn. 39; juris).

    Lässt der Organisationsgrad zur Überzeugung des Gerichts nicht auf eine hinreichende Durchsetzungsfähigkeit schließen, kann diese ausnahmsweise auch durch eine langjährige Teilnahme der Arbeitnehmervereinigung am Tarifgeschehen indiziert sein (BAG, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 -, Rn. 79; BAG, Beschluss vom 05. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 -, Rn. 40; juris).

  • LAG Hessen, 09.04.2015 - 9 TaBV 225/14

    § 97 Abs. 2 ArbGG n.F. ist nicht verfassungswidrig. Die Neue Assekuranz

    Ein Konkurrenzverhältnis oder widerstreitende Interessen sind nach Auffassung des BAG (Beschluss vom 5. Okt. 2010 - 1 ABR 88/09 - [...]) den Verfahren auf Feststellung der Tariffähigkeit eigen.

    Erforderlich ist, dass sich der räumliche und sachliche Zuständigkeitsbereich der antragstellenden Gewerkschaft zumindest teilweise mit den Zuständigkeitsbereichen der Vereinigung deckt, deren Tariffähigkeit bestritten wird (BAG Beschluss vom 11. Juni 2013 - 1 ABR 33/12 - [...]; BAG Beschluss vom 11. Juni 2013 - 1 ABR 32/12 - [...]; BAG Beschluss vom 5. Okt. 2010 - 1 ABR 88/09 - [...]).

    Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 20. Okt. 1981 - 1 BvR 404/78 - [...], mit Beschluss vom 16. Sept. 1991 - 1 BvR 453/90 - hat das BVerfG eine insoweit eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht mehr angenommen) und das Bundesarbeitsgericht in st. Rspr. (BAG Beschluss vom 5. Okt 2010 - 1 ABR 88/09 - [...]; BAG Beschluss vom 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - [...]; BAG Beschluss vom 14. Dez. 2004 - 1 ABR 51/03 - [...]; ebenso LAG Hamburg Beschluss vom 21. März 2012 - 3 TaBV 7/11 - [...]; LAG Hamm Beschluss vom 23. Sept. 2011 - 10 TaBV 14/11 - [...]) setzen für die Gewerkschaftseigenschaft in Auslegung des Art. 9 Abs. 3 GG eine Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler voraus, die sicherstellt, dass dieser Verhandlungsangebote nicht übergehen kann.

    Sie muss über eine leistungsfähige Organisation verfügen und von ihrem organisatorischen Aufbau her in der Lage sein, die ihr gestellten Aufgaben einer Tarifvertragspartei zu erfüllen (BAG Beschluss vom 5. Okt 2010 - 1 ABR 88/09 - [...]; BAG Beschluss vom 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - [...]; BAG Beschluss vom 14. Dez. 2004 - 1 ABR 51/03 - [...]; LAG Hamburg Beschluss vom 21. März 2012 - 3 TaBV 7/11 - [...]; LAG Hamm Beschluss vom 23. Sept. 2011 - 10 TaBV 14/11 B [...]).

    Das Erfordernis der Gegnerunabhängigkeit fehlt, wenn sich die Gewerkschaft im Wesentlichen nicht aus den Beiträgen ihrer Mitglieder finanziert und deshalb zu befürchten ist, dass die Arbeitgeberseite durch Androhung der Zahlungseinstellung die Willensbildung auf Arbeitnehmerseite beeinflussen kann (BAG Beschluss vom 5. Okt 2010 - 1 ABR 88/09 - [...]; BAG Beschluss vom 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - [...]; BAG Beschluss vom 14. Dez. 2004 - 1 ABR 51/03 - [...]; LAG Hamburg Beschluss vom 21. März 2012 - 3 TaBV 7/11 - [...]; LAG Hamm Beschluss vom 23. Sept. 2011 - 10 TaBV 14/11 - [...]).

