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   BAG, 06.07.2016 - 4 AZR 113/14   

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BAG, 06.07.2016 - 4 AZR 113/14 (https://dejure.org/2016,45957)
BAG, Entscheidung vom 06.07.2016 - 4 AZR 113/14 (https://dejure.org/2016,45957)
BAG, Entscheidung vom 06. Juli 2016 - 4 AZR 113/14 (https://dejure.org/2016,45957)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 4 Abs. 1 TVG, § ... 3 Abs. 1, § 1 Abs. 1 TVG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG, § 305c Abs. 1 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 75 BetrVG, § 112 BetrVG, § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, § 112 Abs. 5 BetrVG, § 45 ArbGG, § 45 Abs. 2 ArbGG, § 45 Abs. 4 ArbGG, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Differenzierung in Tarifverträgen nach dem Zeitpunkt der Gewerkschaftszugehörigkeit; Vorlagepflicht an den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts; Teilweise

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Differenzierung in Tarifverträgen nach dem Zeitpunkt der Gewerkschaftszugehörigkeit

  • datenbank.nwb.de

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 15.04.2015 - 4 AZR 796/13

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

    Auszug aus BAG, 06.07.2016 - 4 AZR 113/14
    Weiterhin besteht gegen die Beklagte zu 1. weder ein Anspruch auf ein BeE-Monatsentgelt von 80 % des Bruttomonatseinkommens nach B 4. Abs. 2 DV iVm. § 2 Satz 1 ETS-TV noch ein Anspruch auf eine andere Berechnung von 70 % des vormaligen, nach § 5 Abs. 3 Satz 2 TS-TV berechneten Bruttomonatseinkommens nach B 4. Abs. 1 DV (Antrag zu 1. bis 7. und 9. bis 18.; vgl. zum Ganzen schon: BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - BAGE 151, 235 und 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 -) .

    Mit der Regelung über den persönlichen Geltungsbereich in § 1 Nr. 2 ETS-TV (zu den Kriterien der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags etwa BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 430/09 - Rn. 21 mwN) werden nicht nur "deklaratorisch" die Voraussetzungen für eine normative Wirkung des Tarifvertrags nach § 4 Abs. 1 TVG wiederholt, sondern es wird vielmehr eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung festgelegt (sh. zu dieser Auslegung bereits BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 26 ff., BAGE 151, 235; 21. August 2013 - 4 AZR 861/11 - Rn. 19; 5. September 2012 - 4 AZR 696/10 - Rn. 28 ff.) .

    Anders als § 7 Abs. 1 TS-TV setzt ein Anspruch nach § 3 Satz 1 ETS-TV nicht nur eine Mitgliedschaft in der IG Metall im Sinne einer Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG voraus, sondern verlangt für den ergänzenden Abfindungsanspruch nach § 3 ETS-TV eine zum vorgesehenen Stichtag bestehende Gewerkschaftsmitgliedschaft (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 15; ausf. 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 26, aaO) .

    a) Durch § 1 Nr. 2 ETS-TV und § 1 Nr. 2 TS-TV differenzieren die beiden Tarifverträge zwischen verschiedenen Gruppen von Mitgliedern der Gewerkschaft IG Metall damit allein zwischen tarifgebundenen Arbeitnehmern, also denjenigen, für die ein Tarifvertrag ohnehin nur Rechtsnormen über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen nach § 1 Abs. 1 TVG setzen kann (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 16 unter Hinweis auf 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 26 mwN, BAGE 151, 235 zur Rechtsprechung des Senats) .

    Wie der Senat bereits ausgeführt hat (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 17; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 42, BAGE 151, 235) entsteht ein Anspruch auf eine Abfindungszahlung nach § 5 TS-TV iVm. § 7 Abs. 1 und Abs. 2 TS-TV erst "mit Unterzeichnung des dreiseitigen Vertrages (Zustimmung zum Eintritt in die beE)", der nach C 5.

    Weiterhin ist in Anbetracht der Höhe der im TS-TV geregelten Leistungen entgegen der Auffassung der Revision auch nicht ersichtlich, dass vorliegend der Arbeitgeber "als Sachwalter der Außenseiterinteressen" ausfällt und die sog. Außenseiter "billig abgespeist" wurden (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 18; vgl. auch bereits 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 40, 67, BAGE 151, 235) .

    a) Die Stichtagsregelung verletzt nicht Art. 3 Abs. 1 GG (ausf. bereits BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 29 ff., 37 ff., BAGE 151, 235) .

    An ihnen hat der Senat, wie in der Entscheidung vom 15. April 2015 bereits ausführlich begründet (- 4 AZR 796/13 - Rn. 50 ff., BAGE 151, 235) , - klarstellend - nicht mehr festgehalten.

