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   BAG, 05.12.2013 - 10 AZB 25/13   

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https://dejure.org/2013,41549
BAG, 05.12.2013 - 10 AZB 25/13 (https://dejure.org/2013,41549)
BAG, Entscheidung vom 05.12.2013 - 10 AZB 25/13 (https://dejure.org/2013,41549)
BAG, Entscheidung vom 05. Dezember 2013 - 10 AZB 25/13 (https://dejure.org/2013,41549)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 1 Nr 4 ArbGG, § 3 ArbGG, § 2 Abs 1 Nr 3 ArbGG, § 87 Abs 1 Nr 8 BetrVG
    Rechtsweg - Sozialeinrichtung

  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Ansprüche eines Arbeitnehmers gegen die Pensionsversicherung der R+V-Gruppe

  • bag-urteil.com

    Rechtsweg - Sozialeinrichtung

  • rewis.io

    Rechtsweg - Sozialeinrichtung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Ansprüche eines Arbeitnehmers gegen die Pensionsversicherung der R+V-Gruppe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechtsweg bei Streitigkeit mit einer Pensionsversicherung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Rechtsweg - Sozialeinrichtung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2014, 221
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (13)

  • KG, 22.06.2001 - 6 W 127/01
    Auszug aus BAG, 05.12.2013 - 10 AZB 25/13
    Denn jedenfalls fehlt es im Streitfall an einer solchen besonderen Nähe (aA in einem vergleichbaren Fall wohl: KG Berlin 22. Juni 2001 - 6 W 127/01 -) .

    Dies übersieht im Übrigen die Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 22. Juni 2001 (- 6 W 127/01  - ) , die mit der Begründung, das Versicherungsverhältnis des Arbeitnehmers zu einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit wurzele letztlich im Arbeitsverhältnis, die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ohne Weiteres bejaht.

  • BGH, 19.06.1996 - IV ZR 243/95

    Vorbehalt eines Bezugsrechts

    Auszug aus BAG, 05.12.2013 - 10 AZB 25/13
    Vielmehr ist für Streitigkeiten des versicherten Arbeitnehmers gegen die Direktversicherung der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben (vgl. BGH 19. Juni 1996 - IV ZR 243/95 -; ebenso Hessisches Landesarbeitsgericht 30. August 2005 - 2 Ta 332/05 -) .
  • LAG Hessen, 30.08.2005 - 2 Ta 332/05

    Direktversicherung - Rechtsweg

    Auszug aus BAG, 05.12.2013 - 10 AZB 25/13
    Vielmehr ist für Streitigkeiten des versicherten Arbeitnehmers gegen die Direktversicherung der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben (vgl. BGH 19. Juni 1996 - IV ZR 243/95 -; ebenso Hessisches Landesarbeitsgericht 30. August 2005 - 2 Ta 332/05 -) .
  • BAG, 10.08.2004 - 5 AZB 26/04

    Rechtsweg - Versorgungseinrichtung

    Auszug aus BAG, 05.12.2013 - 10 AZB 25/13
    Die Ansprüche des Klägers auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung richteten sich von vornherein gegen die Beklagte (vgl. BAG 10. August 2004 - 5 AZB 26/04 -) .
  • BGH, 14.07.2011 - III ZB 75/10

    Rechtsweg für Streitigkeiten über Versorgungsansprüche eines Arbeitnehmers gegen

    Auszug aus BAG, 05.12.2013 - 10 AZB 25/13
    Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall von der Konstellation, die dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 2011 (- III ZB 75/10 -) zugrunde lag: In jenem Fall sollte die in Anspruch genommene Versorgungskasse gegen den Arbeitgeber begründete vertragliche Versorgungsansprüche erfüllen.
  • BAG, 12.06.1975 - 3 ABR 13/74

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei der Regelung der betrieblichen Altersversorgung

    Auszug aus BAG, 05.12.2013 - 10 AZB 25/13
    Der Terminus Sozialeinrichtung ist eine bedeutungsgleiche zeitgemäßere Bezeichnung für die in § 56 BetrVG 1952 bzw. § 2 Abs. 4 ArbGG 1953 genannte "Wohlfahrtseinrichtung" (BAG 12. Juni 1975 - 3 ABR 13/74 - zu II A 2 der Gründe, BAGE 27, 194) .
  • BAG, 31.03.2009 - 5 AZB 98/08

    Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen bei Rückforderung von

    Auszug aus BAG, 05.12.2013 - 10 AZB 25/13
    Deshalb werden unter den Begriff der Rechtsnachfolge iSd. § 3 ArbGG auch die Haftung für arbeitsrechtliche Ansprüche aus eigenständigen Rechtsgründen wie § 826 BGB (vgl. die Durchgriffshaftung im Konzern) , die Bürgschaft, das Handeln des Vertreters ohne Vertretungsmacht (§ 179 BGB) , die Firmenfortführung (§§ 25, 28 HGB) , der Schuldbeitritt und die Haftung des Insolvenzverwalters nach § 61 InsO subsumiert (BAG 31. März 2009 - 5 AZB 98/08 - Rn. 7) .
  • BAG, 10.02.2009 - 1 ABR 94/07

    Mitbestimmung bei Sozialeinrichtung

    Auszug aus BAG, 05.12.2013 - 10 AZB 25/13
    Allerdings ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG der Wirkungsbereich einer Sozialeinrichtung ausdrücklich auf "den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt" (dazu BAG 10. Februar 2009 - 1 ABR 94/07 - BAGE 129, 313; ErfK/Kania § 87 BetrVG Rn. 70) .
  • BAG, 24.04.1986 - 6 AZR 607/83

    Haftung des Betriebsratsvorsitzenden für Schäden bei Kantinenverwaltung

    Auszug aus BAG, 05.12.2013 - 10 AZB 25/13
    aa) Eine Sozialeinrichtung iSv. § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b ArbGG liegt vor, wenn eine soziale Leistung des Arbeitgebers nach allgemeinen Richtlinien aus einer abgesonderten, besonders zu verwaltenden Vermögensmasse erfolgt (vgl. BAG 24. April 1986 - 6 AZR 607/83 - zu II 2 c der Gründe, BAGE 52, 1) .
  • BAG, 03.02.1965 - 4 AZR 385/63

    Arbeitsgerichte - Sachliche Zuständigkeit - Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten -

    Auszug aus BAG, 05.12.2013 - 10 AZB 25/13
    Ziel des Arbeitsgerichtsgesetzes ist es, alle bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten, die in greifbarer Beziehung zu Arbeitsverhältnissen stehen, auch prozessual im Rahmen der Arbeitssachen zu erfassen (BAG 3. Februar 1965 - 4 AZR 385/63 - zu II der Gründe, BAGE 17, 59; 23. August 2001 - 5 AZB 11/01 - zu II 1 der Gründe, BAGE 99, 1) .
  • BAG, 03.02.1956 - 1 AZR 463/54

    Begriff des Unternehmens - Wirtschaftlich verbundene Gemeinschaft

  • BAG, 23.08.2001 - 5 AZB 11/01

    Auskunftsklage des Arbeitgebers gegen Beschäftigungsgesellschaft

  • LAG Hessen, 08.07.2013 - 6 Ta 176/13
  • BAG, 22.09.2020 - 3 AZR 303/18

    Doppeltreuhand - Insolvenz - Rentenanpassungsbedarf

    Es geht also um eine Sozialeinrichtung iSv. § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b ArbGG (vgl. BGH 3. April 2019 - IV ZB 17/18 - Rn. 14; BAG 5. Dezember 2013 - 10 AZB 25/13 - Rn. 18) .
  • BGH, 03.04.2019 - IV ZB 17/18

    Eröffnung des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten bei Forderung von

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt eine Sozialeinrichtung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) ArbGG vor, wenn eine soziale Leistung des Arbeitgebers nach allgemeinen Richtlinien aus einer abgesonderten, besonders zu verwaltenden Vermögensmasse erfolgt (BAG NZA 2014, 221 Rn. 18; BAGE 99, 1 unter II 1 [juris Rn. 16]; GWBG/Waas, ArbGG 8. Aufl. § 2 Rn. 72; Kalb in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht 8. Aufl. § 2 ArbGG Rn. 101).

    Der durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Beschleunigung und Bereinigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens vom 21. Mai 1979 (BGBl. I S. 545) in das Arbeitsgerichtsgesetz aufgenommene Begriff der Sozialeinrichtung entspricht dem in § 2 Abs. 4 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1267) verwendeten Begriff der Wohlfahrtseinrichtung (BT-Drucks. 8/1567 S. 26 re. Sp.; BAG NZA 2014, 221 Rn. 18).

