Rechtsprechung
   BAG, 07.03.1995 - 3 AZR 282/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,9
BAG, 07.03.1995 - 3 AZR 282/94 (https://dejure.org/1995,9)
BAG, Entscheidung vom 07.03.1995 - 3 AZR 282/94 (https://dejure.org/1995,9)
BAG, Entscheidung vom 07. März 1995 - 3 AZR 282/94 (https://dejure.org/1995,9)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1995,9) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gültigkeit eines Versorgungstarifvertrags - Verstoß gegen Gleichheitssatz - Teilzeitkräfte - Betriebsrente - Betriebliche Altersversorgung - Feststellungsinteresse

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Zusatzversorgung Teilzeitbeschäftigter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zusatzversorgung Teilzeitbeschäftigter

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3; BetrAVG § 1; BAT §§ 3 Buchst. q, 46, 70; Versorgungs-TV § 2; BGB §§ 139, 198, 209, 222, 242; BeschFG 1985 §§ 2, 6; EG-Vertrag Art. 119, 177
    Betriebliche Altersversorgung: Unwirksamkeit des Ausschlusses unterhälftig beschäftigter Teilzeitkräfte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 79, 236
  • MDR 1996, 290
  • NZA 1996, 48
  • BB 1995, 2068
  • BB 1995, 2217
  • BB 1995, 626
  • DB 1995, 2020
  • DB 1995, 635
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (462)Neu Zitiert selbst (53)

  • BAG, 28.07.1992 - 3 AZR 173/92

    Zusatzversorgung für Teilzeitbeschäftigte

    Auszug aus BAG, 07.03.1995 - 3 AZR 282/94
    Für den generellen Ausschluß unterhälftig beschäftigter Teilzeitkräfte aus der betrieblichen Altersversorgung gibt es keine sachlich vertretbaren Gründe (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. BAGE 71, 29, 38ff. Dem Gleichheitssatz kann im vorliegenden Fall nur dadurch entsprochen werden, daß auch den unterhälftig beschäftigten Teilzeitkräften für die Vergangenheit die vorenthaltene betriebliche Altersversorgung verschafft wird. Den von der betrieblichen Altersversorgung zu Unrecht ausgeschlossenen Teilzeitkräften steht nicht lediglich ein Schadenersatzanspruch, sondern ein Erfüllungsanspruch zu. Im Betriebsrentenrecht ist zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung und dem Durchführungsweg zu unterscheiden. Kann die geschuldete Altersversorgung nicht auf dem vorgesehenen Durchführungsweg erbracht werden, so hat der Arbeitgeber aufgrund seiner Einstandspflicht erforderlichenfalls selbst die Versorgungsleistungen zu erbringen. Wenn tarifvertragliche Ausschlußvorschriften unwirksam sind, ergibt sich der Erfüllungsanspruch der Arbeitnehmer nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz, sondern aus den verbleibenden wirksamen Versorgungsregelungen des Tarifvertrages. Der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebende Vertrauensschutz gegenüber rückwirkenden Belastungen hat jedenfalls im vorliegenden Fall nicht zum Wegfall oder einer Einschränkung der geltend gemachten Versorgungsrechte geführt: Das Interesse des Arbeitgebers, von zusätzlichen finanziellen Belastungen und Verwaltungsaufwand verschont zu bleiben, verdiente keinen Vorrang gegenüber dem Interesse der benachteiligten Teilzeitkräfte an der uneingeschränkten Beachtung des Gleichheitssatzes.

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats steht auch den Teilzeitkräften, die durch Tarifvertrag unzulässigerweise aus der betrieblichen Altersversorgung ausgenommen werden, ein auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützter Erfüllungsanspruch zu (vgl. BAGE 62, 334, 336 ff. = AP Nr. 6 zu § 2 BeschFG 1985; BAGE 71, 29, 35 und 42 = AP Nr. 18 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, zu B I 2 und II der Gründe; Urteil vom 25. Oktober 1994 - 3 AZR 149/94 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt, zu II der Gründe; Urteil vom 13. Dezember 1994, BAGE 79, 8 = DB 1995, 931 = ZTR 1995, 213, zu II 1 der Gründe).

    Diese Begründung hat in der Literatur Kritik erfahren (vgl. u. a. Pfarr, Anm. II zum Urteil des BAG vom 28. Juli 1992 - 3 AZR 173/92 - AR-Blattei 1560 Nr. 32; Zöllner/Loritz, Arbeitsrecht, 4. Aufl., § 17 VI).

    Dementsprechend müssen sie sich auch wie der Gesetzgeber an die zentrale Gerechtigkeitsnorm des Art. 3 Abs. 1 GG halten (vgl. u. a. BVerfGE 21, 362, 372 = AP Nr. 9 zu § 1542 RVO; BAGE 42, 217, 220 = AP Nr. 124 zu Art. 3 GG; BAGE 71, 29, 35 = AP Nr. 18 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, zu B I 2 a der Gründe; Hanau, NZA 1984, 345, 346; Pfarr, aaO).

    cc) Die unterschiedliche Behandlung der Teilzeitkräfte läßt sich nicht mit dem Grundgedanken und der Entstehungsgeschichte der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst rechtfertigen, wie der Senat bereits im Urteil vom 28. Juli 1992 (BAGE 71, 29, 39 f. = AP Nr. 18 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, zu B I 3 c (2) der Gründe) entschieden hat.

