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   BAG, 06.03.1979 - 6 AZR 397/77   

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BAG, 06.03.1979 - 6 AZR 397/77 (https://dejure.org/1979,1825)
BAG, Entscheidung vom 06.03.1979 - 6 AZR 397/77 (https://dejure.org/1979,1825)
BAG, Entscheidung vom 06. März 1979 - 6 AZR 397/77 (https://dejure.org/1979,1825)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Änderung der Streitwertfestsetzung - Bindungswirkung - Neufestsetzung des Streitwerts - Rechtsmittelklarheit - Streitgegenstand - Veränderung des Wertes - Wertverschiebung - Kündigungsschutzprozeß - Auflösungsantrag - Festellungsantrag

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 31, 338
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 17.05.1968 - 3 AZR 143/67

    Unrichtige Streitwertfestsetzung - Statthaftigkeit einer Streitwertrevision -

    Auszug aus BAG, 06.03.1979 - 6 AZR 397/77
    Wenn jedoch die Neufestsetzung des Streitwerts offensichtlich unrichtig und willkürlich ist, so ist sie für das Revisionsgericht unbeachtlich (vgl. BAG 21, 22 [27, 28] = AP Nr. 2o zu § 72 ArbGG 1953 Streitwertrevision; A P Nr. 27 und 3o zu § 72 ArbGG 1953 Streitwertrevision).

    Hat dagegen das Landesarbeitsgericht angenommen, daß sich der Streitgegenstand bzw. sein Wert geändert hat, so ist für das Revisionsgericht die zweitinstanzliche Streitwertfe st setzung maßgeblich, es sei denn, das Landesarbeitsgericht hätte seinerseits offensichtlich unrichtig und willkürlich den arbeitsgerichtlichen Streitwert nicht für bindend erachtet (vgl. BAG 6, 14 [16] = A P Nr. 21 zu § 69 ArbGG 1953» A P Nr. 8 und 18 zu § 69 ArbGG 1953; BAG 21, 22 [27,28] = AP Nr. 2o zu § 72 ArbGG 1953 Streitwert revision; Ste in-Jonas-Pohle, ZPO, 19. Aufl., § 3 Anm. II 2; Grunsky, ArbGG, 2. Aufl., § 69, Rdnr. 12).

  • BAG, 26.02.1958 - 4 AZR 278/55

    Streitwert - Neue Festsetzung durch Berufungsgericht - Nachprüfung durch

    Auszug aus BAG, 06.03.1979 - 6 AZR 397/77
    Hat dagegen das Landesarbeitsgericht angenommen, daß sich der Streitgegenstand bzw. sein Wert geändert hat, so ist für das Revisionsgericht die zweitinstanzliche Streitwertfe st setzung maßgeblich, es sei denn, das Landesarbeitsgericht hätte seinerseits offensichtlich unrichtig und willkürlich den arbeitsgerichtlichen Streitwert nicht für bindend erachtet (vgl. BAG 6, 14 [16] = A P Nr. 21 zu § 69 ArbGG 1953» A P Nr. 8 und 18 zu § 69 ArbGG 1953; BAG 21, 22 [27,28] = AP Nr. 2o zu § 72 ArbGG 1953 Streitwert revision; Ste in-Jonas-Pohle, ZPO, 19. Aufl., § 3 Anm. II 2; Grunsky, ArbGG, 2. Aufl., § 69, Rdnr. 12).

    der Streitgegenstand oder auch der Wert des Streitgegenstandes habe sich in zweiter Instanz nicht geändert, so ist der Senat an die Änderung der Streitwertfestsetzung durch das Landesarbeitsgericht dennoch gebunden, denn das Landesarbeitsgericht konnte annehmen, der Streitgegenstand habe sich geändert (vgl. BAG AP Nr. 8, 18 und 21 zu § 69 ArbGG 1953; BAG 6, 14 [16] = AP Nr. 21 zu § 69 ArbGG 1953).