    Der Umstand, dass § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) ArbGG mittlerweile keine Beschränkung des Wirkungsbereichs der Sozialeinrichtung auf den Betrieb oder das Unternehmen mehr voraussetzt, ändert daher nichts daran, dass keine Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nach dieser Bestimmung eröffnet wird, wenn die Einrichtung nicht eine besondere Nähe zum Arbeitsverhältnis aufweist (vgl. BAG NZA 2014, 221 Rn. 18).

    Diese Nähe ist nur gegeben, wenn die soziale Leistung aus einem Sondervermögen erbracht wird, das der Arbeitgeber oder mit ihm im Konzernverbund stehende und ihm daher zuzuordnende Unternehmen zur Verfügung gestellt haben (BAG NZA 2014, 221 Rn. 20).

    Demgegenüber liegt, anders als das Beschwerdegericht meint (vgl. auch LAG Hessen, Beschluss vom 8. Juli 2013 - 6 Ta 180/13, juris Rn. 28; KG VersR 2003, 1194 [juris Rn. 11]; ErfK/Koch, 19. Aufl. § 2 ArbGG Rn. 22; GMP/Schlewing, ArbGG 9. Aufl. § 2 Rn. 89; Schwab/Weth, ArbGG 5. Aufl. § 2 Rn. 155), keine Sozialeinrichtung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) ArbGG vor, wenn das Sondervermögen von mehreren Arbeitgebern errichtet wurde und diese nicht miteinander verbundenen Arbeitgeber Beiträge als Mitglieder der Einrichtung zahlen (vgl. BAG, Beschluss vom 14. November 2017 - 9 AS 8/17, Rn. 11 n.v.), weil durch die Beteiligung mehrerer Arbeitgeber die erforderliche Nähe zum einzelnen, streitgegenständlichen Arbeitsverhältnis entfällt (BAG NZA 2014, 221 Rn. 20).

  • KG, 26.06.2018 - 6 W 36/18

    Rechtswegeröffnung: Klage eines ehemaligen Arbeitnehmers auf Zahlung einer

    Im arbeitsgerichtlichen Kontext versteht man unter einer Sozialeinrichtung ein von einem oder mehreren Arbeitgebern errichtetes zweckgebundenes Sondervermögen, das der Verwaltung bedarf und dessen Zweck darin besteht, soziale Leistungen an gegenwärtige oder ehemalige Arbeitnehmer zu erbringen (vgl. Walker in Schwab/Weth, ArbGG, 5. Aufl. 2018, § 2 Rz. 155; Schlewing in Germelmann/Prütting/Matthes, ArbGG, 9. Aufl. 2017, § 2 Rdnr. 89, beide m.w.N. u. a. auf BAG v. 5.12.2013 - 10 A AZB 25/13, NZA 2014, 221 f.); dabei ist es unschädlich, wenn die Arbeitnehmer zu den Leistungen durch eigene Beiträge beitragen (vgl. Walker, a.a.O.).

    Das Landgericht gibt für seine Auffassung nämlich keine Begründung, sondern verweist statt dessen auf eine Entscheidung des 10. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 5. Dezember 2013 (10 AZB 25/13, NZA 2014, 221 f.).

    Soweit das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 5. Dezember 2013 (a.a.O.) - abgeleitet aus dem Normzweck des § 2 ArbGG, alle bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten, die in greifbarer Beziehung zu Arbeitsverhältnissen stehen, auch prozessual im Rahmen der Arbeitssachen zu erfassen - als Sozialeinrichtungen nur solche Einrichtungen ansieht, die eine ähnlich greifbare Nähe zum Arbeitsverhältnis aufweisen wie die in § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG beschriebenen, auf den Geltungsbereich der Mitbestimmung der Arbeitnehmer beschränkten Einrichtungen, ändert dies nichts an der Qualifizierung des Beklagten als Sozialeinrichtung des privaten Rechts im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 b ArbGG.

    Denn anders als in dem der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 5. Dezember 2013 (a.a.O.) zugrunde liegenden Fall ist im vorliegenden Fall eine "greifbare Nähe" des Beklagten zu dem (früheren) Arbeitsverhältnis des Klägers gegeben.

    Anders als in dem der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 5. Dezember 2013 (a.a.O.) zugrunde liegenden Fall ist der Beklagte damit keine Einrichtung, die einer unbeschränkten Anzahl unterschiedlicher Arbeitnehmer offen steht.