    Dies hat der Senat bereits im Urteil vom 28. Juli 1992 (BAGE 71, 29, 40 f. = AP Nr. 18 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, zu B I 3 c (3) der Gründe) entschieden.

    Bereits im Urteil vom 28. Juli 1992 (BAGE 71, 29, 42 f. = AP Nr. 18 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, zu B II 1 der Gründe) hat der Senat ausgeführt, daß die Tarifvertragsparteien die versorgungsrechtlichen Verpflichtungen nicht auf die bloße Durchführungsform verkürzt haben.

    f) Der Senat hatte sich bereits in seinem Urteil vom 28. Juli 1992 (BAGE 71, 29, 48 f. = AP Nr. 18 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, zu B III 2 d der Gründe) mit der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der Rückwirkungsproblematik befaßt.

  • BAG, 13.11.1985 - 4 AZR 234/84

    Verfassungswidrigkeit von Ehefrauenzulage

    Auszug aus BAG, 07.03.1995 - 3 AZR 282/94
    b) Auch wenn der Rechtsgedanke des § 139 BGB angewandt wird (vgl. BAGE 50, 137, 142 = AP Nr. 136 zu Art. 3 GG), ändert sich im Ergebnis nichts.

    Die unzulässigerweise ausgeklammerten Personen haben jedoch dann Anspruch auf die Vergünstigung, wenn der Normgeber nur auf diesem Weg dem Gleichheitssatz Rechnung tragen kann oder wenn anzunehmen ist, daß der Normgeber bei Beachtung des Gleichheitssatzes alle zu berücksichtigenden Personen in die Vergünstigung einbezogen hätte (vgl. u. a. BVerfG Urteil vom 28. Januar 1992 - 1 BvR 1025/92 -, aaO, zu C III 1 der Gründe; BAGE 50, 137, 142 = AP Nr. 136 zu Art. 3 GG; BAGE 67, 357, 366 = AP Nr. 30 zu § 622 BGB, zu B II 3 b bb und cc der Gründe).

  • BVerfG, 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Widerruf von Leistungen einer

    Auszug aus BAG, 07.03.1995 - 3 AZR 282/94
    b) Im Beschluß vom 14. Januar 1987 (BVerfGE 74, 129, 152 [BVerfG 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79] = AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen, zu B II 1 der Gründe) hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, die anerkannte Befugnis der Gerichte zur Rechtsfortbildung sei verfassungsrechtlich eingeschränkt.

    Bei einer rückwirkenden Änderung der Rechtsprechung ist zu beachten, daß nicht nur die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit, sondern auch die Idee der materiellen Gerechtigkeit wesentliche Bestandteile des Rechtsstaatsprinzips sind (vgl. BVerfGE 74, 129, 152 [BVerfG 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79] = AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen, zu B II 1 der Gründe).

  • BAG, 18.01.2023 - 5 AZR 108/22

    Vergütung - Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten

    Eine unterschiedliche Behandlung bei den Arbeitsbedingungen lässt sich hieraus jedoch nicht rechtfertigen (st. Rspr., vgl. BAG 25. April 2007 - 6 AZR 746/06 - Rn. 36, BAGE 122, 215; 28. März 1996 - 6 AZR 501/95 - zu II 2 c cc der Gründe, BAGE 82, 344; 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - zu B II 2 d gg der Gründe, BAGE 79, 236) .
  • BAG, 16.05.2007 - 8 AZR 709/06

    Persönlichkeitsverletzung - Mobbing - Ausschlussfrist

    Erst mit der Entstehung des Schadens kann auch ein Schadensersatzanspruch entstehen, der in der Regel auch mit seiner Entstehung fällig wird (BAG 14. Dezember 2006 - 8 AZR 628/05 - AP BGB § 618 Nr. 28 = EzA BGB 2002 § 618 Nr. 2; 25. Januar 1967 - 4 AZR 532/65 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 35 = EzA TVG § 4 Nr. 13; 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - BAGE 79, 236, 258 = AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 26 = EzA BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 9 unter Verweis auf BGH 19. Dezember 1990 - VIII ARZ 5/90 - BGHZ 113, 188, 193).
  • BAG, 15.05.2012 - 3 AZR 11/10

    Ablösung einer Versorgungsordnung - Drei-Stufen-Schema - Anhebung der

    Dass der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, ist unerheblich (vgl. BAG 21. April 2009 - 3 AZR 640/07 - Rn. 19, BAGE 130, 202; 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - zu A III 2 der Gründe, BAGE 79, 236) .
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht