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   BAG, 06.03.1958 - 2 AZR 230/57   

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BAG, 06.03.1958 - 2 AZR 230/57 (https://dejure.org/1958,735)
BAG, Entscheidung vom 06.03.1958 - 2 AZR 230/57 (https://dejure.org/1958,735)
BAG, Entscheidung vom 06. März 1958 - 2 AZR 230/57 (https://dejure.org/1958,735)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Außertarifliche Zulagen - Abschluß des Tarifvertrages - Unbeachtlichkeit für Höhe - Außertarifliche Abmachungen - Metallindustrie - Arbeitsentgelte - Lohnzulagen - Betriebsvereinbarung - Individuelle Entlohnung - Sachverständiges Mitglied des Betriebs - Lohnkommission

Papierfundstellen

  • BAGE 5, 226
  • DB 1958, 548
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 06.03.1958 - 2 AZR 457/55

    Parteien des Einzelarbeitsvertrages - Behandlung einer außertariflichen Zulage -

    Auszug aus BAG, 06.03.1958 - 2 AZR 230/57
    Die .rechtliche Unwirksamkeit der Abmachung vom 12. Au gust 1954 macht es auch entbehrlich, darüber hinaus noch zu prüfen, ob die Abmachung, falls sie rechtsgültig wäre, überhaupt bestimmt genug ist, um die Einzelarbeitsverträge zu normieren» Der Anspruch der Kläger könnte sich daher nur aus dem Gesichtspunkt der einzelvertraglichen Abmachung rechtfertigen« Insoweit lassen aber die Entscheidungsgründe des Ur teils des Landesarbeitsgerichts eine hinreichende Prüfung und Wertung des Sachverhalts vermissen» Das Landesarbeitsgericht stellt eindeutig darauf ab, ob es sich bei der strittigen Zulage um eine Leistungszulage handele, und stützt seine Entscheidung darauf, daß die Kläger den ihnen obliegenden Nachweis einer echten Leistungszulage nicht erbracht hätten« Wie der erkennende Senat in der zur Ver öffentlichung in der "Amtlichen Sammlung" vorgesehenen Entscheidung vom gleichen läge 2 AZR 457/55 des näheren ausgeführt hat, kommt es in erster Linie darauf an, was die Parteien hinsichtlich des Schicksals einer außertariflichen Zulage im Palle einer Erhöhung der Tariflöhne vereinbart haben.
  • BAG, 21.02.1967 - 1 ABR 9/66

    Tarifüblichkeit - Bestimmter geographischer Raum - Materielle Arbeitsbedingungen

    § 59 BetrVG bezweckt in erster Linie den Schutz der Tarifautonomie der nach Art» 9 Abs» 3 CG privilegierten Verbände; er räumt den TarifPartnern, wenn Arbeitsentgelte und sonstige (materielle) Arbeitsbedingungen üb licherweise durch Tarifvertrag geregelt werden, insov/eit eine Vorrangstellung ein (BAG AP Nr» 1 zu § 2 ArbGG 1959 Betriebsvereinbarung /Bl» 519 R7; BAG AP Nr» 8 zu § 59 BetrVG JBI. 6157; BAG 5, 226 /228/ = AP Nr» 1 zu § 59 BetrVG; BAG 14, 140 /T447 = AP Nr, 9 zu § 59 BetrVG; BAG 12, 220 J2207 = AP Nr. 8 zu § 626 BGB Druckkündigung; BAG 15, 51 7547 = AP Nr, 1 zu § 56 BetrVG Akkord)» Ferner dient § 59 BetrVG aber auch der Befriedung in den Betrieben, indem er den Streit über die materiellen Arbeitsbedingungen aus ihnen ausscheiden und in die überbetriebliche Ebene verlagern will (BAG AP Nr» 1 zu § 2 ArbGG BetriebsVereinbarung /Bl. 3207; BAG 14, 140 = AP Nr» 9 zu § 59 BetrVG; BAG 12, 220 £.2297 = AP Nr» 8 zu § 626 BGB Druckkündigung)».

