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   BAG, 06.09.2007 - 2 AZR 1042/06   

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https://dejure.org/2007,12666
BAG, 06.09.2007 - 2 AZR 1042/06 (https://dejure.org/2007,12666)
BAG, Entscheidung vom 06.09.2007 - 2 AZR 1042/06 (https://dejure.org/2007,12666)
BAG, Entscheidung vom 06. September 2007 - 2 AZR 1042/06 (https://dejure.org/2007,12666)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 27.01.1998 - 1 BvL 15/87

    Kleinbetriebsklausel I

    Auszug aus BAG, 06.09.2007 - 2 AZR 1042/06
    b) Der objektive Gehalt der Grundrechte kann auch im Verfahrensrecht Bedeutung erlangen (vgl. BVerfG 27. Januar 1998 - 1 BvL 15/87 - BVerfGE 97, 169, zu B I 3 b cc der Gründe).

    Dieses Grundrecht ist erst dann verletzt, wenn der Gesetzgeber seiner aus Art. 12 Abs. 1 GG abzuleitenden Pflicht zum Schutz der Arbeitnehmer vor Arbeitgeberkündigung nicht hinreichend nachgekommen ist (BVerfG 27. Januar 1998 - 1 BvL 15/87 - BVerfGE 97, 169, zu B I 2 der Gründe).

    Die somit gegenläufigen Grundrechtspositionen sind in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und so zu begrenzen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (BVerfG 27. Januar 1998 - 1 BvL 15/87 - BVerfGE 97, 169, zu B I 3 a der Gründe; 19. Oktober 1993 - 1 BvR 567/89 - und - 1 BvR 1044/89 - BVerfGE 89, 214, zu B II 2 b der Gründe).

  • BVerfG, 19.10.1993 - 1 BvR 567/89

    Bürgschaftsverträge

    Auszug aus BAG, 06.09.2007 - 2 AZR 1042/06
    Die somit gegenläufigen Grundrechtspositionen sind in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und so zu begrenzen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (BVerfG 27. Januar 1998 - 1 BvL 15/87 - BVerfGE 97, 169, zu B I 3 a der Gründe; 19. Oktober 1993 - 1 BvR 567/89 - und - 1 BvR 1044/89 - BVerfGE 89, 214, zu B II 2 b der Gründe).

    Eine Verletzung grundrechtlicher Schutzpflichten kann daher in einer solchen Lage nur festgestellt werden, wenn eine Grundrechtsposition den Interessen des anderen Vertragspartners in einer Weise untergeordnet wird, dass in Anbetracht der Bedeutung und Tragweite des betroffenen Grundrechts von einem angemessenen Ausgleich nicht mehr gesprochen werden kann (so etwa BVerfG 7. Februar 1990 - 1 BvR 26/84 - BVerfGE 81, 242; 19. Oktober 1993 - 1 BvR 567/89 - und - 1 BvR 1044/89 - BVerfGE 89, 214, zu B II 2 b der Gründe).

  • BAG, 22.01.2004 - 2 AZR 111/02

    Versorgungsanwartschaften

    Auszug aus BAG, 06.09.2007 - 2 AZR 1042/06
    b) Der Senat hat die Vermutungswirkung des § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG aF bisher nur auf die fehlenden Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten auf freien Arbeitsplätzen im Beschäftigungsbetrieb bezogen angewandt (vgl. Senat 7. Mai 1998 - 2 AZR 536/97 - BAGE 88, 363; 22. Januar 2004 - 2 AZR 111/02 - AP BetrVG 1972 § 112 Namensliste Nr. 1 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 11).

    Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Arbeitgeber die Voraussetzungen einer Betriebsänderung darlegen muss, dass ferner die Kündigung aus Anlass der Betriebsänderung erfolgt sein und der gekündigte Arbeitnehmer im Interessenausgleich namentlich aufgeführt sein muss (Senat 22. Januar 2004 - 2 AZR 111/02 - AP BetrVG 1972 § 112 Namensliste Nr. 1 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 11, zu C II der Gründe; 7. Mai 1998 - 2 AZR 55/98 - BAGE 88, 355, zu II 1 a der Gründe; jeweils noch zu § 1 Abs. 5 KSchG aF).

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