    Vor allem aber gibt die Mitgliederzahl im selbst gewählten fachlichen und räumlichen Zuständigkeitsbereich Aufschluss darüber, ob eine Arbeitnehmervereinigung unter Berücksichtigung ihres organisatorischen Aufbaus überhaupt in der Lage ist, hinreichenden Druck auf den sozialen Gegenspieler aufzubauen, um Verhandlungen über den Abschluss eines Tarifvertrags zu erzwingen (BAG Beschluss vom 5. Okt 2010 - 1 ABR 88/09 - [...]; BAG Beschluss vom 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - [...]; BAG Beschluss vom 14. Dez. 2004 - 1 ABR 51/03 - [...]; LAG Hamburg Beschluss vom 21. März 2012 - 3 TaBV 7/11 - [...]; LAG Hamm Beschluss vom 23. Sept. 2011 - 10 TaBV 14/11 - [...]).

    Hat eine Arbeitnehmervereinigung originär ausgehandelte, eigenständige Tarifverträge in nennenswertem Umfang geschlossen, ist dieser Umstand geeignet, ihre Durchsetzungsfähigkeit zu belegen, soweit es sich nicht um Schein- oder Gefälligkeitstarifverträge handelt oder solche, die auf einem Diktat der Arbeitgeberseite beruhen (BAG Beschluss vom 5. Okt 2010 - 1 ABR 88/09 - [...]; BAG Beschluss vom 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - [...]; BAG Beschluss vom 14. Dez. 2004 - 1 ABR 51/03 - [...]; LAG Hamburg Beschluss vom 21. März 2012 - 3 TaBV 7/11 - [...]; LAG Hamm Beschluss vom 23. Sept. 2011 - 10 TaBV 14/11 - [...]).

    Insoweit genügt aber, dass die Arbeitnehmerkoalition im Bedarfsfall die tatsächliche Einhaltung der von ihr geschlossenen Tarifverträge kontrollieren und gewährleisten kann (BAG Beschluss vom 5. Okt 2010 - 1 ABR 88/09 - [...]).

    Wenn eine junge Gewerkschaft noch nicht am Tarifgeschehen teilgenommen habe, ist ihre Durchsetzungskraft und Mächtigkeit prognostisch zu beurteilen (BAG Beschluss vom 5. Okt 2010 - 1 ABR 88/09 - [...]; BAG Beschluss vom 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - [...]; LAG Hamburg Beschluss vom 21. März 2012 - 3 TaBV 7/11 - [...]; LAG Hamm Beschluss vom 23. Sept. 2011 - 10 TaBV 14/11 - [...]).

    2010 (- 1 ABR 88/09 - [...]) hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, die Mitgliederzahl oder Mitgliederstruktur der Arbeitnehmerkoalition vermittelten die soziale Mächtigkeit und Leistungsfähigkeit und sei Grundlage der Annahme, die Arbeitnehmervereinigung habe für künftige Tarifverhandlungen die erforderliche Durchsetzungskraft.

    Ansonsten würde Vereinigungen Vorschub geleistet, denen keine oder nur eine zu vernachlässigende Zahl an Arbeitnehmern angehören, und auf deren Verhandlungsangebot die Arbeitgeberseite letztlich nur deswegen eingeht, um die Arbeitsbedingungen der nichtorganisierten Arbeitnehmer durch Gleichstellungsabreden zu regeln und damit einer AGB-Kontrolle entziehen zu können (BAG Beschluss vom 5. Okt. 2010 - 1 ABR 88/09 - [...]).

  • BAG, 21.03.2018 - 10 ABR 62/16

    Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen von Tarifverträgen im Baugewerbe

    Daran ist insbesondere zu denken, wenn sie sich im Wesentlichen nicht aus den Beiträgen ihrer Mitglieder finanziert und deshalb zu befürchten ist, dass die Arbeitgeberseite durch Androhung der Zahlungseinstellung die Willensbildung auf Arbeitnehmerseite beeinflussen kann (BAG 31. Januar 2018 - 10 AZR 695/16 (A) - Rn. 22; 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 31 mwN, BAGE 136, 1) .

    Darin liegt keine - ggf. unzulässige - Beschränkung der Tariffähigkeit oder Tarifwilligkeit der Arbeitgeberverbände der Bauindustrie (vgl. für eine Arbeitnehmervereinigung BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 24, BAGE 136, 1) .

