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   BAG, 06.07.1962 - 1 ABR 16/60   

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https://dejure.org/1962,593
BAG, 06.07.1962 - 1 ABR 16/60 (https://dejure.org/1962,593)
BAG, Entscheidung vom 06.07.1962 - 1 ABR 16/60 (https://dejure.org/1962,593)
BAG, Entscheidung vom 06. Juli 1962 - 1 ABR 16/60 (https://dejure.org/1962,593)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Mitwirkungsrecht - Betriebsrat - Gehaltsgruppeneinteilung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 13, 182
  • NJW 1962, 1886 (Ls.)
  • DB 1962, 1115
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 12.10.1955 - 1 ABR 1/54

    Arbeitsgerichtsverfahren: Verbot der Zurückverweisung nach § 96 ArbGG;

    Auszug aus BAG, 06.07.1962 - 1 ABR 16/60
    Sie beruft sich dazu auf die Entscheidung BAG 2, 147 = AP Nr. 1 zu § 63 BetrVG, in der es heißt: "Im übrigen hat § 54 Abs. 1 b vornehmlich, die generelle Durchführung der Gesetze usw. im Auge, während es sich im § 61 Abs. 3 um bestimmte Einzelmaßnahmen im Hinblick auf bestimmte einzelne Arbeitnehmer handelt." Die Antragsgegnerin mißversteht jedoch diesen Ausspruch.

    Dieser Ansicht ist der Senat bereits in BAG 2, 147 = AP Nr. 1 zu 7.

    BAG 2, 14-7 = AP Nr. 1 zu § 63 BetrVG» Danach ist unter Umgruppierung jede Änderung in der tariflichen Stellung der Arbeitnehmer zu verstehen.

  • BAG, 12.07.1957 - 1 ABR 6/56

    Betriebsrat - Einsichtnahme in Unterlagen - Begründete Vermutung - Verstoß gegen

    Auszug aus BAG, 06.07.1962 - 1 ABR 16/60
    Wenn es sich wie hier um eine Frage über die Zuständigkeit, die Geschäftsführung und die Tätigkeit des Betriebsrats handelt, so ist ein solches Rechtsschutzinteresse aber in aller Regel zu bejahen; denn das arbeitsgerichtliche Beschlußverfahren dient vornehmlich der Abgrenzung der beiderseitigen Kompetenzen der sozialen Gegenspieler im Betrieb (BAG 4, 217 = AP Er. 1 zu § 54 BetrVG)» Taucht, wie es hier der Pall ist, ein Zweifel über den Umfang dieser Kompetenzen auf, so ist eine gerichtliche Klärung geboten».

    Wie der Senat früher schon betont hat (BAG 4, 217 = AP Nr. 1 zu § 54 BetrVG), handelt es sich bei den Befugnissen des Betriebsrats um eigenständige Rechte, deren Ausübung nicht davon abhängig ist, daß sich zunächst ein Arbeitnehmer beschwerdeführend an den Betriebsrat gewandt hat.

  • LAG Düsseldorf, 16.02.1960 - BV 2/60
    Auszug aus BAG, 06.07.1962 - 1 ABR 16/60
    hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 8 Juni 1962 durch die Bundesrichter Dr. Schröder, Wichmann und Dr. Hilger sowie die Bundesarbeitsrichter Riedel und Neumann beschlossen? Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 15o November 196o, 5 Ta BV 2/60, wird zurück gewiesen.
  • BAG, 09.10.1970 - 1 ABR 18/69

    Mitwirkungsrecht - Betriebsrat - Lohngruppeneinteilung

    1 Es wird dabei verblieben, daß das personelle Mitwir kungsrecht oes Betrebs? ats auch dann zu beachten 1st, wenn ganz allgemein auf der betrieblichen oder überbe trieblichen Ebene eine neue Lohngruppeneinteilung ver einbart wird und dadurch die Notwendigkeit entsteht, cie gesamte Belegschait oder eine ganze Gruppe in einem Betrieb neu einzustufen (utnzugruppierenl (wie BAG 13, 182 = AP Nr. 2 zu § 63 BetrVG) 2 Ein Antrag des Betriebsrats, der dahin geht, daß gericht lich festgestellt werde, in welche Lohn- oder Gehalts gruppe ein Arbeitnehmer nach dem neuen Tarifvertrag ein zustufen ist, ist unzulässig 3 Der einzelne Arbeitnehmer ist befugt, durch Klage und bei i orliegen der Voraussetzungen des § 256 2FO auch eure 1 Peststellungsklage Ansprüche aus der für ihn zu treffenden tariflichen Lohn- oder Gehaltsgruppe geltend zu riachen, selbst wenn er ohnehin infolge Ubrtarifl eher Bezahlung einen höheren Lohn oder ein höheres Ge halt erhält, als 3hm nach der von ihm für zutreffend getitenen Lohn- oder Gehaltsgruppe zustande.

