Rechtsprechung
BAG, 07.06.1989 - 7 AZR 599/88 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Betriebsratstätigkeit des Lehrers außerhalb der Arbeitszeit - Erforderlichkeit der Tätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit - Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung statt Freizeitausgleich - Gewährung des Freizeitausgleich aus betriebsbedingten Gründen nicht vor Ablauf eines ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Kassel, 07.12.1987 - 7 Ca 71/87
- LAG Hessen, 05.08.1988 - 6 Sa 382/88
- BAG, 07.06.1989 - 7 AZR 599/88
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (8)
- BAG, 31.10.1985 - 6 AZR 175/83
Arbeitsentgelt: Mehrarbeitsvergütung, Betriebsratstätigkeit
Auszug aus BAG, 07.06.1989 - 7 AZR 599/88
Der Kläger hat im wesentlichen vorgetragen, er habe sich mit seinem gesamten Verhalten an der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 31. Oktober 1985 (BAGE 50, 76 ff. = AP Nr. 52 zu § 37 BetrVG 1972) orientiert.Gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG ist Betriebsratstätigkeit grundsätzlich während der Arbeitszeit durchzuführen (vgl. BAGE 29, 242 = AP Nr. 29 zu § 37 BetrVG 1972; BAGE 50, 76 = AP Nr. 52 zu § 37 BetrVG 1972); insbesondere sind auch Betriebsratssitzungen in der Regel während der Arbeitszeit abzuhalten (§ 30 Satz 1 BetrVG).
Soweit der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem vom Kläger angeführten Urteil vom 31. Oktober 1985 (BAGE 50, 76 = AP Nr. 52 zu § 37 BetrVG 1972) und dem daran anschließenden Urteil vom 3. Dezember 1987 (BAGE 57, 96 = AP Nr. 62 zu § 37 BetrVG 1972) für den Personenkreis des Lehrers besondere Grundsätze aufgestellt hat, betraf dies anders gelagerte Fragestellungen.
- BAG, 03.12.1987 - 6 AZR 569/85
Mehrarbeitsvergütung für außerhalb der Arbeitszeit erbrachte …
Auszug aus BAG, 07.06.1989 - 7 AZR 599/88
Soweit der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem vom Kläger angeführten Urteil vom 31. Oktober 1985 (BAGE 50, 76 = AP Nr. 52 zu § 37 BetrVG 1972) und dem daran anschließenden Urteil vom 3. Dezember 1987 (BAGE 57, 96 = AP Nr. 62 zu § 37 BetrVG 1972) für den Personenkreis des Lehrers besondere Grundsätze aufgestellt hat, betraf dies anders gelagerte Fragestellungen.Sie beruht im wesentlichen darauf, daß das Landesarbeitsgericht dem Kläger die ihm gewährten Freistellungen lediglich in dem Umfang anrechnen will, der einer vom Kläger geschuldeten "schulischen Anwesenheitszeit" entspreche, von der das Landesarbeitsgericht meint, daß sie nach dem bereits angeführten Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 3. Dezember 1987 (aaO) für den Umfang der Anrechnung maßgeblich sei.
- BAG, 16.03.1988 - 7 AZR 557/87
Erforderlichkeit der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung ist zu verneinen …
Auszug aus BAG, 07.06.1989 - 7 AZR 599/88
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt es für die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Erforderlichkeit in § 37 Abs. 2 und Abs. 6 BetrVG auf den Standpunkt eines vernünftigen Dritten an, der die Interessen des Betriebes einerseits und die Interessen des Betriebsrats und der Arbeitnehmerschaft andererseits gegeneinander abzuwägen hat; dabei läßt sich auch der erforderliche Umfang einer Betriebsratstätigkeit nur nach den konkreten Verhältnissen des Einzelfalles beurteilen (vgl. z. B. BAGE 25, 348 = AP Nr. 5 zu § 37 BetrVG 1972; BAG Urteil vom 21. November 1978 - 6 AZR 247/76 - AP Nr. 34, aa0; BAGE 53, 186 = AP Nr. 58, aa0; BAG Urteil vom 16. März 1988 - 7 AZR 557/87 - AP Nr. 63, aa0).