  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.01.2012 - 24 TaBV 1285/11

    Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation

    Dazu gehören die durch ihre Mitglieder vermittelte Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler und eine leistungsfähige Organisation (BAG 14.12.2010 - 1 ABR 19/10 - a.a.O.; 5.10.2010 - 1 ABR 88/09 - NZA 2011, 300, Rn. 30; 28.3.2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 34, BAGE 117, 308).

    Eine partielle, auf bestimmte Regionen, Berufskreise oder Branchen beschränkte Tariffähigkeit gibt es nicht (BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - a.a.O. Rn. 24; 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 56, BAGE 117, 308).

    Dazu gehört die durch ihre Mitglieder vermittelte Durchsetzungskraft gegenüber sozialen Gegenspieler (BAG 05.10.2010 - 1 ABR 88/09 - NZA 2011, 300, Rn. 30).

  • LAG Hamburg, 04.05.2016 - 5 TaBV 8/15

    DHV ist tariffähig

  • LAG Hamburg, 21.03.2012 - 3 TaBV 7/11

    Tariffähigkeit der Gewerkschaft "Medsonet, die Gesundheitsgewerkschaft" -

  • BVerfG, 13.09.2019 - 1 BvR 1/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde zur Tariffähigkeit von Gewerkschaften

  • BAG, 13.09.2022 - 1 ABR 24/21

    Partielle Tariffähigkeit - Tariffähigkeit von ver.di

  • BAG, 16.06.2010 - 4 AZR 934/08

    Baugewerbe - Nebenarbeiten für Subunternehmer - Einschränkung der

  • SG Kassel, 04.09.2013 - S 12 KR 246/12

    Betriebsprüfung - Arbeitnehmerüberlassung - equal pay - Beitragsnachforderung -

  • BAG, 31.01.2018 - 10 AZR 60/16

    Ausbildungskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk - Zweifel an der

  • BAG, 31.01.2018 - 10 AZR 695/16

    Ausbildungskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk - Zweifel an der

  • ArbG Hamburg, 19.06.2015 - 1 BV 2/14

    Keine Tariffähigkeit des Deutschen Handlungsgehilfen Verbandes

  • BAG, 11.06.2013 - 1 ABR 33/12

    Fehlende Tariffähigkeit von "medsonet

  • LAG Berlin-Brandenburg, 24.06.2021 - 21 BVL 5001/21

    (Teil-)Tariffähigkeit von ver.di

  • ArbG Berlin, 30.05.2011 - 29 BV 13947/10

    Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit

  • ArbG Duisburg, 22.08.2012 - 4 BV 29/12

    Gewerkschaft BIGD ist nicht tariffähig

  • ArbG Hamburg, 17.05.2011 - 1 BV 5/10

    Medsonet ist keine tariffähige Gewerkschaft

  • BVerfG, 16.06.2016 - 1 BvR 2257/15

    Zwei Verfassungsbeschwerden gegen das Tarifeinheitsgesetz unzulässig

  • BAG, 17.11.2015 - 1 ABN 39/15

    Nichtzulassungsbeschwerde

  • BVerfG, 16.06.2016 - 1 BvR 1707/15

    Zwei Verfassungsbeschwerden gegen das Tarifeinheitsgesetz unzulässig

  • LAG Düsseldorf, 20.04.2017 - 11 Sa 248/16

    Verminderung der wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 6 .1 Abs. 2 Satz 1 b TVöD -K

  • BAG, 31.01.2018 - 10 AZR 722/16

    Ausbildungskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk - Zweifel an der

  • LAG Düsseldorf, 06.04.2017 - 11 Sa 1411/15

    Begriff der ungeminderten Rente i.S. von § 11 S. 2 TV ATZ

  • LAG Hessen, 02.10.2013 - 18 Sa 230/13

    Mindestbeiträge für Mischbetrieb, 2005 und 2005; Mindestbeiträge für

  • LAG Hessen, 02.10.2013 - 18 Sa 229/13

    Mindestbeiträge für Mischbetrieb, 2005 bis 2009; Mindestbeiträge für

  • ArbG Herford, 04.05.2011 - 2 Ca 144/11

    Equal-Pay, CGZP, Unwirksamkeit der mehrgliedrigen Nachfolgetarifverträge mit CGM,

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