    4 Der Sinn und der Zweck des § 59 BetrVG sind bei seiner Auslegung zu beachten Dies muß dazu führen, den letzten Teilsatz dieser Bestimmung der die Zulassung von Betriebsvereinbarungen betrifft , eng und die von § 59 BetrVG ausgehende Sperrwirkung weit auszulegen Das entspricht ebenfalls der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesarbeitsgerichts., die bisher mit dieser Materie befaßt waren Ihre Rechtsprechung besagt, daß ergänzende Betriebsvereinbarungen nur dann zulässig sind , wenn der in Frage kommende Tarifvertrag eine ein deutig positive Bestimmung enthält, nach der der Abschluß ergänzender Betriebsvereinbarungen für zulässig erklärt wird (BAG 5.- 226 /229 fJ = AP Nr. 1 zu § 59 BetrVG? BAG 12, 145 /l"48 f J = AP Nr. 7 zu § 59 BetrVG? BAG AP Nr. 8 zu § 59 BetrVG Bl 615.7? BAG AP Nr. 25 zu § 59 BetrVG /Bl 66l R7? BAG AP Nr. 80 zu § 1 TVG Auslegung /Bl 5507? BAG AP Nr. 1 zu § 2 ArbGG 1959 Betriebsvereinbarung £B1 520 R/} Zum Begriff der Tarifüblichkeit der Regelung selbst gehört es auch., daß in einem bestimmten geographischen Raum die Regelung der fraglichen materiellen Arbeitsbedingungen durch Tarifvertrag zu erfolgen pflegt.

  • BAG, 27.03.1963 - 4 AZR 72/62

    Schriftform - Betriebsvereinbarung - Verweisen auf geltenden Tarifvertrag -

    Den über betrieblichen Sozialpartnern wird insoweit eine Art Monopolstellung verliehen und die funktionelle Zuständigkeit der betrieblichen Sozialpartner beschränkt; dem Tarifvertrag kommt "Sperrwirkung" gegenüber der Betriebsvereinbarung zu, soweit er nicht ausdrücklich ergänzende Betriebsvereinbarungen zulässt (BAG 5, 226 / 2 2 8 7; BAG AP Nr, 1 zu § 2 ArbGG 1953 Betriebsvereinbarung; Fitting-Kraegeloh-Auffarth, a"a"0, § 59, Anm, 2, 3 ; Wlotzke, Das Günstigkeitsprinzip, S" 128 ff ) Sinn des § 59 BetrVG ist es, die Einheit der überbetrieblichen Ordnung der materiellen Arbeitsbedingungen zu wahren.
  • BAG, 29.05.1964 - 1 AZR 281/63

    Eisenindustrie - Metallindustrie - Elektroindustrie - Anwesenheitsprämie -

    Denn insbesondere die Zeitlöhne sind im Bereich der nordrhein-westfälischen Metallindustrie abschließend tariflich geregelt (BAG 5, 226 [228] = AP Kr, 1 zu § 59 BetrVG), Beim Kläger handelt es sich um einen Zeitlöhner, Für ihn darf gegenüber der tariflichen Regelung nach § 59 BetrVG auch keine günstigere Regelung durch Betriebsvereinbarung getroffen werden.
  • BAG, 16.09.1960 - 1 ABR 5/59

    Streitlos abgeschlossene Betriebsvereinbarung - Sozialpartner - Antragsrecht -

    Sinn des § 59 BetrVG ist es, die Regelung der materiellen Arbeitsbedingungen nach Möglichkeit aus der Betriebs- I ( ebene herauszunehmen. Hierdurch ist den TarifPartnern ein Monopol gegeben (vgl. Hueclc-Nipperdey, Lehrbuch, 6» Aufl. , Bd. 2, S. 834)° Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat hierzu zutreffend in der Entscheidung AP Nr. 1 zu § 59 BetrVG unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ausgesprochen, daß der Gesetzgeber bemüht war, die Monopolstellung der Verbände auf Tarifvertrags ebene zu schützen.

    Zu dieser Frage (hat der Zweite Senat in seiner schon erwähnten Entscheidung! AP Nr. 1 zu § 59 BetrVG ebenfalls Stellung genommen.

