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   BAG, 07.06.1988 - 1 AZR 372/86   

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BAG, 07.06.1988 - 1 AZR 372/86 (https://dejure.org/1988,1062)
BAG, Entscheidung vom 07.06.1988 - 1 AZR 372/86 (https://dejure.org/1988,1062)
BAG, Entscheidung vom 07. Juni 1988 - 1 AZR 372/86 (https://dejure.org/1988,1062)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Streitigkeit über das Bestehen eines Schadensersatzanspruches des Arbeitgebers gegen Arbeitnehmer wegen Niederlegung der Arbeit - Verlust von Anzeigenerlösen und von Druckumsatz als Schadenspositionen eines Unternehmens der Druckindustrie - Voraussetzungen eines ...

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Schadenersatz bei rechtswidrigem Streik

  • Techniker Krankenkasse
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Streikminimierung durch Risikomaximierung - Die neue Arbeitskampfrechtsprechung des BAG (Thomas Blanke)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 58, 343
  • NJW 1989, 63
  • MDR 1989, 93
  • NZA 1988, 883
  • BB 1988, 2111
  • BB 1989, 503
  • DB 1988, 2102
  • JR 1989, 176
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 05.03.1985 - 1 AZR 468/83

    Sympathiestreik

    Auszug aus BAG, 07.06.1988 - 1 AZR 372/86
    Nach ständiger Rechtsprechung ist ein rechtswidriger Streik ein rechtswidriger Eingriff in dieses Recht (vgl. BAGE 41, 209, 222 = AP Nr. 76 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu A II 2 der Gründe; BAGE 46, 322, 345 [BAG 12.09.1984 - 1 AZR 342/83] = AP Nr. 81 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu B II 2 der Gründe; BAGE 48, 160, 165 [BAG 05.03.1985 - 1 AZR 468/83] = AP Nr. 85 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu II 1 der Gründe; Brox/Rüthers, Arbeitskampfrecht, 2. Aufl., Rz 376).

    Zu dieser geschützten koalitionsmäßigen Betätigung gehört der Abschluß von Tarifverträgen, durch die die Koalitionen in eigener Verantwortung und im wesentlichen ohne staatliche Einflußnahme Lohn- und sonstige materielle Arbeitsbedingungen in einem Bereich regeln, in dem der Staat seine Regelungszuständigkeit weit zurückgenommen hat (BVerfGE 44, 322, 340 f. = AP Nr. 15 zu § 5 TVG, zu B II 1 b aa der Gründe; 58, 233, 246 = AP Nr. 31 zu § 2 TVG, zu B I 1 der Gründe; BAGE 48, 160, 169 [BAG 05.03.1985 - 1 AZR 468/83] = AP Nr. 85 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu II 3 c der Gründe; Senatsurteil vom 26. April 1988, aa0, zu B II 1 der Gründe).

    Bereits die Zulässigkeit des Sympathiestreiks hat der Senat in ständiger Rechtsprechung verneint, weil er nicht unmittelbar der Herbeiführung eines Tarifvertrages dient (BAGE 48, 160, 169 f. [BAG 05.03.1985 - 1 AZR 468/83] = AP Nr. 85 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu II 3 c der Gründe, und Senatsurteil vom 12. Januar 1988 - 1 AZR 219/86 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).

    Zu diesem Zweck anerkennen sie in Nr. 4 "das Recht der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber auf kollektive Maßnahmen einschließlich des Streikrechts im Falle von Interessenkonflikten, vorbehaltlich etwaiger Verpflichtungen aus den geltenden Gesamtarbeitsverträgen." Der Wortlaut von Art. 6 Nr. 4 spricht in Verbindung mit Art. 6 Nr. 1 - wie der Senat bereits im Urteil vom 5. März 1985 (BAGE 48, 160 [BAG 05.03.1985 - 1 AZR 468/83] = AP Nr. 85 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) ausgeführt hat - für eine enge Zuordnung des Arbeitskampfes zu Kollektivverhandlungen.

    Wie der Senat bereits im Urteil vom 5. März 1985 (aaO) ausgeführt hat, kann der streikbedingte Schaden ganz oder teilweise entfallen, wenn die Arbeit später innerhalb eines angemessenen Zeitraums nachgeholt wird.

  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 404/78

    Deutscher Arbeitnehmerverband

    Auszug aus BAG, 07.06.1988 - 1 AZR 372/86
    Verfassungsrechtlich gewährleistet ist neben der individuellen Koalitionsfreiheit und dem Schutz der Koalition als solcher auch der Kernbereich der Koalitionsbetätigung, also das Recht, durch spezifisch koalitionsmäßige Betätigung die in Art. 9 Abs. 3 GG genannten Zwecke zu verfolgen (BVerfGE 50, 290, 367 = AP Nr. 1 zu § 1 MitbestG, zu C IV 1 der Gründe, m.w.N.; 58, 233, 246 = AP Nr. 31 zu § 2 TVG, zu B I 1 der Gründe; Senatsurteil vom 26. April 1988 - 1 AZR 399/86 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu B II 2 c aa der Gründe).