    Ebenso wie sich die Unzulässigkeit einer Tarifnorm nur aus übergeordnetem Recht, nicht aber aus einer vertraglichen Bezugnahmeregelung der Individualvertragsparteien ergeben kann (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 49 mwN, BAGE 151, 235) , sind die Tarifvertragsparteien rechtlich grundsätzlich nicht gehalten, die Ziele des tarifautonomen Verhandlungsprozesses und den Inhalt des gefundenen Verhandlungskompromisses an bestehenden individuellen Arbeitsvertragsvereinbarungen zu orientieren (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 24) .

    b) Die Stichtagsregelung in § 1 Nr. 2 ETS-TV verletzt weiterhin nicht die sog. negative Koalitionsfreiheit des Klägers bzw. das von ihm so bezeichnete "Fernbleiberecht" (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 25; ausf. 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 45 ff., BAGE 151, 235) .

    Will ein Arbeitnehmer am Inhalt eines Kollektivvertrags partizipieren, muss er, wenn er in den individuellen Vertragsverhandlungen seine Interessen nicht durchsetzen kann, in die tarifschließende Gewerkschaft eintreten (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 49, aaO mit umfangr. Nachw. aus der Literatur) .

    Sie dienen allein der vertraglichen Umsetzung der im TS-TV und im ETS-TV genannten Bestimmungen über die Abfindungszahlung (vgl. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 54 ff., BAGE 151, 235) .

    Weiterhin kann sich der Kläger nicht auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen (ausf. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 59 bis 68, BAGE 151, 235) .

    Sie verkennt das grundsätzlich mögliche "Nebeneinander" von Tarifverträgen mit sozialplanähnlichem Inhalt und Sozialplänen nach § 112 BetrVG sowie den Umstand, dass für beide unterschiedliche Akteure verantwortlich sind und unterschiedliche rechtliche Maßstäbe gelten (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 26; vgl. bereits 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 64 ff. mwN, aaO) .

    Die Tarifvertragsparteien haben in § 1 Nr. 2 ETS-TV eine wirksame Geltungsbereichsbestimmung vereinbart (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 72 f. iVm. Rn. 25 bis 53, BAGE 151, 235) , die den Kläger nicht erfasst.

    Weiterhin kann sich der Kläger auch insoweit weder auf den arbeitsrechtlichen noch auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 74 bis 77, aaO) .

    Der Kläger kann auch nicht die Zahlung der monatlichen Vergütung nach B 4. Abs. 1 DV auf der Basis seines (bisherigen) Bruttomonatseinkommens iHv. 70 % unter Heranziehung des Berechnungsfaktors in § 5 Abs. 3 Satz 2 TS-TV ("13,5-fache des bisherigen Bruttomonatsgehaltes dividiert durch zwölf") beanspruchen, auf das erst dann etwaige Nettoleistungen der Agentur für Arbeit anzurechnen sind (dazu bereits BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 78 bis 82, BAGE 151, 235; sowie weiterhin ausf. 16. Dezember 2015 - 5 AZR 567/14 - Rn. 14 ff. mwN) .

    Schließlich bedurfte es in dieser Sache auch keiner Vorlage gemäß § 45 ArbGG an den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts (sh. auch BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 30; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 70, BAGE 151, 235) .

  • BAG, 27.01.2016 - 4 AZR 830/13

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

    Auszug aus BAG, 06.07.2016 - 4 AZR 113/14
    Weiterhin besteht gegen die Beklagte zu 1. weder ein Anspruch auf ein BeE-Monatsentgelt von 80 % des Bruttomonatseinkommens nach B 4. Abs. 2 DV iVm. § 2 Satz 1 ETS-TV noch ein Anspruch auf eine andere Berechnung von 70 % des vormaligen, nach § 5 Abs. 3 Satz 2 TS-TV berechneten Bruttomonatseinkommens nach B 4. Abs. 1 DV (Antrag zu 1. bis 7. und 9. bis 18.; vgl. zum Ganzen schon: BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - BAGE 151, 235 und 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 -) .

    Anders als § 7 Abs. 1 TS-TV setzt ein Anspruch nach § 3 Satz 1 ETS-TV nicht nur eine Mitgliedschaft in der IG Metall im Sinne einer Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG voraus, sondern verlangt für den ergänzenden Abfindungsanspruch nach § 3 ETS-TV eine zum vorgesehenen Stichtag bestehende Gewerkschaftsmitgliedschaft (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 15; ausf. 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 26, aaO) .

    a) Durch § 1 Nr. 2 ETS-TV und § 1 Nr. 2 TS-TV differenzieren die beiden Tarifverträge zwischen verschiedenen Gruppen von Mitgliedern der Gewerkschaft IG Metall damit allein zwischen tarifgebundenen Arbeitnehmern, also denjenigen, für die ein Tarifvertrag ohnehin nur Rechtsnormen über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen nach § 1 Abs. 1 TVG setzen kann (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 16 unter Hinweis auf 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 26 mwN, BAGE 151, 235 zur Rechtsprechung des Senats) .

