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   BAG, 06.08.2003 - 4 AZR 443/02   

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BAG, 06.08.2003 - 4 AZR 443/02 (https://dejure.org/2003,4510)
BAG, Entscheidung vom 06.08.2003 - 4 AZR 443/02 (https://dejure.org/2003,4510)
BAG, Entscheidung vom 06. August 2003 - 4 AZR 443/02 (https://dejure.org/2003,4510)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Eingruppierung einer Gutachterärztin

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erstellung von Gutachten nach Aktenlage - Rückgruppierung - Tarifmerkmal "Facharzt mit entsprechender Tätigkeit" - Begriff des Arbeitsvorgangs - Einheitlichkeit des Arbeitsvorgangs - Voraussetzung der Eingruppierung in VergGr. I a (Fallgr. 4) - Befugnis zur Führung der ...

  • Judicialis

    BAT-O § 22; ; BAT-O/BL Anl. 1 a; ; BÄrzteO § 14 Abs. 1 Satz 2; ; BÄrzteO § 14 Abs. 1 Satz 3; ; Weiterbildungsordnung der Sächsischen Landesärztekammer vom... 8. November 1993 idF vom 16. November 1999 Anlage 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eingruppierung öffentlicher Dienst - Eingruppierung einer Gutachterärztin; Ärztin für medizinische Begutachtung im Rahmen des SGB IX und des sozialen Entschädigungsrechts in einem Amt für Familie und Soziales im Freistaat Sachsen nach den Tätigkeitsmerkmalen für Ärzte ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 107, 147
  • BB 2004, 276
  • NZA-RR 2004, 269
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • LAG Baden-Württemberg, 26.10.1999 - 10 Sa 3/99

    Eingruppierung: Allgemeinärztin als ärztliche Gutachterin beim Versorgungsamt

    Auszug aus BAG, 06.08.2003 - 4 AZR 443/02
    I a BAT-O. Nachdem bei dem Beklagten das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 26. Oktober 1999 - 10 Sa 3/99 - bekannt geworden war, teilte das Sächsische Landesamt für Familie und Soziales der Klägerin unter dem 1. März 2001 mit, daß bei der Feststellung der Vergütungsgruppe ein rechtlicher Irrtum unterlaufen sei und insoweit im Wege der korrigierenden Rückgruppierung unter Berücksichtigung des Fallgruppenaufstiegs lediglich eine Bezahlung entsprechend der VergGr.

    Der beklagte Freistaat hat sich insoweit auf die einschlägige Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 26. Oktober 1999 - 10 Sa 3/99 - (ZTR 2000, 78 = EzBAT §§ 22, 23 BAT B4 VergGr. II a Nr. 1) berufen.

    Es hat im Anschluß an die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 26. Oktober 1999 (- 10 Sa 3/99 - aaO) angenommen, bei der Gutachtertätigkeit der Klägerin mangele es an einer für einen Facharzt der Allgemeinmedizin entsprechenden Tätigkeit.

  • BAG, 19.01.2000 - 4 AZR 837/98

    Eingruppierung einer Schulärztin

    Auszug aus BAG, 06.08.2003 - 4 AZR 443/02
    Die fachärztliche Tätigkeit im Sinne der Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 7 der Anlage 1 a zum BAT-O/BL setzt bei einem Arzt oder bei einer Ärztin, der (die) die Approbation und Facharztanerkennung in der ehemaligen DDR erhalten hat, voraus, daß die Approbation nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BÄrzteO fortgilt (Bestätigung von Senat 19. Januar 2000 - 4 AZR 837/98 - BAGE 93, 238 = AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 277).

    Nicht ausreichend ist es, wenn die entsprechenden Kenntnisse des Angestellten für seinen Aufgabenbereich lediglich nützlich oder erwünscht sind; sie müssen vielmehr im zuvor erläuterten Sinne zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich sein (23. Mai 1979 - 4 AZR 576/77 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 24; 19. Januar 2000 - 4 AZR 837/98 - BAGE 93, 238 = AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 277, zu 4 a der Gründe).

    Einschränkungen gegenüber der normalen Tätigkeit einer Fachärztin für Allgemeinmedizin bedeuten nicht notwendigerweise eine Minderung der Qualifikationsanforderungen, auch wenn eine hausärztliche Betreuung oder lebensbegleitende Behandlung von Patienten nicht stattfindet (vgl. Senat 19. Januar 2000 - 4 AZR 837/98 - aaO, zu 6 b bb der Gründe betreffend Fachärztin für Kinderkrankheiten in der Tätigkeit einer Schulärztin mit schulärztlichen Untersuchungen).