  • BAG, 07.09.1956 - 1 AZR 211/55

    Betriebliche Altersversorgung: Ruhegehaltsversprechen bezüglich der Witwe des

    Auszug aus BAG, 06.03.1979 - 6 AZR 397/77
    Das Landesarbeitsgericht ist nämlich, falls die Voraussetzungen für eine Streit wertneufestsetzung nach § 69 Abs. 2 ArbGG gegeben sind, an eine vom Arbeitsgericht vorgenommene Berechnungsweise nicht gebunden, sondern kann den Streitwert für die Berufungsinstanz nach eigenem Ermessen neu festsetzen (vgl. BAG AP Nr. 17 zu § 69 ArbGG 1953).
  • BAG, 02.06.1954 - 2 AZR 136/54

    Arbeitsgerichtsverfahren: Rechtsmittelstreitwert, Divergenz

    Auszug aus BAG, 06.03.1979 - 6 AZR 397/77
    1. Die Festsetzung des Streitwerts ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren nach § 61 Abs. 2 ArbGG grundsätzlich dem Arbeitsgericht zugewiesen, dessen Festsetzung sowohl für das Landesarbeitsgericht als auch für das Revisionsgericht bindend ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG 1, 8 = AP Nr. 2 zu § 72 ArbGG 1953» BAG AP Nr. 8, 14, 18 und 21 zu § 69 ArbGG 1953).
  • LAG Berlin, 30.12.1999 - 7 Ta 6121/99

    Streitwert: Auflösungsantrag

    Einschränkungen werden für den Fall anerkannt, dass es in der Berufungsinstanz nur noch um den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung geht; dann soll der Streitwert anderweitig festgesetzt werden (BAG Urteil vom 6.3.1979 -- 6 AZR 397/77 --, AP Nr. 31 zu § 72 ArbGG 1953 Streitwertrevision; LAG Berlin Urteil vom 30.11.1987, AnwBl. 88, 486; LAG Hamm Beschluß vom 16.8.1989, NZA 90, 328 = BB 89, 2048; LAG Hamm Beschluß vom 5.12.1996, LAGE § 269 ZPO Nr. 2; GK- ArbGG /Wenzel, Rdn. 118 zu § 12 ).

    Der durch den Feststellungsantrag nach § 4 Satz 1 KSchG und der durch den Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 1 KSchG bestimmte Verfahrensteil bilden voneinander abgrenzbare Streitgegenstände, die jeweils für sich zu bewerten sind (BAG Urteil vom 6.3.1979 -- 6 AZR 397/77 --, AP Nr. 31 zu § 72 ArbGG 1953 Streitwertrevision, unter 2. a) der Gründe).

    Auch das Bundesarbeitsgericht hat die Vorschrift des § 12 Abs. 7 Satz 1 zweiter Hs. ArbGG dahin verstanden, dass ihr nicht zu entnehmen sei, der Auflösungsstreit müsse immer mit null bewertet werden (BAG Urteil vom 6.3.1979 a.a.O.).

    Für solche Fälle ist angenommen worden, der Streitwert sei für das Rechtsmittelverfahren anderweitig nach § 3 ZPO festzusetzen (BAG Urteil vom 6.3.1979 a.a.O.; LAG Hamm Beschluß vom 4.12.1996, LAGE § 269 ZPO Nr. 2; LAG Berlin Urteil vom 30.11.1987, AnwBl. 88, 486; anscheinend auch KR-Spilger a.a.O., Rdn. 95 zu § 9 KSchG ).

  • LAG Sachsen, 09.06.2005 - 4 Ta 390/04

    Keine Streitwerterhöhung durch Auflösungsantrag im Kündigungsschutzprozess -

    So sieht auch das Bundesarbeitsgericht in den von dem Kündigungsschutzantrag nach § 4 KSchG und dem Auflösungsantrag nach § 9 KSchG bestimmten Verfahrensteilen voneinander abgrenzbare Streitgegenstände (vgl. BAG, Urteil vom 06.03.1979 - 6 AZR 397/77 - in AP Nr. 31 zu § 72 ArbGG 1953 "Streitgegenstand").

    Zwar kann mit dem Landearbeitsgericht Berlin im Beschluss vom 30.12.1999 davon ausgegangen werden, dass der durch den Feststellungsantrag in § 4 Satz 1 KSchG einerseits und der durch den Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 1 KSchG bestimmte Verfahrensteil andererseits voneinander abgrenzbare Streitgegenstände bilden (vgl. auch BAG, Urteil vom 06.03.1979 - 6 AZR 397/77 -AP Nr. 31 zu § 72 ArbGG 1993 Streitwertrevision), so dass von daher der Auflösungsantrag eine streitwertmäßige Berücksichtigung erfahren könnte.

