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   BAG, 07.06.1984 - 2 AZR 273/83   

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BAG, 07.06.1984 - 2 AZR 273/83 (https://dejure.org/1984,19504)
BAG, Entscheidung vom 07.06.1984 - 2 AZR 273/83 (https://dejure.org/1984,19504)
BAG, Entscheidung vom 07. Juni 1984 - 2 AZR 273/83 (https://dejure.org/1984,19504)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • BAG, 14.01.1982 - 2 AZR 254/81

    Erwerbsquelle - Lehrauftrag - Schutzbedürftigkeit - Teilzeitbeschäftigte Lehrer -

    Auszug aus BAG, 07.06.1984 - 2 AZR 273/83
    Nach den vom Großen Senat (BAG 10, 65 = AP Nr. 16 zu 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) aufgesteilten und von der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts fortgeführten Grundsätzen (vgl. statt vieler BAG 31, 40 = AP Nr. 46; BAG 3? . 85 = AP Nr. 50; BAG 36, 229 = AP Nr. 61 sowie PAG 37, 283 = AP Nr. 64 und BAG 37, 305 = AP Nr. 65, alle zu « 620 BGB Befri steter Arbeitsvertrag) ist die an sich zulässige Befristung von ArbeitsVerträgen dann unwirksam, wenn dadurch Kündigungsschutzbest immungen umgangen werden und hierfür kein sachlich rechtfer tigender Grund vorliegt.

    Haushaltsrechtliche Erwägungen wie z.B. eine allgemeine Mittelkürzung sind zwar grundsätzlich kein sachlicher Grund für die Befristung von Arbeitsverträgen, weil das Haushaltsrecht des öffentlichen Dienstes keinen unmittelbaren Einfluß auf die Gestaltung von Arbeitsverhältnissen hat (vgl. statt vieler BAG 37, 283 und BAG 37, 305).

  • BAG, 14.01.1982 - 2 AZR 245/80

    Voraussetzungen für die Annahme eines sachlichen Grundes zur Befristung von

    Auszug aus BAG, 07.06.1984 - 2 AZR 273/83
    2. Etwas anderes hat das Landesarbeitsgericht auch nicht der Senatsrechtsprechung zur Befristungskontrolle entnehmen können: Der Senat hat im Urteil vom 14. Januar 1982 - 2 AZR 245/80 - (BAG 37» 283) offengelassen, ob in entsprechender Anwendung des § 315 BGB ausnahmsweise eine Korrektur einer unzulässig kurzen Dauer der Befristung durch die Festlegung einer längeren Befristung möglich ist (vgl. dazu auch KR-Hillebrecht, § 620 BGB Rz 90).

    Haushaltsrechtliche Erwägungen wie z.B. eine allgemeine Mittelkürzung sind zwar grundsätzlich kein sachlicher Grund für die Befristung von Arbeitsverträgen, weil das Haushaltsrecht des öffentlichen Dienstes keinen unmittelbaren Einfluß auf die Gestaltung von Arbeitsverhältnissen hat (vgl. statt vieler BAG 37, 283 und BAG 37, 305).

  • BAG, 29.09.1955 - 2 AZR 43/54

    Arbeitsverhältnis: Keine Anwendbarkeit des KSchG auf mit einer Besatzungsmacht

    Auszug aus BAG, 07.06.1984 - 2 AZR 273/83
    Bei dieser Entscheidung, den wissenschaftlichen Miti < I arbeitern noch bis zum Ende des Jahres 1983 Aufgaben zu übertragen, die zum erfolgreichen Abschluß des Projekts erforderlich erschienen und dafür die Mittel einzusetzen, die zunächst für die Bezahlung der Arbeit der studentischen Hilfskräfte vorgesehen waren, handelt es sich nicht mehr um eine Haushaltserwägung, sondern um eine organisatorische Ünternehmerentscheidung, die auch im Kündigungsschutzprozeß als bindend hinzunehmen wäre, weil sie nicht willkürlich ist (vgl. zur Bindung an die Unternehmerentscheidung Urteil des Senats vom 24. März 1983 - 2 AZR 21/82 - AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung mit Anm. von Meisel, zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt).
  • BAG, 24.03.1983 - 2 AZR 21/82

