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   BAG, 06.08.2003 - 4 AZR 443/02   

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https://dejure.org/2003,4510
BAG, 06.08.2003 - 4 AZR 443/02 (https://dejure.org/2003,4510)
BAG, Entscheidung vom 06.08.2003 - 4 AZR 443/02 (https://dejure.org/2003,4510)
BAG, Entscheidung vom 06. August 2003 - 4 AZR 443/02 (https://dejure.org/2003,4510)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Eingruppierung einer Gutachterärztin

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erstellung von Gutachten nach Aktenlage - Rückgruppierung - Tarifmerkmal "Facharzt mit entsprechender Tätigkeit" - Begriff des Arbeitsvorgangs - Einheitlichkeit des Arbeitsvorgangs - Voraussetzung der Eingruppierung in VergGr. I a (Fallgr. 4) - Befugnis zur Führung der ...

  • Judicialis

    BAT-O § 22; ; BAT-O/BL Anl. 1 a; ; BÄrzteO § 14 Abs. 1 Satz 2; ; BÄrzteO § 14 Abs. 1 Satz 3; ; Weiterbildungsordnung der Sächsischen Landesärztekammer vom... 8. November 1993 idF vom 16. November 1999 Anlage 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eingruppierung öffentlicher Dienst - Eingruppierung einer Gutachterärztin; Ärztin für medizinische Begutachtung im Rahmen des SGB IX und des sozialen Entschädigungsrechts in einem Amt für Familie und Soziales im Freistaat Sachsen nach den Tätigkeitsmerkmalen für Ärzte ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 107, 147
  • BB 2004, 276
  • NZA-RR 2004, 269
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BAG, 23.09.2009 - 4 AZR 220/08

    Korrigierende Rückgruppierung; Eingruppierung - "entsprechende Tätigkeit" einer

    Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner Auseinandersetzung mit den Aussagen des Senats in seinem Urteil vom 6. August 2003 (- 4 AZR 443/02 - BAGE 107, 147, 152) zu den möglicherweise erleichterten Anforderungen an die Darlegungslast des Arbeitgebers bei einer korrigierenden Rückgruppierung, wenn er sich hierfür auf eine neuere Rechtsprechung beruft.

    Dies entspricht im Ergebnis auch der Wertung im bereits im Jahre 2003 entschiedenen verwandten Rechtsstreit - 4 AZR 443/02 - (BAG 6. August 2003, BAGE 107, 147), in dem es um die parallel vorgenommene Rückgruppierung einer der weiteren als Gutachterin tätigen Fachärztinnen für Allgemeinmedizin ging.

    (1) Das Landesarbeitsgericht hat auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 Satz 3 BÄO, wonach sich die Berechtigung zur Fortführung einer im Beitrittsgebiet nach Art. 3 des Einigungsvertrags vor dem 1. Juli 1988 erworbenen und weiter nicht beschränkten Facharztberechtigung nach dem einschlägigen Recht der Bundesländer bemisst, und im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BAG 6. August 2003 - 4 AZR 443/02 - BAGE 107, 147) festgestellt - was mit der Revision nicht angegriffen worden ist -, dass die Klägerin den Status als Fachärztin im tariflichen Sinne erfüllt.

    Es zieht hierzu zu Recht das einen sehr ähnlich gelagerten Fall betreffende Senatsurteil vom 6. August 2003 (- 4 AZR 443/02 - BAGE 107, 147) heran und behält den von dort übernommenen Begriff in der Subsumtion bei.

    Einschränkungen gegenüber der üblichen Tätigkeit einer Fachärztin für Allgemeinmedizin bedeuten nicht notwendigerweise eine Minderung der Qualifikationsanforderungen, auch wenn eine hausärztliche Betreuung oder lebensbegleitende Behandlung von Patienten nicht stattfindet (BAG 6. August 2003 - 4 AZR 443/02 - mwN, BAGE 107, 147, 156 f.).

    Soweit der Beklagte weiter meint, der Senat habe in seinem Urteil vom 6. August 2003 (- 4 AZR 443/02 - BAGE 107, 147) zu erkennen gegeben, dass "die fachspezifischen Fragestellungen letztlich durch das Gericht allein aus eigenem Wissen nicht getroffen werden können, sondern einem Sachverständigenbeweis zugänglich sind und dessen auch bedürfen", verkennt er die Aussage des Senats, der mit "ggf." und "kommt in Betracht" lediglich die Möglichkeit des Sachverständigengutachtens nach § 144 ZPO angesprochen hat.

  • LAG Hessen, 17.11.2006 - 3 Sa 1074/05

    Eingruppierung - Fachärztin für Sportmedizin - BAT Anl 1a VerGr Ia Fallgr 1

    Die Tarifvertragsparteien des BAT verwenden mit dem Begriff Facharzt einen Rechtsbegriff, der durch die gesetzlichen Regelungen des Medizinalrechts der Bundesrepublik Deutschland vorgegeben ist (BAG 06. August 2003 - 4 AZR 443/02 - zu II. 5. a) d.Gr.).

    Nicht ausreichend ist es, wenn die entsprechenden Kenntnisse des Angestellten für seinen Aufgabenbereich lediglich nützlich oder erwünscht sind; sie müssen vielmehr im zuvor erläuterten Sinn zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich sein (BAG 06. August 2003 - 4 AZR 443/02 - zu II. 5. b) bb) bbb) (1) d.Gr.; 19. Januar 2000 - 4 AZR 837/98 - zu 4. a) d.Gr.).

  • KAG Mainz, 17.07.2008 - M 16/08

    Eingruppierung; Zustimmungsersetzung

    Nicht ausreichend ist es, wenn die absolvierte Hochschulbildung für die Tätigkeit lediglich erwünscht oder nützlich, aber nicht zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich ist (BAG vom 6.8.2003 - 4 AZR 443/02; BAG vom 19.1.2000 AP Nr. 277 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
  • KAG Mainz, 24.04.2008 - M 21/07

    Eingruppierung; Zustimmungsersetzung

    Nicht ausreichend ist es, wenn die absolvierte Hochschulbildung für die Tätigkeit lediglich erwünscht oder nützlich, aber nicht zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich ist (BAG vom 06.08.2003 - 4 AZR 443/02; BAG vom 19.01.2000, AP Nr. 277 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
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