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   BAG, 06.02.1969 - 2 AZR 241/68   

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BAG, 06.02.1969 - 2 AZR 241/68 (https://dejure.org/1969,8767)
BAG, Entscheidung vom 06.02.1969 - 2 AZR 241/68 (https://dejure.org/1969,8767)
BAG, Entscheidung vom 06. Februar 1969 - 2 AZR 241/68 (https://dejure.org/1969,8767)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 08.08.1968 - 2 AZR 348/67

    Nichtanhörung des Betriebsrats - Außerordentliche Kündigung - Störung im

    Auszug aus BAG, 06.02.1969 - 2 AZR 241/68
    Zur Kündigung wegen kommunistischer Betätigung (in Anlehnung an die Urteile des Senats vom 18o Januar 1968 in 2 AZR 45/67 und vom 8o August 1968 in 2 AZR 348/67)= Nur wenn sie das Arbeitsverhältnis konkret be einträchtigt s ist kommunistische Betätigung ein Grund zur fristlosen Kündigung« .
  • BAG, 18.01.1968 - 2 AZR 45/67

    Betriebsratsanhörung - Kündigung - Kommunistische Einstellung

    Auszug aus BAG, 06.02.1969 - 2 AZR 241/68
    Zur Kündigung wegen kommunistischer Betätigung (in Anlehnung an die Urteile des Senats vom 18o Januar 1968 in 2 AZR 45/67 und vom 8o August 1968 in 2 AZR 348/67)= Nur wenn sie das Arbeitsverhältnis konkret be einträchtigt s ist kommunistische Betätigung ein Grund zur fristlosen Kündigung« .
  • LAG Niedersachsen, 12.03.2018 - 15 Sa 319/17

    Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen Mitgliedschaft in einer

    Da es um den Bestand des Arbeitsverhältnisses geht und somit nur vertragsbezogene Interessen geschützt sind, muss der in Rede stehende Sachverhalt das Arbeitsverhältnis auch beeinträchtigten und sich auf dieses konkret nachteilig auswirken, um einen Kündigungsgrund darzustellen (BAG 15. März 1990 - 2 AZR 484/89 - zu II 2 der Gründe; 17. März 1988 - 2 AZR 576/87 - zu II 6 d bb der Gründe; 20. September 1984 - 2 AZR 633/82 - zu I 4 a der Gründe; 6. Februar 1969 - 2 AZR 241/68 - Leitsatz und Gründe; KR/Fischermeier 11. Aufl. § 626 BGB Rn. 118) .
  • BAG, 17.03.1988 - 2 AZR 576/87

    Fristlose (außerordentliche) Kündigung: Voraussetzungen für eine Kündigung wegen

    Wie der Senat bereits im Urteil vom 6. Februar 1969 (- 2 AZR 241/68 - AP Nr. 58 zu § 626 BGB) betont hat, liegt ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung nur dann vor, wenn es um das Verhalten eines Arbeitnehmers geht, durch das das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird.

    b) Den Bereich der betrieblichen Verbundenheit hat der Senat im Urteil vom 6. Februar 1969 (aaO) auf die Betriebsordnung und den Betriebsfrieden bezogen.

  • BAG, 17.01.1991 - 2 AZR 375/90

    Verhaltensbedingte Kündigung

    Das Bundesarbeitsgericht hat in ständiger Rechtsprechung (Urteile vom 6. Februar 1969 - 2 AZR 241/68 - AP Nr. 58 zu § 626 BGB, vom 15. November 1984 - 2 AZR 613/83 - AP Nr. 87 aaO, vom 20. September 1984 - 2 AZR 233/83 - AP Nr. 13 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung und vom 13. März 1987 - 7 AZR 601/85 - AP Nr. 18, aaO, zu II 2 der Gründe) die Auffassung vertreten, es liege ein die Kündigung rechtfertigender Grund vor, wenn es um das Verhalten eines Arbeitnehmers gehe, durch das das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt werde; solch eine Beeinträchtigung könne sich u. a. auf den Leistungsbereich beziehen.
  • BAG, 20.09.1984 - 2 AZR 633/82