  • BAG, 25.09.1996 - 4 AZR 200/95

    Eingruppierung: Assistenzarzt

    Auszug aus BAG, 06.08.2003 - 4 AZR 443/02
    Nach der Rechtsprechung des Senats verwenden die Tarifvertragsparteien des BAT mit dem Begriff Arzt einen Rechtsbegriff, der durch die gesetzlichen Regelungen des Medizinalrechts der Bundesrepublik Deutschland vorgegeben ist (ua. 25. September 1996 - 4 AZR 200/95 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 218).

    (3) Was zur entsprechenden Tätigkeit eines Facharztes gehört, richtet sich nach den Bestimmungen des deutschen Medizinalrechts (Senat 25. September 1996 - 4 AZR 200/95 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 218, zu B II 4 der Gründe), und zwar nach den jeweiligen Weiterbildungsordnungen der Länder, hier der Weiterbildungsordnung der Sächsischen Landesärztekammer vom 8. November 1993 idF vom 16. November 1999.

  • LAG Sachsen, 29.05.2002 - 9 Sa 29/02
    Auszug aus BAG, 06.08.2003 - 4 AZR 443/02
    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 29. Mai 2002 - 9 Sa 29/02 - aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht auf die Berufung des beklagten Freistaats gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 30. Oktober 2001 - 7 Ca 4458/01 - die Klage für die Zeit ab 1. September 2000 abgewiesen hat.
  • BAG, 23.05.1979 - 4 AZR 576/77

    Internationale Ferienkurse - Arbeitsvorgang - Entsprechende Tätigkeit -

    Auszug aus BAG, 06.08.2003 - 4 AZR 443/02
    Nicht ausreichend ist es, wenn die entsprechenden Kenntnisse des Angestellten für seinen Aufgabenbereich lediglich nützlich oder erwünscht sind; sie müssen vielmehr im zuvor erläuterten Sinne zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich sein (23. Mai 1979 - 4 AZR 576/77 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 24; 19. Januar 2000 - 4 AZR 837/98 - BAGE 93, 238 = AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 277, zu 4 a der Gründe).
  • BAG, 05.12.1990 - 4 AZR 285/90

    Ärztliche Tätigkeit außerhalb des Bereichs der BÄrztO

    Auszug aus BAG, 06.08.2003 - 4 AZR 443/02
    Von dieser beschränkten Anerkennung einer ärztlichen Tätigkeit in der ehemaligen DDR für die Erfüllung der tariflichen Voraussetzungen einer ärztlichen Tätigkeit ist der Senat wiederholt ausgegangen (5. Dezember 1990 - 4 AZR 285/90 - BAGE 66, 306 = AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 153; 14. April 1999 - 4 AZR 215/98 - BAGE 91, 177 = AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 12).
  • BAG, 14.04.1999 - 4 AZR 215/98

    Approbation als Arzt nach dem Recht der DDR - Vergütungswirksamkeit nach dem

    Auszug aus BAG, 06.08.2003 - 4 AZR 443/02
    Von dieser beschränkten Anerkennung einer ärztlichen Tätigkeit in der ehemaligen DDR für die Erfüllung der tariflichen Voraussetzungen einer ärztlichen Tätigkeit ist der Senat wiederholt ausgegangen (5. Dezember 1990 - 4 AZR 285/90 - BAGE 66, 306 = AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 153; 14. April 1999 - 4 AZR 215/98 - BAGE 91, 177 = AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 12).
  • BAG, 10.12.1997 - 4 AZR 221/96

    Eingruppierung - Daktyloskop in einem Landeskriminalamt

    Auszug aus BAG, 06.08.2003 - 4 AZR 443/02
    Das Landesarbeitsgericht hat ausgehend von der ständigen Rechtsprechung des Senats zum Begriff des Arbeitsvorgangs (ua. 10. Dezember 1997 - 4 AZR 221/96 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 237) angenommen, daß die Gutachtertätigkeiten im Bereich des Versorgungs- oder Schwerbehindertenrechts einen einzigen einheitlichen Arbeitsvorgang darstellen.
  • BAG, 23.09.2009 - 4 AZR 220/08

    Korrigierende Rückgruppierung; Eingruppierung - "entsprechende Tätigkeit" einer

    Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner Auseinandersetzung mit den Aussagen des Senats in seinem Urteil vom 6. August 2003 (- 4 AZR 443/02 - BAGE 107, 147, 152) zu den möglicherweise erleichterten Anforderungen an die Darlegungslast des Arbeitgebers bei einer korrigierenden Rückgruppierung, wenn er sich hierfür auf eine neuere Rechtsprechung beruft.