    Punktsystem und Leistungsunterschiede bei Sozialauswahl

    Auszug aus BAG, 07.06.1984 - 2 AZR 273/83
    Bei dieser Entscheidung, den wissenschaftlichen Miti < I arbeitern noch bis zum Ende des Jahres 1983 Aufgaben zu übertragen, die zum erfolgreichen Abschluß des Projekts erforderlich erschienen und dafür die Mittel einzusetzen, die zunächst für die Bezahlung der Arbeit der studentischen Hilfskräfte vorgesehen waren, handelt es sich nicht mehr um eine Haushaltserwägung, sondern um eine organisatorische Ünternehmerentscheidung, die auch im Kündigungsschutzprozeß als bindend hinzunehmen wäre, weil sie nicht willkürlich ist (vgl. zur Bindung an die Unternehmerentscheidung Urteil des Senats vom 24. März 1983 - 2 AZR 21/82 - AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung mit Anm. von Meisel, zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt).
  • BAG, 02.08.1978 - 4 AZR 58/77

    Zustimmung des Personalrates - Forschung - Lehre - Bildung des wissenschaftlichen

    Auszug aus BAG, 07.06.1984 - 2 AZR 273/83
    Nach den vom Großen Senat (BAG 10, 65 = AP Nr. 16 zu 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) aufgesteilten und von der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts fortgeführten Grundsätzen (vgl. statt vieler BAG 31, 40 = AP Nr. 46; BAG 3? . 85 = AP Nr. 50; BAG 36, 229 = AP Nr. 61 sowie PAG 37, 283 = AP Nr. 64 und BAG 37, 305 = AP Nr. 65, alle zu « 620 BGB Befri steter Arbeitsvertrag) ist die an sich zulässige Befristung von ArbeitsVerträgen dann unwirksam, wenn dadurch Kündigungsschutzbest immungen umgangen werden und hierfür kein sachlich rechtfer tigender Grund vorliegt.
  • BAG, 30.09.1981 - 7 AZR 789/78

    Voraussetzungen für die Annahme eines sachlichen Grundes zur Befristung von

    Auszug aus BAG, 07.06.1984 - 2 AZR 273/83
    Nach den vom Großen Senat (BAG 10, 65 = AP Nr. 16 zu 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) aufgesteilten und von der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts fortgeführten Grundsätzen (vgl. statt vieler BAG 31, 40 = AP Nr. 46; BAG 3? . 85 = AP Nr. 50; BAG 36, 229 = AP Nr. 61 sowie PAG 37, 283 = AP Nr. 64 und BAG 37, 305 = AP Nr. 65, alle zu « 620 BGB Befri steter Arbeitsvertrag) ist die an sich zulässige Befristung von ArbeitsVerträgen dann unwirksam, wenn dadurch Kündigungsschutzbest immungen umgangen werden und hierfür kein sachlich rechtfer tigender Grund vorliegt.
  • BAG, 07.03.1980 - 7 AZR 177/78

    Befristetes Arbeitsverhältnis - Zeitablauf - Unwirksamkeit der Befristung -

    Auszug aus BAG, 07.06.1984 - 2 AZR 273/83
    3. Bei mehreren, zeitlich unmittelbar aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen endet nach Auffassung des Siebten Senats (Urteil vom 7. März 1980 - 7 AZR 177/78 - AP Nr. 54 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu I 5 der Gründe; BAG 36, 171, 176 s AP Nr. 60 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag und BAG 36, 235, 238, 241 r AP Nr. 62 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) das Arbeitsverhältnis nur dann mit dem Ablauf des letzten Zeitvertrages, wenn dieser dem Grunde und der Dauer nach sachlich berechtigt ist und ein zum Zeitpunkt des Abschlusses des letzten Zeitvertrages nach der objektiven Rechtslage bestandenes unbefristetes Arbeitsverhältnis entweder aus drücklich oder konkludent aufgehoben worden ist.
  • BAG, 19.08.1981 - 7 AZR 252/79