    Fristlose Kündigung wegen Diebstahls - Kiwi-Fall

    Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses muß durch objektive Umstände, die Einstellung oder das Verhalten des Gekündigten im Leistungsbereich, im Bereich der betrieblichen Verbundenheit, im Vertrauensbereich der Vertragsparteien oder im Unternehmensbereich beeinträchtigt sein (vgl. Herschel, Festschrift für Schnorr von Carolsfeld, 1972, S. 157, 170 f., derselbe Anm. AP Nr. 3 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit; KR-Hillebrecht, 2. Aufl., § 626 BGB Rz 89; Weller, Das Arbeitsrecht der Gegenwart, 1982, Bd. 20, S. 77, 80, 81; für die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund: Senatsurteil vom 6. Februar 1969 - 2 AZR 241/68 - AP Nr. 58 zu § 626 BGB).
  • BAG, 20.07.1989 - 2 AZR 114/87

    Änderungskündigung eines Fernmeldehandwerkers wegen DKP-Zugehörigkeit -

    Wie das Landesarbeitsgericht im Rahmen der Prüfung eines die Änderungskündigung sozial rechtfertigenden Grundes nicht verkannt hat, könnte ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund gegeben sein, wenn das Arbeitsverhältnis durch die im außerdienstlichen Bereich entfaltete politische Betätigung - sei es im Leistungsbereich, im Bereich der Verbundenheit aller bei der Dienststelle beschäftigten Mitarbeiter, im persönlichen Vertrauensbereich oder im behördlichen Aufgabenbereich - konkret beeinträchtigt wäre (so BAG Urteil vom 28. Februar 1963 - 2 AZR 342/62 - AP Nr. 3 zu § 1 KSchG Sicherheitsbedenken; BAG Urteil vom 6. Februar 1969 - 2 AZR 241/68 - AP Nr. 58 zu § 626 BGB; BAGE 23, 371 = AP Nr. 83 zu § 1 KSchG; BAG Urteil vom 26. Oktober 1978 - 2 AZR 24/77 - AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Sicherheitsbedenken; BAG Urteil vom 6. Juni 1984 - 7 AZR 456/82 - AP Nr. 11 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu II 2 b der Gründe; KR-Becker, 3. Aufl., § 1 KSchG Rz 262; Herschel/Löwisch, KSchG, 6. Aufl., § 1 Rz 128; Stahlhacke, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 4. Aufl., Rz 406).
  • LAG München, 07.02.2012 - 6 Sa 631/11

    Außerordentliche Tat- und Verdachtskündigung

    Derartige, eine außerordentliche (fristlose) Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigende Umstände, können in Störungen bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses, im Leistungsbereich, im Bereich der betrieblichen Verbundenheit, im persönlichen Vertrauensbereich und im Unternehmensbereich (BAG v. 6.2.1969 - 2 AZR 241/68, AP BGB § 626 Nr. 58; vgl. auch BAG v. 13.12.1984 - 2 AZR 454/83, AP BGB § 626 Nr. 81, BAG v. 14.11.1984 - 7 AZR 474/83, AP BGB § 626 Nr. 83) liegen (Schaub/ Linck , Arbeitsrechts-Handbuch, 13. Aufl., § 125 Rz. 45 ff.).
  • BAG, 22.01.1976 - 2 AZR 678/75
    2 Im Streitfall rügt die Revision eine Abweichung des angefochtenen Urteils von der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 6. Februar 1969 - 2 AZR 241/68 - (BAG AP Nr. 58 zu § 626 BGB) Das Landesarbeitsgericht habe dieses Urteil zitiert, jedoch verkannt, daß die vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Rechtsgrundsätze im vorliegenden Fall nicht anwendbar seien In der angezogenen Entscheidung sei dargelegt, unter welchen Voraussetzungen eine staatsge fährdende kommunistische Betätigung die fristlose Kündigung eines Arbeitsverhaltnisses rechtfertige Dem Klager sei jedoch wegen einer Meinungsäußerung gekündigt worden, die er als gewerkschaftlicher Vertrauensmann abgegeben habe laker hatte das Bandeaarbeitsgericht bei der Abwägung der Heimumgsfreiheit des Arbeitgebers im Betrieb einerseits und der betrieblicken Interessen des Arbeitgebers andererseits berücksichtigen müssen, daS der Kläger sieh auf den Schutz der Artikel 5 and 9 des Srundgesel während dies bei einer kobfktstiseheh 1££8fi$ im selben ÄaSe ««gi iah sei.
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