    Zu dieser geschützten koalitionsmäßigen Betätigung gehört der Abschluß von Tarifverträgen, durch die die Koalitionen in eigener Verantwortung und im wesentlichen ohne staatliche Einflußnahme Lohn- und sonstige materielle Arbeitsbedingungen in einem Bereich regeln, in dem der Staat seine Regelungszuständigkeit weit zurückgenommen hat (BVerfGE 44, 322, 340 f. = AP Nr. 15 zu § 5 TVG, zu B II 1 b aa der Gründe; 58, 233, 246 = AP Nr. 31 zu § 2 TVG, zu B I 1 der Gründe; BAGE 48, 160, 169 [BAG 05.03.1985 - 1 AZR 468/83] = AP Nr. 85 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu II 3 c der Gründe; Senatsurteil vom 26. April 1988, aa0, zu B II 1 der Gründe).

  • BAG, 26.04.1988 - 1 AZR 399/86

    Gesetzlicher Anspruch der Tarifvertragsparteien gegen den jeweiligen sozialen

    Auszug aus BAG, 07.06.1988 - 1 AZR 372/86
    Deshalb darf er auch nur als Instrument zur Durchsetzung tariflicher Regelungen eingesetzt werden (BAG Großer Senat 23, 292, 306 = AP Nr. 43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu Teil III A 1 der Gründe; BAGE 33, 140, 150 = AP Nr. 64 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu A I 2 der Gründe; Senatsurteil vom 26. April 1988 - 1 AZR 399/86 - zu B II 2 der Gründe, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Verfassungsrechtlich gewährleistet ist neben der individuellen Koalitionsfreiheit und dem Schutz der Koalition als solcher auch der Kernbereich der Koalitionsbetätigung, also das Recht, durch spezifisch koalitionsmäßige Betätigung die in Art. 9 Abs. 3 GG genannten Zwecke zu verfolgen (BVerfGE 50, 290, 367 = AP Nr. 1 zu § 1 MitbestG, zu C IV 1 der Gründe, m.w.N.; 58, 233, 246 = AP Nr. 31 zu § 2 TVG, zu B I 1 der Gründe; Senatsurteil vom 26. April 1988 - 1 AZR 399/86 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu B II 2 c aa der Gründe).

  • BAG, 20.12.1963 - 1 AZR 428/62

    Gesamtschuldnerische Haftung der Arbeitnehmer bei rechtswidrigem Streik -

    Auszug aus BAG, 07.06.1988 - 1 AZR 372/86
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Senatsurteile vom 20. Dezember 1963, BAGE 15, 174 = AP Nr. 32 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, vom 21. Oktober 1969, BAGE 22, 162 = AP Nr. 41 zu Art. 9 GG Arbeitskampf und vom 14. Februar 1978, BAGE 30, 50 = AP Nr. 58 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) findet der nichtorganisierte Streik keine Stütze in Art. 9 Abs. 3 GG und ist rechtswidrig.

    Die Beklagten haften daher für jeden Grad des Verschuldens, also auch bereits bei leichtester Fahrlässigkeit (BAG Urteil vom 20. Dezember 1963, BAGE 15, 174 = AP Nr. 32 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).

  • RG, 30.04.1924 - I 540/23

    Hat bei einem Fixgeschäft der Rücktretende zur Begründung seines Rücktrittsrechts

    Auszug aus BAG, 07.06.1988 - 1 AZR 372/86
    Das Rücktrittsrecht entsteht mit dem Ausbleiben der Leistung; Verzug oder Verschulden des Schuldners sind nicht erforderlich (RGZ 108, 158, 159; RGRK-Ballhaus, aa0, § 361 Rz 6).
  • RG, 27.05.1902 - II 32/02

    Kauf; Schadensersatz bei Erfüllungsverweigerung

    Auszug aus BAG, 07.06.1988 - 1 AZR 372/86
    Ein Fixgeschäft liegt deshalb nur dann vor, wenn die bestimmte Erfüllungszeit zu einer Geschäftsbedingung des Inhalts erhoben worden ist, daß mit ihrer Einhaltung oder Verabsäumung das Geschäft stehen und fallen, eine nachträgliche Erfüllung mithin überhaupt nicht mehr als ordnungsmäßige Erfüllung gelten soll (RGZ 51, 347).
  • BAG, 21.10.1969 - 1 AZR 93/68