  • BAG, 17.09.2014 - 10 AZB 4/14

    Rechtsweg - Insolvenzanfechtung von Lohn- und Annexsteuern

    Deshalb werden unter den Begriff der Rechtsnachfolge iSd. § 3 ArbGG auch die Haftung für arbeitsrechtliche Ansprüche aus eigenständigen Rechtsgründen wie § 826 BGB (vgl. die Durchgriffshaftung im Konzern) , die Bürgschaft, das Handeln des Vertreters ohne Vertretungsmacht (§ 179 BGB) , die Firmenfortführung (§§ 25, 28 HGB) , der Schuldbeitritt und die Haftung des Insolvenzverwalters nach § 61 InsO subsumiert (BAG 5. Dezember 2013 - 10 AZB 25/13 - Rn. 15) .
  • LAG Hamburg, 18.01.2016 - 4 Ta 12/15

    Rechtsweg - sofortige Beschwerde - Abhilfeprüfung

    In der Güteverhandlung vom 12. März 2015 hat das Arbeitsgericht die Parteien darauf hingewiesen, dass es Bedenken an der Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen hat und insoweit auf den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 05. Dezember 2013 (- 10 AZB 25/13 -) hingewiesen und den Parteien Gelegenheit gegeben, bis zum 26. März 2015 zur Frage der Rechtswegzuständigkeit Stellung zu nehmen.

    cc) Ohne Rechtsfehler hat das Arbeitsgericht unter Zugrundelegung der Rechtssätze der Entscheidung des BAG vom 05. Dezember 2013 (- 10 AZB 25/13 - Rn. 18, Juris) angenommen, dass die Beklagten keine "Sozialeinrichtung des privaten Rechts" im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b ArbGG sind.

    Allerdings ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG der Wirkungsbereich einer Sozialeinrichtung ausdrücklich auf "den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt" (vgl. BAG Beschluss vom 05. Dezember 2013 - 10 AZB 25/13 - Rn. 18, Juris).

  • LG Cottbus, 28.01.2021 - 7 T 19/21

    Zuständigkeit des Gerichts und Rechtswegs für ein einstweiliges

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts, liegt eine Sozialeinrichtung im Sinne dieser Vorschrift vor, wenn eine soziale Leistung des Arbeitgebers nach allgemeinen Richtlinien aus einer abgesonderten, besonders zu verwaltenden Vermögensmasse erfolgt, wobei sich die soziale Leistung als eine solche des Arbeitgebers darstellen muss, vgl. BGH, Beschluss vom 03.04.2019 - IV ZB 17/18, openJur, Rn. 23; BAG, Beschluss vom 05.12.2013 - 10 AZB 25/13, openJur Rn. 44. Der Begriff der Sozialeinrichtung ist bedeutungsgleich mit dem in § 2 Abs. 4 ArbGG 1953 verwendeten Begriff der Wohlfahrtseinrichtung, welche der Verbesserung der sozialen Lebensbedingungen der Arbeitnehmer und/oder ihrer Hinterbliebenen diente, und entspricht zudem im Wesentlichen dem in § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG verwendeten Begriff, vgl. BAG, Beschluss vom 05.12.2013, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 03.04.2019, a.a.O Rn. 24. Der Wohlfahrtseinrichtung war immanent, dass die Errichtung durch den Arbeitgeber erfolgte, vgl. BGH, Beschluss vom 03.04.2019, a.a.O Rn. 24. Die besondere Nähe zum Arbeitsverhältnis ist nach der Rechtsprechung jedoch nur gegeben, wenn die soziale Leistung aus einem Sondervermögen erbracht wird, das der Arbeitgeber oder mit ihm im Konzernverbund stehende und ihm daher zuzuordnende Unternehmen zur Verfügung gestellt haben, vgl. BGH, Beschluss vom 03.04.2019, a.a.O Rn. 26.

    In Ihren Entscheidungen ausdrücklich offengelassen haben sowohl das Bundesarbeitsgericht als auch der Bundesgerichtshof, ob die in § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG für das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ausdrücklich vorausgesetzte Beschränkung des Wirkungsbereichs der Sozialeinrichtung auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern ein Wesensmerkmal der Sozialeinrichtung beschreibt und auf § 2 Abs. 1 Nr. 4b) ArbGG zu übertragen ist, vgl. BGH, Beschluss vom 03.04.2019 a.a.O. Rn. 22; BAG, Beschluss vom 05.12.2013 a.a.O. Rn. 44. In beiden Entscheidungen fehlte es im jeweils zugrundeliegenden Fall bereits an einer besonderen Nähe zum Arbeitsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4b) ArbGG, BGH, Beschluss vom 03.04.2019 a.a.O. Rn. 25f; Beschluss vom 05.12.2013 a.a.O. Rn. 44.