- BAG, 16.10.1986 - 6 ABR 14/84
Erforderlichkeit der Schulung von Betriebratsmitgliedern im Arbeitsrecht
Auszug aus BAG, 07.06.1989 - 7 AZR 599/88
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt es für die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Erforderlichkeit in § 37 Abs. 2 und Abs. 6 BetrVG auf den Standpunkt eines vernünftigen Dritten an, der die Interessen des Betriebes einerseits und die Interessen des Betriebsrats und der Arbeitnehmerschaft andererseits gegeneinander abzuwägen hat; dabei läßt sich auch der erforderliche Umfang einer Betriebsratstätigkeit nur nach den konkreten Verhältnissen des Einzelfalles beurteilen (vgl. z. B. BAGE 25, 348 = AP Nr. 5 zu § 37 BetrVG 1972; BAG Urteil vom 21. November 1978 - 6 AZR 247/76 - AP Nr. 34, aa0; BAGE 53, 186 = AP Nr. 58, aa0; BAG Urteil vom 16. März 1988 - 7 AZR 557/87 - AP Nr. 63, aa0). - BAG, 21.11.1978 - 6 AZR 247/76
Freistellung eines Betriebsratsmitglieds - Erforderlicher Umfang - Berufliche …
Auszug aus BAG, 07.06.1989 - 7 AZR 599/88
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt es für die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Erforderlichkeit in § 37 Abs. 2 und Abs. 6 BetrVG auf den Standpunkt eines vernünftigen Dritten an, der die Interessen des Betriebes einerseits und die Interessen des Betriebsrats und der Arbeitnehmerschaft andererseits gegeneinander abzuwägen hat; dabei läßt sich auch der erforderliche Umfang einer Betriebsratstätigkeit nur nach den konkreten Verhältnissen des Einzelfalles beurteilen (vgl. z. B. BAGE 25, 348 = AP Nr. 5 zu § 37 BetrVG 1972; BAG Urteil vom 21. November 1978 - 6 AZR 247/76 - AP Nr. 34, aa0; BAGE 53, 186 = AP Nr. 58, aa0; BAG Urteil vom 16. März 1988 - 7 AZR 557/87 - AP Nr. 63, aa0). - BAG, 06.11.1973 - 1 ABR 8/73
Schulung zum Betriebsverfassungsgesetz -; Beurteilung der Erforderlichkeit
Auszug aus BAG, 07.06.1989 - 7 AZR 599/88
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt es für die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Erforderlichkeit in § 37 Abs. 2 und Abs. 6 BetrVG auf den Standpunkt eines vernünftigen Dritten an, der die Interessen des Betriebes einerseits und die Interessen des Betriebsrats und der Arbeitnehmerschaft andererseits gegeneinander abzuwägen hat; dabei läßt sich auch der erforderliche Umfang einer Betriebsratstätigkeit nur nach den konkreten Verhältnissen des Einzelfalles beurteilen (vgl. z. B. BAGE 25, 348 = AP Nr. 5 zu § 37 BetrVG 1972; BAG Urteil vom 21. November 1978 - 6 AZR 247/76 - AP Nr. 34, aa0; BAGE 53, 186 = AP Nr. 58, aa0; BAG Urteil vom 16. März 1988 - 7 AZR 557/87 - AP Nr. 63, aa0). - BAG, 15.02.1989 - 7 AZR 193/88
Betriebsrat: Ausgleich für Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit
Auszug aus BAG, 07.06.1989 - 7 AZR 599/88
Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 15. Februar 1989 - 7 AZR 193/88 - (zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt) entschieden hat, geht der Gesetzgeber in § 37 Abs. 3 BetrVG erkennbar davon aus, daß es sich bei der außerhalb der Arbeitszeit durchgeführten Betriebsratstätigkeit um eine zusätzliche, d. h. zu der beruflichen Tätigkeit des Betriebsratsmitglieds hinzutretende zeitliche Belastung handelt. - BAG, 19.07.1977 - 1 AZR 376/74
Arbeitsbefreiung für Bertriebsratsarbeit
Auszug aus BAG, 07.06.1989 - 7 AZR 599/88
Gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG ist Betriebsratstätigkeit grundsätzlich während der Arbeitszeit durchzuführen (vgl. BAGE 29, 242 = AP Nr. 29 zu § 37 BetrVG 1972; BAGE 50, 76 = AP Nr. 52 zu § 37 BetrVG 1972); insbesondere sind auch Betriebsratssitzungen in der Regel während der Arbeitszeit abzuhalten (§ 30 Satz 1 BetrVG).