    Wie der Senat bereits ausgeführt hat (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 17; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 42, BAGE 151, 235) entsteht ein Anspruch auf eine Abfindungszahlung nach § 5 TS-TV iVm. § 7 Abs. 1 und Abs. 2 TS-TV erst "mit Unterzeichnung des dreiseitigen Vertrages (Zustimmung zum Eintritt in die beE)", der nach C 5.

    Weiterhin ist in Anbetracht der Höhe der im TS-TV geregelten Leistungen entgegen der Auffassung der Revision auch nicht ersichtlich, dass vorliegend der Arbeitgeber "als Sachwalter der Außenseiterinteressen" ausfällt und die sog. Außenseiter "billig abgespeist" wurden (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 18; vgl. auch bereits 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 40, 67, BAGE 151, 235) .

    Die Regelung des ETS-TV verletzt weder die negative Koalitionsfreiheit noch verstößt sie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 19) .

    Auch die Ordnungsfunktion von Tarifverträgen ist entsprechend der von Verfassungs wegen vorgegebenen mitgliedschaftlichen Struktur der Koalitionen nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG auf die unmittelbar Tarifgebundenen beschränkt (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 21; ausf. 7. Juli 2010 - 4 AZR 549/08 - Rn. 68, BAGE 135, 80) .

    Ebenso wie sich die Unzulässigkeit einer Tarifnorm nur aus übergeordnetem Recht, nicht aber aus einer vertraglichen Bezugnahmeregelung der Individualvertragsparteien ergeben kann (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 49 mwN, BAGE 151, 235) , sind die Tarifvertragsparteien rechtlich grundsätzlich nicht gehalten, die Ziele des tarifautonomen Verhandlungsprozesses und den Inhalt des gefundenen Verhandlungskompromisses an bestehenden individuellen Arbeitsvertragsvereinbarungen zu orientieren (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 24) .

    b) Die Stichtagsregelung in § 1 Nr. 2 ETS-TV verletzt weiterhin nicht die sog. negative Koalitionsfreiheit des Klägers bzw. das von ihm so bezeichnete "Fernbleiberecht" (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 25; ausf. 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 45 ff., BAGE 151, 235) .

    Sie verkennt das grundsätzlich mögliche "Nebeneinander" von Tarifverträgen mit sozialplanähnlichem Inhalt und Sozialplänen nach § 112 BetrVG sowie den Umstand, dass für beide unterschiedliche Akteure verantwortlich sind und unterschiedliche rechtliche Maßstäbe gelten (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 26; vgl. bereits 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 64 ff. mwN, aaO) .

    Die weiteren Zahlungsanträge sowie der Feststellungsantrag sind ebenfalls ohne Erfolg (vgl. BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 27 ff.) .

    Schließlich bedurfte es in dieser Sache auch keiner Vorlage gemäß § 45 ArbGG an den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts (sh. auch BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 30; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 70, BAGE 151, 235) .

  • BAG, 18.03.2009 - 4 AZR 64/08

    Zulässigkeit einer einfachen Differenzierungsklausel - Zahlung einer tariflich

    Auszug aus BAG, 06.07.2016 - 4 AZR 113/14
    b) Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich nicht um eine sog. einfache Differenzierungsklausel (zum Begriff BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - Rn. 31 ff., BAGE 130, 43) .

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Erwägungen des Senats in der Entscheidung vom 18. März 2009 (- 4 AZR 64/08 - Rn. 60 ff., BAGE 130, 43; sh. auch 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - Rn. 22, BAGE 137, 231) .

    Bei der vom Großen Senat in der Entscheidung vom 29. November 1967 behandelten Rechtsfrage (- GS 1/67 - BAGE 20, 175) handelt es sich um eine andere als die hier infrage stehende nach der Zulässigkeit einer tarifvertraglichen Differenzierung zwischen verschiedenen Gruppen von Gewerkschaftsmitgliedern (oben I 2 a; ausf. zu den behandelten Rechtsfragen BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - BAGE 130, 43) .

  • BVerfG, 19.10.1993 - 1 BvR 567/89

    Bürgschaftsverträge

    Auszug aus BAG, 06.07.2016 - 4 AZR 113/14
    c) Im Übrigen ist der weitere Hinweis der Revision auf die Bürgschaftsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 19. Oktober 1993 - 1 BvR 567/89, 1 BvR 1044/89 - BVerfGE 89, 214) fernliegend.