    Der Senat hat sich mit der hier zu entscheiden den Frage wiederholt befaßt (BAG 2, 147 » AP Nr«. 1 zu § 63 BetrVG, BAG 13, 182 = a P Nr. 2 zu § 63 BetrVG, AP Nr. 3 zu § 6 l BetrVG) In gleichbleibender Rechtsprechung hat er sich der sog tariflichen Auffassung angeschlossen und ausgesprochen, daß das personelle Mitwirkungsrecht des Betriebsrats auch dann gilt, wenn ganz allgemein auf der betrieblichen oder überbetrieblichen Ebene eine neue Lohngruppeneinteilung vereinbart wird und jetzt die ganze Arbeitnehmerschaft eines Betriebs neu eingestuft(umgrupplert) werden muß, z B weil die bisherige Zahl der Lohngruppen erhöht oder vermindert wird Die Ansicht des Senats wird von der durönaus herrschenden Lehre geteilt (Dietz, Bertrieosverfassungsgesetz, 4 Aufl , § 60 Anm 13 d und e, Galperm-Siebert, Betriebsverfassungsgesetz, 4 Aufl , § 6 0 Anm 7 - 17, Fitting-Kraegeloh-Auffarth, Betriebsveifassungsgesetz, 9 Aufl , § 60 Anm 13, Neumann- Duesberg, Betriebsverfassungsrecht, S 512, Gerhard Muller, Gedanken zur Mitwirkung des Betriebsrats m peisonellen Angelegenheiten, in Beitrage zum Betriebsverfassungsrecht (Schriftenreihe Der Betrieb) S 77 [8 5 ], derselbe.

  • BAG, 10.12.1986 - 4 ABR 20/86

    Eingruppierung von ungelernten Ettikettenschneidern - Zustimmung des Betriebsrats

    Die von der Antragstellerin geplante Maßnahme ist eine Umgruppierung im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, da die Antragstellerin den Arbeitnehmer F, dessen Tätigkeit unverändert geblieben ist, in eine Lohngruppe des neu in Kraft getretenen Lohnrahmentarifvertrages überführen will (BAG 13, 182, 188 = AP Nr. 2 zu § 63 BetrVG; BAG Beschluß vom 9. Oktober 1970 - 1 ABR 18/69 - AP Nr. 4 zu § 63 BetrVG).
  • BAG, 18.02.1987 - 4 ABR 35/86

    Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung von Arbeitnehmern -

    Dabei handelt es sich vorliegend um Umgruppierungen der beiden Drucker P und R, weil deren Tätigkeit zwar unverändert geblieben ist, sie jedoch von der Antragstellerin in das nunmehr in deren Betrieb allgemein angewandte Vergütungssystem des LRTV überführt werden sollen (vgl. BAGE 13, 182, 188 = AP Nr. 2 zu § 63 BetrVG sowie den Beschluß des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 9. Oktober 1970 - 1 ABR 18/69 - AP Nr. 4 zu § 63 BetrVG und Dietz/Richardi, BetrVG, 5. Aufl., § 99 Rz 22, mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 16.06.1987 - 4 ABR 63/86

    Lohnrahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer - Umgruppierung von

    Die von der Antragstellerin geplante Maßnahme ist eine Umgruppierung im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, da die Antragstellerin die Arbeitnehmer S , B und R , deren Tätigkeit unverändert geblieben ist, in eine Lohngruppe des neu in Kraft getretenen Lohnrahmentarifvertrages überführen will (BAGE 13, 182, 188 = AP Nr. 2 zu § 63 BetrVG; BAG Beschluß vom 9. Oktober 1970 - 1 ABR 18/69 -, AP Nr. 4 zu § 63 BetrVG).
  • BAG, 10.12.1986 - 4 ABR 21/86
    Die von der Antragstellerin geplanten Maßnahmen sind Umgruppierungen im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, da die Antragstellerin die betroffenen Arbeitnehmer, deren Tätigkeit unverändert geblieben ist, in eine Lohngruppe des neu in Kraft getretenen Lohnrahmentarifvertrages überführen will (BAG 13, 182, 188 = AP Nr. 2 zu § 63 BetrVG; BAG Beschluß vom 9. Oktober 1970 - 1 ABR 18/69 - AP Nr. 4 zu § 63 BetrVG).
  • BAG, 16.06.1987 - 4 ABR 29/87
    Die von der Antragstellerin geplante Maßnahme ist eine Umgruppierung im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, da die Antragstellerin den Mitarbeiter D., dessen Tätigkeit unverändert geblieben ist, in eine Lohngruppe des neu in Kraft getretenen Lohn- und RahmentarifVertrags überführen will (BAGE 13, 182, 188 = AP Nr. 2 zu § 63 BetrVG; BAG Beschluß vom 9. Oktober 1970 - 1 ABR 1 8 / 6 9 AP Nr. 4 zu § 63 BetrVG).
  • BAG, 10.12.1986 - 4 ABR 11/86
    Die von der Antragstellerin geplanten Maßnahmen sind Ufa gruppierungen im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, da die Antragstellerin die Arbeitnehmer R und M , deren Tätigkeit unverändert geblieben ist» in eine Lohngruppe des neu in Kraft getretenen Lohnrahmentarifvertrages überführen will (BAG 13, 182, 188 AP Nr. 2 zu 5 63 BetrVG; BAG Beschluß vom 9. Oktober 1970 - 1 ABR 18/69 - AP Nr. 4 zu § 63 BetrVG).
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