    Dies entspricht im Ergebnis auch der Wertung im bereits im Jahre 2003 entschiedenen verwandten Rechtsstreit - 4 AZR 443/02 - (BAG 6. August 2003, BAGE 107, 147), in dem es um die parallel vorgenommene Rückgruppierung einer der weiteren als Gutachterin tätigen Fachärztinnen für Allgemeinmedizin ging.

    (1) Das Landesarbeitsgericht hat auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 Satz 3 BÄO, wonach sich die Berechtigung zur Fortführung einer im Beitrittsgebiet nach Art. 3 des Einigungsvertrags vor dem 1. Juli 1988 erworbenen und weiter nicht beschränkten Facharztberechtigung nach dem einschlägigen Recht der Bundesländer bemisst, und im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BAG 6. August 2003 - 4 AZR 443/02 - BAGE 107, 147) festgestellt - was mit der Revision nicht angegriffen worden ist -, dass die Klägerin den Status als Fachärztin im tariflichen Sinne erfüllt.

    Es zieht hierzu zu Recht das einen sehr ähnlich gelagerten Fall betreffende Senatsurteil vom 6. August 2003 (- 4 AZR 443/02 - BAGE 107, 147) heran und behält den von dort übernommenen Begriff in der Subsumtion bei.

    Einschränkungen gegenüber der üblichen Tätigkeit einer Fachärztin für Allgemeinmedizin bedeuten nicht notwendigerweise eine Minderung der Qualifikationsanforderungen, auch wenn eine hausärztliche Betreuung oder lebensbegleitende Behandlung von Patienten nicht stattfindet (BAG 6. August 2003 - 4 AZR 443/02 - mwN, BAGE 107, 147, 156 f.).

    Soweit der Beklagte weiter meint, der Senat habe in seinem Urteil vom 6. August 2003 (- 4 AZR 443/02 - BAGE 107, 147) zu erkennen gegeben, dass "die fachspezifischen Fragestellungen letztlich durch das Gericht allein aus eigenem Wissen nicht getroffen werden können, sondern einem Sachverständigenbeweis zugänglich sind und dessen auch bedürfen", verkennt er die Aussage des Senats, der mit "ggf." und "kommt in Betracht" lediglich die Möglichkeit des Sachverständigengutachtens nach § 144 ZPO angesprochen hat.

  • LAG Hessen, 17.11.2006 - 3 Sa 1074/05

    Eingruppierung - Fachärztin für Sportmedizin - BAT Anl 1a VerGr Ia Fallgr 1

    Die Tarifvertragsparteien des BAT verwenden mit dem Begriff Facharzt einen Rechtsbegriff, der durch die gesetzlichen Regelungen des Medizinalrechts der Bundesrepublik Deutschland vorgegeben ist (BAG 06. August 2003 - 4 AZR 443/02 - zu II. 5. a) d.Gr.).

    Nicht ausreichend ist es, wenn die entsprechenden Kenntnisse des Angestellten für seinen Aufgabenbereich lediglich nützlich oder erwünscht sind; sie müssen vielmehr im zuvor erläuterten Sinn zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich sein (BAG 06. August 2003 - 4 AZR 443/02 - zu II. 5. b) bb) bbb) (1) d.Gr.; 19. Januar 2000 - 4 AZR 837/98 - zu 4. a) d.Gr.).

  • KAG Mainz, 24.04.2008 - M 21/07

    Eingruppierung; Zustimmungsersetzung

    Nicht ausreichend ist es, wenn die absolvierte Hochschulbildung für die Tätigkeit lediglich erwünscht oder nützlich, aber nicht zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich ist (BAG vom 06.08.2003 - 4 AZR 443/02; BAG vom 19.01.2000, AP Nr. 277 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
  • KAG Mainz, 17.07.2008 - M 16/08

    Eingruppierung; Zustimmungsersetzung

    Nicht ausreichend ist es, wenn die absolvierte Hochschulbildung für die Tätigkeit lediglich erwünscht oder nützlich, aber nicht zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich ist (BAG vom 6.8.2003 - 4 AZR 443/02; BAG vom 19.1.2000 AP Nr. 277 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
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