    Anders als in der von der Verfügungsbeklagten angesprochenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, Beschluss vom 10.02.2009, a.a.O. hat es das Bundesarbeitsgericht in einer neueren Entscheidung, Beschluss vom 05.12.2013 a.a.O. Rn. 44 ausdrücklich offengelassen, ob die in § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG für das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats vorausgesetzte Beschränkung des Wirkungsbereichs der Sozialeinrichtung auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern ein Wesensmerkmal der Sozialeinrichtung beschreibt und auf § 2 Abs. 1 Nr. 4b) ArbGG zu übertragen ist.

  • ArbG Frankfurt/Main, 16.09.2020 - 11 Ca 5619/20
    Bestehen wie hier keine arbeitsvertraglichen Beziehungen, ist weder der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG noch nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 a ArbGG eröffnet (vgl. BAG 5. Dezember 2013 - 10 AZB 25/13 - Rn. 12; LAG Hamm 25. November 2009 - 2 Ta 275/09 - Rn. 20 mwN).

    Deshalb werden unter den Begriff der Rechtsnachfolge iSd. § 3 ArbGG auch die Haftung für arbeitsrechtliche Ansprüche aus eigenständigen Rechtsgründen wie § 826 BGB (vgl. die Durchgriffshaftung im Konzern), die Bürgschaft, das Handeln des Vertreters ohne Vertretungsmacht (§ 179 BGB), die Firmenfortführung (§§ 25, 28 HGB), der Schuldbeitritt und die Haftung des Insolvenzverwalters nach § 61 InsO subsumiert (BAG 5. Dezember 2013 - 10 AZB 25/13 - Rn. 15).

    Die Ansprüche des Klägers auf Leistungen aus den Genussrechten richteten sich vielmehr von vornherein ausschließlich gegen die Beklagten zu 2. bzw. zu 3. (BAG 5. Dezember 20 - 13 10 AZB 25/13 - Rn. 16).

  • LG Hamburg, 18.01.2016 - 4 Ta 12/15

    Rechtsweg; sofortige Beschwerde; Abhilfeprüfung

    In der Güteverhandlung vom 12. März 2015 hat das Arbeitsgericht die Parteien darauf hingewiesen, dass es Bedenken an der Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen hat und insoweit auf den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 05. Dezember 2013 (- 10 AZB 25/13 -) hingewiesen und den Parteien Gelegenheit gegeben, bis zum 26. März 2015 zur Frage der Rechtswegzuständigkeit Stellung zu nehmen.

    cc) Ohne Rechtsfehler hat das Arbeitsgericht unter Zugrundelegung der Rechtssätze der Entscheidung des BAG vom 05. Dezember 2013 (- 10 AZB 25/13 - Rn. 18, Juris) angenommen, dass die Beklagten keine "Sozialeinrichtung des privaten Rechts" im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b ArbGG sind.

    Allerdings ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG der Wirkungsbereich einer Sozialeinrichtung ausdrücklich auf "den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt" (vgl. BAG Beschluss vom 05. Dezember 2013 - 10 AZB 25/13 - Rn. 18, Juris).

  • BAG, 14.11.2017 - 9 AS 8/17

    Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs 1 Nr 6 ZPO

    Danach ist der Wirkungsbereich einer Sozialeinrichtung ausdrücklich auf "den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt" (vgl. ausf. BAG 5. Dezember 2013 - 10 AZB 25/13 - Rn. 18) .

    Der Beklagte ist daher im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung eher mit einer Direktversicherung vergleichbar, die jedenfalls keine Sozialeinrichtung ist (vgl. ausf. BAG 5. Dezember 2013 - 10 AZB 25/13 - Rn. 20) .

  • OLG Karlsruhe, 28.11.2018 - 9 W 26/18

    Rechtswegzuständigkeit: Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bei Streitigkeiten

    Der Senat weicht in den Gründen dieser Entscheidung von den Gründen der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 05.12.2013 (NZA 2014, 221) ab.
  • LAG Hessen, 31.05.2021 - 7 Ta 12/21
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