    Fristlose Kündigung wegen Beteiligung an einem wilden Streik

    Auszug aus BAG, 07.06.1988 - 1 AZR 372/86
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Senatsurteile vom 20. Dezember 1963, BAGE 15, 174 = AP Nr. 32 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, vom 21. Oktober 1969, BAGE 22, 162 = AP Nr. 41 zu Art. 9 GG Arbeitskampf und vom 14. Februar 1978, BAGE 30, 50 = AP Nr. 58 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) findet der nichtorganisierte Streik keine Stütze in Art. 9 Abs. 3 GG und ist rechtswidrig.
  • BAG, 21.12.1982 - 1 AZR 411/80

    Tarifliche Friedenspflicht - Gewillkürte Prozeßstandschaft

    Auszug aus BAG, 07.06.1988 - 1 AZR 372/86
    Nach ständiger Rechtsprechung ist ein rechtswidriger Streik ein rechtswidriger Eingriff in dieses Recht (vgl. BAGE 41, 209, 222 = AP Nr. 76 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu A II 2 der Gründe; BAGE 46, 322, 345 [BAG 12.09.1984 - 1 AZR 342/83] = AP Nr. 81 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu B II 2 der Gründe; BAGE 48, 160, 165 [BAG 05.03.1985 - 1 AZR 468/83] = AP Nr. 85 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu II 1 der Gründe; Brox/Rüthers, Arbeitskampfrecht, 2. Aufl., Rz 376).
  • BAG, 14.02.1978 - 1 AZR 76/76

    Rechtswidrige Arbeitsniederlegung betriebsbedingt gekündigter Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 07.06.1988 - 1 AZR 372/86
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Senatsurteile vom 20. Dezember 1963, BAGE 15, 174 = AP Nr. 32 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, vom 21. Oktober 1969, BAGE 22, 162 = AP Nr. 41 zu Art. 9 GG Arbeitskampf und vom 14. Februar 1978, BAGE 30, 50 = AP Nr. 58 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) findet der nichtorganisierte Streik keine Stütze in Art. 9 Abs. 3 GG und ist rechtswidrig.
  • BAG, 12.01.1988 - 1 AZR 219/86

    Arbeitskampf: Unzulässigkeit eines Solidaritätsstreiks

    Auszug aus BAG, 07.06.1988 - 1 AZR 372/86
    Bereits die Zulässigkeit des Sympathiestreiks hat der Senat in ständiger Rechtsprechung verneint, weil er nicht unmittelbar der Herbeiführung eines Tarifvertrages dient (BAGE 48, 160, 169 f. [BAG 05.03.1985 - 1 AZR 468/83] = AP Nr. 85 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu II 3 c der Gründe, und Senatsurteil vom 12. Januar 1988 - 1 AZR 219/86 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
  • BAG, 12.09.1984 - 1 AZR 342/83

    Warnstreiks und ultima-ratio-Prinzip

  • BAG, 10.06.1980 - 1 AZR 822/79

    Grundsätze zur Herstellung und Wahrung des Verhandlungsgleichgewichts im

  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvL 11/74

    Allgemeinverbindlicherklärung I

  • BAG, 10.02.1988 - 1 ABR 70/86

    Tarifliche Erweiterung der Beteiligung des Betriebsrats

  • BGH, 30.11.1972 - VII ZR 239/71

    Rechte des Reiseveranstalters bei Undurchführbarkeit der Reise wegen verschärfter

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • BAG, 10.12.2002 - 1 AZR 96/02

    Streik um Firmentarifvertrag

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können Arbeitskämpfe nur zur Durchsetzung tarifvertraglich regelbarer Ziele geführt werden (vgl. etwa BAG 5. März 1985 - 1 AZR 468/83 - BAGE 48, 160, 168, zu II 3 b der Gründe; 7. Juni 1988 - 1 AZR 372/86 - BAGE 58, 343, 348, zu A I 1 der Gründe mwN; 27. Juni 1989 - 1 AZR 404/88 - BAGE 62, 171, 182, zu II 3 der Gründe).
  • LAG Düsseldorf, 25.07.2007 - 12 Sa 944/07

    Befristung des Urlaubs- und des Urlaubsabgeltungsanspruchs nach § 7 Abs. 3 BUrlG

    Dass deren Einhaltung dem Schuldner zur Pflicht gemacht wird, bedeutet nicht, dass die Erfüllung nach Ablauf der Frist unmöglich ist (BAG v. 07.06.1988, NJW 1989, 63, Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 271 Rz. 16).
  • LAG Hessen, 02.02.2006 - 9 Sa 915/05

