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   BAG, 05.11.2002 - 9 AZR 658/00   

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https://dejure.org/2002,2753
BAG, 05.11.2002 - 9 AZR 658/00 (https://dejure.org/2002,2753)
BAG, Entscheidung vom 05.11.2002 - 9 AZR 658/00 (https://dejure.org/2002,2753)
BAG, Entscheidung vom 05. November 2002 - 9 AZR 658/00 (https://dejure.org/2002,2753)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Tarifliche Urlaubsentgeltberechnung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Streitgegenstand der Verbandsklage; Tarifliche Berechnung des Urlaubsentgelts; Manteltarifvertrag für die Brauereien im Lande Nordrhein-Westfalen ; Voraussetzungen für das Vorliegen einer lediglich deklaratorischen Regelung in einem Tarifvertrag; Berücksichtigung des ...

  • Judicialis

    BUrlG § 11 Abs. 1 Satz 1; ; Einheitlicher Manteltarifvertrag für die Brauereien im Lande Nordrhein-Westfalen vom 29. August 1995

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Urlaubsrecht; Tarifvertragsrecht - Tarifliche Urlaubsentgeltberechnung nach dem Einheitlichen Manteltarifvertrag für die Brauereien im Lande Nordrhein-Westfalen vom 29. August 1995

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Tarifliche Urlaubsentgeltberechnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 103, 206
  • NZA 2003, 1042
  • BB 2003, 1072
  • DB 2003, 945
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 18.05.1999 - 9 AZR 515/98

    Bemessung des Urlaubsentgelts bei Überstunden

    Auszug aus BAG, 05.11.2002 - 9 AZR 658/00
    Dabei geht der Senat davon aus, daß bei fehlender Nennung des Gesetzes an solche zusätzlichen Anhaltspunkte weniger strenge Anforderungen zu stellen sind (18. Mai 1999 - 9 AZR 515/98 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 223 = EzA BUrlG § 11 Nr. 43; BAG 16. Juni 1998 - 5 AZR 638/97 - BAGE 89, 108 und - 5 AZR 67/97 - BAGE 89, 95; weitergehend für in Zweifel konstitutive Regelung Wiedemann Anm. zu AP TVG § 1 Auslegung Nr. 133; Rieble RdA 1997, 134; Sandmann RdA 2002, 73 mwN).

    Auch geringfügige Abweichungen sind Abweichungen (Senat 18. Mai 1999 - 9 AZR 515/98 - aaO).

    Im Unterschied zu anderen Tarifverträgen enthalten die von den Parteien vereinbarten urlaubsrechtlichen Bestimmungen noch nicht einmal einen Hinweis auf die ergänzende Anwendung des gesetzlichen Urlaubsrechts (vgl. Senat 18. Mai 1999 - 9 AZR 515/98 - aaO).

  • BAG, 16.06.1998 - 5 AZR 638/97

    Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: 80 % oder 100 %?

    Auszug aus BAG, 05.11.2002 - 9 AZR 658/00
    Dabei geht der Senat davon aus, daß bei fehlender Nennung des Gesetzes an solche zusätzlichen Anhaltspunkte weniger strenge Anforderungen zu stellen sind (18. Mai 1999 - 9 AZR 515/98 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 223 = EzA BUrlG § 11 Nr. 43; BAG 16. Juni 1998 - 5 AZR 638/97 - BAGE 89, 108 und - 5 AZR 67/97 - BAGE 89, 95; weitergehend für in Zweifel konstitutive Regelung Wiedemann Anm. zu AP TVG § 1 Auslegung Nr. 133; Rieble RdA 1997, 134; Sandmann RdA 2002, 73 mwN).

    Den Tarifvertragsparteien steht es nämlich frei, von ihrer Regelungsbefugnis nur in Teilbereichen Gebrauch zu machen (BAG 16. Juni 1998 - 5 AZR 638/97 - BAGE 89, 108).