  • BAG, 30.04.1975 - 5 AZR 171/74

    Arbeitgeberkonkurs: Rechtslage bei über eine arbeitgebereigene Kreditkarte durch

    Jedoch ist anerkannt, daß die sich aus dem ArheitsVerhält nis ergehenden Ansprüche des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber auf Ersatz von Reisekosten und sonstigen Spesen an dem Konkursvorrecht des § 61 Nr. 1 KO teilnehmen (BAG 17, 84- [88 f.} ® AP Nr. 1 zu § 59 BetrVG 1952 [zu III der Gründe] mit weiteren Nachweisen aus dem Schrifttum).
  • LAG Düsseldorf, 01.03.2000 - 1 Sa 1470/99

    Betriebsvereinbarung: Verstoß gegen abschließende Regelung eines Tarifvertrags -

    Zugleich soll verhindert werden, dass in einen Tarifvertrag hinterher vielleicht auch gegen den wirklichen Willen der Sozialpartner eine stillschweigende Zulassung hineininterpretiert wird (BAG Urteil vom 06.03.1958 2 AZR 230/57 - AP Nr. 1 zu § 59 BetrVG; Urteil vom 20.12.1961 4 AZR 213/60 AP Nr. 7 zu § 59 BetrVG; Beschluss vom 21.02.1967 1 ABR 9/66; Urteil vom 14.12.1966 4 AZR 18/65 AP Nr. 27 zu § 59 BetrVG).
  • OVG Bremen, 15.09.1981 - PV-B 2/81

    Zahlung einer außertariflichen Zulage zur Grundvergütung; Erhöhung von

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  • BAG, 01.02.1963 - 1 ABR 6/61

    Löhne gewerblicher Arbeitnehmer - Einzelhandel - Tarifliche Regelung -

    Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, daß eine Tarifüblichkeit im Sinne des § 59 BetrVG auf dem Gebiet des bayerischen Einzelhandels angenommen werden muß" Andererseits kann den Antragsgegnern nicht zugestimmt werden, wenn sie meinen, hier lasse ein Tarifvertrag den Abschluß ergänzender Betriebsvereinbarung ausdrücklich zu» Wie der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung BAG 5, 226 = AP Nr., 1 zu § 59 BetrVG ausgesprochen hat, muß eine solche Zulassung klar und eindeutig zum Ausdruck gekommen sein.
  • BAG, 24.07.1958 - 2 AZR 172/57

    Außertarifliche Zulage - Tarifbeständigkeit - Einzelarbeitsvertrag - Akkordarbeit

    So h a t d e r erkennende Senat auch im U r t e i l vom 6. März 1958 - 2 AZS 230/57 - (BAG 5, 226) d i e b e z e i c h n e t e L arifbeStim m ung a u s g e l e g t « b) Um e i n e E i n s t u f u n g d e r K lä g e r i n e i n e n i e d r i g e r e Lohngruppe ( § 1 Z i f f e r 3 ) h a n d e l t es s i c h n i c h t .
  • BAG, 06.12.1963 - 1 ABR 7/63

    Tarifüblichkeit - Feststellbare Verhältnisse der Branche - Verkehrsanschauung -

    Ob darunter eine ganze Branche zu verstehen ist oder ein abtrennbarer Zweig einer solchen, hat er offen gelassene Ici übrigen hat er sich der Rechtsauffassung des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts angeschlossen, der sich unter eingehender Berücksichtigung der Gesetzesraaterialien mit dem Begriff der HTarifüblichkeitH in der Entscheidung BAG 5, 226 = AP Kr» 1 zu § 59 BetrVG befaßt hatte, Bort ist überzeugend nachgewiesen, daß die Entstehungsgeschichte des Gesetzes dazu zv.ingt, die Vorschrift des § 59 BetrVG und damit die in ihr enthaltene Sperrwirkung weit auszulegen, Daran ist festzuhalten« 2c Das Landesarbeitsgericht hält, um eine Tarifüblichkeit annehraen zu können, es nicht für ausreichend, daß die rein theoretische Möglichkeit besteht, die streitigen Fragen tariflich zu regeln.
  • BAG, 17.11.1959 - 2 AZR 182/57

    Zeitakkord - Akkordrichtsatz - Akkordzuschlag

  • BAG, 24.07.1958 - 2 AZR 404/55

    Übertarifliche Zulagen - Außertariflicher Raum - Erhöhung des Tariflohns -

  • BAG, 24.07.1958 - 2 AZR 287/55

    Wesen des Zeitakkordes - Geldfaktor - Tariflicher Stundenlohn - Akkordrichtsatz -

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