    Befristung - wissenschaftliche Mitarbeiter

    Auszug aus BAG, 07.06.1984 - 2 AZR 273/83
    3. Bei mehreren, zeitlich unmittelbar aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen endet nach Auffassung des Siebten Senats (Urteil vom 7. März 1980 - 7 AZR 177/78 - AP Nr. 54 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu I 5 der Gründe; BAG 36, 171, 176 s AP Nr. 60 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag und BAG 36, 235, 238, 241 r AP Nr. 62 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) das Arbeitsverhältnis nur dann mit dem Ablauf des letzten Zeitvertrages, wenn dieser dem Grunde und der Dauer nach sachlich berechtigt ist und ein zum Zeitpunkt des Abschlusses des letzten Zeitvertrages nach der objektiven Rechtslage bestandenes unbefristetes Arbeitsverhältnis entweder aus drücklich oder konkludent aufgehoben worden ist.
  • BAG, 14.07.1983 - 2 AZR 117/82
    Auszug aus BAG, 07.06.1984 - 2 AZR 273/83
    Das gilt auch für die so genannte Drittmittelfinanzierung (vgl. Urteil des Siebten Senats vom 25. Januar 1980 - 7 AZR 69/78 - AP Nr. 52 zu § 620 BGB Be fristeter Arbeitsvertrag und Senatsurteil vom 1H. Juli 1983 - 2 AZR 117/82 -, nicht veröffentlicht).
  • BAG, 30.09.1981 - 7 AZR 467/79

    Zeitvertrag - Befristung - Forschungsprojekt - WissenschaftlicherMitarbeiter -

    Auszug aus BAG, 07.06.1984 - 2 AZR 273/83
    3. Bei mehreren, zeitlich unmittelbar aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen endet nach Auffassung des Siebten Senats (Urteil vom 7. März 1980 - 7 AZR 177/78 - AP Nr. 54 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu I 5 der Gründe; BAG 36, 171, 176 s AP Nr. 60 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag und BAG 36, 235, 238, 241 r AP Nr. 62 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) das Arbeitsverhältnis nur dann mit dem Ablauf des letzten Zeitvertrages, wenn dieser dem Grunde und der Dauer nach sachlich berechtigt ist und ein zum Zeitpunkt des Abschlusses des letzten Zeitvertrages nach der objektiven Rechtslage bestandenes unbefristetes Arbeitsverhältnis entweder aus drücklich oder konkludent aufgehoben worden ist.
  • BAG, 11.11.1982 - 2 AZR 552/81

    Befristeter Arbeitsvertrag mit Lehrer

  • BAG, 25.01.1980 - 7 AZR 69/78

    Befristung - Haushaltsmittel / Drittmittelfinanzierung

  • BAG, 06.12.1976 - 2 AZR 470/75

    Arbeitsverhältnis: Bemessung der Wartezeit nach § 1 KSchG bei mehreren

  • BAG, 23.09.1981 - 5 AZR 284/78

    Einstufung von Dozenten an Volkshochschulen, die Sprachkurse leiten

  • BAG, 11.04.1984 - 7 AS 2/84
  • BAG, 20.10.1983 - 2 AZR 292/82
  • BAG, 17.02.1983 - 2 AZR 208/81

    Rechtmäßigkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages

  • BAG, 12.10.1960 - GS 1/59

    Befristung mit sachlichem Grund / Beendigung durch Fristablauf bei schwangerer

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