  • BAG, 27.08.1982 - 7 AZR 190/80

    Tarifvertrag - Kündigungsfrist

    Auszug aus BAG, 05.11.2002 - 9 AZR 658/00
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt eine deklaratorische Klausel vor, wenn nur auf ohnehin anwendbare gesetzliche Vorschriften verwiesen wird oder ohne Nennung des Gesetzes einschlägige Vorschriften wörtlich oder inhaltlich unverändert in einen umfangreichen Tarifvertrag aufgenommen werden und der Wille der Tarifvertragsparteien zu einer gesetzesunabhängigen eigenständigen Tarifregelung im Tarifvertrag keinen hinreichend erkennbaren Ausdruck gefunden hat (27. August 1982 - 7 AZR 190/80 - BAGE 40, 102; 16. September 1993 - 2 AZR 697/92 - BAGE 74, 167; 5. Oktober 1995 - 2 AZR 1028/94 - BAGE 81, 76).

    Dabei geht der Senat davon aus, daß bei fehlender Nennung des Gesetzes an solche zusätzlichen Anhaltspunkte weniger strenge Anforderungen zu stellen sind (18. Mai 1999 - 9 AZR 515/98 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 223 = EzA BUrlG § 11 Nr. 43; BAG 16. Juni 1998 - 5 AZR 638/97 - BAGE 89, 108 und - 5 AZR 67/97 - BAGE 89, 95; weitergehend für in Zweifel konstitutive Regelung Wiedemann Anm. zu AP TVG § 1 Auslegung Nr. 133; Rieble RdA 1997, 134; Sandmann RdA 2002, 73 mwN).

  • BAG, 11.04.2000 - 9 AZR 266/99

    Urlaubsentgelt - Vermittlungsprovision - Bezirksprovision

    Auszug aus BAG, 05.11.2002 - 9 AZR 658/00
    Dieser Grundsatz gilt trotz aller sprachlichen Verschiedenheit auch für das gesetzliche Urlaubsentgelt iSv. § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG (Senat 11. April 2000 - 9 AZR 266/99 - AP BUrlG § 11 Nr. 48 = EzA BUrlG § 11 Nr. 45).

    (1) Der für die gesetzliche Urlaubsentgeltberechnung maßgebliche Bezugszeitraum von 13 Wochen deckt sich zwar dann mit einem Bezugszeitraum von drei Kalendermonaten, wenn das Arbeitsentgelt monatlich abgerechnet und ausgezahlt wird (so schon BAG 24. November 1992 - 9 AZR 564/91 - AP BUrlG § 11 Nr. 34 = EzA BUrlG § 11 Nr. 33; 11. April 2000 - 9 AZR 266/99 - aaO).

  • BAG, 28.09.1977 - 4 AZR 446/76

    Verbandsklage - Feststellungsklage - Zulässigkeit - Mehrgliedrige Tarifverträge -

    Auszug aus BAG, 05.11.2002 - 9 AZR 658/00
    Es ist ausreichend, wenn die Gültigkeit oder die Auslegung einzelner Tarifnormen festgestellt werden soll (BAG 28. September 1977 - 4 AZR 446/76 - BAGE 29, 321).
  • BAG, 24.11.1992 - 9 AZR 564/91

    Einbeziehung von Prämien in die Berechnung des Urlaubsentgelts von

    Auszug aus BAG, 05.11.2002 - 9 AZR 658/00
    (1) Der für die gesetzliche Urlaubsentgeltberechnung maßgebliche Bezugszeitraum von 13 Wochen deckt sich zwar dann mit einem Bezugszeitraum von drei Kalendermonaten, wenn das Arbeitsentgelt monatlich abgerechnet und ausgezahlt wird (so schon BAG 24. November 1992 - 9 AZR 564/91 - AP BUrlG § 11 Nr. 34 = EzA BUrlG § 11 Nr. 33; 11. April 2000 - 9 AZR 266/99 - aaO).
  • LAG Düsseldorf, 09.01.1998 - 9 Sa 1257/97

    Entgeltfortzahlung nach EMTV-Brauereien Nordrhein-Westfalen; Urlaubsentgelt:

    Auszug aus BAG, 05.11.2002 - 9 AZR 658/00
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 9. Januar 1998 - 9 Sa 1257/97 - insoweit aufgehoben, als es festgestellt hat, daß § 14 X Ziff. 1 des Einheitlichen Manteltarifvertrages für die Brauereien im Lande Nordrhein-Westfalen vom 29. August 1995 für gewerbliche Arbeitnehmer, Angestellte und Auszubildende, die Mitglied der Gewerkschaft NGG im DGB sind, so auszulegen ist, daß die mit Artikel 2 des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25. September 1999 (BGBl. I, 1476) geänderten Vorschriften der §§ 11 Abs. 1 und 15 a des Bundesurlaubsgesetzes (nF) auf tarifgebundene Arbeitsverhältnisse Anwendung finden.
  • BAG, 30.05.1984 - 4 AZR 512/81

    Tarifliche Vergütungsregelung für arbeitsfreien 24.12. - Tarifnorm und

    Auszug aus BAG, 05.11.2002 - 9 AZR 658/00
    Die in § 9 TVG für Verbandsklagen vorgesehene Bindungswirkung von Urteilen rechtfertigt eine gerichtliche Feststellung, denn sie ist regelmäßig geeignet, Leistungsklagen zwischen den Arbeitsvertragsparteien zu vermeiden (BAG 30. Mai 1984 - 4 AZR 512/81 - BAGE 46, 61).
  • BAG, 16.09.1993 - 2 AZR 697/92

    Tarifliche Arbeiterkündigungsfrist

    Auszug aus BAG, 05.11.2002 - 9 AZR 658/00
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt eine deklaratorische Klausel vor, wenn nur auf ohnehin anwendbare gesetzliche Vorschriften verwiesen wird oder ohne Nennung des Gesetzes einschlägige Vorschriften wörtlich oder inhaltlich unverändert in einen umfangreichen Tarifvertrag aufgenommen werden und der Wille der Tarifvertragsparteien zu einer gesetzesunabhängigen eigenständigen Tarifregelung im Tarifvertrag keinen hinreichend erkennbaren Ausdruck gefunden hat (27. August 1982 - 7 AZR 190/80 - BAGE 40, 102; 16. September 1993 - 2 AZR 697/92 - BAGE 74, 167; 5. Oktober 1995 - 2 AZR 1028/94 - BAGE 81, 76).
  • BAG, 05.10.1995 - 2 AZR 1028/94

    Anwendbarkeit der tariflichen Kündigungsfristen in der Metall- und

    Auszug aus BAG, 05.11.2002 - 9 AZR 658/00
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt eine deklaratorische Klausel vor, wenn nur auf ohnehin anwendbare gesetzliche Vorschriften verwiesen wird oder ohne Nennung des Gesetzes einschlägige Vorschriften wörtlich oder inhaltlich unverändert in einen umfangreichen Tarifvertrag aufgenommen werden und der Wille der Tarifvertragsparteien zu einer gesetzesunabhängigen eigenständigen Tarifregelung im Tarifvertrag keinen hinreichend erkennbaren Ausdruck gefunden hat (27. August 1982 - 7 AZR 190/80 - BAGE 40, 102; 16. September 1993 - 2 AZR 697/92 - BAGE 74, 167; 5. Oktober 1995 - 2 AZR 1028/94 - BAGE 81, 76).
  • ArbG Düsseldorf, 25.06.1997 - 10 Ca 8253/96

    Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus einem Tarifvertrag; Nichtanrechenbarkeit von

  • BAG, 16.06.1998 - 5 AZR 67/97

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; Sprungrevision

  • BAG, 13.10.2009 - 9 AZR 763/08

    Teilurlaub - tarifliche Zwölftelungsregelung

    Dabei sind bei fehlender Nennung des Gesetzes an solche zusätzlichen Anhaltspunkte weniger strenge Anforderungen zu stellen (Senat 5. November 2002 - 9 AZR 658/00 - zu A II 2 a der Gründe mwN, BAGE 103, 206).
  • BAG, 21.09.2010 - 9 AZR 510/09

    Arbeitnehmerüberlassung - Urlaubsentgelt

    Die gesetzlichen Bestimmungen kommen allerdings dann wieder zur Geltung, wenn hinsichtlich des Mehrurlaubs eigenständige Regelungen fehlen (vgl. Senat 15. Dezember 2009 - 9 AZR 887/08 - Rn. 18, EzA BUrlG § 13 Nr. 60; 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 84, AP BUrlG § 7 Nr. 39 = EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 15; 5. November 2002 - 9 AZR 658/00 - zu A II der Gründe, BAGE 103, 206; 22. Januar 2002 - 9 AZR 601/00 - zu A I 1 der Gründe, aaO) .
  • BAG, 15.12.2009 - 9 AZR 887/08

    Urlaubsentgelt - Prämien - zusätzliches Urlaubsgeld

    Die gesetzlichen Bestimmungen sind auf den übergesetzlichen Urlaub nur anwendbar, wenn arbeits- oder tarifvertragliche Regelungen fehlen (Senat 22. Januar 2002 - 9 AZR 601/00 - zu A I 1 der Gründe, BAGE 100, 189) oder es sich bei diesen um bloße deklaratorische Regelungen handelt (vgl. dazu Senat 5. November 2002 - 9 AZR 658/00 - zu A II 2 der Gründe, BAGE 103, 206).
  • LAG Schleswig-Holstein, 08.02.2012 - 6 Sa 37/11

    Urlaubsentgelt, Berechnung, Entgeltfortzahlung, Krankheitsfall, Öffnungsklausel

    Die gesetzlichen Bestimmungen sind auf den übergesetzlichen Urlaub nur anwendbar, wenn arbeits- oder tarifvertragliche Regelungen fehlen (BAG 22.01.2002 - 9 AZR 601/00 - BAGE 100, 189) oder es sich bei diesen um bloße deklaratorische Regelungen handelt (BAG 05.11.2002 - 9 AZR 658/00 - BAGE 103, 206).
  • LAG Düsseldorf, 01.07.2014 - 16 Sa 214/14

    Berechnung von Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung nach Rahmentarifvertrag für

    Daraus folgt, dass es sowohl den Arbeits- als auch den Tarifvertragsparteien freisteht, für weitergehende Urlaubsansprüche eigenständige Regelungen zu treffen (BAG v. 15. Dezember 2009 - 9 AZR 887/08, AP Nr. 66 zu § 11 BUrlG; 5. November 2002 - 9 AZR 658/00, BAGE 103, 206).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 16.04.2021 - 2 Sa 182/21

    Urlaubsentgelt - Urlaubsanspruch - Erfüllung - Ausschlussfrist - Bonus - Zuschlag

    Es kann daher dahinstehen, ob nicht auch nicht eine Berechnung nur unter Heranziehung der letzten drei Monatsabrechnungen vor dem Urlaubszeitraum ausgereicht hätte (so z. B. BAG 05.11.2002 - 9 AZR 658/00 - EzA § 11 BUrlG Nr. 53, zu II 2 b) cc) (1) der Gründe; BAG 24.11.1992 - 9 AZR 564/91 - EzA § 11 BUrlG Nr. 33; BAG 11.04.2000 - 9 AZR 266/99 - a.a.O.).
  • LAG Hamburg, 17.04.2014 - 8 Sa 66/13

    Berechnung des tariflichen Urlaubsentgelts - Freizeitausgleich für geleistete

    Auch die von der Berufung zitierte Entscheidung des BAG v. 05.11.2002 (9 AZR 658/00), die sich ohnehin auf einen anderen Tarifvertrag bezieht, setzt keineswegs Abrechnung und Zahlung gleich, denn der Senat bezeichnet auch solche Ansprüche als abgerechnet, auf die der Arbeitnehmer jedenfalls einen Anspruch gehabt hätte (BAG a.a.O. Tz 28).
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