  • BAG, 02.03.1983 - 5 AZR 594/82

    Anspruch auf Eintragung der Beschäftigungszeit und des Verdienstes für Urlaubs-

    Für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsmittels war das übergeordnete Gericht nur dann nicht an den von der Vorinstanz festgesetzten Streitwert gebunden, wenn dieser "offenkundig auf den ersten Blick erkennbar unrichtig und unter keinem rechtlichen oder vernünftigen Gesichtspunkt zu rechtfertigen", war (BAG 21, 22 = AP Nr. 20 zu § 72 ArbGG 1953 Streitwertrevision; BAG 31, 338 = AP Nr. 31 zu § 72 ArbGG 1953 Streitwertrevision).
  • LAG Hamburg, 01.04.2011 - 5 Ta 8/11

    Gegenstandswert beim Auflösungsantrag

    Eine eigene Wertfestsetzung erfolgt in diesem Fall unabhängig vom Kündigungsschutzverfahren (BAG Urteil vom 6.3.1979 - 6 AZR 397/77 - juris, Schwab aaO).
  • LAG Hamburg, 03.09.2003 - 4 Ta 11/03

    Wertfestsetzung - Kündigungsschutzverfahren - Feststellungsantrag -

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  • LAG Köln, 29.12.2004 - 9 Ta 410/04

    Gebührenstreitwert bei Auflösungsantrag neben Kündigungsschutzantrag - keine

    Zwar ist der Auflösungsantrag nicht lediglich ein unselbständiger Teil der Kündigungsschutzklage, sondern bildet einen davon abgrenzbaren Streitgegenstand (vgl. BAG, Urteil vom 6. März 1979 - 6 AZR 397/77 - AP Nr. 31 zu § 72 ArbGG 1953 Streitwertrevision).
  • LAG Brandenburg, 17.04.2003 - 6 Ta 62/03

    Gegenstandswert eines Auflösungsantrages nach § 9 KSchG

    So sieht auch das Bundesarbeitsgericht in den von dem Kündigungsschutzantrag nach § 4 KSchG und dem Auflösungsantrag nach § 9 KSchG bestimmten Verfahrensteilen voneinander abgrenzbare Streitgegenstände (vgl. BAG Urteil vom 6.3.1979 - 6 AZR 397/77 - in AP Nr. 31 zu § 72 ArbGG 1953 "Streitgegenstand").
  • BAG, 23.05.1985 - 2 AZR 264/84

    Unzulässigkeit einer Berufung - Nichterreichen der Erwachsenheitssumme -

    Sie läßt sich vielmehr mit durchaus vertretbaren rechtlichen und sonstigen vernünftigen Gesichtspunkten rechtfertigen, wobei in diesem Zusammenhang unerheblich ist, daß der Senat die abweichende Beurteilung nicht für überzeugend hält (vgl. BAG 31, 338, 340).
  • BAG, 02.03.1983 - 5 AZR 391/82

    Statthaftigkeit einer Berufung bei Fehlen eines Zulassungsbeschlusses -

    Für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsmittels war das übergeordnete Gericht nur dann nicht an den von der Vorinstanz festgesetzten Streitwert gebunden, wenn dieser "offenkundig auf den ersten Blicke erkennbar unrichtig und unter keinem rechtlichen oder vernünftigen Gesichtspunkt zu rechtfertigen", war (BAG 21, 22 = AP Nr. 20 zu § 72 ArbGG 1953 Streitwertrevision; BAG 31, 338 = AP Nr. 31 zu § 72 ArbGG 1953 Streitwertrevision).
  • BAG, 02.03.1983 - 5 AZR 390/82

    Bindung des Berufungsgerichts bei der Ermittlung des Wertes des

    Für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsmittels war das übergeordnete Gericht nur dann nicht an den von der Vorinstanz festgesetzten Streitwert gebunden, wenn dieser "offenkundig auf den ersten Blicke erkennbar unrichtig und unter keinem rechtlichen oder vernünftigen Gesichtspunkt zu rechtfertigen", war (BAG 21, 22 = AP Nr. 20 zu § 72 ArbGG 1953 Streitwertrevision; BAG 31, 338 = AP Nr. 31 zu § 72 ArbGG 1953 Streitwertrevision).
  • BAG, 11.07.1980 - 7 AZR 535/78
  • BAG, 24.02.1982 - 7 AZR 688/79
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