    Rechtmäßiger Streik um Tarifvertragssozialplan

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der das Berufungsgericht sich anschließt, ist ein rechtswidriger Streik ein rechtswidriger Eingriff in dieses Recht (etwa BAG Urteil vom 7. Juni 1988 - 1 AZR 372/86 - EzA Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 80).
  • BAG, 27.06.1989 - 1 AZR 404/88

    Tarifliche Regelung des Arbeitszeitendes im Einzelhandel

    Rechtswidrig ist ein Arbeitskampf, der zur Durchsetzung eines tariflich nicht regelbaren Zieles geführt wird (BAGE 30, 189 = AP Nr. 62 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; zuletzt Urteil des Senats vom 7. Juni 1988 - 1 AZR 372/86 - AP Nr. 106 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt).
  • BVerwG, 18.12.1992 - 7 C 12.92

    Gleichheitssatz - Landeserziehungsgeld - Türken

    Bei der Europäischen Sozialcharta handelt es sich nämlich um einen völkerrechtlichen Vertrag, der - von etwaigen hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen (vgl. BAGE 48, 160 (170) [BAG 05.03.1985 - 1 AZR 468/83]; 58, 343 (350) [BAG 07.06.1988 - 1 AZR 372/86]) - keine unmittelbaren Rechte einzelner Bürger begründet, sondern lediglich rechtspolitische Zielsetzungen beinhaltet, deren Umsetzung in einklagbares nationales Recht sich die Vertragsparteien ausdrücklich vorbehalten haben (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. November 1982 - BVerwGE 66, 268 (274) [BVerwG 30.11.1982 - 1 C 25/78] und vom 26. März 1982 - BVerwGE 65, 188 (196) [BVerwG 26.03.1982 - 1 C 29/81]).
  • LAG Niedersachsen, 02.06.2004 - 7 Sa 819/04

    Zulässigkeit der Erkämpfung eines tariflichen Sozialplans im Wege eines Streiks ;

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können Arbeitskämpfe zur Durchsetzung tarifvertraglich regelbarer Ziele geführt werden (vgl. etwa BAG 5. März 1985 - 1 AZR 468/83 - BAGE 48, 160, 168, zu II 3 b der Gründe; 7. Juni 1988 - 1 AZR 372/86 - BAGE 58, 343, 348, zu A I 1 der Gründe m.w.N.; 27. Juni 1989 - 1 AZR 404/88 - BAGE 62, 171, 182, zu II 3 der Gründe).
  • LSG Berlin, 23.05.2001 - L 6 RA 4/00

    Teilweise Aufhebung der Bewilligung eines Witwenrentenanspruches ; Aufhebung

    Bei der EuSC handelt es sich nämlich um einen völkerrechtlichen Vertrag, der - von etwaigen hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen (vgl. BAGE 48, S. 160, 170; 58, 343, 350) - keine unmittelbaren Rechte einzelner Bürger begründet, sondern lediglich rechtspolitische Zielsetzungen beinhaltet, deren Umsetzung in einklagbares nationales Recht sich die Vertragsparteien ausdrücklich vorbehalten haben.
  • ArbG Hagen, 23.01.1991 - 1 Ca 66/87

    Haftung der Beklagten für die Folgen der so genannten Demonstrationsstreiks;

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  • ArbG Nürnberg, 13.07.2023 - 3 Ga 24/23

    Einstweiliges Verfügungsverfahren - Untersagung der Aufforderung zur

    (1) Das Streikziel eines Antrags nach § 5 Abs. 1 Satz 1 TVG ist rechtswidrig, weil damit vom Arbeitgeberverband verlangt würde, von einem gesetzlich vorgesehenen Verfahren abzulassen und über den Antrag nicht mehr frei zu entscheiden (vgl. BAG 07.06.1988 - 1 AZR 372/86 zur Rücknahme eines Antrags nach § 103 BetrVG als unzulässigem Streikziel wegen der Forderung nach einem Ablassen von einem gesetzlich vorgesehenen Verfahren).
  • ArbG Nürnberg, 13.07.2023 - 3 Ga 23/23

    Einstweilige Verfügung gegen Streik während laufender Gehaltstarifverhandlungen -

    (1) Das Streikziel eines Antrags nach § 5 Abs. 1 Satz 1 TVG ist rechtswidrig, weil damit vom Arbeitgeberverband verlangt würde, von einem gesetzlich vorgesehenen Verfahren abzulassen und über den Antrag nicht mehr frei zu entscheiden (vgl. BAG 07.06.1988 - 1 AZR 372/86 zur Rücknahme eines Antrags nach § 103 BetrVG als unzulässigem Streikziel wegen der Forderung nach einem Ablassen von einem gesetzlich vorgesehenen Verfahren).
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