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   BAG, 06.03.1979 - 1 AZR 953/77   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1979,3568
BAG, 06.03.1979 - 1 AZR 953/77 (https://dejure.org/1979,3568)
BAG, Entscheidung vom 06.03.1979 - 1 AZR 953/77 (https://dejure.org/1979,3568)
BAG, Entscheidung vom 06. März 1979 - 1 AZR 953/77 (https://dejure.org/1979,3568)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vorsitzende der Berufungskammer - Berufungsbegründungsfrist - Widerholte Verlängerung - Fehlende Anhörung des Gegners - Eingetragener Verein - Haftung für unerlaubte Handlungen - Erlangung der Rechtsfähigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 1979, 947
  • BB 1979, 1294
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.11.1977 - II ZR 107/76

    Anspruch auf Provisionen aus Veräußerung von Grundstücken im Hamburger

    Auszug aus BAG, 06.03.1979 - 1 AZR 953/77
    Diese Rechtsfigur vermag nur die Zurechnung rechtsgeschäftlichen Verhaltens zu vermitteln (vgl. BGH, WM 1978, 115 [116] bezüglich § 667 BGB als Anspruchsgrundlage).
  • RG, 01.11.1879 - I 13/79

    Erfordernis der Angabe des öffentlichen oder nicht öffentlichen Verkaufs

    Auszug aus BAG, 06.03.1979 - 1 AZR 953/77
    Davon ist nur auszugehen, wenn sich die juristische Person in Kenntnis der sittenwidrigen Merkmale des schadenstiftenden Vorgründungsverhaltens rechtliche Wirkungen zueigen macht, dieses Verhalten in seinen Rechtsfolgen als auch für sie verbindlich anerkennt, die daraus für die Vorgesellschaft erwachsenen Vor teile übernimmt und beabsichtigt, sie auch weiterhin für sich auszuwerten (so für die GmbH: RGZ 1 5 % 86 [91]; ebenso für den Verein: Reichert-Dannecker-Kühr, aaO, Rdrr. 44).
  • LAG Hamm, 01.06.1994 - 10 (5) Sa 1154/93

    Berufungsbegründung; Arbeitsgericht; Berufungsbegründungsfrist; Frist; Berufung;

    Ebensowenig kann das beklagte Land unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 06.03.1979 (AP Nr. 1 zu § 31 BGB = BB 1979, 1294 = VersR 1979, 947) Vertrauensschutz für sich in Anspruch nehmen.

    Der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 06.03.1979 (aaO) lag danach ein anderer Sachverhalt zugrunde.

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