    Sie betrifft Fälle, in denen "der Inhalt des Vertrages für eine Seite ungewöhnlich belastend und als Interessenausgleich offensichtlich unangemessen" ist (BVerfG 19. Oktober 1993 - 1 BvR 567/89, 1 BvR 1044/89 - zu B II 2 c der Gründe, aaO) .

  • BAG, 07.07.2010 - 4 AZR 549/08

    Grundsatz der Tarifeinheit - Rechtsprechungsänderung

    Auszug aus BAG, 06.07.2016 - 4 AZR 113/14
    Auch die Ordnungsfunktion von Tarifverträgen ist entsprechend der von Verfassungs wegen vorgegebenen mitgliedschaftlichen Struktur der Koalitionen nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG auf die unmittelbar Tarifgebundenen beschränkt (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 21; ausf. 7. Juli 2010 - 4 AZR 549/08 - Rn. 68, BAGE 135, 80) .

    Entgegen der Ansicht der Revision liegen auch die Voraussetzungen einer Vorlagepflicht an den Großen Senat des BAG nach § 45 Abs. 4 ArbGG nicht vor (zu den Anforderungen vgl. BAG 7. Juli 2010 - 4 AZR 549/08 - Rn. 105 mwN, BAGE 135, 80) .

  • BAG, 21.02.1967 - 1 AZR 495/65
    Auszug aus BAG, 06.07.2016 - 4 AZR 113/14
    Dem Großen Senat waren seinerzeit vom Ersten Senat sechs Fragen vorgelegt worden (BAG 21. Februar 1967 - 1 AZR 495/65 -) , von denen er nur die Fragen 1, 2 und 4 beantwortet hat.
  • BAG, 21.05.2014 - 4 AZR 50/13

    Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz - Schuldrechtliche Vereinbarung von

    Auszug aus BAG, 06.07.2016 - 4 AZR 113/14
    Abs. 1 und Abs. 2 DV nicht am Maßstab des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes zu messen (ausf. zu dessen Inhalt BAG 21. Mai 2014 - 4 AZR 50/13 - Rn. 19 ff., BAGE 148, 139) .
  • BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85

    Aussperrung

    Auszug aus BAG, 06.07.2016 - 4 AZR 113/14
    Kann der Arbeitnehmer in Ausübung der individuellen Privatautonomie aufgrund der strukturellen Unterlegenheit seine Interessen nicht durchsetzen, ist von Verfassungs wegen die Tarifautonomie darauf angelegt, diese Unterlegenheit durch kollektives Handeln auszugleichen und ein annähernd gleichgewichtiges Aushandeln von Löhnen und Arbeitsbedingungen zu erzielen (BVerfG 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - zu C I 3 b aa der Gründe, BVerfGE 84, 212) .
  • BAG, 29.11.1967 - GS 1/67

    Diffrerenzierung zwischen gewerkschaftlich organisierten und anders oder nicht

    Auszug aus BAG, 06.07.2016 - 4 AZR 113/14
    Bei der vom Großen Senat in der Entscheidung vom 29. November 1967 behandelten Rechtsfrage (- GS 1/67 - BAGE 20, 175) handelt es sich um eine andere als die hier infrage stehende nach der Zulässigkeit einer tarifvertraglichen Differenzierung zwischen verschiedenen Gruppen von Gewerkschaftsmitgliedern (oben I 2 a; ausf. zu den behandelten Rechtsfragen BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - BAGE 130, 43) .
  • BAG, 22.10.2014 - 5 AZR 731/12

    Klage auf zukünftige Leistung - ERA-Ausgleichs- und Überschreiterzulage

    Auszug aus BAG, 06.07.2016 - 4 AZR 113/14
    Diese Voraussetzung betrifft die zu treffende Entscheidung wie die vorhergehende Entscheidung, von der abgewichen werden soll (BAG 22. Oktober 2014 - 5 AZR 731/12 - Rn. 45 mwN, BAGE 149, 343; GK-ArbGG/Dörner Stand Juni 2016 § 45 Rn. 26) .
  • BAG, 16.12.2015 - 5 AZR 567/14

    Zuschuss zum Transferkurzarbeitergeld - Entgeltabrechnung

  • BAG, 23.03.2011 - 4 AZR 366/09

    Unwirksamkeit einer Differenzierungsklausel in der Form einer Spannenklausel

  • BAG, 23.02.2011 - 4 AZR 430/09

    Eingruppierung Wach- und Sicherheitsgewerbe - Tätigkeit gem. §§ 8, 9 LuftSiG

  • BAG, 21.08.2013 - 4 AZR 861/11

    Tarifliche Sonderzahlung - Stichtagsregelung bezüglich der

  • BAG, 05.09.2012 - 4 AZR 696/10

    Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel - Stichtagsregelung

  • LAG München, 23.10.2013 - 8 Sa 221/13
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